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Lösung zum Fall zum Verzug nach neuem Schuldrecht
Die folgende Fallösung zum neuen Schuldrecht wurde uns von Christian Rauda und Jochen Zenthöfer zur Verfügung gestellt.
Quelle: Rauda/Zenthöfer, 55 Fälle zum neuen Schuldrecht, Richter-Verlag 2002, 7,80 Euro, ISBN 3-935150-31-8


Außerdem liegen zwei weitere Fälle vor. Zu den Sachverhalten


Fall zum Verzug
- Lösung -


Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 120 Euro aus §§ 280 I, III i.V.m. 281 I 1 Alt. 1

K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 120 Euro aus §§ 280 I, III i.V.m. 281 I 1 Alt. 1 haben.

1. Dazu müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag nach § 651 zwischen V und K vorliegen. Ein solcher Vertrag kommt durch zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. K und V haben sich über Kaufsache und Kaufpreis geeinigt. Fraglich ist jedoch die Wirksamkeit der Willenserklärung des K. Die Willenserklärung könnte gemäß § 108 I schwebend unwirksam sein. Dazu müsste diese Vorschrift jedoch anwendbar sein. Dies ist nur der Fall, wenn K gemäß § 106 zwar das siebte Lebensjahr vollendet hat, aber minderjährig ist. Minderjährig ist gemäß § 2, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. K ist siebzehn Jahre alt. Also sind die Vorschriften der §§ 107-113 auf ihn anwendbar.

Die schwebende Unwirksamkeit einer Willenserklärung gemäß § 108 I würde voraussetzen, dass K die Erklärung ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgegeben hat. Erforderlich ist die Einwilligung nicht, wenn das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 ist. Indem ein Vertrag den K einem Anspruch auf Kaufpreiszahlung aussetzen würde, erlangt K durch die Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Daher ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des K nicht nach § 107 entbehrlich.

Es kommt jedoch eine Entbehrlichkeit gemäß § 110 in Betracht. Dann müsste K die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen worden sind. Das Taschengeld des K war nicht zweckgebunden. Indem K sofort zahlt, hat er die Leistung gemäß § 362 I bewirkt. Damit ist der Vertrag nach § 110 ex tunc wirksam. Indem V einen neuen Sattel einbauen sollte, liegt zwischen V und K ein wirksamer Werklieferungsvertrag nach § 651 vor.

2. Weiterhin dürfte V gemäß § 281 I 1 Alt. 1 trotz Möglichkeit nach Eintritt der Fälligkeit nicht geleistet haben. Die Leistung war ihm weiterhin möglich. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien (§ 271). K und V haben als Zeitpunkt der Lieferung den 7. Juni vereinbart. V hat das Rad am 7. Juni nicht geliefert. Damit hat V nach Eintritt der Fälligkeit nicht geleistet.

3. Ferner müsste K gemäß § 281 I 1 eine Frist gesetzt haben. Dies hat er nicht getan. In Frage kommt aber eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II Alt. 2. Dazu müssten besondere Umstände vorliegen, die die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz rechtfertigen. K braucht das Rad für eine zweiwöchige Klassenreise ab 8. Juni. Ein weiteres Warten kann ihm nicht zugemutet werden, zumal ihn V, der von der Reise weiß, noch zehn Tage lang vertrösten will. Dabei muss lediglich ein Sattel am Rad befestigt werden. Nach Abwägung dieser beiden Interessen liegen – auch aufgrund der bevorstehenden Reise – besondere Umstände nach § 281 II Alt. 2 vor, die eine Fristsetzung entbehrlich machen.

4. V müsste die Nichtleistung auch zu vertreten haben (§§ 280 I i.V.m. 276). Hier meint V, er sei noch nicht dazu gekommen, dass Fahrrad fertigzumachen. Damit liegt die Nichtleistung in seinem Verantwortungsbereich. Mithin hat er die Nichtleistung zu vertreten.

5. Zuletzt müsste K ein Nichterfüllungsschaden aufgrund der Nichtleistung entstanden sein, § 280 I 1. K musste aufgrund der bevorstehenden Reise ein gleichwertiges Rad von einem anderen Händler kaufen. Dieses Rad war 20 Euro teurer als bei V. Damit hat K einen Schaden aus der Nichterfüllung in Höhe von 20 Euro.

Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 Euro.


Anmerkung
In diesem Fall wurde § 281 II Alt. 2 problematisiert. Der Rechtsprechung wird es überlassen bleiben, in den kommenden Jahren für eine Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Umstände„ zu sorgen. Es sollte nicht vorschnell mit dieser Figur operiert werden.

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