Marc Wolf
Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO)
I. Zweck:
Durch die Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Interesse der Gerechtigkeit unrichtige gerichtliche
Entscheidungen zu korrigieren. Der Grundgedanke ist, daß die Rechtskraft zurücktreten muß, wenn nachträglich bekanntwerdende Tatsachen das Urteil in einer für das
Gerechtigkeitsempfinden unerträglichen Weise als falsch erscheinen lassen.
II. Grenzen des Wiederaufnahmeverfahrens:
Um die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht zu stark zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit einzuschränken, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nur unter
bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen stattfinden:
1. Vorliegen eines der abschließend geregelten Wiederaufnahmegründe (§§ 359, 362 StPO).
Selbst der Gesetzgeber darf nicht nach Belieben weitere Wiederaufnahmegründe schaffen, insbesondere nicht zuungunsten des Angeklagten (BVerfGE 2, 380(403) = NJW 53,
1137).
2. Grundsätzlich sollen durch die Wiederaufnahme lediglich die tatsächlichen, nicht aber die rechtlichen Grundlagen nachgeprüft werden. Anderes gilt nur im Falle der
Rechtsbeugung, Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§ 359 Nr.3 u. § 362 Nr.3 StPO) und bei der Wiederaufnahme nach Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes (§ 79 I
BVerfGG).
3. Weitere Einschränkungen:
a) Soweit in § 359 Nr.1-3 und § 362 Nr.1-3 StPO Straftaten (Urkundenfälschung, falsche Zeugenaussage, falsches Gutachten, Rechtsbeugung, Vorteilsannahme oder
Bestechlichkeit) als Wiederaufnahmegrund in Betracht kommen, muß eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Taten erfolgt sein oder der Einleitung eines Strafverfahrens
ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis (Tod, Verhandlungsunfähigkeit, Abwesenheit, Verjährung, Amnestie) entgegenstehen (§ 364 StPO).
b) In den Fällen des § 359 Nr.1 und 2 oder des § 362 Nr.1 und 2 darf nach Lage der Sache nicht die Annahme ausgeschlossen sein, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt habe (§ 370 I StPO).
c) Eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes kann ebensowenig Ziel der Wiederaufnahme sein wie die Herbeiführung einer Strafmilderung wegen verminderter
Schuldfähigkeit nach § 21 StGB (§ 363 StPO).
III. Wiederaufnahmegründe in der StPO:
Zugunsten und Zuungunsten:
1. § 359 Nr.1/ § 362 Nr.1 StPO (unechte oder verfälschte Urkunde):
a) Urkunde: sachlich-rechtlicher Urkundsbegriff nach § 267 StGB, nicht nach § 249 StPO, auch Beweiszeichen und technische Aufzeichnungen
b) Unecht oder verfälscht: wie bei § 267 StGB
c) in der Hauptverhandlung als echt vorgebracht: muß nicht zur Täuschung, kann auch versehentlich vorgebracht werden
2. § 359 Nr.2/ § 362 Nr.2 StPO (falsche Zeugenaussage oder falsches Gutachten):
a) Zeuge: steht Verlesung nach § 251 StPO gleich oder Sachverständiger: steht Dolmetscher (§ 191 GVG) gleich
b) abgelegtes Zeugnis oder abgegebenes Gutachten: muß Grundlage der Beweiswürdigung gewesen sein
c) vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Eidespflicht oder vorsätzliche uneidliche Aussage (§§ 153-155, 163 StGB)
d) schuldig gemacht: Tat darf nicht wegen Strafunmündigkeit oder entschuldbaren Irrtum straflos sein.
3. § 359 Nr.3/ § 362 Nr.3 StPO (Amtspflichtverletzung durch Richter oder Schöffe)
a) Richter oder Schöffe
b) der bei dem rechtskräftigen Urteil mitgewirkt hat
c) hat sich in Beziehung auf die Sache strafbarer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht: Pflichtverletzung muß keinen Einfluß auf die Entscheidung gehabt haben (BGH 31,
365, 372)
d) § 359 Nr.3: Verletzung vom Verurteilten nicht selbst veranlaßt
Zugunsten:
4. § 359 Nr.4 StPO (Wegfall eines zivilgerichtlichen Urteils)
a) Zivilgerichtliches Urteil: Urteile der Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht Strafurteile, nicht Verwaltungsakte (BGH 23, 86, 94,
a.M. BVerfGE 22, 21, 27)
b) auf dieses ist das Strafurteil gegründet: bindendes Gestaltungsurteil, als urkundliche Beweisgrundlage (§ 249 I 2 StPO) verwendet
c) zivilgerichtliches Urteil wurde durch anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben: Wiederaufnahmeverfahren
5. § 359 Nr.5 StPO (neue Tatsachen und Beweismittel)
a) Tatsachen: objektiv erkennbarer Umstand, der Vorgänge, Ereignisse, Gegebenheiten, Eigenschaften, Zusammenhänge des Geschehens betrifft und keine Beurteilungen und
Bewertungen umfaßt (Sachverhalts-, Beweis-, Prozeß-, Rechts- und wissenschaftliche Tatsachen) oder Beweismittel: zur Sachverhaltsfeststellung zugelassene und vorgesehene
Erkenntnismittel der StPO
b) Neu: Tatsachen oder Beweismittel, die dem erkennenden Gericht bei der Entscheidung nicht vorgelegen haben, also bei dieser nicht berücksichtigt werden konnten
c) geeignet zur
aa Freisprechung des Verurteilten: z.B. Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Strafausschließungsgründe, Verfahrenseinstellung steht Freispruch gleich, wenn sie
wegen Fehlens bestimmter Prozeßvoraussetzungen erforderlich wird, die unmittelbar tatbezogen sind, wie z.B. Strafunmündigkeit, Fehlen oder Zurücknahme des Strafantrages,
Eintritt der Verfolgungsverjährung vor Urteilserlaß
bb minderschweren Bestrafung aufgrund eines milderen und anderen Gesetzes: Herabsetzung der Hauptstrafe, milder ist jedes Gesetz, dessen Strafandrohung (Mindest- oder
Höchststrafe) geringer ist oder das die Strafbarkeit vermindernde Umstände vorsieht, anderes Gesetz, wenn nicht dasselbe Gesetz i.S.v. § 363 angewendet wird
cc wesentlich andere Entscheidung über Sicherungsmaßregeln: entfallen oder erheblich verkürzte Maßregel, durch objektiv mildere Maßregel ersetzt.
Zuungunsten:
6. § 362 Nr.4 StPO (Geständnis des Freigesprochenen)
a) Glaubwürdiges Geständnis der Straftat: muß gesamten Tatbestand der Straftat umfassen, gleichzeitiges Bestreiten von Rechtswidrigkeit und Schuld unbeachtlich,
denkgesetzlich möglich sein
b) von dem Freigesprochenen: nicht nur eines Mittäters
c) vor Gericht oder außergerichtlich: auch gegenüber Privatpersonen
IV. Literaturhinweise
- Gössel, Karl-Heinz, in: Löwe-Rosenberg, StPO Kommentar, 25.neubearbeitete Auflage, Vor § 359 (dogmatisch empfehlenswert!)
- Peters, Karl, Strafprozeß, Heidelberg, 1985, § 76 I (zur Fallvertiefung!)
- Roxin, Claus, Strafverfahrensrecht, 24.Auflage, München 1995, § 55 (Kurzinformation!)
- Schlüchter, Ellen, Das Strafverfahren, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1983, 3.Kapitel, 2.Abschnitt, C (zur Fallvertiefung!)
- Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 1983 (umfassend!)