Jurawelt

Das Strafurteil
I. Das in vollem Umfang verurteilende Urteil

Landgericht München I
Aktenzeichen

Im Namen des Volkes! (vgl. K/M § 268 Rn. 1)

U r t e i l

In der Strafsache gegen

Vor- und Nachname, etwaiger abweichender Geburtsname, Beruf, Wohnort, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, [bei Haft: vgl. Anklageschrift] (vgl. RiStBV Nr. 141 I 1)

wegen [Delikt] (u.a.)

hat die x.te Strafkammer des Landgerichts München I in der öffentlichen Sitzung vom ... [bei mehreren Verhandlungstagen evtl. Zeitraum sowie zwingend Tag der Verkündung, vgl. K/M § 275 Rn. 25], an der teilgenommen haben:

1. Vorsitzender Richter am Landgericht [Name] als Vorsitzender,
2. Richter am Landgericht [Namen] als Beisitzer,
3. die Schöffen [Namen, Beruf und Wohnort],
4. Staatsanwalt [Name] als Vertreter der Anklagebehörde,
5. Rechtsanwalt [Name] als Verteidiger,
6. Justizangestellte [Name] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, (vgl. insges. K/M § 275 Rn. 26)

f ü r R e c h t e r k a n n t: (vgl. K/M § 260 Rn. 19 ff.)

Der Angeklagte ist schuldig eines [rechtliche Bezeichnung der Tat, § 260 Abs. 3 StPO]. Er wird deshalb zu einer Freiheits-/Geldstrafe von [Strafmaß = Rechtsfolgenausspruch] verurteilt. [rechtliche Bezeichnung der Tat (K/M Rn. 22 ff.): Verbrechen / Vergehen nicht angeben; gesetzliche Überschrift benutzen; Schuldform angeben, wenn Unterschiede mögl.; Angabe von Versuch, Teilnahmeform mit genauer Bezeichnung der Haupttat und qualifizierende Merkmale, Tateinheit ("... in Tateinheit mit ... und mit ..."),Tatmehrheit ("...sowie ... und ...(evtl.) in drei Fällen"); keine Angabe von Rauschtat, Strafzumessungsvorschriften, § 21 StGB, unbenannte Strafschärfungs- und -minderungsvorschriften, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft, gesetzliche Regelbeispiele; bei Wahlfeststellung beide Delikte in Schuldspruch aufnehmen]

[Rechtsfolgenausspruch (K/M Rn. 28 ff.): Geldstrafe: Anzahl und Höhe der Tagessätze, niemals Gesamtsumme, § 40 StGB; auch bewilligte Ratenzahlung, § 42 StGB, in Tenor nennen (zB "Die Geldstrafe kann in monatlichen Raten von DM 200,- bezahlt werden, fällig jeweils am ersten eines Monats, erstmals in dem auf den Eintritt der Rechtskraft folgenden Monat; wird ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt, so entfällt diese Vergünstigung."; Freiheitsstrafe: bei Bemessung § 39 StGB berücksichtigen; bei Bewährung: "Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt."; beachte: Einzelanordnungen über die Aussetzung wie Bewährungsauflagen gehören nicht in Urteilsformel, sondern in gesonderten, mit dem Urteil zu verkündenden Beschluß, vgl. § 268a StPO und unten; Versagung der Bewährung und Anrechnung der Untersuchungshaft, § 51 StGB, als gesetzliche Normalfälle nicht tenorieren; bei Gesamtstrafe, § 54 StGB, erscheint nur diese und nicht Einzelstrafen; bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung wird verurteilt "Unter Einbeziehung der ... (frühere Verurteilung)..."; Bei Entziehung der Fahrerlaubnis: "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 6 Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen"]

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
[vgl. §§ 464 ff StPO: grundsätzlich Veranlassungsprinzip; K/M vor § 464 1 ff.)]

Angewandte Strafvorschrift: § ... StGB.
[vgl. § 260 Abs. 5 StPO, K/M § 260 Rn. 49 ff.; wird nicht verlesen; Sinn: Verurteilung wird so dem BZR mitgeteilt und dort aufgenommen, §§ 20, 5 I Nr. 6 BZRG; aufzählen Strafvorschrift samt Strafmilderungs- oder -schärfungsvorschrift sowie §§ 52, 53 StGB und bei Bewährung § 56 StGB; nicht aufzählen Grundbestimmungen zur Strafe §§ 38 ff. StGB, Vorschriften zu Nebenentscheidungen, StrEG, §§ 56 c ff. StGB zu Bewährungsauflagen]

G r ü n d e: (keine Zwischenüberschriften!)

