Hilfestellung zur Fallbearbeitung - eine kleine Lektüre, damit man weiß, was man tun muß - von
Sebastian Walter
1. Einführung und Grundsätzliches
In diesem Text soll in gebotener Kürze dargestellt werden, was gerade für viele Studienanfänger nicht allzu einfach ist: Die Bearbeitung eines Falles. Ein umfangreiches
Wissen im Hinblick auf die Fallbearbeitung ist unerläßlich, um durch Studium und Examen zu gelangen. Gerade dann, wenn man zu einem Problem, daß der Sachverhalt aufwirft,
keine Kenntnis der Rechtsprechung bzw. der hM. vorweisen kann, ist es wichtig, einige juristische Regeln zu kennen, die einem bei der Erfassung des Gesetzes und der Lösung
eines Problems helfen. Vielmehr läßt sich im Rückschluß aus vielen Prüfungen sogar sagen, daß gerade diese Art der Fallbearbeitung, die sich zwangsläufig auf eigenes Denken
und nicht nur auf bloßes Repitieren stützt, von den Korrektoren geschätzt und entsprechend gut bewertet wird. Im Detail unterscheidet sich die Fallbearbeitung in den
einzelnen Rechtsgebieten zwar erheblich, jedoch lassen sich einige Gemeinsamkeiten feststellen, die für fast alle Klausuren aus allen Gebieten gelten; diese werden
nachfolgend dargestellt.
2. Der Sachverhalt
Der Sachverhalt stellt neben den Gesetzestexten die Grundlage jeder Fallbearbeitung dar. Nach dem ersten Durchlesen ist die Fallfrage (ggf. der Bearbeitervermerk) zu
erfassen und auch zu durchdenken. Es muß vor dem ersten Strich vollkommen klar sein, was der Klausurensteller erwartet und verlangt. Die Frage lautet: Was will dieser Mensch
von mir wissen?
Wenn das einmal geklärt ist, geht es an das zweite Durchlesen des Sachverhalts. Jetzt sollten alle dort verwendeten Argumente sowie alle Geschehnisse entsprechend ihrer
Wichtigkeit gekennzeichnet werden. Falls sich im Kopf schon ein erstes, verschwom- menes Gerüst der Lösung bildet, sollten Probleme besonders hervorgehoben werden. Bei
umfangreicheren Sachverhalten ist es empfehlenswert, sich eine kleine Gliederung des Geschehens anzufertigen - i.d.R. in Form einer Zeitschiene, auf der sich sämtliche
relevanten Ereignisse wiederfinden. Zu beachten ist, daß sich - von einigen "Überleitungssätzen" abgesehen - in einem Sachverhalt fast nie Informationen finden, die nicht
für die Lösung des Falles benötigt werden oder zumindest benutzt werden können. Weiterhin gilt, daß ein Sachverhalt regelmäßig alle relevanten Informationen enthält, d.h.,
auch wenn der Klausurbearbeiter manchmal denken mag, eine Information würde fehlen, ist dies fast nie der Fall. Niemals darf in der Klausur der Sachverhalt "gequetscht"
werden, indem allgemeine Lebenserfahrung in ihn hineininterpretiert wird. Insbesondere menschliche Erfahrungen beruhen regelmäßig auf dem persönlichen Einzelfall und sind
deshalb unter keinen Umständen zur Fallösung heranzuziehen. Falls man einmal der sicheren Überzeugung ist, daß unverzichtbare Angaben im Sachverhalt fehlen, so sind die
gesetzlichen Auslegungsregeln heranzuziehen.
Mit gesetzlichen Auslegungsregeln sind insbesondere die Beweisregelungen gemeint (steht nicht fest, wer Eigentümer ist, so ist nach Beweislastverteilung zu entscheiden! Der,
der etwas beansprucht, muß grundsätzlich nachweisen, daß ihm dieser Anspruch auch zusteht!). Denkbar ist aber auch, daß z.B. im Verwaltungsrecht eine Behörde Ermessen (die
Behörde darf selbst überlegen, ob oder wie sie handelt) eingeräumt ist; sind im Sachverhalt zu wenig Angaben für eine rechtmäßige Ermessensausübung gegeben, so dürfen keine
Geschehnisse hinzuinterpretiert werden, vielmehr ist eher davon auszugehen, daß das Ermessen dann evtl. nicht rechtmäßig ausgeübt wurde.
