Studiengebühr für Langzeitstudierende
Das Bundesverwaltungsgericht hat die 1997 in Baden-Württemberg eingeführte Studiengebühr von DM 1.000 pro Semester als verfassungskonform bestätigt. Die Gebühr fällt ab
einer Studiendauer der Regelstudienzeit plus 4 Semester ("Bildungsguthaben") an. Das Land habe von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz in zulässiger Weise Gebrauch
gemacht und mit der getroffenen Regelung auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG – freie Wahl der Ausbildungsstätte – verstoßen. Das Anliegen des
Gesetzgebers, ein zeitlich unbegrenztes Studium auf Kosten des Steuerzahlers nicht mehr zuzulassen sei ebenso legitim, wie das Ziel, auf kürzere Studienzeiten hinzuwirken.
Die Gebühr führe nach der Gesamtregelung nicht zu unzumutbaren Belastungen. (BVerwG 6 C 8 - 11.00)
Jurawelt Newsletter
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Lizenzen zum Telekanzlei-Betrieb
Wer die Chance sucht, seine eigene Kanzlei mit Methoden der Telearbeit effizienter und kostengünstiger zu betreiben, erhält jetzt eine günstige Gelegenheit. Gemeinsam mit
Kooperationspartnern (u.a. RechtsreferendarInfo) vergibt die Virtual-Enterprises GbR aus Hamburg bundesweit Telearbeitslizenzen für Nachwuchsanwälte ohne die sonst fällige
Eintrittsgebühr von 500.- Euro. Die Lizenzen berechtigen jeweils zum Einsatz für deutsche Großstädte bzw. Regionen. Das Lizenzpaket enthält neben einem Internetauftritt und
dem Recht zur Verwendung der Marken der Telekanzlei einen umfangreichen Know-How-Pool, auf den webbasiert zugegriffen werden kann. Dieses Herzstück der Lizenz erklärt
checklistengebunden sämtliche notwendigen Handlungsschritte zum Aufbau einer Telekanzlei. Nutzer brauchen künftig nur noch die monatliche Betreuungs- und Updategebühr von
29.- Euro zu entrichten. Informationen und Anmeldung unter
www.virtual-enterprises.de/telekanzlei-lizenz.htm
Sittenwidrige Bürgschaften
Der Wettbewerb der Senate des BGH um die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften vermögensloser naher Angehöriger ist nun auf Seiten des IX. Zivilsenats durch eine neue
Entscheidung ergänzt worden. Dieser hat entschieden, dass die für die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze nicht nur für
Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten. Der damals gerade 18 Jahre alte, einkommens-
und vermögenslose Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung eines seinem Vater gewährten, mit 10 % zu verzinsenden Darlehens von 35.000 DM und einer Laufzeit von unter 3
Monaten. Deswegen unterwarf er sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsabwehrklage, mit der er die Sittenwidrigkeit seiner
Haftungsübernahme geltend macht, ist in den Vorinstanzen mit der Begründung erfolglos geblieben, die für Kreditinstitute bestehende Obliegenheit, die Bonität des
Mithaftenden zu prüfen, treffe die Beklagte nicht. Auf die Revision des Klägers hat der BGH der Klage stattgegeben und dazu u.a. ausgeführt, dass die beklagte
Kapitalgesellschaft sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen befasse und daherGeldgeschäfte betreibe. Die vom Kläger übernommene
Verpflichtung sei danach wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Es sei nicht konkret zu erwarten gewesen, dass der Kläger bis zum Ende der Darlehenslaufzeit
in die Lage kommen werde, wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen. (XI ZR 82/01)
BGH zur Internet-Auktion
Der VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden. Der
Beklagte richtete auf der Web-Site im Rahmen der Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat
anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Die AGB
des Auktionsveranstalter sehen die Erklärung vor, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der
Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab. Das OLG Hamm (NJW 01, 1142) hat der vom LG Münster zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Der BGH hat das Urteil
des OLG Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Willenserklärungen können auch per
Mausklick abgegeben werden. Der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den
Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der
zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der BGH betonte,
es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die AGB des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene
Erklärung unmißverständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen;
denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter. (VIII ZR 13/01)
Kurz gemeldet
l In einer Untersuchung von 100 Stellenmärkten durch das Staufenbiel-Institut, Köln, erreichte der juristische Stellenmarkt Praxi§ (
www.Karriere-Jura.de) den ersten Platz in der Kategorie Jobbörsen für Juristen (siehe Bizz 11/01).
l Die Anwaltskanzleien KPMG Treuhand & Goerdeler GmbH sowie BBLP Beiten Burkhardt Mittl & Wegener haben sich zusammengeschlossen. Hauptsitz der KPMG Treuhand Beiten
Burkhardt wird Berlin sein. Die Sozietät beschäftigt 280 Anwälte.
@ Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Gesetzestexte im Internet bereit. Im Basisdienst finden sich aktuelle
Gesetzestexte. Im Aktualitätendienst stehen konsolidierte Texte von allen Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes. Eine alphabetische Liste bietet einen
Überblick
@ Die Ergebnisse der 1. und 2. Staatsprüfung aller Bundesländer stehen auf der Seite des Bundesjustizministeriums (Rubrik: Zahlen der Justiz).
http://www.bmj.bund.de
@ Der BGH folgt dem Bundesverfassungsgericht und stellt seine Urteile nun im Volltext ins Netz. Unter
www.bundesgerichtshof.de finden sich die Entscheidungen.
@ Das Eurosymbol steht zum Download z.B. für Windows 95 für verschiedene Schriften unter
www.microsoft.com/intlkb/germany/support/kb/d35/d35907.htm zum download bereit.
@ Ein Euro-Umrechner findet sich unter
www.rechtsfinder.de/ euro. Umrechnungen können centgenau von den
derzeitigen Landeswährungen in Euro und umgekehrt vorgenommen werden.
@ Auch die Nomos Verlagsgesellschaft bietet auf ihrer Webseite eine umfangreiche Gesetzesdokumentation aus verschiedenen Rechtsbereichen an. Etwa 150 Gesetze im Volltext
stehen unter
http://www.bundesrecht.de
@ Schwer zu finden sind oft spezielle Vorschriften des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts. In der PFIFF Personalrechtsdatenbank der Stiftung Betriebsbetreuung
SBB und der AOK finden sich Gesetzestexte, Urteilsleitsätze und aufbereitete Rechtsprechung zu diesen Gebieten.
www.sbb.aok.de/cgi-bin/cnt
@ Die RAK Stuttgart bietet in der neuen Rubrik "Berufseinsteiger und Rechtsreferendare" interessante Seminare und Informationen zum Berufsstart an.
www.rechtsanwaltskammer-stuttgart.de
@ Kostenlos stellt RA-MICRO auf seiner Homepage unter "Software" die "RA-MICRO - Palm-Suite" zum Download bereit – eine speziell für Rechtsanwälte erstellte
Application für den Palm-Pilot und kompatible Handheldgeräte. Sie ermöglicht es z.B. AnwaltsgebührenKreditlaufzeiten, monatliche Kreditraten, effektive Jahreszinsen zu
berechnen. Enthalten ist auch eine Bremsweg- und Blutalkoholberechnung.
www.ra-micro.de
Internet für Referendare
Die Schuldrechtsreform steht vor der Tür, aber vielen sind die Änderungen imeinzelnen noch nicht vertraut. Hilfe bieten verschiedene Seiten im Internetmit
Hintergrundinformationen, Zusammenfassungen und Synopsen. -
www.dauner-lieb.de/schuldrecht -
www.bartsch-partner.de/bgb-neu/ -
www.anwaltverein.de/Schuldrecht/index.html -
www.bnotk.de/
Eine große Arbeitserleichterung für den juristischen Alltag sind diebekannten Anwaltformulare. Diese sind nun bei
www.alexis.de auch online verfügbar. Die Checklisten und Muster mit Erläuterungen sind kostenlos abrufbar. Erforderlich ist lediglich eine ebenfalls
kostenlose Kennung. Kosten entstehen nur beim Abruf der Formulare (von DM 5,60 bis DM 27,60).
Neu im Netz ist der Verein Integrierte Mediation e.V.:
www.integrierte-mediation.de. Auf den Seiten
finden sich Informationen zu Mediation, Konfliktbewältigung und Initiativen des Vereines. Gesetzestexte zu verschiedenen Schwerpunkten versammelt
www.info4free.de auf einer übersichtlichen Plattform. Zu den Themen Arbeitsrecht, Mietrecht und Baurecht sind viele
Informationen vorhanden.
Veranstaltungen & Termine
"Der Wettbewerb auf dem Beratungsmarkt – Lohnt es sich, Rechtsanwalt zu werden, wenn ja, welcher Kanzleityp ist der Richtige für mich?", Prof. Dr. Raupach,
Ringvorlesung anwaltliche Berufsfelder, 24.1.2002, München Institut für Anwaltsrecht, LMU, HS 116, 18:15 Uhr,Fax: 089/3402947,
www.anwaltsrecht.de
"Existenzgründung und die anwaltliche Nische: Chancen und Möglichkeiten der Spezialisierung am Beispiel Telekommunikationsrecht", Ringvorlesung, 11.12.01, Köln Institut für
Anwaltsrecht, Universität, Neuer Senatssaal, 17:00 Uhr,
www.uni-koeln.de/jurfak/instawr, Tel.:
0221/4705711
"Schau-Spiel Anwalt", Berlin, 15./16.2.02, EUR 510/561,- zzgl. MWSt. "Rhetorik für Anwälte", Koblenz, 22./23.2.02, EUR 510/561,- zzgl. MWSt. Deutsche AnwaltAkademie,Fax:
030/726153-111,
www.anwaltakademie.de Praxi§-Karrieremesse, Hannover, 08.02.2002 von Göler, Fax:
0681/5892335,
www.Praxis-Online.de Augsburger Stage "Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht", 17.6.
- 20.7.02, Universität Augsburg Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Juristen beschränkt. Bewerbungen an den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht