Jurawelt

Erledigung wegen Gesetzesänderung und Antragsänderung im Widerspruchsverfahren
Ralf Hansen

Erledigung wegen Gesetzesänderung und Antragsänderung im Widerspruchsverfahren


A. Sachverhalt

Unter dem 12.06.1997 beantragten die Eheleute B. und Frau B. T. in der Grundstücksteilungsangelegenheit Krähwinkelweg 3b und 3c in der Stadt X.Erstattung Ihrer diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von DM 4.831,31,-. Am 15.07.1997 hatten dieAntragsteller zu 1, 2 und 3 eine Teilungsgenehmigung für das Grundstück X., Flur 7, Flurstücke 49 und 159 beantragt, den der Stadtdirektor mit Ablehnungsbescheid vom 06.08.97 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückwies. Ihren form- und fristgemässen Widerspruch gegen diesen Versagungsbescheid begründeten die Antragsteller unter dem 02.01.1998. Aufgrund einer Änderung der §§ 19 ff BauGB mit Wirkung vom 01.01.1998 erteilte der Stadtdirektor das mit der Widerspruchsbegründung erstmals beantragte Negativattest nach § 20 II BauGB n.F mit Bescheid vom 17.07.1998 ohne das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Teilungsgenehmigung im übrigen fortzuführen und über die Kosten zu entscheiden. Nach dieser Gesetzesänderung bedarf es gemäss § 20 II 1 BauGB einer Teilungsgenehmigung dann nicht mehr, wenn die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 I und III BauGB nicht durch Satzung bestimmt, dass die Teilung eines Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf, was vorliegend der Fall ist. Im Anschluss daran, machten die Kläger unter dem 18.01.1999 die Erstattung von Anwaltskosten geltend, die ihnen für die Durchführung des Widerspruchsverfahren durch ihre bevollmächtigten RAe entstanden sind, die laut Rechnung einen Gegenstandswert von DM 60.000,- zugrundelegten.

Mit Ausgangsbescheid vom 18.02.1999 wies der Stadtdirektor der mittleren kreisangehörigen Stadt X. diesen Antrag mit der Begründung zurück, es sei keine Abhilfeentscheidung ergangen, sondern es sei vielmehr Erledigung eingetreten, ohne das über die Kosten zu befinden sei. Auf den Widerspruch der Kläger vom 24.02.1999 gegen diesen Bescheid, mit dem die Kläger im wesentlichen geltend machten, dass ein Negativattest seinem Charakter nach nichts anderes sei als eine Teilungsgenehmigung, wies der Oberkreisdirektor des Kreises Y. als Widerspruchsbehörde diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.1999 ebenfalls zurück.Die Widerspruchsbehörde stützt ihre Zurückweisung des Antrags im wesentlichen darauf, dass § 80 I 1 VwVfG NW eine Kostenerstattung nur für den Fall des Erfolges durch Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO vorsieht. Eine derartige Entscheidung sei bezüglich der Teilungsgenehmigung nicht ergangen. Mit der Widerspruchsbegründung hätten die Kläger vielmehr einen neuen Antrag gestellt, mit dem ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet worden wäre, für das eine Kostenerstattung gesetzlich nicht vorgesehen sei, da die Behörde dem Antrag stattgegeben habe. Insofern handele es sich lediglich um einen Fall der Erledigung des Verwaltungsverfahrens aufgrund einerGesetzesänderung, so dass eine Kostenentscheidung nach §§ 73 III 2 VWGO, 80 I 1 VwVfG NW nicht getroffen werden könne.

