1 Persönliches und Intention
1.1 Persönliches
Uwe Borsch, geb. 1965, Ausbildung und Berufstätigkeit als Bankkaufmann, Studium in Hamburg und Lissabon. 1. Staatsexamen im Jahr 1998, 2. Staatsexamen im Jahr 2001. Abschluß
des Promotionsverfahrens im Laufe des Jahres 2003.
Rechtsanwalt in der hannoverschen Kanzlei KSB INTAX Knoke Sallawitz von Bismarck Brauer von Bock Wendenburg. Seit November 2001 ständige Arbeit als Rechtsanwalt einer
börsennotierten Aktiengesellschaft mit etwa 7.000 Mitarbeitern.
1.2 Intention
Nachstehendes soll persönliche Erfahrungen berichten und einige Informationen geben, die einschlägiger Fachliteratur nicht zu entnehmen sind. Zur Ergänzung und Vertiefung
sei auf solche Literatur (z. B. Grams/Henssler/Holthausen, in: Axmann, Starthandbuch für Rechtsanwälte, S. 187 ff.) verwiesen.
2 Voraussetzungen und Chancen
2.1 Gemeinsamkeiten
Die Einstellungsvoraussetzungen lassen sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner "überdurchschnittliche Examina + sicheres Englisch" bringen.
Hat man als Studienabgänger keine praxiserprobten Kenntnisse, wird man üblicherweise an den Examensnoten gemessen. Diese müssen ohne Einschränkungen erwarten lassen, dass
man den Aufgaben gewachsen ist. Diese Erwartung gilt als begründet, wenn beide Examina überdurchschnittlich - also "oberes befriedigend" oder besser - sind. Großkonzerne
sind in puncto Examensnoten anspruchsvoller als mittlere Unternehmen und verlangen in der Regel zwei mindestens vollbefriedigende Examina.
Zweites Muss-Kriterium ist ein von Beginn an sehr gutes Englisch, das man langsam auf "verhandlungssicher" ausbauen muß. Kaum ein Arbeitgeber kann bzw. will es sich leisten,
hierauf zu verzichten, weil sämtliche internationalen Kontakte in englischer Sprache Statt finden. Da als Arbeitgeber praktisch nur mittlere bis sehr große Unternehmen in
Betracht kommen, ist man ohne diese Kenntnisse in aller Regel chancenlos.
Wie mittlerweile fast überall ist weder die Promotion noch ein LL.M.-Degree zwingend. Dass diese aber in Anbetracht der starken Konkurrenz unter den Bewerbern nützlich sein
dürften, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
2.2 Unterschiede
Unterschiede resultieren vor allem aus zwei Haupt-Typen potentieller Arbeitgeber.
Die Rechtsabteilungen mittlerer bis großer Unternehmen sind wegen ihrer geringen Anzahl an Berufsträgern in aller Regel mit Generalisten besetzt. Diese müssen vor allem in
der Lage sein, verschiedenste Rechtsgebiete zügig zu bearbeiten und sich im AGB-Recht ebenso wie im Produkthaftungsrecht oder bei Handelsregisterfragen zu bewähren. Sofern
in einem Rechtsgebiet komplexe und schwierige Arbeiten zu leisten sind, wird der Mangel an Spezialwissen durch Hinzuziehung externer Spezialisten kompensiert.
Demgegenüber sind die Rechtsabteilungen sehr großer Konzerne häufig in Sparten gegliedert, von denen jede einzelne mit Spezialisten, z. B. für Kreditsicherungsrecht,
Börsenrecht oder Compliance, besetzt ist.
2.3 Einkommen
Als untere Grenze der Bezahlung sind etwa € 40.000,-- p. a. realistisch. Mit zunehmender Größe des Unternehmens steigt regelmäßig die Bezahlung. Der Justitiar eines
Großunternehmens mit mehreren tausend Mitarbeitern verdient durchschnittlich zwischen € 65.000,-- bis € 90.000,-- und damit spürbar mehr als ein R-1-besoldeter
Richter. Das allerdings ist auch mit höheren Risiken, z. B. der Arbeitslosigkeit, verbunden.
2.4 Diplom-Juristen
Vorstehendes gilt für Absolventen einer Fachhochschule sinngemäß, zumal auch der klassische Volljurist gemäß § 46 BRAO von der Vertretung seines Arbeitgebers ausgeschlossen
ist. Folgende Ergänzungen sind zu machen:
Es dürfte (noch) schwieriger sein, die nötige Akzeptanz bei Einstellung und in der anschließenden Arbeit zu erreichen. Ursächlich dafür ist der relativ junge Studiengang,
die geringe Anzahl tätiger Diplom-Juristen und das jedenfalls derzeit noch herrschende, klassisch-konservative Selbstverständnis der von Volljuristen dominierten
Rechtsabteilungen.
Die Einkommens- und Aufstiegsmöglichkeiten sind limitierter. Auch das ist Ergebnis der im vorstehenden Absatz beschriebenen Fakten. Andererseits sind gerade bei den zur Zeit
allseits herrschenden Sparzwängen die Unternehmen sehr viel offener für geeignete Juristen mit bezahlbaren Einstiegsgehältern.
