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Patrick Dahm
8. April 2003
Der Richter – Funktion und Aufgabe
im Allgemeinen und im Strafprozess
1. Funktion und Aufgabe
Unter dem Grundgesetz ist Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut, Art. 92 GG. Anders als bei legislativer und exekutiver Gewalt, deren Inhaberschaft vielfach
in- und miteinander verknüpft sein kann, besteht eine prinzipielle Absonderung der Judikative, weil dieser aufgegeben ist, in Einzelfällen bestrittenen oder verletzten
Rechts unparteiisch, autoritativ und damit verbindlich und verselbständigt in einem besonderen Verfahren zu entscheiden, was neben Wahrung und Konkretisierung in
gewissem Umfang auch Fortbildung von Recht bedeutet. Angesichts der damit einher gehenden Verantwortung und der erhöhten Anforderungen an die Rechtskenntnisse wird
rechtsprechende Gewalt nicht im Wege und als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses verliehen wie legislative Gewalt (demokratisches staatstheoretisches
Element), und im Blick auf die damit verbundene Missbrauchsgefahr wird sie nicht grundsätzlich in die Hände eines Einzelnen gelegt wie es bei der Verleihung exekutiver
Gewalt in präsidialen Demokratien der Fall ist (monarchisches staatstheoretisches Element, in parlamentarischen Demokratien noch rudimentär vorhanden in Gestalt des
Staatsoberhaupts). Statt dessen eröffnet das Grundgesetz die Inhaberschaft rechtsprechender Gewalt hauptsächlich einem bestimmten Personenkreis, der durch die Erfüllung
objektiver und subjektiver Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine gewisse Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt, nämlich die Befähigung
zum Richteramt erlangt hat (aristokratisches staatstheoretisches Element). Um die Befähigung zum Richteramt zu erlangen, müssen die Voraussetzungen des DRiG
erfüllt sein, welche die freie Wahl dieses Berufes stark einschränken.
Eine Erweiterung erfährt das strenge Prinzip von der aufzubringenden Befähigung zum Richteramt allerdings durch das gesetzlich vorgesehene richterliche Ehrenamt, das
sich aus seiner Kontrollfunktion erklärt, die der in erster Linie demokratisch verfasste Staat für in ihm bestehende Reste "aristokratischer" Staatselemente vorsieht,
auch wenn es diesen Elementen Gewalt anvertraut. Doch auch der ehrenamtlichen Inhaberschaft richterlicher Gewalt dürfen bestimmte Pflicht- und Sollkriterien nicht
entgegen stehen, die im Einzelnen im GVG aufgeführt sind. Die jeweils erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten müssen erfüllt sein, um rechtsprechende Gewalt anvertraut
zu bekommen. Zur Gewährleistung dieser Eigenschaften und Fähigkeiten nach der Berufung zum Richter dienen die gesetzlichen Vorschriften zur Ausschließung und
Ablehnung eines Richters in den verschiedenen Prozessordnungen.
Die Wahrnehmung judikativer Gewalt ist alleinige Aufgabe des Richters. Nur er ist befugt, Recht zu sprechen, Art. 92 Halbs. 1 GG. Zur Realisierung der beanspruchten
Neutralität bei der autoritativen Entscheidung rechtlicher Konfliktfälle stattet die Verfassungsrechtsordnung den Richter mit einer vergleichslosen Unabhängigkeit in
sachlicher und persönlicher Hinsicht aus, Art. 97 Halbs. 1 GG, § 25 Halbs. 1 DRiG. Um der vom Grundgesetz gewollten Unparteilichkeit willen beinhaltet sie die Freiheit
vonWeisungen sowie eine grundsätzliche Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit hauptamtlicher und planmäßig endgültig angestellter Richter. Zulässige Ausnahmen sind allesamt
solche, die den genannten Zweck richterlicher Unabhängigkeit nicht schwächen, sondern stützen, vgl. Art. 97 Abs. 2 GG.