Mit unter dem 09.Juli 1999 erhobener Klage gegen den Bürgermeister der Stadt X. haben die Kläger geltend gemacht, dass ihnen ein Erstattungsanspruch in genannter Höhe nebst 4 % Zinsen seit dem 9.Juli 1999 zustehe, weil- wie sie mit der Klagebegründung vom 11.Mai 2000 näher ausgeführt haben - ihr Widerspruch in der Sache erfolgreich gewesen sei und sich das Widerspruchsverfahren nicht durch Gesetzesänderung erledigt habe. Sie machen im wesentlichen geltend, dass es im Rahmen des § 80 I 1 VwVfG NW allein auf den Erfolg des Widerspruches in der Sache ankäme. “Erfolgreich” sei ein Widerspruch in diesem Zusammenhang in jedem Fall einer stattgebenden Entscheidung, gleich aus welchem Grunde, da es sich um das gleiche Verfahren handele. Durch die Erteilung des Negativattestes sei letztlich dem Antrag der Kläger entsprochen worden, da die Ausgangsbehörde das Widerspruchsverfahren jedenfalls durch Abhilfe beendet habe. Ganz abgesehen davon hätten die Kläger durch die Beantragung des Negativattestes nach Änderung der §§ 19 ff BauGB zum 01.01.98 sich lediglich die neue Gesetzeslage nutzbar machen wollen, ohne ein neues Verfahren einleiten zu wollen. Dort führten die Kläger aus, dass das in Streit stehende Grundstück im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liege und die Gemeinde durch Satzung kein Teilungsgenehmigungserfordernis bestimmt habe, so dass es einer Genehmigung nicht mehr bedürfe, sondern lediglich der Erteilung eines einfachen Negativattestes. Sie beantragten nunmehr, den “Antragstellern ein Zeugnis über die Nichterforderlichkeit der Genehmigung der Teilung der Grundstücke Gemarkung X.,Flur 7, Flurstücke 49 und 159, in X. zu erteilen, so dass eine dritte Parzelle zwischen den beiden o.g. Grundstücken in Form eines Dreiecks entsteht”. Im übrigen sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage, nicht zuletzt im Hinblick auf die umfassenden Gesetzesänderungen, notwendig gewesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 4.831,31 nebst 4 % Zinsen seit dem 09. Juli 1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid in dieser Sache geltend, dass den Klägern kein Erstattungsanspruch hinsichtlich ihrer Rechtsanwaltskosten zustehe, weil keine Abhilfeentscheidung ergangen sei. Zwar hätten die Kläger ursprünglich eine Teilungsgenehmigung beantragt, jedoch diesen Antrag mit Widerspruchsschreiben dahingehend geändert, dass statt der ursprünglich versagten Genehmigung ein Negativattest beantragt worden sei, was der zum 01.01.1998 eingetretenen Gesetzesänderung entsprochen habe. Damit sei der versagende Bescheid aber keineswegs aufgehoben worden, sondern es sei eine andere Entscheidung als die ursprünglich beantragte ergangen, so dass er über den ursprünglichen Antrag gar nicht mehr entschieden habe, sich die Entscheidung über diesen Antrag vielmehr erledigt habe. Eine weitere Prüfung der Erteilung einer Teilungsgenehmigung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht mehr erfolgen, was die Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2001 ausdrücklich bestreiten, da sie sich lediglich der für sie günstigen Rechtslage nach Inkrafttreten der BauGB-Novelle angeschlossen haben wollen. Der Beklagte führt weiter aus, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei wegen der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage nicht notwendig gewesen. Im übrigen sei die geltendgemachte Forderung aber auch überhöht, da die Rechtsvertreter der Klägereinen Gegenstandswert von DM 60.000,- zugrundegelegt hätten, wohingegen in Teilungsgenehmigungsverfahren üblicherweise DM 10.000 bis 20.000 DM zugrundezulegen seien.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht abzusehen. Die Berichterstatterin des zuständigen VG hat indessen mit Schreiben vom 27.02.2001 die Prüfung einer Klaglosstellung angemahnt, die nachfolgend vorgenommen wird.

