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Ralf Hansen
Erledigung wegen Gesetzesänderung und Antragsänderung im Widerspruchsverfahren
A. Sachverhalt
Unter dem 12.06.1997 beantragten die Eheleute B. und Frau B. T. in der Grundstücksteilungsangelegenheit Krähwinkelweg 3b und 3c in der Stadt X.Erstattung Ihrer
diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von DM 4.831,31,-. Am 15.07.1997 hatten dieAntragsteller zu 1, 2 und 3 eine Teilungsgenehmigung für
das Grundstück X., Flur 7, Flurstücke 49 und 159 beantragt, den der Stadtdirektor mit Ablehnungsbescheid vom 06.08.97 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
zurückwies. Ihren form- und fristgemässen Widerspruch gegen diesen Versagungsbescheid begründeten die Antragsteller unter dem 02.01.1998. Aufgrund einer Änderung der §§ 19
ff BauGB mit Wirkung vom 01.01.1998 erteilte der Stadtdirektor das mit der Widerspruchsbegründung erstmals beantragte Negativattest nach § 20 II BauGB n.F mit Bescheid vom
17.07.1998 ohne das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Teilungsgenehmigung im übrigen fortzuführen und über die Kosten zu entscheiden. Nach dieser Gesetzesänderung bedarf
es gemäss § 20 II 1 BauGB einer Teilungsgenehmigung dann nicht mehr, wenn die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 I und III BauGB nicht durch Satzung
bestimmt, dass die Teilung eines Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf, was vorliegend der Fall ist. Im Anschluss daran, machten die Kläger unter dem
18.01.1999 die Erstattung von Anwaltskosten geltend, die ihnen für die Durchführung des Widerspruchsverfahren durch ihre bevollmächtigten RAe entstanden sind, die laut
Rechnung einen Gegenstandswert von DM 60.000,- zugrundelegten.
Mit Ausgangsbescheid vom 18.02.1999 wies der Stadtdirektor der mittleren kreisangehörigen Stadt X. diesen Antrag mit der Begründung zurück, es sei keine Abhilfeentscheidung
ergangen, sondern es sei vielmehr Erledigung eingetreten, ohne das über die Kosten zu befinden sei. Auf den Widerspruch der Kläger vom 24.02.1999 gegen diesen Bescheid, mit
dem die Kläger im wesentlichen geltend machten, dass ein Negativattest seinem Charakter nach nichts anderes sei als eine Teilungsgenehmigung, wies der Oberkreisdirektor des
Kreises Y. als Widerspruchsbehörde diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.1999 ebenfalls zurück.Die Widerspruchsbehörde stützt ihre Zurückweisung des Antrags
im wesentlichen darauf, dass § 80 I 1 VwVfG NW eine Kostenerstattung nur für den Fall des Erfolges durch Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO vorsieht. Eine derartige
Entscheidung sei bezüglich der Teilungsgenehmigung nicht ergangen. Mit der Widerspruchsbegründung hätten die Kläger vielmehr einen neuen Antrag gestellt, mit dem ein neues
Verwaltungsverfahren eröffnet worden wäre, für das eine Kostenerstattung gesetzlich nicht vorgesehen sei, da die Behörde dem Antrag stattgegeben habe. Insofern handele es
sich lediglich um einen Fall der Erledigung des Verwaltungsverfahrens aufgrund einerGesetzesänderung, so dass eine Kostenentscheidung nach §§ 73 III 2 VWGO, 80 I 1 VwVfG NW
nicht getroffen werden könne.
