Marc Wolf
Wiederaufnahme des Verfahrens - Der Gang des Verfahrens
I. Die Zulässigkeitsprüfung (sog. Aditionsverfahren)
Ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig?
(1) Formelle Voraussetzungen:
(a) Form (§ 366 II StPO) ABER: UNBEFRISTET MÖGLICH!
(b) Antragsberechtigung (§§ 365, 296-298, 361 StPO)
(c) bei dem Gericht zu stellen, das nach § 140a GVG im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet oder dessen Urteil angefochten wird (§ 367 I 2 StPO)
(2) Inhaltliche Voraussetzungen:
(a) gesetzlicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, also schlüssig dargelegt (§ 366 I StPO)?
(b) dafür geeignetes Beweismittel angeführt (§ 366 I StPO)?
(3) Es ergeht ein Beschluß ohne mündliche Verhandlung (§ 367 II StPO).
(a) Der Antrag ist zulässig: Weiterer Verfahrensgang nach § 368 II StPO.
(b) Der Antrag wird als unzulässig verworfen (§ 368 I StPO). Dagegen sofortige Beschwerde nach § 372 StPO möglich
II. Die Begründetheitsprüfung (sog. Probationsverfahren)
Ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet?
(1) Vorbereitendes Verfahren
Der Antrag ist dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen (§ 368 II StPO).
Das Gericht beauftragt einen Richter mit der Erhebung der Beweise (§ 369 I StPO). In dieser Beweisaufnahme werden die bisher als wahr unterstellten Behauptungen auf ihre
Richtigkeit hin überprüft.
Nach Abschluß der Beweisaufnahme werden Staatsanwaltschaft und Angeklagter unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufgefordert (§ 369 IV StPO).
(2) Eigentliche Begründetheitsprüfung
Antrag unbegründet (§ 370 I StPO)
bei allen Wiederaufnahmegründe:
wenn aufgestellte Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben = wenn aufgrund der Beweisaufnahme nach § 369 ihre Richtigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich
ist, so daß die Grundlage des früheren Urteils nicht hinreichend als erschüttert gelten kann
ODER
nur bei §§ 359 Nr.1, 2, 362 Nr.1, 2 StPO:
wenn der gesetzlich vermutete (BGH 19, 365) ursächliche Zusammenhang zwischen den in den §§ 359 Nr.1, 2, 362 Nr.1, 2 bezeichneten Handlungen und dem Urteil mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann.
(3) Mögliche Gerichtsentscheidungen
(a) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen (§ 370 I StPO).
Dagegen: Sofortige Beschwerde nach § 372 StPO.
(b) Das Gericht ordnet mittels Beschluß die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an (§ 370 II StPO).
Dies kann von der StA nicht angefochten werden (§ 372 S.2 StPO).
(c) Freisprechung ohne Hauptverhandlung (§ 371 StPO):
(1) Nach dem Tod des Verurteilten (Abs.1)
(2) in anderen Fällen (Abs.2)
III. Neue Hauptverhandlung
In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen (§ 373 I StPO).