B. Rechtliche Würdigung

I. Zulässigkeit der Klage


Die Klage richtet sich auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe und richtet sich damit auf Gewährung einer Kostenerstattung nach § 80 I 1 VwVfG NW. Eine Kostengrundentscheidung nach § 73 III 2 VwGO ist mangels Abhilfeentscheidung nicht ergangen. Diese muß auch in einem Abhilfebescheid ergehen, §§ 72, 73 III 2 VwGO (OVG NRW, DÖV 1992, 122, 123). Statthafte Klageart ist insoweit die Verpflichtungsklage nach §§ 42 II, 113 V VwGO (BVerwG, NJW 1988, 87). Seinem einfachen Wortsinn gemäss richtig sich der Klageantrag zwar auf eine allgemeine Leistungsklage. Doch soll nach dem Klageziel die Ausgangsbehörde verpflichtet werden, eine die Kläger im Umfang der Klageforderung begünstigende Kostengrundentscheidung zu treffen. An die Fassung eines Klageantrages ist das erkennende Gericht nach § 88 VwGO indessen nicht gebunden. Mit dem Antrag wird das Klageziel auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kostenerstattung entsteht zwar grundsätzlich erst aufgrund einer Kostengrundentscheidung nach § 73 III 2 VwGO. Wird diese verweigert, wird sie durch ein klagestattgebendes Urteil ohne Notwendigkeit einer erneuten Bescheidung durch die Ausgangsbehörde ersetzt, das seinerseits über die Kostenerstattung abschließend zu befinden hat, §§ 161 I, 162 I VwGO. Da insoweit bei Klagestattgabe Spruchreife hinsichtlich eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches besteht, liegt dem auf Leistung lautenden Klageantrag ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren verbunden mit einem Leistungsbegehren zugrunde. Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

II. Begründetheit der Klage

Die Verpflichtungsklage ist gemäss § 113 V 1 VwGO begründet, wenn die Ablehnung der Kostenerstattung rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt werden.

1. Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus § 80 I 1 VwVfG NW

Den Klägern müsste zunächst ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 8O I 1 VwGO zustehen. Diese Norm setzt voraus, dass ein Widerspruch erfolgreich war, so dass der Rechtsträger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten hat, §§ 72, 73 III 2 VwGO (s. bereits oben B I). Der Widerspruch müsste demnach erfolgreich i.S.d. § 80 I 1 VwVfG NW gewesen sein.

a) Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren und Abhilfebescheid.

aa) Grundsätzlich ist ein Widerspruch erfolgreich, wenn eine Abhilfeentscheidung durch die Widerspruchsbehörde nach §§ 73, 72 VwGO ergeht und dem Antrag stattgegeben wird oder die Widerspruchsbehörde entsprechend entscheidet. Beantragt war hier die Erteilung einer Teilungsgenehmigung, die aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.1998 wegen § 20 II BauGB n.F. nicht mehr erteilt werden konnte (VGH Bay., NJW 199, 2296, 2297 f). § 20 II BauGB begründet einen Anspruch auf Erteilung eines Negativattestes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Form eines gebundenen Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 S.1 VwVfG NW. Liegen dessen Voraussetzungen vor, ist ein beantragtes Negativattest zwingend zu erteilen. Diesen Antrag haben die Kläger unter dem 18.01.2001 nach bekanntwerden der Gesetzesänderung im Widerspruchsverfahren gestellt. Diesbezüglich ist eine positive Bescheidung auch erfolgt, nicht jedoch, jedenfalls nicht ausdrücklich, hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer Teilungsgenehmigung, gegen deren Versagung Widerspruch erhoben worden war.

