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Seite zuletzt aktualisiert: 19.06.2005 - zuvor Teil des Erfahrungsberichts "Selbstorganisation eines
Studiums im Ausland" von Anja Blankenburg
Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf Ausbildungsförderung bei den Bafög-Ämtern stellen. Jeder bedeutet auch derjenige, der für sein bisheriges Studium keinen Anspruch
auf diese Förderung hatte, denn die anfallenden Kosten eines Auslandsaufenthaltes (damit ist auch ein mindestens dreimonatiges Praktikum gemeint) können die finanziellen
Möglichkeiten der Eltern oder des Erziehungsberechtigten übersteigen. Denkbar ist auch ein Versuch, neben einer Förderung im Rahmen des Erasmusprogramms z. B. eine Förderung für die Wohnungsmiete zu beantragen.
Nachdem man sich die tollkühnsten Vorstellungen seiner zukünftigen Studienzeit ausgemalt hat und sich im nächsten Schritt natürlich über die Realisierung dieser Träume erste
Auskünfte eingeholt hat (Anschreiben der Unis, Erfahrungsberichte etc.), geht man in das Bafög-Amt seiner eigenen Universitätsstadt und lässt sich eine Liste über die
jeweils zuständigen Bafög-Ämter aushändigen oder sieht hier nach. Denn für jedes Land innerhalb und
außerhalb Europas ist in Deutschland ein anderes Bafög-Amt verantwortlich.
Dort fordert man die notwendigen Unterlagen an, wobei diese mindestens 6 Monate vor Studienbeginn bei dem jeweiligen Amt wieder eingegangen sein müssen. Sonst könnten manche
Förderungen nicht oder erst später gewährt werden. Außerdem handelt man sich bei Unpünktlichkeit nur einen weniger kooperativen Beamten ein, der einem dann nur zur Hälfte
zuhört, wenn man noch Fragen hat.
Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Förderung
a) eines Studiums im Ausland:
- deutsche Staatsangehörigkeit sowie ständigen Wohnsitz in Deutschland; Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls (Auslands-)Bafög erhalten
- Förderlichkeit der Auslandsausbildung für den derzeitigen Ausbildungsstand, wobei man schon mindestens ein Jahr Jura studiert haben muss und das Auslandsstudium
wenigstens teilweise auf das Inlandsstudium angerechnet werden muss. Die Voraussetzungen für die Anrechnung kann man in seiner jeweiligen Fakultät (z. B. im Dekanat)
erfragen. Oft wissen aber auch die zuständigen Bafög-Ämter, welche Studienbereiche oder -inhalte anerkannt werden.
- Immatrikulation an einer deutschen Hochschule während des Auslandsstudiums.
b) eines Praktikums:
- Das Praktikum muss in der Prüfungsordnung vorgeschrieben und inhaltlich geregelt sein und darf erst nach dem zweiten Semester stattfinden.
- Die Hochschule oder die zuständige Prüfungsstelle bestätigt, dass das Praktikum den Prüfungsanforderungen entspricht.
- Sobald ein Praktikum außerhalb Europas stattfinden soll, muss dessen besondere Förderlichkeit für das Inlandstudium bestätigt werden; für Juristen wird das nur der Fall
sein, wenn das Praktikum in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Auslandsstudium stattfindet.
sowohl für a) als auch b):
Ausreichende Kenntnisse der Landes- und Unterrichtssprache, nachgewiesen durch Vorlage eines Zeugnisses eines
- Universitätslektors
- ausländischen Kulturinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
- Philologen mit der Fakultas für das Höhere Lehramt
- Vereidigten Dolmetschers erbracht werden.
Das Zeugnis muss den Hinweis "Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung" enthalten, und wird nicht anerkannt, wenn man gleichzeitig durch einen von der
Gastuniversität vorgeschriebenen Sprachtest (TOEFL etc.) gefallen ist. Ausnahmen für die Nachweispflicht gibt es für Leute, die schon länger in einem Land der entsprechenden
Sprache gelebt haben, an einer zweisprachigen Schule waren o.ä.
Förderungsdauer:
Auslandsaufenthalte innerhalb der EU sind theoretisch unbegrenzt förderungsfähig; praktisch ergibt sich eine Grenze aus den Prüfungsordnungen der Länder, die meist nur maximal
zwei Semester anrechnen bzw. wegen Auslandsaufenthalts beurlauben.
Bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU wird "in der Regel" nur ein einziger zusammenhängender Zeitraum von maximal einem Jahr in nur einem Land gefördert; der
Studienaufenthalt muss mindestens 6 Monate, das Praktikum mindestens 12 Wochen dauern.
"In der Regel" wird von den Beamten sehr strikt ausgelegt. Möchte man z. B. 6 Monate England und anschließend 6 Monate Frankreich beantragen, ginge das nur in den Fällen, in
denen mehrere Auslandsaufenthalte in der Prüfungsordnung für förderlich erachtet werden. Das sei hauptsächlich bei reinen Sprachwissenschaftlern der Fall. Für Juristen soll
die Mehrsprachigkeit demnach wohl nicht sehr "förderlich" sein. Von diesem Grundsatz wird keine Ausnahme gemacht.
Die Förderung im Ausland wird nicht auf die Inlandsförderung angerechnet, wenn sie nicht länger als ein Jahr dauert, d.h. man kann für neun Semester im Inland und zwei im
Ausland Bafög erhalten.
Inhalt der Förderung:
Die Förderung ist eigentlich ein Zuschuss, da sie nicht am Ende zurückzuzahlen ist, was das Ganze natürlich noch reizvoller macht. Sie umfasst:
- Studiengebühren bis zu 4.600 € je Studienjahr
- Bei Aufenthalten in Nicht-EU-Ländern: zuzüglich zum Inlands-Bafög eine Auslandspauschale, die sich je nach Wunschort auf 60 € bis 450 € monatlich beläuft
(Aufstellung nach Ländern: http://www.das-neue-bafoeg.de/gesetze_ausland_default.php)
- ggf. Krankenversicherungszuschuss
- Reisekosten für eine Hin- und Rückreise pro Semester innerhalb Europas bzw. pro Jahr bei einem Aufenthalt außerhalb Europas
Nicht enthalten sind:
- Bearbeitungsgebühren der Bewerbungsanträge der jeweiligen Universitäten
- Kosten für zusätzliche Sprachkurse
- Kosten für Aufenthaltserlaubnisse
- sonstige Fahrtkosten (Bus, U-Bahn etc. in der jeweiligen Unistadt)
Soweit die Eltern kooperativ sind und alle notwendigen Angaben über ihr Einkommen und diverse Zuschüsse machen und man selbst sämtliche Reise-, Versicherungs- sowie
Mietkosten für den Aufenthalt ermittelt hat, dürfte dem Anspruch auf Förderung nichts mehr entgegenstehen.
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