I. Tatsächliche Feststellungen (= Sachverhaltsschilderung), vgl. § 267 Abs. 1, 2 StPO, K/M § 267 Rn. 3 ff.
[nach der Überzeugung des Gerichts, objektiver und subjektiver Tatbestand (vgl. Anklagesatz) im Imperfekt. Zuerst Schilderung der persönl. Verhältnisse des Angeklagten, soweit für Beweiswürdigung und Strafzumessung von Bedeutung (zB Schulbildung, Beruf, Vorstrafen); auch Feststellungen zu benannten Rechtsfolgeänderungen (echte Strafausschließungsgründe §§ 30, 32 ff., 24 StGB; besondere gesetzliche Milderungsgründe, die auf § 49 StGB verweisen, §§ 21, 23 II StGB); bei Verurteilung in Wahlfeststellung müssen beide Tatsachenalternativen wiedergegeben werden; bei Anwendung von "in dubio pro reo" nur den zugunsten des Angeklagten unterstellte Sachverhalt schildern; Beweismittel, auf welchen Feststellungen beruhen]

II. Beweiswürdigung, vgl. §§ 267 I, 261 StPO, K/M § 267 Rn. 12 ff.
[beginnend mit Einlassung des Angeklagten, die durch die übrigen Beweismittel bestätigt oder widerlegt wird; Einlassung und Zeugenaussagen sind im Urteil wiederzugeben; zB "Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, wie sich aus dem Geständnis des Angeklagten ergibt. Es ist auch glaubwürdig, weil es mit den Ausführungen des Geschädigten X übereinstimmt" oder "Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts der Tat überführt, weil ... (Beweismittel, zB Zeugenaussagen). Die Aussage ist auch glaubwürdig, weil ..."; evtl Zusammenschau der Beweismittel; Indizienbeweis, § 267 I 2 StPO, lückenlos und zwingende Schlußfolgerung; keinesfalls bloße Aufzählung; hier auch Auseinandersetzung mit evtl. Beweisverwertungsverboten; Eingehen auf Anwendung von "in dubio ..." oder warum Wahlfeststellung nicht möglich]

III. Rechtliche Erörterung unter Anführung des Strafgesetzes, vgl. § 267 III 1 StPO, K/M § 267 Rn. 17
[Unproblematisches nur kurz erwähnen, Schwerpunktbildung; materielle Probleme hier erörtern, nicht im Hilfsgutachten]

IV. Begründung der Strafzumessung, vgl. § 267 StPO Rn. 18 ff.
[Sanktionsfindung: zunächst Strafrahmenfindung und evtl. Strafrahmenverschiebung, zB gem. § 49 StGB (vgl. T/F § 46 Rn. 41 ff.); dann zur konkreten Strafzumessung Gesichtspunkte der Spezial- (§ 46 I 2 StGB) und Generalprävention (§§ 47 I, 56 III StGB) sowie Würdigung der Umstände zugunsten (zB keine Vorstrafen, Wiedergutmachung, Alter, Verfahrensdauer, Untersuchungshaft) und zulasten (zB Vorstrafen, kriminelle Energie, Tatausführung und -folgen) des Täters, vgl. § 46 StGB (eingehend T/F § 46 Rn. 18 ff.); neutral zu bewerten: Verhalten in Hauptverhandlung wie Schweigen, Lügen, unterlassene Schadenswiedergutmachung; beachte Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 III StGB, vg. T/F Rn. 37 ff.), sowie § 47 StGB (kurze Freiheitsstrafe); Geldstrafe: Umfang §§ 40 Abs. 1, 2 StGB; evtl. Zahlungserleichterung § 42 StGB (zB Monatseinkommen überstiegen, Bemühung um berufl. Neuanfang); Verhältnis zu Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB): §§ 47 I, 41 StGB; Gesamtstrafe, § 53 StGB: Zuerst allgemeine Strafzumessungserwägungen aufzählend aufzeigen (s.o.); dann reguläre Ermittlung der Einzelstrafen gem. § 46 StGB (zB "Folgende Einzelstrafen erschienen angemessen: Im Fall I 1 eine Geldstrafe ..."), dann Einsatzstrafe (=schwerste Einzelstrafe) ermitteln, welche mit Zumessungserwägungen im Rahmen von § 54 Abs. 2 StGB angemessen erhöht wird (Faustregel: Einsatzstrafe + Summe der restlichen Einzelstrafen / 2) (zB "Gem. § 53 I StGB war hieraus eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (aufzählen) war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen gem. § 54 I 2 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu bilden." Dann Ausführungen zur Höhe der Tagessätze; nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB: beachte Voraussetzungen des § 55 StGB und Zäsurwirkung des früheren, nicht vollzogenen rechtskräftigen Urteils, vgl. T/F § 55 Rn. 5; Strafaussetzung zur Bewährung: vgl. §§ 56 ff. StGB (Erstverurteilung zu Freiheitsstrafe, geänderte Lebensverhältnisse, fester Arbeitsplatz, Bemühung um Schadenswiedergutmachung etc.) u. K/M § 267 Rn. 23]