bb) Einer Kostenentscheidung nach § 73 III 2 i.V.m. § 80 I 1 VwVfG bedarf es indessen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter erheblichem Widerstand großer Teile der Literatur (s. Nachw. bei Schoch u.a./Dolde, VwGO, § 68, Rdnrn. 22 f) dann nicht, wenn Erledigung eingetreten ist. Erledigung im Hinblick auf § 80 I 1 VwVfG liegt vor, wenn ein Widerspruchsverfahren anders als durch stattgebende Entscheidung zur Sache beendet worden ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. A., 2000, § 80, Rdnr. 18). Die lückenhafte Regelung der §§ 79, 80 VwVfG enthält für die Behandlung der Kosten einer Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Eine analoge Anwendung des § 161 I, II VwGO wird allerdings von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen erhebliche Einwände aus der Literatur abgelehnt (krit. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 80, Rdnr. 3 m.w.N.). Entscheidend ist daher, ob vorliegend eine Erledigung eingetreten oder eine Abhilfeentscheidung in der Sache getroffen worden ist. cc) Erledigung und Abhilfeentscheidung schließen einander aus (Engelbrecht, JuS 1997, 550, 551 m.w.N.). Bei einer Abhilfeentscheidung ist daher gemäss § 73 III 2 VwGO zwingend über die Kosten, auch durch die abhelfende Ausgangsbehörde, zu entscheiden. Bei Erfolg besteht dann auch ein Kostenerstattungsanspruch aus § 80 I 1 VwVfG. Bei Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsverfahren hingegen ist das Verfahren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung formlos ohne Kostenentscheidung einzustellen (BVerwGE 81, 226; BVerwG, NJW 1982, 300; VGH Kassel, AnBl. 1984, 559; OVG Koblenz, NJW 1982, 2460; krit. Schoch u.a./Dolde, VwGO, § 73, Rdnr.42). Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch hinsichtlich der Erledigung kommt nach der insoweit äusserst umstrittenenen, höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der Ähnlichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Feststellungsklage des § 43 VwGO nicht in Betracht (krit., Schoch u.a./Dolde, VwGO, § 68, Rdnr. 22 mwN) und ist vorliegend auch nicht erhoben worden. Bezüglich des ursprünglich beantragten Verwaltungsaktes ist auch keine Fortsetzungsstellungsklage erhoben worden. Anders liegt der Fall dann, wenn der Widerspruch dennoch in der Sache zurückgewiesen wird, so dass er auf Klage ggf. aufzuheben ist. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall, weil lediglich das Negativattest nach § 20 II BauGB erteilt worden ist, ohne über den Verpflichtungswiderspruch hinsichtlich der Teilungsgenehmigung selbst noch zu befinden.

c) Eintritt einer Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren nach Gesetzesänderung

aa) Eine Erledigung scheidet bereits dann aus, wenn eine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren gegeben ist und diese zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43, Rdnr.42). Massgeblicher Zeitpunkt ist jedoch das Ende des Verwaltungsverfahrens, das nach Einlegung eines Widerspruches erst mit dem Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides endet (Oppermann, DÖV 1954, 211 f). Die Aufhebung einer gesetzlichen Regelung aufgrund deren ein VA ergangen ist - hier: Versagung der Teilungsgenehmigung - läßt die Wirksamkeit eines VA unberührt, es sei denn, dass das Gesetz etwas anderes bestimmt. Daran fehlt es hier.

bb) Erledigung tritt ein, wenn die mit dem VA verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich wegfällt, auch wenn eine Aufhebung des betreffenden VA nicht mehr möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdnr. 95). Eine Erledigung kann sich neben anderen Gründen (dazu Engelbrecht, JuS 1997, 550) auch aus einer Änderung der Rechtslage während des Verwaltungsverfahrens ergeben. Dies ist hier bereits deshalb der Fall, weil der versagende VA wegen der Gesetzesänderung im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung nicht mehr vollziehbar war. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 mit Wirkung vom 01.01.1998 (dazu, Finkelnburg, NJW 1998, 1, 5) war die bislang obligatorische Teilungsgenehmigung für Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, entfallen. Mangels bestehender kommunaler Satzung und des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 20 II BauGB n.F. konnte eine Teilungsgenehmigung nach dem 01.01.1998 nicht mehr erfolgen.