Eine Bindung des Richters erfolgt einzig an das verfasste Recht, zu dessen Wahrung, Konkretisierung und Fortbildung im rechtlichen Konfliktfall er berufen ist: das Gesetz,
Art. 97 Halbs. 2 GG, § 25 Halbs. 2 DRiG. Dazu zählt einmal verfassungsgemäß positiviertes Recht. Unbestritten ist der Richter aber auch an die Naturgesetze und die Gesetze
der Logik gebunden sowie an Rechtssätze, die sich zwingend aus dem Gesetz ableiten, etwa das grundgesetzmäßige Gebot eines fairen Verfahrens. (Die damit oft verbundenen
Schwierigkeiten sind evident. Was ist schon zwingend?)
Die Bindung des Richters an das Gesetz bewirkt eine mittelbare, kontrollierende Einflussnahme durch die Legislative, zum Einen durch deren Kompetenz zur Regelung von
Gerichtsverfassung und -verfahren, zum Anderen wegen der dieser im Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, die Rechtsstellung der Richter zu regeln, Art. 98 Abs. 2, 3 GG.
Darüber hinaus wirkt auch die genauere Ausgestaltung der Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Richters legislatorisch kontrollierend, Art. 98 Abs. 2, 5 GG.
Kontrollfunktion hat auch die Beeinflussung durch die Exekutive, soweit diese über die personelle Besetzung der Gerichte entscheidet, Art. 98 Abs. 4 GG. Aus der
alleinigen Befugnis zur Ausübung rechtsprechender Gewalt in Verbindung mit dem legislatorischen und exekutorischen Kontrollinstrumentarium resultiert die Wahrnehmung
judikativer Gewalt daher nicht allein als hauptsächliches Recht, sondern auch als "Hauptpflicht" des Richters. Diese Pflicht flankieren beispielsweise die in den §§ 38 ff.
DRiG normierten "Nebenpflichten", welche einerseits die richerliche Unabhängigkeit wahren, andererseits den Richter in der Freiheit seiner (sonstigen) Berufsausübung
einschränken. Nicht als zusätzliche Pflicht, sondern als Ausfluss richterlicher Unabhängigkeit ist es dagegen anzusehen, dass Richtern auch spezielle Aufgaben zugewiesen
sind, die im Umfeld der eigentlichen rechtsprechenden Gewaltausübung liegen.
Wenn der Richter wie geschildert die Aufgabe hat, unparteiisch, verfahrensgebunden und autoritativ Recht zu sprechen und das Recht dadurch primär zu wahren, so ist damit
noch nicht gegen alle Möglichkeiten des Missbrauchs solch judikativer Staatsgewalt vorgesorgt. Zur Wahrung des Rechts dient deshalb das Verbot von Ausnahmegerichten,
also auch von Ausnahmerichtern, Art. 101 Abs. 1 GG. Aus dem Postulat eines gesetzlichen Richters ergeben sich, dass jeder Richter in bestmöglicher Weise aus Gesetz und
Geschäftsverteilungsplan bestimmt und bestimmbar zu sein hat.
Jede Art von sachlicher und persönlicher Manipulation ist unzulässig. Zur Wahrnehmung rechtsprechender Gewalt ist neben den Richtern kein Inhaber staatlicher Gewalt
zuständig. Die Zulässigkeit von Gerichten für besondere Sachgebiete steht dem nicht entgegen, es stützt im Gegenteil das Prinzip, dass jede Rechtsangelegenheit ihren
gesetzlichen Richter kennt, Art. 101 Abs. 2 GG, § 16 GVG.
Der Anspruch eines jeden auf rechtliches Gehör vor Gericht ist eine weitere bedeutsame Einschränkung richterlicher Unabhängigkeit und Schutz vor Missbrauch durch
andere Staatsgewalten zugleich, Art. 103 Abs. 1 GG. Er bedeutet die Verpflichtung des Richters, die Ausführungen jades Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
verfassungsgemäß in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch bedeutet auch, dass ein Richter seine Entscheidungen nur aufgrund von Tatsachen und Ergebnissen trifft, zu denen sich
die Beteiligten äußern konnten.
