Florian Wörtz
Stand: Juli 2004
Der Kurzvortrag im Assessorexamen
In allen Bundesländern bis auf Bayern begegnet der Referendar einen ihm bislang unbekannten Prüfungsabschnitt: Dem Kurzvortrag oder Aktenvortrag. Üblicherweise steht dieser
Abschnitt auch noch am Anfang der mündlichen Prüfung und stellt somit die Weichen für den weiteren Prüfungsverlauf.
1.) Was ist ein Kurzvortrag?
Dem Prüfling werden Aktenstücke geringen Umfangs oder Aktenauszüge als Kurzvorträge ausgegeben. Innerhalb einer gewissen Vorbereitungszeit (je nach Bundesland zwischen 60
und 90 Minuten) muss der Prüfling das Aktenstück dergestalt aufbereiten, dass er einen Sachbericht und die Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlags innerhalb weniger
Minuten (je nach Bundesland zwischen 7 und 10 Minuten) vor der Prüfungskommission mündlich vorträgt.
Der Prüfling steht bei dieser Aufgabe vor der Herausforderung, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, die entscheidenden Fragen in gedanklicher und sprachlicher Klarheit
prägnant herauszuarbeiten und in freier Rede seine Argumente überzeugend vorzutragen. Die rechtlichen Probleme sind bei Aktenvorträgen üblicherweise deutlich weniger
schwierig als in Klausuren oder Hausarbeiten, da beim Aktenvortrag andere Fertigkeiten des Kandidaten auf dem Prüfstand stehen. Mit dem Aktenvortrag soll der
Prüflingskandidat zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen, einen praktisch brauchbaren
Entscheidungsvorschlag unterbreiten und diesen überzeugend begründen kann.
2.) Praktischer Hintergrund
Überall dort, wo mehrere Personen an einer gemeinsamen Entscheidung mitwirken ist es notwendig, dass ein mit dem Fall Vertrauter seine Kollegen kurz und überzeugend über den
Sachstand informiert und eine rechtliche Würdigung vornimmt. Dies kann sowohl bei einem Kollegialgericht, einem Kollegialorgan der Verwaltung, bei Anwaltsbesprechungen oder
Konferenzen in der freien Wirtschaft passieren.
3.) Vorbereitung auf den Aktenvortrag
Während des Studiums wird man mit Fertigkeiten wie freier Rede kaum behelligt. Sollte man aber ohne jede Vorbereitung in den Aktenvortrag gehen kann man in dieser neuen und
ungewohnten Situation schnell überfordert sein und sich verhaspeln. Es ist sehr sinnvoll, sich bereits frühzeitig im Referendariat auf den Aktenvortrag vorzubereiten und
sich an die Situation gewöhnen, in freier Rede vor Zuhörern zu äußern, um nicht in der Prüfungssituation mit Unbehagen an die Aufgabe heranzugehen. In den Fachzeitschriften
gibt es regelmäßig Übungsvorträge mit Lösungsvorschlägen. Es gibt auch einige Bücher mit Übungsfällen. Eine Literaturliste befindet sich im Anhang.
4.) Der Prüfungsablauf
Wie bereits erwähnt steht dem Kandidaten eine je nach Bundesland unterschiedlich lange Vorbereitungszeit zu. Nach der Aushändigung der Aufgabe erarbeitet sich der Kandidat
den Sachverhalt und anschließend mit Hilfe von Kommentaren einen Entscheidungsvorschlag. Als Erinnerungsstütze darf man üblicherweise einen Zettel mit Stichwortvermerken
verwenden. Da der Vortrag jedoch in freier Rede gehalten wird darf dieser Zettel auf keinen Fall als eine Art Redemanuskript verwendet werden und wirklich nur Stichworte
beinhalten.
Die Dauer des Vortrags wird von der jeweiligen Landesjustizprüfungsordnung festgelegt und darf nicht überschritten werden. Der Vorsitzende bricht nach vorherigem Hinweis auf
die Zeit notfalls den Aktenvortrag einfach ab. Unvollständige Aktenvorträge vermitteln jedoch einen denkbar schlechten Eindruck. Die Leistung des Aktenvortrags wird übrigens
nicht vom einzelnen Berichterstatter der Prüfung, sondern von der gesamten Prüfungskommission bewertet.
In allen Bundesländern ist es üblich, dass mehrere Prüflinge in einer Prüfung sitzen. Die Prüflinge bekommen zeitversetzt ihre Aufgabentexte und werden einer nach dem
anderen geprüft. Der erste Prüfling hat demnach eine gewisse Wartezeit bis zum Beginn der weiteren Prüfungsabschnitte.
5.) Gestaltung des Vortrags
Es kommt nicht darauf an, dem Zuhörer das gesamte Ergebnis der eigenen Arbeit zu vermitteln, sondern mit wenigen Worten viel zu sagen. Sprache und Stil richten sich nach den
Regeln, die auch für das Abfassen des Urteils gelten. Es sollten wertende Kommentare über einzelne Verfahrensbeteiligte oder Kraftausdrücke unbedingt vermieden werden. Der
Fall muss sachlich und neutral abgehandelt werden. Um die Zuhörer nicht unnötig zu strapazieren, und um den Fall möglichst klar und verständlich vorzutragen sollten lange
Schachtelsätze vermieden werden, eine klare Ordnung und Struktur des Vortrags erkennbar sein und möglichst laut und deutlich gesprochen werden. Wie bei allen mündlichen
Vorträgen kommt es auf die allgemeinen rhetorischen Fähigkeiten an.
6.) Aufbau des Aktenvortrags
In jedem Rechtsgebiet gliedert sich der Aktenvortrag die fünf Abschnitte
- Einleitung
- Sachbericht
- Vorschlag
- Rechtliche Würdigung
- Tenor
Der Bericht sollte 1/3, die rechtliche Würdigung etwa 2/3 der Vortragszeit umfassen. In der
Einleitung gibt man in ein bis zwei Sätzen einen Hinweis auf den
Gegenstand der Sache. Anschließend soll im
Sachbericht auf möglichst anschauliche Weise der Sach- und Streitstand des Verfahrens wiedergegeben werden. Aufgrund der
begrenzten Vortragszeit ist es sehr wichtig und mitunter schwierig, den Sachbericht möglichst so zu straffen, dass alles für das Verfahren Wesentliche und für die
Entscheidung Bedeutende in möglichst komprimierter und übersichtlicher Weise dargestellt wird und gleichzeitig nichts Wichtiges ausgelassen wird. Der
Entscheidungsvorschlag ist eine Zäsur zwischen Sachbericht und rechtlicher Würdigung. Der Zuhörer kennt bereits das Ergebnis und es wird ihm dadurch erleichtert, dass
er mit diesem Wissen den rechtlichen Ausführungen leichter folgen kann. In der
rechtlichen Würdigung, dem Herzstück des Aktenvortrags, geht es darum, die Punkte
einzufahren. Geht es in den anderen Teilen eher darum, dass man möglichst nichts falsch macht und möglichst keinen schlechten Eindruck hinterlässt so geht es in diesem Teil
um die Wurst. Es muss die eigene Lösung dargestellt werden und andere Rechtsauffassungen sowie rechtliche oder tatsächliche Zweifel im Vortrag selbst angesprochen werden.
Ein Entscheidungsvorschlag, der sich lediglich darauf beschränkt, in sich selbst schlüssig zu sein ohne gegebenenfalls vorhandene andere Rechtsauffassungen darzustellen kann
niemals überzeugen. Der Aktenvortrag endet schließlich mit dem
Tenor, der den vollständigen Wortlaut der vorgeschlagenen Entscheidung beinhaltet.
Literaturliste:
Bücher:
- Budde-Hermann/Schöneberg, Der Kurzvortrag im Assessorexamen – Zivilrecht, 3. Auflage 2001
- Müller-Christmann, Der Kurzvortrag in der Assessorprüfung, 3. Auflage 2000
- Pagenkopf/Pagenkopf, Originalvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht, 2. Auflage 2004
- Schellhammer: Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, 14. Auflage 2002, Rn. 507 ff.
- Sattelmacher/Sirp: Bericht, Gutachten und Urteil, 32. Auflage 19992, Rn. 359 ff.
Ausbildungszeitschriften:
In der JuS und JA werden in unregelmäßiger Reihenfolge Übungsaktenvorträge mit Lösungsskizze abgedruckt. Zum Beispiel (chronologisch sortiert und nicht vollständig):
- Jäckel JuS 2003, 383 ff. (Zivilrecht)
- Jäckel JuS 2003, 598 ff. (Strafrecht)
- Nowak JuS 2003, 699 ff. (Öffentliches Recht)
- Limpens JA 2002, 585 ff. (Öffentliches Recht)
- Proppe JA 2002, 160 ff. (Öffentliches Recht)
- Proppe JA 2002, 232 ff. (Zivilrecht)
- Proppe JA 2002, 892 ff. (Öffentliches Recht)
- Fischer JuS 2001, 279 ff. (Zivilrecht)
- Lechner JuS 1998, 70 ff. (Zivilrecht)
- Fahl JuS 1998, 258 ff. (Strafrecht)
- Roth/Schimmel JuS 1997, 554 ff. (Zivilrecht)
- Götze JuS 1996, 59 ff. (Wettbewerbsrecht)
- Grüneberg/Manteufel JuS 1996, 734 ff. (Zivilrecht)
- Dörner JuS 1993, 240 ff. (Arbeitsrecht)
- Schreiner JuS 1992, 599 ff (Zivilrecht)
- Schnauder JuS 1991, 1039 ff. (Zivilrecht)