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Andrea Bindig (Stand: Juni 2003)
Reform der Juristenausbildung 2003
I. Einleitung
Mit der Änderung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sowie der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung (iF: ÄG) vom 11. Juli
2002 (BGBl. 2002, Bd. I, S. 2592) versucht der Bundesgesetzgeber auf die immer stärker werdende Kritik einer zu wenig international, zu wenig interdisziplinär, zu wenig
(vertrags-) gestaltenden Ausbildung deutscher Juristen zu reagieren. Am 1. Juli 2003 soll das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung in Kraft treten, die
landesgesetzliche Umsetzung ist aber in beinahe allen Bundesländern noch nicht verkündungsreif. Konsequenzen zeigt das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung aber nicht
nur auf Ebene des juristischen Studiums und der Studienabschlussprüfung. Ebenso betroffen ist der juristische Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung.
Zunächst sollen die durch Berlin vorgegebenen Änderungen sowohl für Studium als auch Referendariat systematisch dargestellt werden, bevor auf einzelne Gesetzgebungsentwürfe
der Länder verwiesen wird.
II. Änderungen auf Bundesebene
1. Studium
a) Adressaten
Artikel 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung legt fest, dass auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen
und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, die Vorschriften des DRiG in der bisherigen Fassung Anwendung finden, das erste Staatsexamen damit
nach den bisher geltenden Voraussetzungen abgelegt werden kann. Nach Abs. 2 S. 2 kann das Landesrecht den Studierenden eine opting-in Möglichkeit gewähren, sich nach neuem
Recht prüfen zu lassen. Studierende, die nach dem 01. Juli 2003 ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule beginnen, müssen nach den folgenden
Ausbildungsänderungen ihr Studium sowie das erste Staatsexamen absolvieren.
b) gesetzliche Regelung
aa) Mindeststudienzeit/ Regelstudienzeit
Nach § 5a Abs. 1 S. 1 DRiG beträgt die Studienzeit nunmehr vier Jahre. Damit wird diese um ein halbes Jahr erhöht. Eine Unterschreitung soll dann
möglich sein, sobald die für die Ablegung des ersten Staatsexamens erforderlichen Prüfungsleistungen vorliegen. Nach § 5d Abs. 2 S. 1 DRiG soll das Studium nach
viereinhalb Studienjahren abgeschlossen werden können, damit ändert sich die bisher geltende Regelstudienzeit von neun Semestern nicht.
bb) Gegenstand des Studiums
In der Neufassung des § 5a Abs. 2 DRiG gliedert sich das rechtswissenschaftliche Studium in Pflichtfächer, die die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des
Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen,
geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen umfassen. Daneben soll ein Schwerpunktbereich der Ergänzung des Studiums dienen, internationale sowie
interdisziplinäre Bezüge des Rechts vermitteln und vertiefen. Dieser Bereich löst den Wahlfach- bzw. Seminarschein ab. Die sogenannten Schlüsselqualifikationen werden
in § 5 a Abs. 3 S. 1 DRiG aufgenommen: Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit sollen
berücksichtigt werden.
cc) Fremdsprachenkompetenz
§ 5a Abs. 2 S. 2 DRiG sieht den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs
als obligatorischen Nachweis für die Meldung zum Staatsexamen vor. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen
werden kann.
dd) Erstes Staatsexamen
Die erste Prüfung besteht gem. § 5 Abs. 1 HS 2 DRiG aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(1) universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Gem. § 5 d Abs. 2 S. 2 DRiG ist in diesem Bereich mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen, die zu dreißig Prozent in die Gesamtnote (Abs. 2 S. 4)
einfließt.
(2) staatliche Pflichtfachprüfung
Gem. § 5d Abs. 2 S. 3 DRiG sind schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese fließen zu siebzig Prozent in die Gesamtnote nach Abs.