2. Im Strafprozess
Die autoritativen Entscheidungen von Richtern können in besonderem Maße gravierend sein, soweit tatsächlich oder vermeintlich verletztes Strafrecht in Rede steht. Was
Einzelne angesichts der nach der Verfassung unverletzlichen Freiheit der Person und des grundgesetzlich gewährleisteten Eigentums nicht dürfen, ist dem Staat, vertreten
allein durch seine Richter, erlaubt: natürlichen Personen gegenüber Freiheits- und Geldstrafen zu verhängen. Wenn daher im Strafprozess der Richter über eine besonders
fühlbare Ausübung staatlicher Gewalt gegenüber Gewaltunterworfenen entscheidet – indem er Strafrecht spricht –, so erlangen auch die Zulassungsschranken für die
Berufswahl "Richter" eine besondere Bedeutung. Entsprechendes gilt angesichts der Kriterien, die der Übernahme des Schöffenamtes zwingend oder regelmäßig entgegen stehen, §§
32 f. GVG. Zur Aufrechterhaltung der Eignung und Befähigung innerhalb der (haupt- oder ehrenamtlichen) Richterschaft zur Strafrechtssprechung dienen die gesetzlichen
Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung eines Richters in den §§ 22 ff. StPO. Die grundgesetzlich gewährte Unabhängigkeit von Richtern, welche die Frage nach dem
Strafanspruch des Staates zu beurteilen haben, wird gesetzlich vor allem durch § 261 StPO konkretisiert, demzufolge "das Gericht" über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach
seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. Die richterliche Unabhängigkeit im Strafprozess findet deutliche Einschränkungen sowohl
in gesetzlichen Ausprägungen staatlicher Gewaltentrennung, wie etwa der richterlichen Bindung der Untersuchung und Entscheidung an die angeklagte Tat und Person, § 155 Abs.
1 StPO, als auch in den gesetzlichen Rechten der Beschuldigten und der sonstigen Beteiligten (Zeugnis-, Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, Akteneinsichtsrechte).
Außerdem wirkt die Verfassung der vollen Unabhängigkeit eines Richters im Strafprozess entgegen, soweit sie Einschränkungen bestimmt oder Einschränkungen zwingend aus ihr
abzuleiten sind (z. B. das rechts- und sozialstaatlich begründete sowie aus den einzelnen Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende
Fairness-Gebot).
Zu den Aufgaben im Vorfeld rechtsprechender Tätigkeit, die grundsätzlich Ermittlungsrichtern zugewiesen sind, gehören im Strafprozess die Anordnung intensiver
Grundrechtseingriffe, welche zur Feststellung von für das Verfahren bedeutender Tatsachen erforderlich sind, etwa die Anordnung körperlicher oder molekulargenetischer
Untersuchungen, §§ 81 a Abs. 2, 81 f Abs. 1 Satz 1 StPO. Das Verbot von Ausnahmegerichten und das Gebot des gesetzlichen Richters verhindern Ausnahmestrafgerichte und
strafrechtliche Verurteilungen durch Nicht-Richter. Die grundgesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Gerichte und Richter für besondere Sachgebiete einzurichten, wurde
wahrgenommen, wie die Existenz von Richtern an Jugendgerichten, an Staatsschutz- und an Strafvollstreckungskammern zeigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafprozess
wurde vielfach positiviert, vgl. Die §§ 33 Abs. 1, 3, 136 Abs. 1, 201 Abs. 1, 243 Abs. 4, 257 Abs. 1, 258 Abs. 1, 2, 265 StPO.
Eine besondere Einschränkung der Unabhängigkeit eines Richters im Strafprozess stellt das Verbot rückwirkender analoger und gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung dar, Art.
103 Abs. 2 GG, § 1 StGB. Dasselbe gilt für das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, Art. 103 Abs. 3 GG.
3. Richterliche "Bestandsgarantie"
Aus den Artt. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK leitet sich ein gegenüber dem Staat bestehender Justizgewährungsanspruch ab. Diesem
Anspruch wird der Staat unter anderem durch seine Sorge gerecht, dass stets hinreichend viele Personen die Befähigung zum Richteramt erlangen – und dazu als
Rechtsreferendare den juristischen Vorbereitungsdienst durchlaufen.
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