Im Gegensatz zur Klausur beschäftigt sich eine Hausarbeit nicht nur mit der Lösung des juristischen Sachverhaltes selbst, sondern auch mit der Auseinandersetzung mit
verschiedenen Rechtsmeinungen zu den angesprochenen Kernproblemen. Deshalb ist es notwendig, sich in hohem Umfang mit Lehrbüchern, Kommentaren und Rechtsprechung zu befassen
und aus dieser richtig zu zitieren. Dies geschieht in juristischen Hausarbeiten im Literaturverzeichnis und im Rahmen des Gutachtens in den Fußnoten.
Ein Skript zum Thema "Zitieren in juristischen Arbeiten" von Regierungsdirektor Dr. Stephan Stüber findet sich
hier zum kostenlosen Download.
Literaturverzeichnis
Im Literaturverzeichnis werden alle Kommentare, Lehrbücher, Monographien, Festschriftenbeiträge und Aufsätze angegeben, aus denen zitiert wurde. Nicht jedoch werden an
dieser Stelle Rechtsprechung, Gesetze, Skripten oder Fallübungsbücher angegeben. Grundsätzlich ist es so, daß jedes Werk, auf das im Gutachten eingegangen wird, auch im
Literaturverzeichnis stehen muß, anders herum muß auch jedes Werk im Literaturverzeichnis im Gutachten wieder auftauchen.
Die Struktur des Literaturverzeichnisses betreffend gibt es zwei mögliche Varianten. Zum einen kann die komplette Literatur in einer Aufzählung alphabetisch geordnet werden,
zum anderen kann auch zunächst nach Kommentaren, Lehrbüchern usw. unterteilt und innerhalb dieser Abschnitte alphabetisch sortiert werden.
Es ist darauf zu achten, jeweils die neuesten Auflagen zu zitieren. Sollten von einem Verfasser mehrere Werke genutzt werden, kann durch einen Zitierhinweis im
Literaturverzeichnis ein vereinfachtes Verweisen im Gutachten erreicht werden.
Im folgenden soll exemplarisch erläutert werden, wie die einzelnen Literaturarten im Literaturverzeichnis aufgeführt werden:
1. Kommentare
Name, Titel, Herausgeber bzw. Bearbeiter, Auflage, Erscheinungsort und -jahr, evtl. Zitierhinweis
Bei Loseblattsammlungen wird jeweils die neueste Ergänzungslieferung zitiert.
Bsp.:
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentar, 61. Auflage, München 2002 (zitiert: Palandt-Bearbeiter)
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, bearb. von Hans-Joachim Rudolphi u.a., Loseblattsammlung, 34. Lieferung, Neuwied, Stand Oktober 2000 (zitiert: SK-Bearbeiter,
Jahr)
2. Lehrbücher und Monographien
Verfassername, Vorname, Titel, Auflage, Erscheinungsort und -jahr, evtl. Zitierhinweis
Bsp.:
Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich, Besonderes Schuldrecht, 26. Auflage, München 2001
Wessels, Johannes / Beulke, Werner, Strafrecht Allgemeiner Teil, 31. Auflage, Heidelberg 2001 (zitiert: Wessels AT)
Schröder, Friedrich-Christian, Der Täter hinter dem Täter, Berlin 1965
In der Studenten-Literaturrubrik findet Ihr die gängigen Kommentare und Lehrbücher des
Strafrechts und des
Zivilrechts mit den relevanten Angaben der aktuellen Auflagen zusammengestellt.
3. Festschriftenbeiträge
Verfassername, Vorname, Titel des Aufsatzes, Titel der Festschrift, Herausgeber, Erscheinungsort und -jahr, Beginn des Aufsatzes
Bsp.:
Bleckmann, Albert, Zur Klagebefugnis für die Individualklage vor dem EuGH, in: Festschrift für Christian Menger, hrsg. von Hans-Uwe Erichsen, Köln 1985, S. 871
4. Aufsätze
Verfassername, Vorname, Titel des Aufsatzes, Zeitschrift, Jahr, Beginn des Aufsatzes
Bsp.:
Geppert, Klaus, Die subjektiven Rechtfertigungselemente, Jura 1995, S. 103 ff.
Fußnoten im Gutachten
Im Rahmen des Gutachtens einer juristischen Hausarbeit soll sich der Bearbeiter mit den unterschiedlichen Auffassungen in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu
den in seinem Sachverhalt auftretenden Problemen befassen. Alle Aussagen, die nicht vom Autor stammen, müssen immer belegt werden.
Gesetzesaussagen und Ergebnisse des konkreten Falls dürfen nicht mit einem Zitat gekennzeichnet werden, denn kein Lehrbuchautor und kein Gericht kennt die konkreten Personen
des Falls. Weiterhin ist darauf zu achten, keine Blindzitate zu verwenden, d.h. jede angegebene Quelle sollte auch dahingehend überprüft werden, ob sie auch wirklich genau
die Aussage belegt, die im Gutachten getroffen wurde.
Die Quellen der Zitate werden in den Fußnoten angegeben. Jede Fußnote steht auf der gleichen Seite wie das zugehörige Zitat. Anders als im Literaturverzeichnis wird hier
auch die Rechtsprechung aufgeführt. Diese steht in den Fußnoten an erster Stelle, danach folgen Kommentare und sonstige Literaturangaben.
Folgendermaßen wird in den Fußnoten zitiert:
1. Rechtsprechung
Gericht, Band der amtlichen Sammlung bzw. sonstige Fundstelle, Anfangsseite, zitierte Seite
Bsp.: BGHZ 50, 304, 305 oder BGH NJW 1988, 2599, 2601
2. Kommentare
Titel, Bearbeiter, §, Randnummer
Bsp.: Palandt-Brudermüller, § 1353 Rn 2
3. Lehrbücher und Monographien
Verfassername, Titel oder Kurzbezeichnung, Seitenzahl oder Randnummer
Bsp.: Wessels AT, Rn 803
4. Aufsätze
Verfassername, Fundstelle, Anfangsseite, zitierte Seite
Bsp.: Geppert, Jura 1995, 103, 105