Wer verspürte nicht ein gewisses "Bauchkneifen", wenn es heißt "... schließe ich die Beweisaufnahme und bitte den Herrn Staatsanwalt um sein Plädoyer!" Der Staatsanwalt
steht mit dem Schlussvortrag vor seiner dankbarsten, aber auch schwierigsten Aufgabe. Gegen Lampenfieber helfen am besten gründliche Vorbereitung und viel Übung.
Der Schlussvortrag muss für Rechtskundige und Laien, Richter und Schöffen, für Unparteiische und Gegner, für und gegen den Angeklagten und dessen Verteidiger, für und gegen
die im Sitzungssaal Anwesenden wie auch Medienvertretern verständlich und überzeugend das Ergebnis der Hauptverhandlung zusammenfassen, es in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht würdigen, insbesondere die Gründe der Strafzumessung erörtern. Der Staatsanwalt muss seinen Schlussantrag unparteiisch, vollständig und kurz formulieren – in
einer Form, die seiner Stellung als Vertreter der Staatsgewalt würdig ist, und ohne die vorherige Möglichkeit zu längerem und ungestörtem Nachdenken.
Er kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn er sich auf die Hauptverhandlung gründlich vorbereitet hat und der Hauptverhandlung von Anbeginn mit angespannter Aufmerksamkeit
gefolgt ist. Dabei muss ständig auf Überraschungen gefasst sein. Denn wie die Erfahrung lehrt, verläuft die Hauptverhandlung nicht selten ganz anders, als er sich deren
Verlauf anhand der Anklageschrift vorgestellt hat.
Einsatz als Einzelkämpfer
Dabei muss er als Sitzungsvertreter häufig unkonventionelle Wege beschreiten, nach Lösungen suchen und neue Ideen entwickeln, um auf jede neue Situation angemessen reagieren
zu können. Er muss Ziele definieren und verwirklichen können, die Fähigkeit zur Kommunikation mit den übrigen Prozessbeteiligten und zum konstruktiven Umgang mit
Konfliktsituationen besitzen, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern in einem Maß, um einerseits dem Anliegen der Gesellschaft und andererseits der heute
vorherrschenden Grundtendenz einer Entkriminalisierung des Strafrechts gerecht zu werden.
Dabei ist er als Einzelkämpfer gegenüber einer Mehrzahl von Prozessbeteiligten auf sich allein gestellt und autonom. Das erfordert eine gewisse Bereitschaft des
Staatsanwalts, Eigenverantwortung für seine Prozesshandlungen zu übernehmen. Ängstlichkeit und Hilflosigkeit vertragen sich nicht mit dem Berufsstand des Staatsanwalts.
Gegenüber aggressiven Äußerungen und Bemerkungen der übrigen Prozessbeteiligten darf er nicht zu empfindsam reagiert, solange seine Integrität nicht angegriffen wird.
Der Staatsanwalt muss flexibel, tolerant, emotionsfrei, nüchtern, fair, verantwortungsbewusst, offen, kooperativ, verständnisvoll, umsichtig, sozial eingestellt,
unkompliziert und insbesondere entschluss- und entscheidungsfreudig sein! Mit einem Wort: Er muss kompetent sein! Das befähigt ihn zur Selbstsicherheit und prägt sein
Selbstbewusstsein! Diese Kompetenz verleiht ihm eine gewisse Ausstrahlungskraft und erhebt ihn zu einer Persönlichkeit, die ihn während der gesamten Hauptverhandlung zur
eigenverantwortlichen und unabhängigen Autorität qualifiziert, wenn es um die Lösungen schwieriger materiell-rechtlicher und prozessualer Fragen geht. In diesem Sinne
gewinnt dann auch sein Plädoyer am Ende der Hauptverhandlung die erforderliche Überzeugungskraft.
Dass Referendare oder Berufsanfänger im staatsanwaltschaftlichen Dienst diese Anforderungen nicht ad hoc erfüllen können, ist klar. Die Routine kommt mit der Zeit! Das
Plädoyer enthält eine erste strafrechtliche Bewertung des häufig umfangreichen Prozessstoffes. Es wird daher sowohl vom Gericht als auch von dem Angeklagten und seinem
Verteidiger, nicht zu vergessen die im Gerichtssaal anwesenden Zeugen, zahlreichen Zuhörern und Medienvertretern mit Spannung erwartet. Bildet es doch für das anschließende
Plädoyer der Verteidigung deren Grundlage und Anknüpfung. Für das Gericht bildet das Plädoyer die Grundlage der späteren Urteilsberatung.