Anders wäre dies nur, wenn § 233 I BauGB auch auf zu diesem Zeitpunkt noch anhängigeTeilungsgenehmigungsverfahren Anwendung finden würde. Nach § 233 I BauGB werden Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, nach den bislang geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, so dass diese Norm eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, dass Neuregelungen ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind. § 233 I BauGB ist aber bereits deshalb nicht anzuwenden, weil er nur für förmliche Verwaltungsverfahren gilt, nicht für solche, die nur auf Antrag eingeleitet werden (Bay VGH, NJW 1999, 2297). § 233 I 1 BauGB ist aber auch deshalb nicht anzuwenden, weil er auf Fälle, in denen das Erfordernis überhaupt ein Verfahren durchzuführen nicht anwendbar sein kann. Mit Wegfall der obligatorischen Teilungsgenehmigung ist jedes Erfordernis weggefallen, dieses noch weiter zum Verfahrensgegenstand zu machen, da solche Genehmigungen aus Sachgründen aufgrund Wegfalls der Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden dürfen, so dass diesbezügliche Sachentscheidungen gar nicht mehr ergehen dürfen (Bay VGH, NJW 1999, 2297; so inzwischen auch das BVerwG, BayVBl. 2000, 120; aA. Schrödter/Schmaltz, BauGB, 6. A., 1999, § 233, Rdnr. 1b; § 19, Rdnr. 5). Da demnach gleichwohl ergangene Sachentscheidungen rechtswidrig gewesen wären, war das Widerspruchsverfahren wegen des Antrages auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung einzustellen (BVerwGE 81. 226; NJW 1989, 2486). Insoweit war das Widerspruchsverfahren daher erledigt, so dass über die Kosten grundsätzlich nicht zu befinden war (VGH BadWürtt., VBIBW 1984, 375). Zwar kann eine Erledigung darüber hinaus zulässigerweise (BVerwG, NJW 1982, 300) auch durch übereinstimmende Erledigungserklärung eingetreten sein, worauf sich der Beklagte auch beruft. Dies wird allerdings seitens der Kläger bestritten, so dass seitens des Beklagten substantiiert darzulegen wäre, worauf sich diese übereinstimmende Erledigigungserklärung hinsichtlich der Kläger stützt. Im Schriftwechsel der Parteien findet diese Behauptung des Beklagten, indessen keine Stütze, so dass von einer übereinstimmenden Erledigung vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

d) Vorliegen einer Abhilfeentscheidung

aa) Angesichts der Widerspruchsbegründung fragt es sich daher, ob die Kläger ihren Antrag mit der Widerspruchsbegründung nicht zulässigerweise geändert und der neuen Rechtslage angepasst haben. Dann stellt sich das Problem einer Veränderung des Verfahrensgegenstandes unter konkludenter Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrages. Dazu ist massgeblich auf das mit der Widerspruchsbegründung vom 02.01.1998 verfolgte Rechtsschutzziel abzustellen, dass ggf. durch Auslegung analog §§ 133, 157 BGB festzustellen ist. Dabei ist nicht zu übersehen, dass es sich bei diesem Schriftsatz um einen “Widerspruchsverbund” handelte, da letztlich vier verschiedene Widersprüche miteinander verbunden wurden. Zwar wird keine ausdrückliche Rücknahme des ursprünglichen Antrages erklärt, doch geht aus dem Zusammenhang deutlich hervor, dass die Widerspruchsführer an ihrem ursprünglich verfolgten Ziel nicht mehr festhalten wollen, sondern vielmehr den Erlass eines Negativattestes nach neuer Rechtslage begehren und damit gleichzeitig mit dem Widerspruchsverfahren ein neues Verfahren einleiten wollten, andererseits aber weiter von der “beantragten Teilung” sprechen. Andererseits wird aber nur noch das Negativattest beantragt, unter Beschränkung der Begründung im übrigen auf die Voraussetzungen der Erteilung eines solchen Attestes, ohne das hinsichtlich der ursprünglich begehrten Teilungsgenehmigung noch Ausführungen zur Begründung erfolgen. Insoweit sind die Ausführungen nach Sinn und Zweck der Ausführungen dahingehend auszulegen, dass der ursprüngliche Antrag mit Wegfall des Rechtsschutzzieles zurückgenommen und durch einen Antrag auf Erteilung eines Negativattestes ersetzt wurde.

bb) Die Änderung von Anträgen ist für das Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Doch wird diese planwidrige Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 91 VwGO geschlossen, wenn auch ohne das Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners (BayVGH, BayVbl. 1973, 287; NVwZ 1983, 616; Kopp/Schenke, VwGO, vor § 68, Rdnr. 16). Wird ein VA durch einen anderen VA ersetzt, bevor über den Widerspruch abschliessend entschieden worden ist, so hat der Widerspruchsführer die Wahl, ob er den ursprünglichen VA für erledigt erklärt oder gegen den neuen VA einen neuen Widerspruch erhebt oder aber den neuen VA durch eine entsprechende Änderung des Widerspruches analog § 91 VwGO in den anhängigen Widerspruch einbezieht (BayVGH, BayVbl. 1973, 383; 1987, 122; VGH BW, NVwZ-RR 1988, 58; Kopp/Schenke, vwGO, § 68, Rdnr. 23). Entsprechendes gilt bei Verpflichtungswidersprüchen, wenn zwar ein neuer VA begehrt wird, dieser VA aber im wesentlichen auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen beruht (BVerG, DÖV 1960, 499; NJW 1970, 1564; 1971, 1147; DVBl 1982, 692). Dem steht sachlich der Fall gleich, dass während eines Widerspruchsverfahrens eine Gesetzesänderung eintritt, nach der ein ursprünglich negativ zu beurteilender Antrag nunmehr positiv zu bescheiden ist. Die Voraussetzungen des § 91 VwGO analog müssen daher vorliegend gegeben sein.