Mit unter dem 09.Juli 1999 erhobener Klage gegen den Bürgermeister der Stadt X. haben die Kläger geltend gemacht, dass ihnen ein Erstattungsanspruch in genannter Höhe nebst
4 % Zinsen seit dem 9.Juli 1999 zustehe, weil- wie sie mit der Klagebegründung vom 11.Mai 2000 näher ausgeführt haben - ihr Widerspruch in der Sache erfolgreich gewesen sei
und sich das Widerspruchsverfahren nicht durch Gesetzesänderung erledigt habe. Sie machen im wesentlichen geltend, dass es im Rahmen des § 80 I 1 VwVfG NW allein auf den
Erfolg des Widerspruches in der Sache ankäme. “Erfolgreich” sei ein Widerspruch in diesem Zusammenhang in jedem Fall einer stattgebenden Entscheidung, gleich aus
welchem Grunde, da es sich um das gleiche Verfahren handele. Durch die Erteilung des Negativattestes sei letztlich dem Antrag der Kläger entsprochen worden, da die
Ausgangsbehörde das Widerspruchsverfahren jedenfalls durch Abhilfe beendet habe. Ganz abgesehen davon hätten die Kläger durch die Beantragung des Negativattestes nach
Änderung der §§ 19 ff BauGB zum 01.01.98 sich lediglich die neue Gesetzeslage nutzbar machen wollen, ohne ein neues Verfahren einleiten zu wollen. Dort führten die Kläger
aus, dass das in Streit stehende Grundstück im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liege und die Gemeinde durch Satzung kein Teilungsgenehmigungserfordernis
bestimmt habe, so dass es einer Genehmigung nicht mehr bedürfe, sondern lediglich der Erteilung eines einfachen Negativattestes. Sie beantragten nunmehr, den
“Antragstellern ein Zeugnis über die Nichterforderlichkeit der Genehmigung der Teilung der Grundstücke Gemarkung X.,Flur 7, Flurstücke 49 und 159, in X. zu erteilen,
so dass eine dritte Parzelle zwischen den beiden o.g. Grundstücken in Form eines Dreiecks entsteht”. Im übrigen sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes angesichts
der schwierigen Sach- und Rechtslage, nicht zuletzt im Hinblick auf die umfassenden Gesetzesänderungen, notwendig gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 4.831,31 nebst 4 % Zinsen seit dem 09. Juli 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid in dieser Sache geltend, dass den Klägern kein Erstattungsanspruch hinsichtlich ihrer
Rechtsanwaltskosten zustehe, weil keine Abhilfeentscheidung ergangen sei. Zwar hätten die Kläger ursprünglich eine Teilungsgenehmigung beantragt, jedoch diesen Antrag mit
Widerspruchsschreiben dahingehend geändert, dass statt der ursprünglich versagten Genehmigung ein Negativattest beantragt worden sei, was der zum 01.01.1998 eingetretenen
Gesetzesänderung entsprochen habe. Damit sei der versagende Bescheid aber keineswegs aufgehoben worden, sondern es sei eine andere Entscheidung als die ursprünglich
beantragte ergangen, so dass er über den ursprünglichen Antrag gar nicht mehr entschieden habe, sich die Entscheidung über diesen Antrag vielmehr erledigt habe. Eine weitere
Prüfung der Erteilung einer Teilungsgenehmigung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht mehr erfolgen, was die Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2001
ausdrücklich bestreiten, da sie sich lediglich der für sie günstigen Rechtslage nach Inkrafttreten der BauGB-Novelle angeschlossen haben wollen. Der Beklagte führt weiter
aus, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei wegen der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage nicht notwendig gewesen. Im übrigen sei die geltendgemachte Forderung aber
auch überhöht, da die Rechtsvertreter der Klägereinen Gegenstandswert von DM 60.000,- zugrundegelegt hätten, wohingegen in Teilungsgenehmigungsverfahren üblicherweise DM
10.000 bis 20.000 DM zugrundezulegen seien.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht abzusehen. Die Berichterstatterin des zuständigen VG hat indessen mit Schreiben vom 27.02.2001 die Prüfung einer
Klaglosstellung angemahnt, die nachfolgend vorgenommen wird.
