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Sachverhalt zum Fall "Nachlässiger Gutachter"
Nachlässiger Gutachter

Problemkreise des Falles: Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter;

Die Eheleute Konradi (K) wollen das der Emilia Schmidtmann (E) gehörende Hausgrundstückkaufen. Deshalb beauftragen sie den Architekten und verpflichteten Bausachverständigen der Kreissparkasse Ammersee Bernd Baltasar (B) mit der Erstellung eines „Ankaufsgutachtens„ über das Hausgrundstück. B, dem bekannt ist, daß die Eheleute K den Vertragsschluß mit E vomErgebnis dieser Untersuchung abhängig machen wollen, erstattete daraufhin am 26.1.98 einen Untersuchungsbefund in dem ein Betrag für "Reparaturanstau" nicht festgesetzt wird. Vielmehr werden "nennenswerte Reparaturen ... zur Zeit" nicht für erforderlich gehalten. Der Unterhaltungszustand des Hauses wird insgesamt als gut bezeichnet. Aufgrund dieses Ergebnisses kaufen die K am 1.2.98 das Hausgrundstück für 779.000 DM. Im folgenden Jahr stellen die Eheleute K bei Renovierungsarbeiten auf dem Dachboden Feuchtigkeitsschäden fest, die ein von ihnen eingeschalteter Sachverständiger für so schwerwiegend erachtet, dass "wahrscheinlich die gesamte Dachkonstruktion abgebrochen und durch ein neues Dach ersetzt werden" müsse.Mit Klage vom 15.8.99 verlangen die K von E und B Schadensersatz iHv 179.000 DM, da das Hausgrundstück heute nur noch einen Wert von 600.000 DM hat. E und B berufen sich auf Verjährung. Wie ist zu entscheiden?

Abwandlung 1:

Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn B das Gutachten erstattet, wobei ihm von dem als Vertreter der E handelnden Sohn Sven (S) mitgeteilt wird, dass die Wertermittlung für Verkaufszwecke benötigt werde. Den Eheleuten K, denen bei den Vertragsverhandlungen das Wertgutachten vorgelegt wird, kaufen das Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung des Verkäufers für sichtbare und unsichtbare Mängel.Die K verlangen von B Schadensersatz wegen schuldhaft unrichtiger Bewertung des Kaufgrundstücks.Sie beanstanden, dass B bei der Besichtigung des Hauses nicht auch den Dachspitzboden in Augenschein genommen habe. Dies sei unterblieben, da der äußerst beleibte B sich nicht die enge Treppe zum Dachboden habe hinauf zwängen wollen. Wäre dies geschehen, hätten ihm diegravierenden Baumängel auffallen müssen. Wären diese Baumängel bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden, hätten sie, die K, von dem Kauf des Grundstücks Abstand genommen.

Abwandlung 2:

Steht den K der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, wenn S den wahren Zustand des Gebälks kannte und sich gegenüber B bei der Besichtigung des Objekts die Schwierigkeiten bezüglich der Zugänglichkeit des Spitzbodens zugute gemacht hat, um diese Mängel zu verheimlichen und sodann arglistig von dem objektiv unrichtigen Gutachten Gebrauch zu machen?

Vertiefungshinweise:

  • Medicus BR Rdnr. 277, 278

  • BGH NJW 1997, 50 (Schadensersatz wg. Nichterfüllung eines Werkvertrages aus §§ 326, 636 Abs. 1 S. 3 bei fehlender Abnahme)

  • BGH WM 1996, 1695 (Schäden aufgrund mangelhafter Datensicherung sind Mangelfolgeschäden, die gem. § 195 BGB verjähren)

  • BGH NJW 1995, 392 (Haftung des Sachverständigen aufgrund eines Gutachtenvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)

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