cc) Dazu ist zunächst eine zulässige Änderung des Widerspruches erforderlich. Dies ist der Fall, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Widerspruchsverfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde geändert worden ist. Streitgegenstand bei einem Verpflichtungswiderspruch ist die subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch die Versagung eines VA und der Anspruch auf dessen Erlass. Nach dem ursprünglichen Antrag war Streitgegenstand die versagte Teilungsgenehmigung. § 69 VwGO stellt indessen keinerlei inhaltliche Anforderungen an einen Widerspruch und seine Begründung, insbesondere wird noch nicht einmal ein konkreter Antrag gefordert, sofern das Widerspruchsziel nur durch Auslegung ermittelbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 69, Rdnr.5), so dass § 88 S.2 VwGO analog anwendbar ist. Die Ausgangsbehörde muss das Widerspruchsziel ggf. nach §§ 79, 24 VwVfG NW von Amts wegen ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 69, Rdnr.6). Während der Dauer des Widerspruchsverfahrens sind Rechtsänderungen zugunsten des Antragsstellers im Rahmen seines Rechtsschutzzieles zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, § 68, Rdnr. 15). Die neue Sachentscheidung muss immer auf der Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage vorgenommen werden, so dass Gesetzesänderungen auch zugunsten eines Antragstellers zu berücksichtigen sind (VGH BayWürtt., NJW 1986, 1370). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der geänderte Antrag der Kläger zum Erfolg geführt hat. Mit dem neuen Antrag wurde das Begehren derart geändert, das es sich nunmehr aufgrund der Gesetzesänderung auf Erteilung eines Negativattestes nach § 20 II BauGB richtete, wobei gleichzeitig der ursprüngliche Antrag wenigstens konkludent fallengelassen wurde, da er jedenfalls zulässigerweise nicht mehr verfolgt werden konnte. Eine Änderung des Verfahrensgegenstandes liegt aber nicht einmal vor, wenn gemäss §§ 173 iVm § 264 ZPO das Begehren aufgrund einer nachträglich eingetretenen Veränderung gefordert wird (Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr.11). Dazu zählen insbesondere auch nachträgliche Veränderungen des Rechtslage soweit nicht ein neuer VA den alten bereits ersetzt hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr. 12), was vorliegend nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen ist analog § 264 ZPO die Änderung des Verfahrensgegenstandes stets sachdienlich, zumal eine Widerspruchsentscheidung über den Erlass einer Teilungsgenehmigung von Rechts wegen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr getroffen werden durfte. Ein Antragsteller, der insoweit einen Änderungsantrag stellt, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Antragsteller, der unbeirrt an einem unzweckmässigen Antrag festhält. Damit liegt ein identischer Verfahrensgegenstand vor, über den im Rahmen eines Abhilfebescheides nach § 72 VwGO zu befinden war, so dass die für die Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren entwickelten Grundsätze aufgrund einer sachdienlichen Änderung des Verfahrensgegenstandes nach §§ 91 VwGO, 173 VwGO und 264 ZPO analog vorliegend keine Anwendung finden.

e) Kostenerstattungsanspruch aus § 80 I 1 VwVfG NW.

Diese Erwägungen stimmen mit dem Normzweck des § 80 I 1 VwVfG überein, wonach es ausschliesslich auf eine stattgebende Entscheidung ankommt (BVerwGE 62, 296, 299), ohne dass hinsichtlich des Grundes zu differenzieren ist (BVerwG, NVwZ 1983, 544). § 80 I 1 VwVfG stellt ersichtlich darauf ab, dass eine möglicherweise komplizierte Prüfung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Widerspruches obsolet ist, wenn eine Stattgabe - gleich aus welchem Grunde - erfolgt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine sachdienliche Änderung des Antrages stattgefunden hat.

