Jurawelt

Staatsanwaltschaftliche Abschlußverfügungen
A. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 II StPO

1. Muster bzw. Aufbauschema:

Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht
München I


Datum

Aktenzeichen

Ermittlungsverfahren gegen

M u s t e r m a n n Michael, [Geburtsdatum, -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf, Wohnort]

wegen Verdachts des Diebstahls

V er f ü g u n g:

I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 170 II StPO eingestellt.

Gründe (vgl. K/M § 170 StPO Rn. 6):

- (angezeigter Lebenssachverhalt: "Dem Beschuldigten lag aufgrund einer Anzeige des ... zur Last, am ... in ... entwendet zu haben")

- (Einlassung des Beschuldigten: "Der Beschuldigte gab an, ..." [Vorgeschichte, Bestreiten, Motivlage etc.])

- (Ermittlungsergebnis - Beweiswürdigung: "Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten kein begründeter Verdacht:")

(Sachbeweise ?)
(Zeugenbeweise ? Reihenfolge: neutrale vor nicht neutrale)
(Zwischenergebnis: Motiv ?: "Die StA sieht daher weder in ... noch in ... ein Motiv des Beschuldigten für die vorgeworfene Tat")
(Gegenüberlegungen: Belastungsmomente ? Ausräumung)

- (Zusammenfassende Würdigung: "Die StA ist überzeugt, daß ...; bei diesem Ergebnis wäre in einem Gerichtsverfahren ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb eine Anklageerhebung zu unterbleiben hatte.")

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird hierdurch nicht berührt.

II. Beglaubigte Abschrift von I. mit Gründen und Beschwerdebelehrung zustellen mit Einschreiben/Rückschein an Anzeigenerstatter ... .

III. Mitteilung von I. formlos ohne Gründe an Beschuldigten ... .

IV. Wiedervorlage 14 Tage nach Erledigung von II.

Nach Fristablauf:

V. Zählkarte

VI. Polizeiformblatt

VII. Abtragen, weglegen.

Unterschrift
Staatsanwalt


2. Die Mitteilung der Einstellungsverfügung

a. an den Beschuldigten (vgl. K/M § 170 StPO Rn. 10):

- nur in den Fällen des § 170 II 2 StPO
- grds. nur Tatsache der Einstellung ohne Gründe
- auf Antrag und gem. Einschränkungen von Nr. 88 S. 1 RiStBV mit Gründen
- mit entsprechendem Hinweis in den Fällen von Nr. 88 S. 2 RiStBV
- Form: grds. formlos (Nr. 91 I S. 1 RiStBV); förmliche Zustellung mit Belehrung nur in den Fällen von §§ 2, 9 I 4, 5 StrEG, vgl. Nr. 91 S. 2, 3 RiStBV)


b. an den Anzeigenerstatter (vgl. K/M § 171 StPO Rn. 2, 3, 5):

- keine Mitteilung, wenn Anzeigenerstatter ausdrücklich oder erkennbar keinen Wert darauf legt ("Ermittlungsanregung"), das Recht auf Mitteilung verwirkt hat (Querulanz), oder bei Rücknahme von Anzeige bzw. Strafantrag, sowie bei Amts-/Behördenanzeige, wenn vorher gem. Nr. 90 I RiStBV gehört
- formlose Mitteilung (§ 171 S. 1 StPO, Nr. 91 II S. 2 RiStBV), wenn Anzeigenerstatter nicht Verletzter (=unmittelbar nicht beschwert, vgl. K/M § 172 Rn. 9 ff.) ist
- förmliche Mitteilung mit Beschwerdebelehrung (§ 171 S. 2 StPO, Nr. 91 II S. 1 RiStBV), wenn Anzeigenerstatter Verletzter ist (Ausnahme: § 172 II 3 StPO)


B. Die Anklageschrift

Muster bzw. Aufbauschema:

Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht
München I


I. Anklageschrift

in der Strafsache gegen

Name [Bezeichnung des Angeschuldigten und Personalien, ggf. zusätzliche Angaben bei Haft (vgl. Nr. 110 IV RiStBV), und ggf. Verteidiger. Bei mehreren Personen Gliederung I., II. usw.]