Sobald sich die Verkehrsanschauung von solchen formalen Betrachtungen gelöst hat, wird es zu einer Dominanz der Qualität kommen. Daher ist mittelfristig eine Nivellierung
dieser Erscheinungen zu erwarten, wie dies bei diplomierten Kaufleuten und Ingenieuren längst geschehen ist.
3 Die Arbeit als Justitiar
Es dürfte bereits klar geworden sein: Der Mandant eines Unternehmensjuristen ist das Unternehmen und seine Mitarbeiter. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die den Beruf eines
Justitiars einzigartig machen.
3.1 Wirtschaftsanwalt
Deren erste ist die Metamorphose vom Rechts- zum Wirtschaftsanwalt. Der juristisch sicherste Weg wird in aller Regel sein, von jedem Geschäft abzuraten und jedes Risiko zu
meiden. Diese Art der Risikominimierung jedoch gefährdet den Bestand des Unternehmens und damit den eigenen Arbeitsplatz ebenso wie den der Kollegen. Insbesondere für den
gewissenhaften Berufsanfänger ist es häufig ungewohnt und beängstigend, letzte Rechtsprüfungen, Absicherungen und Gewissheit zu Gunsten einer schnellen und kaufmännisch
aussichtsreichen Lösung zurück zu stellen. Das indes ist oft zwingend notwendig, um sich nicht als Verhinderer und Bedenkenträger selbst zu diskreditieren.
3.2 Einbindung
Das Verhältnis eines praktizierenden Rechtsanwalts zu seinen Mandanten ist a priori unhierarchisch, günstigstenfalls sogar partnerschaftlich. Der Justitiar dagegen bewegt
sich typischerweise in einem hierarchischen Umfeld. Er hat für das von Kaufleuten und Technikern bestimmte Unternehmen eine ungewöhnliche Ausbildung und Stellung und
empfängt de facto selten Weisungen. Das macht ihn in den Augen vieler Mitarbeiter zu einem Fremdkörper mit schwer einzuschätzenden Kompetenzen, Kenntnissen und Eigenarten.
Hat der Justitiar direkte Vorstandsanbindung, wird er gelegentlich sogar als Risikofaktor ("Auge und Ohr des Chefs") wahrgenommen.
Als Resultat dessen hat der Justitiar mit Integrationsproblemen zu kämpfen. Eingehende Anrufe und Arbeitsaufträge sind oft von Schwellenangst und Unsicherheit geprägt. Sehr
verbreitet ist z. B. das Phänomen nur rudimentärer Sachverhaltsdarstellungen, das seine Ursache in der Befürchtung der Mitarbeiter hat, als lästig, zeitraubend oder
ahnungslos betrachtet zu werden.
Für den Justitiar es ist wichtig, solche unbegründeten, einer konstruktiven Kooperation im Wege stehenden, Ängste abzubauen. Dieses um so mehr, als er darauf angewiesen ist,
dass die Mitarbeiter ihn als Berater in Anspruch nehmen und aufsuchen, bevor ernsthafte Rechtsprobleme entstehen.Hier gilt immer noch die alte Faustregel, dass gute Juristen
Prozesse gewinnen, während die besten Juristen Prozesse vermeiden.
Umgekehrt wird der Justitiar selbst bei der Lösung seiner Aufgaben immer wieder auf Auskünfte von Ingenieuren, Kaufleuten oder anderen Mitarbeitern angewiesen sein.
Letztlich geht es also darum, Teil eines funktionierenden Netzwerks zu werden.
3.3 Akquisition
Ein drittes Charakteristikum ist die Abwesenheit von Akquisitionspflichten. Geht man davon aus, dass das Unternehmen die kritische Mindestmasse erreicht, muss der Justitiar
sich nicht um Mandate bemühen. Sie kommen jedenfalls dann zu ihm, wenn er es schafft, mit Augenmaß und konstruktiver Mitarbeit zu einem akzeptierten Teils seines
Unternehmens zu werden. Dieser Punkt stellt eine der angenehmsten Eigenarten des Berufs dar und dürfte ein wesentlicher Faktor sein, sich für ihn zu entscheiden.
4 Fazit
Der Beruf des Justitiars ist aus mehreren Gründen zu empfehlen. Die weitgehende Unabhängigkeit verbindet sich angenehm mit einer relativ sicheren, angemessen bezahlten
Stellung. Die Freiheit von Akquisitionszwängen ist ein weiteres Plus.
Diese Vorteile erkauft man sich mit vergleichsweise beschränkten Chancen. Die wenigsten Justitiare werden Vorstandsmitglieder oder Abteilungsleiter. Das Einkommen bleibt
hinter dem überdurchschnittlicher erfolgreicher Selbständiger zurück, die zudem unabhängiger sind, wiewohl auch sie selbstverständlich Erfolge für ihre Mandanten vorweisen
müssen.
(Uwe Borsch, Rechtsanwalt, Hannover,
Uwe.Borsch@KSB-Intax.de)