2. Erstattungsanspruch aus § 80 II VwVfG NW

§ 80 II VwVfG NW bestimmt, dass Rechtsanwaltsgebühren, die für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erhoben werden, erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines RA notwendig war. Dies ist dann der Fall, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299; BVerwG, NVwZ 1983, 346). Nach ganz herrschender Meinung ist entscheidend, ob sich ein vernünftiger Bürger in vergleichbarer Lage eines Rechtsbeistandes bedient hätte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 80, Rdnr. 47 mwN). Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht inzwischen weitgehend der Regel, wenn der Bürger sonst nicht in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren und insbesondere die Sach- und Rechtslage Fragen aufwirft, die nicht ohne weiteres und ohne vertiefte juristische Kenntnisse zu lösen sind (BVerwG, NVwZ-RR, 612 f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 80, Rdnr. 47). Gerade in der schwierigen Materie des Baugesetzbuches, insbesondere in Anbetracht der Gesetzesänderungen, die 1998 bei der Teilungsgenehmigung eingetreten sind, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig anzusehen, so dass die Voraussetzungen des § 80 II VwVfG NWE erfüllt sind und ein Erstattungsanspruch gegeben ist..

3. Höhe des Gegenstandswertes

Fraglich ist unter diesen Umständen noch lediglich, ob die Honorarrechnung der Klägervertreter rechtlich in Ordnung ist. Die in Ansatz gebrachten Gebühren selbst -die sich nach § 118 BRAGO richten - sind korrekt, so dass lediglich der angesetzte Gegenstandswert zweifelhaft sein kann. Die Berechnung dieses Gegenstandswertes bestimmt sich nach §§ 7 und 8 BRAGO. Gemäß § 8 I BRAGO ist für die Berechnung des Gegenstandswertes der gerichtlich festzusetzende Gebührenstreitwert maßgeblich. Die VwGO enthält diesbezüglich keine eigene Regelung, so dass auf § 13 GKG zurückzugreifen ist. Massgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist der Antrag im Zusammenhang mit der Bedeutung der Sache. Der rechtlich unverbindliche Streitwertkatalog des BVerwG sieht für Verfahren auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung an dessen Stelle das Negativattest getreten ist, wenigstens die Hälfte des Ansatzes für die Baugenehmigung eines Mehrfamilienhauses vor, so dass pro Wohnung DM 15.000,- anzusetzen sind, bei einem Zweifamilienhaus, mithin DM 30.000,-, so dass der Kostenstreitwert bei DM 20.000,- liegen dürfte, der auch für den Gegenstandswert nach BRAGO massgeblich ist. Da dieser Katalog nicht rechtsverbindlichlich ist, sind die Umstände des Einzelfalles und auch die Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Der Ansatz des Gegenstandswertes ist daher mit DM 60.000,- nicht übersetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichtes ist nach § 25 GKG zwar die Beschwerde möglich. Sie dürfte indessen nicht zum gewünschten Erfolg führen.

C. Ergebnis

I. Die Voraussetzungen des § 80 II 1 VwVfG NW sind gegeben. Zwar liegen an sich bezüglich des Antrags auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung die Voraussetzungen einer Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsverfahren vor, doch haben die Kläger eine sachdienliche Antragsänderung vorgenommen, die zu einer zulässigen Änderung des Streitgegenstandes im gleichen Verfahren geführt haben, ohne dass eine ausdrückliche Einstellung des ursprünglichen Verfahrens erfolgt wäre. Unter diesen Umständen ist von einer einheitlichen Abhilfeentscheidung auszugehen, so dass eine Klaglosstellung – wie seitens des VG mittelbar angeregt – nahe liegt.

II. Auch die Voraussetzungen des § 80 II VwVfG NW sind gegeben.

III. Der mit der Kostenrechnung vom 12.06.1998 angesetzte Gegenstandswert ist nicht übersetzt.

IV. Eine Klaglosstellung erweist sich unter diesen Bedingungen als sinnvolle Strategie der Prozeßbeendigung.





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