[beachte: bei mehreren Taten werden I., II. und III. nach Taten getrennt vorgenommen, dann die Konkurrenzen dargelegt und auf dieser Grundlage erfolgt IV.; bei mehreren Angeklagten erfolgen I., II. und III. gemeinsam, während IV. für jeden Angeklagten gesondert vorgenommen wird]

V. Begründung zu etwaigen Nebenstrafen und Nebenfolgen, vgl. K/M § 267 Rn. 38 [zB Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, § 45 Abs. 2 StGB; Fahrverbot, § 44 StGB; Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung],
Einziehung und Verfall
[Verfall von Vermögensvorteil aus der Tat oder Einziehung von genau zu bezeichnenden Gegenständen]
oder Maßregeln der Besserung und Sicherung
[vgl. Aufzählung in § 61 StGB und § 267 Abs. 6 StPO, v.a. Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69, 69 a StGB (beachte Regelfälle des § 69 a Abs.2 StGB; Dauer: § 69a Abs. 1 S. 1 StGB)]

VI. Begründung der Kostenentscheidung
[zB "Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO."]

Unterschriften (vgl. § 275 Abs. 2 S. 3 StPO u. K/M § 275 Rn. 19 ff.)

Im Anschluß evtl. Beschlüsse:

- Bsp. Tenor eines Bewährungsbeschlusses:

1. Die Bewährungszeit beträgt 2 Jahre.
2. Der Angeklagte wird angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel vorher schriftlich dem Gericht mitzuteilen.
3. Dem Angeklagten wird auferlegt, auch weiterhin DM X an die Fa. Y zur Erfüllung ihrer Schadensersatzansprüche ... zu zahlen.

- Bsp. Beschluß des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis, § 111 a I StPO:

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. [Urteil noch nicht rechtskräftig!]

Gründe: (Eingehen auf Schuldspruch wg. Katalogstraftat § 69 a II StGB und Entziehung der Fahrerlaubnis / Einziehung Führerschein in Tenor sowie Sperrdauer; Bejahen der Voraussetzungen des § 111 a StPO)

II. Das freisprechende bzw. einstellende Urteil

- Tenor bei Freispruch:

Der Angeklagte wird freigesprochen. (Ohne Zusatz wie etwa "aus Mangel an Beweisen" o.ä.) Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
[keine angewandte Strafvorschrift, Ausnahme § 20 StGB wegen § 11 I BZRG; vgl. K/M § 260 Rn. 60]

- Gründe bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen (Angeklagter nicht überführt, vgl. K/M § 267 Rn. 33):

I. Wiedergabe des im Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 StPO) = Anklagevorwurf
II. Erwiesener Sachverhalt
III. Nicht erwiesener Sachverhalt
IV. Beweiswürdigung
V. Rechtliche Erörterung, soweit noch nötig
VI. Entscheidung zu Kosten und notwendigen Auslagen, §§ 464, 467 StPO

- Gründe bei Freispruch aus rechtlichen Gründen (die für erwiesen angenommene Tat wird für nicht strafbar erachtet, vgl. K/M § 267 Rn. 34):

I. Anklagevorwurf
II. Schilderung der erwiesenen Tat (knapp)
III. Darlegung, aus welchen Gründen diese Tat nicht strafbar ist = rechtliche Würdigung
IV. Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen, §§ 464, 467 StPO

- Tenor bei Einstellung:

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten wird eingestellt. (Ohne Zusätze, s.o.) Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. (beachte §§ 467 Abs. 3, 4 StPO) [angewandte Vorschrift, aus der sich Verfahrenshindernis ergibt, K/M § 260 Rn. 61]

- Gründe bei Einstellung:

I. Wiedergabe des Anklagevorwurfs
II. Rechtliche Erörterung des Prozeßhindernisses.
III. Kosten (wie Freispruch)
[beachte Vorrang des Freispruchs bei Zusammentreffen Prozeßhindernis mit bereits erwiesener Unschuld oder Straflosigkeit, K/M § 260 Rn. 42, 44 ff.]