Überzeugung erforderlich
Dieser Wirkung seines Plädoyers muss sich der Staatsanwalt bewusst sein. Geht es doch darum, die Prozessbeteiligten von seinem späteren Schlussantrag zu überzeugen. Diese
Überzeugungskraft eines Plädoyers setzt sowohl gewisse rhetorische Fähigkeiten wie auch die zuvor erwähnte Sachkompetenz in der Person des Staatsanwalts voraus. Rede ist
keine Schreibe! Worte recht gesetzt, können etwas bewegen! Der sachlich nüchternen Rede des Staatsanwalts steht das engagierte und leidenschaftliche Plädoyer des
Verteidigers gegenüber! Vor einem kämpferischen und aggressiven Plädoyer der Verteidigung tritt zuweilen das vorangegangene sachlich nüchterne Plädoyer des Staatsanwalts in
den Hintergrund und verblasst zusehens, wenn es nicht sogar bei den Anwesenden völlig in Vergessenheit gerät. Doch sind solche didaktisch geschulten Verteidiger rar.
Gleichwohl sollte der Staatsanwalt, der in der unangenehmen Lage ist, zuerst plädieren zu müssen, mögliche Angriffspunkte vorbeugend vermeiden.
Des weiteren sollte der Staatsanwalt der Rhetorik der Verteidigung mit gleicher Rhetorik begegnen, ohne es an Sachlichkeit fehlen zu lassen. Das Plädoyer des Staatsanwalts
ist kein Monolog! Die Adressanten sind keine juristischen Denkmaschinen, sondern Menschen, die nicht nur denken, sondern auch fühlen.
Auf Gefühle eingehen
Das heißt, auch der Staatsanwalt sollte nicht nur auf die Ratio einwirken, sondern im gleichen Maße auch an das Gefühl der Anwesenden appelieren. Wie heißt es doch: "Gefühl
ist alles"! Auch in der Juristerei! Ein nur auf die sachliche Kompetenz gegründetes nüchternes und objektives Plädoyer verfehlt seine Überzeugungskraft, wenn in ihm nicht
auch zugleich ein gewisses persönliches Engagement des Staatsanwalts zum Ausdruck kommt. Doch wird vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft kein leidenschaftliches und
etwa emotionell aufgeladenes Plädoyer gefordert, das schnell ins Irrationale abzugleiten droht; doch ein mit einer gewissen Autorität und dem geforderten Engagement
vorgetragenes Plädoyer verfehlt seine anhaltende Wirkung und Überzeugungskraft nicht und hat bis zur Urteilsverkündung Bestand. Nun erwartet niemand von einem Berufsanfänger
oder Referendaren ein rhetorisch geschliffenes Plädoyer. Viel wichtiger ist am Anfang der Berufsausbildung oder des Referendariats die sachliche Kompetenz.
Lampenfieber
Doch lässt es sich nicht leugnen: Ein Plädoyer erfordert neben der Sachkunde rhetorische Fähigkeiten. Die Redegewandheit ist eine Begabung, die man hat oder nicht hat. Bis
zu einem gewissen Grad lässt sie sich durch wiederholte Übung bei zunehmender Erfahrung autodidaktisch erlernen. Die plötzliche Stille im Gerichtssaal, die gespannte
Aufmerksamkeit aller Prozessbeteiligten, die dem Staatsanwalt durch Augenkontakt offenbarte Erwartungshaltung, die Vielzahl der Zuhörer, und die Mehrzahl der für den
Schlussantrag zu beachtenden und abzuhandelnden Sachfragen, ferner die Befürchtung, Fehler zu machen, die daraus resultierende eigene Unsicherheit, nicht zuletzt das uns
allen bekannte Lampenfieber gestalten das Plädoyer zu Anfang unserer Ausbildung so schwierig.