Wohl aber verwendet werden dürfen Tatsachen, die allgemeinen Naturgesetzen entsprechen: Schießt A dem B ins Herz, so kann bei einem gezielten Schuß sehr wohl davon
ausgegangen werden (sofern der Sachverhalt hierüber nichts aussagt bzw. keine Zweifel aufwirft), daß B auch durch diesen Schuß zu Tode kam; ein Herzinfarkt wäre also nicht
zu prüfen.
3. Die Gliederung
Je nach persönlicher Vorliebe kann man nun zuerst eine Gliederung erstellen oder auch sofort mit der Niederschrift beginnen. Empfehlenswert ist es, zumindest eine knappe
Gliederung (1 Seite) zu Papier zu bringen und hier die schon jetzt bekannten Probleme in Grundzügen einzuarbeiten.
Eine Gliederung hat den Vorteil, daß man sich zum einen der Stoffmenge bewußt wird und so eine Zeiteinteilung möglich ist. Leicht kann man nämlich am Anfang einer Klausur zu
unproblematischen Dingen, zu welchen man aber gerade viel weiß, übermäßig ausschweifend schreiben und hat dann gegen Ende der Klausur deswegen keine Zeit mehr für "richtige"
Probleme. Zum anderen kann man an der Gliederung i.d.R. die "prüfungswegentscheidenden" Probleme erkennen und sich so auch bei der Problemlösung klausurtaktisch verhalten.
Würde z.B. die Lösung eines Problems in die eine Richtung dazu führen, daß die Klausur hiermit beendet wäre, so sollte man natürlich den anderen Lösungsweg, in dem mehr
Probleme (die die Punkte bringen!) vorkommen, wählen. Nur, falls die andere Lösung gänzlich abwegig scheint, ist auf das sog. Hilfsgutachten umzusteigen, d.h., man beendet
die eigentliche Prüfung, fährt dann aber doch fort - nur eben im Hilfsgutachten.
4. Die Reinschrift
Für die Reinschrift sollte man ca. 2/3 der gesamten Klausurzeit einplanen. Auch wenn die Zeit nach subjektiver Einschätzung leicht auslangen sollte (was aber selten
passiert), sollte man trotz dessen rasch die Klausur zu Ende schreiben, denn es läßt sich nie ausschließen, daß noch ein Problem auftaucht, das der Lösung bedarf - und die
kostet Zeit.
Die Reinschrift erfolgt in allen Klausuren bis zum ersten Staatsexamen im sogenannten Gutachtenstil. Dieser unterscheidet sich vom sog. Urteilsstil dadurch, daß nicht das
Ergebnis der Prüfung vorangestellt wird ("A hat sich strafbar gemacht, weil..."), sondern die Prüfung dem Ergebnis ("Weil (...), hat A sich strafbar gemacht"). Auf eine
strenge Durchführung des Gutachtenstils wird vor allem in den Änfängerübungen geachtet, so daß man sich hier keine Fehler erlauben sollte. Zudem sind diese grundsätzlich
leicht vermeidbar: Jede Prüfung sollte - in entsprechenden sprachlichen Ausführungen - sinngemäß mit "fraglich ist", "zu prüfen ist", "möglicherweise hat", etc. begonnen
werden, dann kann eigentlich nichts mehr schiefgehen. Ausnahmen vom Gutachtenstil sind nur in ganz wenigen Ausnahmen zulässig, nämlich wenn sich die Prüfung eines (!)
Tatbestandsmerkmales so offensichtlich einfach gestaltet, daß kein anderes Ergebnis denkbar ist. Auch hier kann man jedoch den Gutachtenstil unproblematisch beachten: Statt
"eine Verletzung der körperlichen Integrität im Sinne eines pathologischen Eingriffs liegt vor, da A eine Schnittwunde zugefügt wurde", schreibt man "da A eine Schnittwunde
zugefügt wurde, liegt eine Verletzung der körperlichen Integrität im Sinne eines pathologischen Eingriffs vor", und hat somit den Gutachtenstil schon wieder beachtet.
