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Sachverhalt zum Fall "Blinder Mörder"
Der blinde Mörder

Der 59jährige Filmregisseur Reinhard Rosig (R) hat seit langem ein Verhältnis mit der 28jährigen Fernsehmoderatorin Dorothea Dreyfuß (D). Er unternimmt mit ihr am 1.8.2000 eine Spritztour in ein Lokal am Starnberger See. Um trotz seines fortgeschrittenen Alters noch jung zu wirken, steckt er sich eine Zigarette an und läßt sie in Teenager-Manier im Mundwinkel lässig herunterhängen. Dabei verliert die Zigarette den Halt und fällt in R´s Schoß. Damit sein neuer Anzug nicht verbrennt, bückt er sich nach vorne und sucht nach der Zigarette. Dabei achtet er nicht mehr auf den Verkehr und gerät deshalb teilweise auf die Gegenfahrbahn, so daß er mit dem gerade unvorschriftsmäßig überholenden Motorradfahrer Felix Freudenreich (F) zusammenstößt. F überschlägt sich wiederholt und bleibt mit schweren inneren Verletzungen liegen.

R untersucht F und leistet Erste Hilfe. Nachdem ihm aber wegen seines Fehlverhaltens eine mögliche Strafbarkeit bewusst wird, fährt er mit seinem nur leicht beschädigten Wagen davon. F erliegt kurze Zeit später seinen schweren Verletzungen, was R in Kauf genommen hat. Es kann jedoch nicht ermittelt werden, ob der Zusammenprall sich auch bei einem Verbleiben des R auf der rechten Fahrspur ereignet hätte. Der Tod des F wäre darüber hinaus gleichfalls durch ein Fortsetzen der Hilfeleistungen nicht mehr zu verhindern gewesen.

Nachdem R nun mit D durch diese Feuertaufe gegangen war, möchte er auch mit ihr zusammenziehen. Er will sich aber nicht von seiner emanzipierten Frau Hildegard (H) Schmidt scheiden lassen, da dieser praktisch das gesamte eheliche Vermögen gehört und er im Falle der Scheidung keinen Zugewinnausgleich erhielte. Deshalb beschließt er, den Berufsmörder Marco Massimo (M), den er bei seinem letzten Sizilien-Urlaub kennen gelernt hat, mit der Beseitigung seiner Ehefrau zu betrauen, und bietet diesem ein "Erfolgshonorar" von DM 100.000,-. R beschreibt M die Stelle an einer Straßenkreuzung, an der H mit ihrem Fahrrad jeden Donnerstagabend auf dem Weg zu ihrem Töpferkurs vorbeifährt. Dabei informiert er M über die Marke des Fahrrades und die Kleidung der H. Damit M keine Verwechslung unterläuft, gibt R ihm noch ein Foto, das H zusammen mit R in glücklicheren Tagen zeigt. Gleichwohl rechnet R nicht mit weiteren Fahrradfahrern zu dieser Jahres- und Tageszeit.

Als M den R nach dessen besonderen Wünschen hinsichtlich der Tatausführung fragt, antwortet dieser, dass er die Einzelheiten gar nicht wissen wolle. Am nächsten Donnerstag Abend hält sich M an der angegebenen Straßenkreuzung in seinem Auto versteckt auf, um den Auftrag zu erledigen. Es kommt auch tatsächlich eine Fahrradfahrerin, deren Aussehen der dem M gegebenen Beschreibung genau entspricht, auf die Kreuzung zugefahren. Da es jedoch ein kalter Januarabend ist, beschlägt die Fensterscheibe des PKW und M konnte die Szenerie nicht einwandfrei einsehen. Dennoch visiert M das Opfer durch die Zieleinrichtung seines Gewehres an und drückt ab.

Leider ist es nicht H, sondern Zora Zahm (Z), die M erschießt. M wartet jedoch in seinem Auto mit laufendem Motor noch ab und als H dann endlich in die Straße einbiegt, drückt M ein zweites Mal ab und erledigt nun auch die H.

Bearbeitervermerk: In einem Gutachten ist die Strafbarkeit von R und M zu untersuchen.


Beispielsfall zu Kausalität, objektiver Zurechnung und Vorsatz: A ärgert sich darüber, dass B ihm seine Freundin ausgespannt hat. Als er B zur Rede stellt, kommt es zwischen den beiden zum Streit. In dessen Verlauf zieht A ein Messer und sticht mehrfach auf den Oberkörper des B ein. Hierbei weiß er, dass diese Stiche unter Umständen tödlich sein können, er denkt sich aber „Unkraut vergeht nicht, der B wird schon nicht gleich draufgehen". B bricht zusammen und bleibt stark blutend auf dem Boden liegen. Daraufhin wird A erst bewusst was er getan hat, er verständigt per Handy den Notarzt der auch kurze Zeit später eintrifft. Nachdem die Situation des B durch sofort eingeleitete Rettungsmaßnahmen vor Ort stabilisiert wurde, fuhr der Rettungswagen in Richtung des Krankenhauses nach Harlaching. Auf dem Wag dorthin geriet der Wagen aber durch eine Unachtsamkeit des Fahrers außer Kontrolle und prallte gegen einen Baum. Hierbei schlug B derartig unglücklich auf einer Kante auf, dass er sich den Schädel brach und sofort verstarb. Wie hat A sich strafbar gemacht?

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