2 S. 4 ein.
(3) sonstige Inhalte der Prüfungen
Beide Teile der ersten Prüfung berücksichtigen gem. § 5d Abs. 1 DRiG die für die Praxis erforderlichen Schlüsselqualifikationen und können auch
Fremdsprachenkompetenzen einbeziehen.
(4) Zeitraum der Prüfungsleistungen
Gem. § 5d Abs. 2 S. 3 HS 2 DRiG kann das Landesrecht bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb
Studienjahren.
(5) Wiederholung
Gem. § 5d Abs. 5 S. 1 DRiG kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholt werden. Nach Abs. 5 S. 4 DRiG kann das Landesrecht eine Wiederholung der
staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen. Eine Wiederholung der Studienschwerpunktprüfung regelt das Landesrecht.
2. Referendariat
a) Adressaten
Durch die Änderungen erfasst sind zunächst alle diejenigen Referendare, die ab dem 1. Juli 2005 den Vorbereitungsdienst aufnehmen werden, Artikel 3 Abs. 2 S. 1 ÄG.
Das Landesrecht kann einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu dem diejenigen Referendare, die den Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen des bisherigen DRiG begonnen haben,
das Referendariat nach dem bisherigen Recht beenden können, Artikel 3 Abs. 2 S. 3 ÄG.
b) gesetzliche Regelung
aa) Zulassung
Ausdrücklich legt § 6 Abs. 1 S. 1 DRiG fest, dass einem Bewerber die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht deswegen versagt werden darf, weil er das erste Staatsexamen in
einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat.
bb) Dauer
§ 5b Abs. 1 DRiG legt einen Zeitraum von zwei Jahren fest.
cc) Stationen
Die Änderungen bzgl. der Ausgestaltung der Pflichtstationen ist zum einen durch einen den Ländern zugewiesenen größeren Gestaltungsspielraum, zum anderen durch eine
erhebliche Verlängerung der Rechtsanwaltspflichtstation auf neun Monate geprägt.
(1) Pflichtstation
Gem. § 5b Abs. 2 DRiG findet die Ausbildung innerhalb der Pflichtstation bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in
Strafsachen, einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwalt statt. Nach Abs. 4 S. 1 DRiG dauert eine Pflichtstation mindestens drei Monate, die bei einem
Rechtsanwalt neun Monate. Die Rechtsanwaltsstation kann durch Regelungen des Landesrechts bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem
Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, Abs. 4 S. 1 HS 2. Die Station bei
Gericht kann auch nach Landesrecht gem. Abs. 3 S. 3 teilweise bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Station der Verwaltung bei einem Gericht der Verwaltungs-,
Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden.
Eine besondere Stellung nimmt die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt ein. Der Rechtsanwalt wird bundesgesetzlich als Ausbilder stärker in die Verantwortung
genommen, so dass auch dessen Pflichten- und Aufgabenkreis nach BRAO einer Konkretisierung bedarf. Nach§ 59 Abs. 1 BRAO soll der Rechtsanwalt in angemessenem Umfang den
Referendar in den Aufgaben eines Rechtsanwalts unterweisen, ihm Gelegenheit zur praktischen Arbeit geben, worunter insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche
Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei gehören.
(2) Wahlstation
Die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes schließt gem. § 5b Abs. 2 auch eine oder mehrere Wahlstationen ein, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet
ist. Die zeitliche Länge wird in die Regelungskompetenz der Länder gestellt. Ein Katalog von Wahlstationen entfällt.
dd) Prüfungen
Nach § 5d Abs. 3 DRiG können die schriftlichen Leistungen frühestens im 16., spätestens im 21. Ausbildungsmonat erbracht werden. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich
mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen, die mündliche Prüfung auf die gesamte Ausbildung. Auch bei Ablegung des zweiten Staatsexamens sollen
Schlüsselqualifikationen berücksichtigt werden, können Fremdsprachenkompetenzen Gegenstand der Prüfung sein, § 5d Abs. 1 DRiG.
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