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Das Erasmus-Programm
Seite zuletzt aktualisiert: 12.06.2005

Das Engagement der EU im Bildungsbereich ist eingegossen in ein Gesamtprogramm mit dem Namen SOKRATES. Das ERASMUS-Programm für Studentenaustausche ist als Kapitel I des SOKRATES-Programms dessen größtes und weitreichendstes Teilprogramm neben den gleichgeordneten Programmen LEONARDO für Berufsbildung, COMENIUS für Schulbildung und LINGUA, das auf Fremdsprachenausbildung spezialisiert ist.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der EG vom 15.6.1987 wurden im Rahmen des ERASMUS-Programms europaweit Kooperationsverträge zwischen Hochschulen geschlossen, auf deren Basis Studenten aller Fakultäten Austauschprogramme angeboten werden, die insbesondere organisatorische und (in geringerem Ausmaß) auch finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen.

Studenten müssen folgende Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen:
  • Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staats, oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem solchen Staat;
  • Immatrikulation in einem Studiengang, der zum Hochschulabschluss (incl. Promotion) führt;
  • Absolvierung mindestens des ersten Studienjahrs im Heimatland;
  • Bereitschaft, mindestens drei Monate, höchstens aber ein Jahr ins Ausland zu gehen (es ist nur eine einmalige Teilnahme am Programm möglich)
  • ausreichende Kenntnisse der Sprache, in der die Lehrveranstaltungen im Gastland gehalten werden;
Folgende Leistungen sind im ERASMUS-Programm enthalten:
  • Vermittlung eines Studienplatzes an einer ausländischen Partneruniversität der Heimatuniversität;
  • Unterstützung bei der Organisation des Aufenthalts, insbesondere beim Papierkrieg durch die ERASMUS-Beauftragten der Universitäten;
  • Erlass von Studiengebühren im Ausland;
  • Mobilitätsstipendium, das einen Teil der Extrakosten des Auslandsaufenthalts decken soll, wobei sich die Höhe nach der Bewerberzahl richtet, maximal aber 200 €
  • teilweise Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen mit Hilfe des ECTS (European Credit Transfer System), das im Wesentlichen auf der Vergabe von credit points für belegte Fächer beruht; pro Semester sollen z. Zt. 30 credit points im Ausland erworben werden;
Organisatorisches:
  • Bewerbungsschluss für ERASMUS ist für Juristen meist am Anfang eines Kalenderjahres, dies schwankt aber wohl zwischen den einzelnen Bundesländern oder sogar zwischen einzelnen Universitäten; Auskunft geben die ERASMUS-Beauftragten, die meist den Akademischen Auslandsämtern zugeordnet sind. Diese veranstalten im Herbst und Winter häufig auch gesonderte Informationsveranstaltungen über ERASMUS.
  • Anrechnung auf den Freischuss: ERASMUS-Studenten werden von der Heimatuni beurlaubt. Die durch Prüfungsleistungen nachgewiesene Belegung eines Mindestprogramms an der Gasthochschule führt dazu, dass diese Semester nicht auf den Freischuss angerechnet werden, dieser ist also nach wie vor möglich.
  • Prüfungen im Ausland: Die für die Anerkennung als Urlaubssemester nötigen Prüfungen im Ausland werden durch die JAPOen der einzelnen Bundesländer festgelegt. Grundsätzlich werden aber Leistungen in Fächern, die über bloßes Sprachkursniveau hinausgehen, weitgehend akzeptiert. Faustregel ist weiter, dass notfalls auch mündliche Prüfungen in Vorlesungen bei einzelnen Professoren (die Gästen gegenüber häufig besonders freundlich sind) anerkannt werden. Einzelne Universitäten ermöglichen im Rahmen besonderer Verträge mit einzelnen Partneruniversitäten§ auch die Ablegung des Universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung im Ausland bzw. rechnen Einzelleistungen auf die Schwerpunktprüfung an, siehe die Rubrik Schwerpunkte - Integriertes Auslandsstudium.
  • Anerkennung von Scheinen: Auch diese Voraussetzungen regeln die Bundesländer unterschiedlich. Die Ansprüche sind meist relativ hoch, auch ist der Scheinerwerb im Ausland nicht unbedingt empfehlenswert, da einerseits examensrelevanter Stoff im deutschen Recht nicht geübt wird, andererseits (und viel wichtiger noch) aber viel Zeit für die Prüfungen eingesetzt wird, die wesentlich besser genutzt werden könnte, um das fremde Land kennenzulernen. Am ehesten kann noch die Belegung von Fächern im ausländischen oder internationalen öffentlichen Recht nahegelegt werden, die unter Umständen in Deutschland als großer Ö-Rechtsschein anerkannt werden.
  • Behinderte Studenten: Um eine Benachteiligung behinderter Studenten möglichst gering zu halten wurden die behindertengerechten Einrichtungen an den ERASMUS-Universitäten im Rahmen einer Umfrage erfasst. Genauere Informationen sind jedoch nur bei den Universitäten selbst erhältlich.

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