Als deren Folge verliert man den sogenannten Faden, lässt ohne Überlegung begonnene Sätze unvollendet, vermischt Tatbestandmerkmale mit Strafzumessungsgründen, vergisst
wichtige Anträge zu Nebenentscheidungen und verliert sich durch ständige Wiederholungen in endlose Ausführungen in der Hoffnung, die göttliche Eingebung werde einen schon
das richtige Strafmaß finden lassen.
Wird das Plädoyer dann noch durch unvermeidliche Zwischenfragen des Gerichts unterbrochen, hat der Staatsanwalt vollends alles vergessen, was er ausführen wollte. Diese
typischen Erscheinungsformen im Plädoyer eines Anfängers lassen sich vermeiden, wenn man ein Mindestmaß an rhetorischen Forderungen beachtet.
Der Staatsanwalt befindet sich mit seinem Plädoyer im Gegensatz zu Tischreden oder sonstigen Vorträgen in zweierlei Hinsicht im Vorteil: Für ihn entfällt die sogenannte
Stoffsammlung – sie ist durch das Ergebnis der Hauptverhandlung vorgegeben – und seine Rede ist an ein strenges und fest gegliedertes Gerüst gebunden, das ihm
die Marschroute vorgibt.
Das Gerüst, oder besser der Aufbau eines staatsanwaltschaftlichen Plädoyers zerfällt in folgende Gliederung, die von Anfang an streng einzuhalten ist, andernfalls man ins
Uferlose abzugleiten droht:
- Einleitung
- Begründung des Schuldspruchs
- Begründung des Strafausspruchs
- Schlussantrag
- Anträge zu strafrechtlichen Nebenentscheidungen
- Anträge zur Kostenentscheidung
Diese strenge Gliederung des staatsanwaltschaftlichen Plädoyers verhindert in der Regel, sich in seiner Rede zu verlieren, wenn man sich zuvor ein entsprechendes
Konzept schriflich ausgearbeitet, dieses vor sich liegen hat und während der Hauptverhandlung in den wichtigen Punkten entsprechend ergänzt. Die erforderliche juristische
Sachkunde vorausgesetzt, dürfte diese weniger Schwierigkeiten bereiten.
Schwierig wird es bei der Strafzumessung! Dieses umfangreiche Kapitel wird während der Ausbildung meist nur unvollkommen und stiefmütterlich behandelt; man urteilt hier
anfänglich seiner Ausbildung rein gefühlsmäßig und liegt damit auch annähernd richtig. Was die Rhetorik anlangt, kann hier auf diese alte, seit der Antike sich fortgebildete
Lehre mit seinem verbalen und nonverbalen Verhalten, mit seinen Gliederungen, Argumentationsstrukturen und seinen Redfiguren aus dem Wortbereich, Satzbereich und
Gedankenbereich nicht eingegangen werden.
Nur soviel sei gesagt: Übung macht den Meister! Je größer der Wortschatz, desto bildhafter, treffender, überzeugender kann man formulieren. Es empfiehlt sich für den
Anfänger, feststehende Redewendungen zu bilden und sich diese einzuprägen, um auf dieselben jederzeit zurückzugreifen. Mit Hilfe dieser Redewendungen gelingt es, sich in
freier Rede von Kapitel zu Kapitel der aufgezeigten strengen Gliederung vorzuarbeiten. Man sollte nur diese selbst gebildeten Redewendungen auswendig lernen, mehr nicht. Hat
man den Strafantrag vor Augen, ohne den man sein Plädoyer auf keinen Fall beginnen sollte, dürften die Anfangsschwierigkeiten überwunden werden.
Im übrigen gilt: Das größte Übel im Deutschen Strafprozess ist seine Dauer! Um mit Voltaire fortzufahren: Das Geheimnis zu langweilen besteht darin, alles zu sagen!
Fazit: Fasse Dich kurz! Je mehr man redet, je größer ist die Gefahr, sich zu wiederholen und Fehler zu machen. Das gilt insbesondere für den Anfänger! Zudem gebietet schon
die knappe Terminierung, sich kurz zu fassen.
Aus RechtsreferendarInfo 5/03 – Mit freundlicher Genehmigung des JuraMond Verlages