III. Das Mischurteil
(vgl. auch Mürbe, "Teileinstellung und Teilfreispruch", in RechtsreferendarInfo, Sonderausgabe 2/1999, S. 6 ff.)

Grundsätzlich muß das Urteil den Eröffnungsbeschluß erschöpfend erledigen. Es ist zu unterscheiden, ob eine von mehreren tatmehrheitlich (unten 1.) angeklagten oder tateinheitlich (unten 2.) angeklagten Tatbeständen entfällt:

1. Teilverurteilung bzw. Teilfreisprechung / -einstellung

- Sie kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn vom Standpunkt des Eröffnungsbeschlusses aus eine von mehreren im materiellen Sinn tatmehrheitlichen Handlungen (also auch bei nur einer Tat im prozessualen Sinn) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist (arg.: Rehabilitationsinteresse und Kostenfolge) (vgl. K/M § 260 Rn. 13).

- Tenorierungsbeispiel (Teilfreispruch oder -einstellung):

I. Der Angeklagte ist schuldig eines ... . Er wird deshalb zu ... verurteilt. (evtl. II. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin X (Fall 2 der Anklage) wird das Verfahren eingestellt.)
III. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
IV. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Verfahrenskosten und seine Auslagen; im übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewandte Strafvorschrift: ...

- Behandlung in Urteilsgründen:

a. zuerst Verurteilung in einem Stück abschließend behandeln.
(in Abschnitt "Geschehensablauf" und "Beweismittel" nach den unverändert darzustellenden "persönlichen Verhältnissen" nur Bezugnahme auf abgeurteilte Tat. Gleiches gilt für Urteilsabschnitte Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung)

b. nach Strafzumessung dann eigener Abschnitt mit Sachverhalt, der die zum Freispruch / Einstellung führende Tat umschreibt
(zB "Im übrigen lag dem Angeklagten zur Last, am ... ... zu haben. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß ...")

c. danach zur Überzeugung des Gerichts erwiesener / nicht erwiesener Sachverhalt
(zB "Das Gericht ist zwar der Überzeugung, daß ... . Es hat jedoch nicht feststellen können, daß ... . Vielmehr erscheint es auch als durchaus möglich, daß ...")

d. anschließend Beweiswürdigung, je nach Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder aber rechtliche Würdigung, warum das Verfahren einzustellen war
(zB "Die Einlassung des Angeklagten, X habe ihm ..., wurde durch die Aussage der Zeugin Y gestützt. Zwar hat der Zeuge Z Gegenteiliges, nämlich ... ausgesagt. Beide Zeugen haben jedoch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht; keine der Aussagen wird durch sonstige Anhaltspunkte gestützt oder widerlegt. Unter diesen Umständen ist das Gericht im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Version ausgegangen. Damit war der Angeklagte von dem Vorwurf der ... aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.")

e. abschließend gemeinsame Nebenentscheidungen
(zB "Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465, 467 StPO")

2. Strafbarkeit entfällt nur bei einer in Tateinheit begangener Tat

Bei Tateinheit erfolgt volle Verurteilung bezüglich festgestellter Straftat und normale Behandlung in Sachverhalt und Beweiswürdigung, während lediglich der entfallene rechtliche Gesichtspunkt im Rahmen einer einheitlichen rechtlichen Würdigung erörtert wird. (vgl. K/M § 260 Rn. 12) (zB "Ferner hat der Angeklagte am ... . Insoweit war der Angeklagte nicht zu verurteilen, weil ... . Ein Teilfreispruch war insoweit nicht veranlaßt, weil nach dem Eröffnungsbeschluß und dem Ergebnis der Hauptverhandlung mit dem Vergehen der ... Tateinheit besteht.")





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