B. Rechtliche Würdigung
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage richtet sich auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe und richtet sich damit auf Gewährung einer Kostenerstattung nach § 80 I 1 VwVfG
NW. Eine Kostengrundentscheidung nach § 73 III 2 VwGO ist mangels Abhilfeentscheidung nicht ergangen. Diese muß auch in einem Abhilfebescheid ergehen, §§ 72, 73 III 2 VwGO
(OVG NRW, DÖV 1992, 122, 123). Statthafte Klageart ist insoweit die Verpflichtungsklage nach §§ 42 II, 113 V VwGO (BVerwG, NJW 1988, 87). Seinem einfachen Wortsinn gemäss
richtig sich der Klageantrag zwar auf eine allgemeine Leistungsklage. Doch soll nach dem Klageziel die Ausgangsbehörde verpflichtet werden, eine die Kläger im Umfang der
Klageforderung begünstigende Kostengrundentscheidung zu treffen. An die Fassung eines Klageantrages ist das erkennende Gericht nach § 88 VwGO indessen nicht gebunden. Mit
dem Antrag wird das Klageziel auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kostenerstattung entsteht zwar grundsätzlich erst aufgrund einer Kostengrundentscheidung nach § 73 III
2 VwGO. Wird diese verweigert, wird sie durch ein klagestattgebendes Urteil ohne Notwendigkeit einer erneuten Bescheidung durch die Ausgangsbehörde ersetzt, das seinerseits
über die Kostenerstattung abschließend zu befinden hat, §§ 161 I, 162 I VwGO. Da insoweit bei Klagestattgabe Spruchreife hinsichtlich eines materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruches besteht, liegt dem auf Leistung lautenden Klageantrag ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren verbunden mit einem Leistungsbegehren zugrunde.
Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.
II. Begründetheit der Klage
Die Verpflichtungsklage ist gemäss § 113 V 1 VwGO begründet, wenn die Ablehnung der Kostenerstattung rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt
werden.
1. Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus § 80 I 1 VwVfG NW
Den Klägern müsste zunächst ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 8O I 1 VwGO zustehen. Diese Norm setzt voraus, dass ein Widerspruch erfolgreich war, so dass der
Rechtsträger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten hat, §§ 72, 73 III 2 VwGO (s. bereits oben B I). Der Widerspruch müsste demnach
erfolgreich i.S.d. § 80 I 1 VwVfG NW gewesen sein.
a) Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren und Abhilfebescheid.
aa) Grundsätzlich ist ein Widerspruch erfolgreich, wenn eine Abhilfeentscheidung durch die Widerspruchsbehörde nach §§ 73, 72 VwGO ergeht und dem Antrag stattgegeben wird
oder die Widerspruchsbehörde entsprechend entscheidet. Beantragt war hier die Erteilung einer Teilungsgenehmigung, die aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.1998 wegen §
20 II BauGB n.F. nicht mehr erteilt werden konnte (VGH Bay., NJW 199, 2296, 2297 f). § 20 II BauGB begründet einen Anspruch auf Erteilung eines Negativattestes bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen in Form eines gebundenen Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 S.1 VwVfG NW. Liegen dessen Voraussetzungen vor, ist ein beantragtes Negativattest
zwingend zu erteilen. Diesen Antrag haben die Kläger unter dem 18.01.2001 nach bekanntwerden der Gesetzesänderung im Widerspruchsverfahren gestellt. Diesbezüglich ist eine
positive Bescheidung auch erfolgt, nicht jedoch, jedenfalls nicht ausdrücklich, hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer Teilungsgenehmigung, gegen deren Versagung
Widerspruch erhoben worden war.