Die Staatsanwaltschaft legt auf Grund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

[Anklagesatz, vgl. § 200 I 1 StPO]:

Genaue Bezeichnung der Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung (vgl. K/M § 200 Rn. 7 - 10):

- keine gesetzestechnischen Begriffe, sondern Umschreibung in Imperfekt und Plusquamperfekt;
- bei Strafantragsdelikten: am Schluß "Der Verletzte X hat am ... gegen den Angeschuldigten Y schriftlich Strafantrag wegen ... gestellt."
- bei besonderem öffentlichem Interesse: am Schluß "Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht." (vgl. Nr. 234, 243 RiStBV)
- bei unechten Unterlassungsdelikten: auch Sachverhalt, auf dem Rechtspflicht/Garantenstellung beruht
- bei §§ 20, 21 StGB: Tatsachen, die darauf beruhen, zB "eine dem Angeschuldigten um ... Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,0 ‰ im Mittelwert" (wegen BAK-Grenzen siehe T/F § 316 StGB Rn. 6)
- bei Wahlfeststellung: beide Sachverhalte
- typische Formulierungen: § 242 StGB Wegnahme: "er entwendete/nahm an sich"; Zueignungsabsicht: " ... um zu ..."; § 263 StGB Täuschung: "dabei gab er vor, ..."; Irrtum: "im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben ...[Vermögensverfügung]"; § 315 c I Nr. 1 a) StGB: "Der Angeschuldigte fuhr am ... um ... mit seinem Pkw auf der BAB ... Richtung ..., obwohl er, wie er wußte, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war; eine ...[BAK]; Mittäterschaft: "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" oder "aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses"; Vorsatz: "entsprechend vorgefaßter Absicht" oder "bewußt und gewollt"; Fahrlässigkeit: "Bei Anwendung der erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeschuldigte erkennen können und auch müssen ..."; Zeugen nicht als solche nennen, sondern nur Stellung im Sachverhalt ("Arbeitgeber" oder "Lebensgefährtin" etc.)


Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Tat (vgl. K/M § 200 Rn. 11 und § 260 Rn. 22 - 25):
- Gesetzeswortlaut abschreiben, Infinitiv Perfekt ("... zu haben" , "zu sein")
- bei mehreren Alternativen nur die erfüllte Alternative nennen (kein "oder"); bei mehreren erfüllten Alternativen: "und"
- Schuldform (Vorsatz/Fahrlässigkeit) nur, wenn Begehung durch beide Möglichkeiten begehbar, zB §§ 315 ff. StGB; sonst nicht erwähnen
- Reihenfolge idR nach Gewichtigkeit der Delikte
- typische Formulierungen: § 25 II StGB: "gemeinschaftlich handelnd"; § 26 StGB: "einen anderen zu einem [Delikt] bestimmt zu haben"; § 27 StGB: "einem anderen zum [Delikt] Hilfe geleistet zu haben"; §§ 22, 23 StGB: "... versucht zu haben, ...[Delikt]"; § 323a StGB: "sich vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt zu haben, wobei er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat [Delikt nicht bezeichnen!] beging ..."; § 13 StGB: wie vorsätzlich, erst bei Paragraphennennung (s.u.) erstmalig Bezug durch Nennung des § 13 StGB; § 243 StGB: nicht nennen, nur Text d. § 242 StGB (bes. schwerer Fall geht erst bei Paragraphennennung hervor); Qualifikationstatbestände, zB §§ 223, 224 StGB: " ... eine andere Person mittels ... mißhandelt zu haben"; ungleichartige Wahlfeststellung: "..., [Absatz] entweder ...[TB], [Absatz] oder ...[TB]"; mehrere Angeklagte: " ..., [Absatz] 1. der Angeklagte X, ...[TB], [Absatz] "strafbar als ... [s.u.] [Absatz] 2. der Angeklagte Y, ...[TB]" [Absatz] "strafbar als ...[s.u.]; Tateinheit / -mehrheit: "... [Absatz] und durch dieselbe Handlung ... [TB]" [Absatz] "... und durch eine weitere selbständige Handlung ...[TB]"

strafbar als [Absatz]

Bezeichnung der anzuwendenden Strafvorschriften (vgl. K/M § 200 StPO Rn. 13, 14):
- nicht unterscheiden zwischen "Vergehen/Verbrechen"
- Schuldform, falls beide Formen möglich (beachte § 11 II StGB)
- auch Strafschärfungsnormen, Qualifikationsnormen, Strafantragsnormen, Normen des besonderen öffentlichen Interesses
- Tateinheit / Tatmehrheit: " ... in Tateinheit mit / und ..." bzw. "... in Tatmehrheit mit / sowie ..."
- genau zitieren; StGB AT nach StGB BT, in aufsteigender Reihenfolge; Paragraphen erst zum Schluß, auch bei Tateinheit / Tatmehrheit
- zB "Diebstahl gem. § 242 StGB" oder "Diebstahl in einem schweren Fall gem. §§ 242, 243 I Nr. 1 StGB"

[danach, am Schluß des Anklagesatzes, evtl. bei Alkohol etc. §§ 69, 69a StGB: "Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB liegen vor."]

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
(gehört nicht zum Anklagesatz!) (vgl. § 200 II StPO, Nr. 112 I RiStBV, K/M § 200 Rn. 17 - 19):

zB Lebenslauf, persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Einlassung des Angeklagten, beabsichtigte Beweisführung, sonstige täterbezogene Umstände der Tat
- Zeitform: Präsens, für Lebenslauf Perfekt
- Rechtsausführungen idR nicht (vgl. K/M § 200 StPO Rn. 19), außer kompliziert (ansonsten entweder in Aktenvermerk oder Hilfsgutachten)
- bei Geständnis: "Der Angeschuldigte räumt den Sachverhalt in vollem Umfang ein, weshalb auf die Ladung der nachbenannten Zeugen vorläufig verzichtet wird."

