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Lösung zum Fall zur Unmöglichkeit nach neuem Schuldrecht
Die folgende Fallösung zum neuen Schuldrecht wurde uns von Christian Rauda und Jochen Zenthöfer zur Verfügung gestellt.
Quelle: Rauda/Zenthöfer, 55 Fälle zum neuen Schuldrecht, Richter-Verlag 2002, 7,80 Euro, ISBN 3-935150-31-8


Außerdem liegen zwei weitere Fälle vor. Zu den Sachverhalten


Fall zur Unmöglichkeit
- Lösung -


Anspruch des K gegen D auf Schadensersatz in Höhe von 20 500 Euro aus § 311 a II 1 Alt. 1

K könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 500 Euro aus § 311 a II 1 Alt. 1 haben.

1. Dazu müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. K und D haben einen Werkvertrag nach § 631 geschlossen.

2. Fraglich ist, ob ein Leistungshindernis nach § 275 vorliegt.

a) Dies ist gemäß § 275 I Alt. 1 der Fall, wenn der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann. D könnte, wenn er seinen Sohn nicht besuchen würde, das Konzert dirigieren. Damit ist die Leistung nach § 275 I Alt. 1 nicht unmöglich.

b) D könnte aber die Einrede des § 275 III erhoben haben. Dann er die Leistung persönlich zu erbringen haben, und es dürfte ihm nicht zugemutet werden können, die Leistung zu erbringen. D kann sich als Stardirigent nicht vertreten lassen. Er muss die Leistung persönlich erbringen. Das entgegenstehende Hindernis ist die Einlieferung seines Sohnes in ein Krankenhaus in den USA. Das Leistungsinteresse des Gläubigers K besteht darin, dass er sehr viel Geld für das Konzert investiert hat, und ganz Bad Breisig aus dem Häuschen ist. Zwischen beiden Interessen muss abgewogen werden (§ 275 III). Die Einlieferung auf die Intensivstation stellt eine große Gefahr für das Leben des Sohnes dar. Dieser ist erst sechs Jahre alt. Die Familie darf in einer solchen Situation nicht auseinandergerissen werden, so verlangt es auch Art. 6 I, II 1 GG. Folglich ist D die Erfüllung nicht zuzumuten. Die Abwägung geht zugunsten des D aus. Er hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III.

3. Indem der Sohn des D vor Vertragsschluss krank wurde, liegt das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss vor, § 311 a I a.E.

4. D dürfte dieses Leistungshindernis freilich nach §§ 311 a II 2 bei Abschluss des Vertrages nicht gekannt haben oder kennen müssen. Beides war nicht der Fall.

Ergebnis: K hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen D aus § 311 a II 1 Alt. 1 in Höhe von 20 500 Euro.


Anmerkung
Die Schwierigkeit dieses Falles war § 275 III, der für höchstpersönliche Verträge gilt. Hier muss eine Abwägung getroffen werden. Wird das Kind erst nach Vertragsschluss krank, ist ein Anspruch des Gläubigers aus §§ 280 I, III, 283 S.1 zu prüfen. Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn der Schuldner die Krankheit seines Kindes nicht zu vertreten hat.

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