bb) Einer Kostenentscheidung nach § 73 III 2 i.V.m. § 80 I 1 VwVfG bedarf es indessen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter erheblichem Widerstand großer Teile der
Literatur (s. Nachw. bei Schoch u.a./Dolde, VwGO, § 68, Rdnrn. 22 f) dann nicht, wenn Erledigung eingetreten ist. Erledigung im Hinblick auf § 80 I 1 VwVfG liegt vor, wenn
ein Widerspruchsverfahren anders als durch stattgebende Entscheidung zur Sache beendet worden ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. A., 2000, § 80, Rdnr. 18). Die lückenhafte
Regelung der §§ 79, 80 VwVfG enthält für die Behandlung der Kosten einer Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Eine
analoge Anwendung des § 161 I, II VwGO wird allerdings von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen erhebliche Einwände aus der Literatur abgelehnt (krit. Kopp/Ramsauer,
VwVfG, § 80, Rdnr. 3 m.w.N.). Entscheidend ist daher, ob vorliegend eine Erledigung eingetreten oder eine Abhilfeentscheidung in der Sache getroffen worden ist. cc)
Erledigung und Abhilfeentscheidung schließen einander aus (Engelbrecht, JuS 1997, 550, 551 m.w.N.). Bei einer Abhilfeentscheidung ist daher gemäss § 73 III 2 VwGO zwingend
über die Kosten, auch durch die abhelfende Ausgangsbehörde, zu entscheiden. Bei Erfolg besteht dann auch ein Kostenerstattungsanspruch aus § 80 I 1 VwVfG. Bei Erledigung der
Hauptsache im Verwaltungsverfahren hingegen ist das Verfahren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung formlos ohne Kostenentscheidung einzustellen (BVerwGE 81, 226;
BVerwG, NJW 1982, 300; VGH Kassel, AnBl. 1984, 559; OVG Koblenz, NJW 1982, 2460; krit. Schoch u.a./Dolde, VwGO, § 73, Rdnr.42). Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch
hinsichtlich der Erledigung kommt nach der insoweit äusserst umstrittenenen, höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der Ähnlichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage mit
der Feststellungsklage des § 43 VwGO nicht in Betracht (krit., Schoch u.a./Dolde, VwGO, § 68, Rdnr. 22 mwN) und ist vorliegend auch nicht erhoben worden. Bezüglich des
ursprünglich beantragten Verwaltungsaktes ist auch keine Fortsetzungsstellungsklage erhoben worden. Anders liegt der Fall dann, wenn der Widerspruch dennoch in der Sache
zurückgewiesen wird, so dass er auf Klage ggf. aufzuheben ist. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall, weil lediglich das Negativattest nach § 20 II BauGB erteilt
worden ist, ohne über den Verpflichtungswiderspruch hinsichtlich der Teilungsgenehmigung selbst noch zu befinden.
c) Eintritt einer Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren nach Gesetzesänderung
aa) Eine Erledigung scheidet bereits dann aus, wenn eine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren
gegeben ist und diese zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43, Rdnr.42). Massgeblicher Zeitpunkt ist jedoch das Ende des
Verwaltungsverfahrens, das nach Einlegung eines Widerspruches erst mit dem Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides endet (Oppermann, DÖV 1954, 211 f). Die
Aufhebung einer gesetzlichen Regelung aufgrund deren ein VA ergangen ist - hier: Versagung der Teilungsgenehmigung - läßt die Wirksamkeit eines VA unberührt, es sei denn,
dass das Gesetz etwas anderes bestimmt. Daran fehlt es hier.
bb) Erledigung tritt ein, wenn die mit dem VA verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich wegfällt, auch wenn eine Aufhebung des betreffenden VA nicht mehr
möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdnr. 95). Eine Erledigung kann sich neben anderen Gründen (dazu Engelbrecht, JuS 1997, 550) auch aus einer Änderung der Rechtslage
während des Verwaltungsverfahrens ergeben. Dies ist hier bereits deshalb der Fall, weil der versagende VA wegen der Gesetzesänderung im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung
nicht mehr vollziehbar war. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 mit Wirkung vom 01.01.1998 (dazu, Finkelnburg, NJW 1998, 1, 5) war die bislang
obligatorische Teilungsgenehmigung für Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, entfallen. Mangels bestehender kommunaler Satzung und des
Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 20 II BauGB n.F. konnte eine Teilungsgenehmigung nach dem 01.01.1998 nicht mehr erfolgen.
