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Sachverhalt zum Fall "Netpower"
Jurawelt-Übungsfall mit Lösung: Fallangabe


Der nachfolgende Fall ist ein Übungsfall zur Einführung in das öffentliche Recht. Inhaltlich werden die einige für das öffentliche Recht beispielhafte Gründzüge des allgemeinen Subventionsrechts behandelt, verfahrensrechtlich ist auf Art. 48, 49 BayVwVfG einzugehen. Die Lösung ist aus didaktischen Gründen sehr ausführlich, deutlich ausführlicher als eine Klausurlösung sein könnte.

"Netpower"

Im Freistaat Bayern werden kleine Unternehmen, die sich mit der Entwicklung von Computersoftware beschäftigen, staatlich gefördert. Ziel ist es, Bayerns Wirtschaftskraft auch für die Zukunft zu erhalten und auszubauen, zudem die Überlebensfähigkeit der kleineren Betriebe gegenüber großen Unternehmen wie der Softwarefirma „Winzigweich“ zu sichern.

Softwareunternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz von DM 20 Mio. kann nach den vom Wirtschaftsministerium erlassenen, internen Verwaltungsvorschriften eine einmalige Unterstützung für konkrete und förderungswürdige (näher bestimmt) Investitionsvorhaben i.H.v. DM 1.000.000,-- gewährt werden. Dieser Betrag wird als Darlehen sofort ausgezahlt und ist nach Ablauf von 49 Jahren zinslos zurückzubezahlen. Die Verwaltungsvorschrift richtet sich nach Ansätzen des vom Landtag erlassenen Haushaltsplanes. Zuständig für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist ein eigens gegründetes Referat des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Die Firma „Netpower“, die die Voraussetzungen der Vergabevorschriften erfüllt, möchte ein neues Forschungsgebäude errichten und beantragt hierfür ordnungsgemäß die Vergabe des Fördergeldes.

Daraufhin wird ihr vom Freistaat Bayern die Unterstützung bewilligt, jedoch mit der zusätzlichen Verpflichtung, daß für den Bau des Gebäudes nur bayerische Bauunternehmer beauftragt werden. Die DM 1.000.000,-- werden nach dem Bewilligungsbescheid ausbezahlt, sobald dem Antrag auf Baugenehmigung für das Gebäude stattgegeben ist.

Nach entsprechender Antragsstellung wurde der „Netpower“ die Baugenehmigung wunschgemäß erteilt. Für den Innenausbau, der ca. DM 300.000,-- kosten wird, will „Netpower“ allerdings ein ausländisches Unternehmen beauftragen, da dieses die technischen Anforderungen besser erfüllt als bayerische Unternehmen.

Als wegen der entgegenstehenden Vorgaben in dem Bewilligungsbescheid das Unternehmen um ein Gespräch mit dem Vergabereferat bittet, lehnt dies ohne Angabe von Gründen ab. „Netpower“ wird vielmehr mit kurzem und schlichtem Schreiben im Januar 2001 aufgefordert, die Anweisung einzuhalten, es sei eine „Diskussion hierüber nicht erforderlich“.

Der Vorstand von „Netpower“ sieht sich trotz eingehender Prüfung der Qualifikationen bayerischer Unternehmen jedoch nicht imstande, den Innenausbau auch von einer bayerischen Firma ausführen zu lassen, und bittet mit Schreiben erneut um ein Gespräch.

Das Vergabereferat antwortet hierauf mit Schreiben vom 09.03.2001 mit einer Aufhebung der Bewilligung und stellt fest, daß die DM 1.000.000,-- nicht mehr ausgezahlt werden. Als Begründung wird angeführt, daß die Bedingungen nicht eingehalten würden und insofern das Referat die Bewilligung aufheben müßte.

Gegen diesen Bescheid erhebt „Netpower“ Widerspruch, der mit Schreiben vom 23.04.2001, zugestellt am 25.04.2001, zurückgewiesen wird.

Der Vorstand der „Netpower“ fragt daraufhin den Rechtsanwalt G. Bühren, ob die Aufhebung der „Subvention“ rechtmäßig ist und eine Klage vor dem VG Aussicht auf Erfolg hätte.

Bearbeitervermerk:
Gehen Sie davon aus, daß formelle und sachliche Fehler des Vergabeverfahrens nicht vorliegen. Das Widerspruchsverfahren war rechtmäßig und ist insofern nicht zu prüfen. Gehen Sie weiterhin davon aus, daß für eine Klage der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Europarechtliche Normen sowie Vorschriften der BayHO bleiben außer Betracht.

Zur Lösungsskizze.

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