Zur Aburteilung ist das Landgericht München I - Strafkammer - zuständig (§§ 24, 74, 76 GVG; §§ 7, 8 StPO). (vgl. Nr. 113 RiStBV)

Ich beantrage

a) die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I - Strafkammer - zuzulassen,

b) (In Haftsachen, vgl. Nr. 110 IV RiStBV) Fortdauer der U-Haft, Haftprüfungstermin,

c) (falls noch nicht vorhanden bei notwendiger Verteidigung, § 141 StPO) dem Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen,

d) einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen,

e) (ggf., im Falle der §§ 69, 69a StGB) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO.

Als Beweismittel bezeichne ich: (vgl. § 200 I 2 StPO iVm Nr. 111 RiStBV)

1. Zeugen: ...
2. Sachverständige: ...
3. Urkunden: ...(zB Bundeszentralregister- und Verkehrszentralregisterauszüge)
4. Sonstige Beweismittel: ...


II. Register

III. Mit Akten

an den Herrn Vorsitzenden der
Großen Strafkammer des
Landgerichts München I (vgl. K/M § 200 StPO Rn. 3)


München, den ...

Unterschrift
Staatsanwalt


C. Die Teileinstellung

(vgl. "Teileinstellung und Teilfreispruch"von Manfred Mürbe, RechtsreferendarInfo Sonderausgabe 2/1999, S. 6 ff.)

1. Teileinstellung

Möglich, wenn es sich um zwei Taten im prozessualen Sinne (vgl. § 264 StPO, K/M § 264 Rn. 2 - 3, 6 sowie § 171 StPO Rn. 1) handelt, und wegen einer Tat gem. § 170 II StPO einzustellen ist.

2. Keine Teileinstellung

Wenn innerhalb einer Tat im prozessualen Sinn mehrere Delikte tatein- oder -mehrheitlich zusammentreffen und bei einem Teil die Voraussetzungen von § 170 II StPO an sich gegeben wären (arg.: wegen der Tat wird verfolgt bzw. eingestellt). Richtige Behandlung dann: Aktenvermerk oder wesentliches Ergebnis der Ermittlungen!

3. Beispiel einer Teileinstellung

V e r f ü g u n g:

I. Die Ermittlungen sind abgeschlossen (§ 169a StPO).

II. Anklageerhebung gemäß Anlage, soweit dem Beschuldigten ein Diebstahl gem. § 242 StGB zu Lasten des O am ... zur Last liegt.

III. Eingestellt gem. § 170 II StPO, soweit dem Beschuldigten zur Last liegt, am ... zu Lasten des Geschädigten H eine Unterschlagung (§ 246 I StGB) begangen zu haben.

Gründe:
[siehe Einstellungsverfügung oben A. 1.; nur bezüglich einzustellender Tat]

IV. Beglaubigte Abschrift von I. mit Gründen und Beschwerdebelehrung zustellen mit Einschreiben/Rückschein an Anzeigenerstatter ... .

V. Mitteilung von III. ohne Gründe an den Beschuldigten mit dem Zusatz, daß im übrigen gegen ihn Anklage erhoben wird.

VI. Polizeiformblatt; Zählkarte

VII. Nach Ausführung von IV. und V.:
Urschriftlich mit Akten an das Amtsgericht ...

Anlage: Anklageschrift [siehe Anklageschrift oben B.; nur bezüglich zu verfolgender Tat]

3. Beispiel einer Abschlußverfügung mit Aktenvermerk (Teileinstellung wegen nur einer prozessualen Tat nicht möglich)

V e r f ü g u n g:

I. Die Ermittlungen sind abgeschlossen (§ 169a StPO).

II. Vermerk: Die vorliegende Tat kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verleumdung (§ 187 StGB), der zur falschen Verdächtigung in Idealkonkurrenz steht, nicht mehr verfolgt werden: Der Tatbestand des § 187 StGB ist bei der hier gegebenen Sachlage absolutes Strafantragsdelikt (§ 194 I StGB). Der ursprünglich wirksam gestellte Strafantrag konnte wirksam zurückgenommen werden (§ 77d I StGB); damit ist ein Verfahrenshindernis entstanden.

Da die Tat als solche aber unter dem Gesichtspunkt des § 164 I StGB weiterhin angeklagt wird, darf eine Teileinstellung nicht erfolgen.

[keine Benachrichtigungen nach außen!]

III. Anklageerhebung gemäß Anlage

Anlage: Anklageschrift [Tat nur noch unter dem rechtlichen Aspekt des § 164 I StGB würdigen]





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