5. Die Arbeit mit und am Gesetz
Die Arbeit mit dem Gesetz beginnt grundsätzlich - und das ist für viele Juristen nicht unbedingt normal - mit einem Blick ins Gesetz!
Im übrigen teilt sich die Prüfung eines Paragraphen in zwei Grundschritte auf:
Normenanalyse und Subsumtion.
Unter
Normenanalyse versteht man die "Analyse der Norm", d.h., die Untersuchung des Gesetzes, sprich des jeweiligen Paragraphen. Eine Norm (= ein Paragraph) ist
regelmäßig aufgeteilt in Tatbestandsmerkmale und eine Rechtsfolge oder ein deskriptives (beschreibendes) Ergebnis. Tatbestandsmerkmal ist jede Voraussetzung, die der
Paragraph für sein Ergebnis, seine Rechtsfolge, verlangt.
Beispiel: § 212 I StGB - eine der wenigen Normen, die nach den vielen StGB-Änderungen auch in 2003 noch gleich geblieben ist: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder
zu sein, wird (...) bestraft." Tatbestandsmerkmale sind: "Wer", "einen Menschen", "tötet", "ohne Mörder zu sein". Rechtsfolge ist: "wird bestraft". Weiteres
Beispiel
für einen deskriptiven Tatbestand: § 90a S.1BGB: "Tiere sind keine Sachen." Tatbestandsmerkmal ist: "Tier" Beschreibend legt das Gesetz das Tier als "keine Sache"
fest.
Wenn nun eine Norm, die vielleicht auf den Sachverhalt passen könnte, analysiert ist, geht es an die
Subsumtion. Unter Subsumtion versteht man die Prüfung, ob ein
bestimmter Lebenssachverhalt "unter das Gesetz" paßt, also ob das regelmäßig abstrakt gehaltene Gesetz auf den ganz konkreten Sachverhalt anwendbar ist. Hier, bei der
Subsumtion, sind die Punkte zu holen: Häufig wird schlampig gearbeitet, wobei gerade hier exakte Arbeit gefragt ist.
Beispiel: A haut B auf den Kopf und B tut das sehr weh. Fallfrage: Hat sich A des Totschlages gem. § 212 I StGB strafbar gemacht?
Normenanalyse § 212 I StGB: "Wer", "einen Menschen", "tötet", "ohne Mörder zu sein".
Subsumtion: "Wer": Hiermit drückt der Gesetzgeber aus, daß nur ein Mensch Täter i.S.d. § 212 I StGB sein kann. A ist ein Mensch, also ist dieses Tatbestandsmerkmal
erfüllt: (+) "einen Menschen": Hiermit drückt der Gesetzgeber aus, daß auch nur ein Mensch Opfer i.S.d. § 212 I StGB sein kann, nicht z.B. eine Sache. B ist ein Mensch, also
ist diese Tatbestandsmerkmal erfüllt: (+) "tötet": B ist nicht tot. Gerade das aber verlangt § 212 I StGB. Dieses Tatbestandsmerkmal ist folglich nicht erfüllt: (-) Da also
§ 212 I StGB nicht einschlägig ist, muß nach einer weiteren Norm gesucht werden, unter die das Verhalten des A subsumiert werden kann (im Beispiel wäre das § 223 I
StGB).
Eine
Reinschrift im Gutachtenstil hört sich dann folgendermaßen an: "Fraglich ist, ob A sich wegen Totschlages gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht hat. Hierzu müßten
A und B Menschen sein. Laut Sachverhalt ist dies der Fall. Weiterhin ist aber zu prüfen, ob A den B getötet hat. Laut Sachverhalt hat B aber trotz des Schlages des A noch
gelebt, kann also nicht tot sein. § 212 I StGB ist deshalb nicht einschlägig. Vielleicht hat sich A aber der Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht. ..." Klar,
der gerade dargestellte Fall ist sehr einfach, und auch klar, daß man im fortgeschrittenen Semester nicht mehr erwähnt, daß A ein Mensch sein muß, aber das Prinzip bleibt
immer gleich!
6. Die Auslegung des Gesetzes
Leider ist es jetzt aber so, daß man manchmal zwar glaubt, den richtigen Paragraphen gefunden zu haben, aber trotzdem nicht recht weiterkommt.
Beispiel: § 223 I StGB "Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird (...) bestraft." Tatbestandsmerkmale sind: "Wer", "andere
Person", "körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt". Rechtsfolge ist: "wird bestraft" (das war die Normenanalyse). Unterfällt es dem § 223 I StGB, wenn A dem B
freundschaftlich auf die Schenkel klopft, B aber - von A unbeabsichtigt - einen blauen Fleck davon trägt? Ist das eine Körperverletzung? Ab diesem Punkt werden wir Juristen
gebraucht, denn bis hierin kann auch jeder Normalmensch das Gesetz lesen. Was wir hier haben, ist ein "Problem". Und ein Problem läßt sich lösen, indem man das Gesetz
"auslegt". Das Gesetz "auslegen" heißt, sich zu überlegen: "Was will mir der Gesetzgeber damit sagen?". Ziel ist es herauszufinden, was genau ein Tatbestandsmerkmal aussagen
will.
Beispiel: Es steht ein Schild auf dem Rasen auf welchem steht: "Betreten des Rasens verboten". Frage: Will uns der Gesetzgeber damit sagen, daß man sich sehr wohl
über den Rasen "rollen" darf? Wohl kaum, denn Sinn und Zweck ist es ja, den Rasen vor übermäßigen Belastungen zu schützen! Aber das war schon eine Gesetzesauslegung, denn
wir haben uns überlegt, was nun erlaubt und was verboten ist. Viele kluge Leute zerbrechen sich jetzt natürlich die Köpfe darüber, wie dieses oder jenes Gesetz auszulegen
ist. Häufig haben diese Leute unterschiedliche Meinungen. Die von der Mehrzahl der Wissenschaftler (die Prof´s) vertretene Meinung wird als "herrschende Meinung", kurz
"h.M." bezeichnet, die andere als Mindermeinug, kurz "m.M."; daneben gibt es noch die Rechtsprechung ("Rspr."), die manchmal eine eigene Meinung hat, manchmal zur h.M. und
manchmal zur m.M. tendiert. Das heißt: Über viele Dinge herrscht Streit - besser lebhafte Diskussion -, und keiner ist verpflichtet, unbedingt "einer" Meinung zu folgen!
Wenn man gute Argumente hat, kann man sehr wohl auch eine m.M. vertreten! Zugegeben aber: In der Praxis empfiehlt es sich durchaus, eine der größeren Meinungsgruppen zu
vertreten, wenn in der Klausur diskutiert wird, v.a. deshalb, weil man für eine ausschweifende Diskussion zur m.M. keine Zeit hat. Ungeachtet dessen aber gilt auch: Wer von
einem Problem gerade keine Ahnung hat, es also erst in der Klausur erkennt, der soll und muß frei und nach gesundem Menschenverstand argumentieren und zu einer eingängigen,
verständlichen Lösung kommen (also entweder: der blaue Fleck fällt unter § 223 I StGB oder nicht).
Punkte gibt es zudem - so ein alter aber richtiger Spruch - nicht für das Ergebnis, sondern für die Argumentation! Und damit dieses Argumentieren etwas einfacher geht, gibt
es einige Methoden zu Gesetzesauslegung, die hier nur kurz angerissen werden sollen. Ihr werdet aber sicherlich in den Vorlesungen und Übungen noch von ihnen hören! Diese
Auslegungsmethoden werden übrigens regelmäßig kumulativ angewandt, d.h. nicht nur eine pro auslegungsbedürftigem Begriff, sondern so viele wie möglich!
a) Wortlaut, grammatische Auslegung
Hier geht es darum, das Gesetz nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des juristischen Sprachgebrauchs auszulegen.
Beispiel: § 919 BGB " (Das und das passiert, wenn) ein Grenzzeichen verrückt geworden ist (...) ". Natürlich ist hier nicht gemeint, daß das Grenzzeichen "spinnt",
sondern daß es örtlich verschoben worden ist.
b) Systematische Auslegung
Zu prüfen ist hier das Verhältnis und der Sinnzusammenhang zu anderen Vorschriften und Bestimmungen. Die Bedeutung eines Rechtsbegriffes ergibt sich im Vergleich mit anderen
Normen, aber auch dem Gesetzesaufbau.
Beispiel: Ist Art. 1 I S.1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") ein Grundrecht? Dagegen spricht der Wortlaut (Wortlautauslegung!) des Art. 1 III GG: "Die
nachfolgenden GR binden (...)" Dafür spricht jedoch die Überschrift des Ersten Kapitels des GG: "Grundrechte". Die wohl h.M. wie auch die Rechtsprechung ist der sicherlich
richtigen Ansicht, die Würde des Menschen ist ein Grundrecht.
c) Teleologische Auslegung, ratio legis
Bei dieser Auslegungsmethode fragt man nach dem Sinn und Zweck der Norm, nach der Intention des Gesetzgebers.
Zum Verständnis das obige
Beispiel: "Betreten des Rasens verboten" Der Gesetzgeber will sicherlich verhindern, daß sich Heerscharen von Kindern über den Rasen rollen,
aber durchaus demjenigen, der den Rasen mäht, erlauben, ihn dazu auch zu betreten. Sinn und Zweck der Norm ist also, den Rasen vor übermäßigen Belastungen zu schützen!
Entsprechend muß auch das Tatbestandsmerkmal "Betreten" ausgelegt werden.
d) Historische, genetische Auslegung
Die historische Auslegung vergleicht den aktuellen Gesetzestext mit früheren Gesetzesversionen: Ist ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal z.B. vom Gesetzgeber herausgenommen
worden, so kann gerade das bei der Anwendung der Norm nicht verlangt werden. Gesetzesbegründungen, Parlamentsreden, Ausschußberichte, Entwürfe und andere Nicht-Normtexte
werden zur Genetischen Auslegung verwandt: Man schaut einfach nach, was sich der Gesetzgeber selbst damals, als er das Gesetz erlassen hat, dabei gedacht hat. Aus dieser
Auslegung folgt übrigens häufig die teleologische Auslegung - denn wenn man weiß, was der Gesetzgeber gesagt hat, kann man natürlich einfach den Sinn und den Zweck einer
Norm bestimmen.
e) Verfassungskonforme Auslegung
Zuletzt gibt es noch die verfassungskomforme Auslegung, die zwar nur selten benötigt wird, dann aber umso wichtiger ist. Ein Gesetz, also auch eine Norm, das gegen die
Verfassung verstößt, ist grundsätzlich nichtig. Es besteht nicht für den Richter. Manchmal findet man Normen, deren Rechtsfolge oder auch Tatbestandsmerkmale in einer
bestimmten Auslegung gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Befürchtet man das, so ist die Norm "verfassungsgemäß auszulegen", d.h., man prüft, ob nicht noch andere
Auslegungsmöglichkeiten denkbar sind, bei welchen keine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Findet man dennoch keine, so ist die Norm tatsächlich nichtig (wobei dann die
Verwerfungskompetenz nur bei dem Verfassungsgericht liegt, aber das hat noch Zeit).
7. Quintessenz
Der obige Text war natürlich nur ein ganz kleiner Einstieg in die Grundfragen einer Fallbearbeitung. Ich empfehle dringend, regelmäßig Tutorien, Kolloquien und die Übungen
zu besuchen, wo die Fallbearbeitung ausführlich geübt wird. Jedenfalls aber sollte man keine Angst vor den berühmten "herrschenden Meinungen" haben und sich deshalb nicht
mehr trauen, eine eigene Argumentation auf die Beine zu stellen. Wie schon angemerkt: Die Argumentation ist das wichtigste! Führt diese mehr oder weniger zufällig zur h.M.
oder zur Ansicht der Rspr., falls die eine andere ist, dann ist das gut, falls nicht, ist das aber auch nicht so schlimm. Für weitere Fragen verweise ich an unseren
Kummerkasten-Team und unsere
Mailingliste!
Viel Spaß im Studium!