Anders wäre dies nur, wenn § 233 I BauGB auch auf zu diesem Zeitpunkt noch anhängigeTeilungsgenehmigungsverfahren Anwendung finden würde. Nach § 233 I BauGB werden Verfahren
nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, nach den bislang geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, so dass
diese Norm eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, dass Neuregelungen ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind. § 233 I BauGB ist aber bereits deshalb nicht anzuwenden, weil er
nur für förmliche Verwaltungsverfahren gilt, nicht für solche, die nur auf Antrag eingeleitet werden (Bay VGH, NJW 1999, 2297). § 233 I 1 BauGB ist aber auch deshalb nicht
anzuwenden, weil er auf Fälle, in denen das Erfordernis überhaupt ein Verfahren durchzuführen nicht anwendbar sein kann. Mit Wegfall der obligatorischen Teilungsgenehmigung
ist jedes Erfordernis weggefallen, dieses noch weiter zum Verfahrensgegenstand zu machen, da solche Genehmigungen aus Sachgründen aufgrund Wegfalls der Voraussetzungen nicht
mehr erteilt werden dürfen, so dass diesbezügliche Sachentscheidungen gar nicht mehr ergehen dürfen (Bay VGH, NJW 1999, 2297; so inzwischen auch das BVerwG, BayVBl. 2000,
120; aA. Schrödter/Schmaltz, BauGB, 6. A., 1999, § 233, Rdnr. 1b; § 19, Rdnr. 5). Da demnach gleichwohl ergangene Sachentscheidungen rechtswidrig gewesen wären, war das
Widerspruchsverfahren wegen des Antrages auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung einzustellen (BVerwGE 81. 226; NJW 1989, 2486). Insoweit war das Widerspruchsverfahren daher
erledigt, so dass über die Kosten grundsätzlich nicht zu befinden war (VGH BadWürtt., VBIBW 1984, 375). Zwar kann eine Erledigung darüber hinaus zulässigerweise (BVerwG, NJW
1982, 300) auch durch übereinstimmende Erledigungserklärung eingetreten sein, worauf sich der Beklagte auch beruft. Dies wird allerdings seitens der Kläger bestritten, so
dass seitens des Beklagten substantiiert darzulegen wäre, worauf sich diese übereinstimmende Erledigigungserklärung hinsichtlich der Kläger stützt. Im Schriftwechsel der
Parteien findet diese Behauptung des Beklagten, indessen keine Stütze, so dass von einer übereinstimmenden Erledigung vorliegend nicht ausgegangen werden kann.
d) Vorliegen einer Abhilfeentscheidung
aa) Angesichts der Widerspruchsbegründung fragt es sich daher, ob die Kläger ihren Antrag mit der Widerspruchsbegründung nicht zulässigerweise geändert und der neuen
Rechtslage angepasst haben. Dann stellt sich das Problem einer Veränderung des Verfahrensgegenstandes unter konkludenter Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrages. Dazu
ist massgeblich auf das mit der Widerspruchsbegründung vom 02.01.1998 verfolgte Rechtsschutzziel abzustellen, dass ggf. durch Auslegung analog §§ 133, 157 BGB festzustellen
ist. Dabei ist nicht zu übersehen, dass es sich bei diesem Schriftsatz um einen “Widerspruchsverbund” handelte, da letztlich vier verschiedene Widersprüche
miteinander verbunden wurden. Zwar wird keine ausdrückliche Rücknahme des ursprünglichen Antrages erklärt, doch geht aus dem Zusammenhang deutlich hervor, dass die
Widerspruchsführer an ihrem ursprünglich verfolgten Ziel nicht mehr festhalten wollen, sondern vielmehr den Erlass eines Negativattestes nach neuer Rechtslage begehren und
damit gleichzeitig mit dem Widerspruchsverfahren ein neues Verfahren einleiten wollten, andererseits aber weiter von der “beantragten Teilung” sprechen.
Andererseits wird aber nur noch das Negativattest beantragt, unter Beschränkung der Begründung im übrigen auf die Voraussetzungen der Erteilung eines solchen Attestes, ohne
das hinsichtlich der ursprünglich begehrten Teilungsgenehmigung noch Ausführungen zur Begründung erfolgen. Insoweit sind die Ausführungen nach Sinn und Zweck der
Ausführungen dahingehend auszulegen, dass der ursprüngliche Antrag mit Wegfall des Rechtsschutzzieles zurückgenommen und durch einen Antrag auf Erteilung eines
Negativattestes ersetzt wurde.
bb) Die Änderung von Anträgen ist für das Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Doch wird diese planwidrige Gesetzeslücke durch eine analoge
Anwendung des § 91 VwGO geschlossen, wenn auch ohne das Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners (BayVGH, BayVbl. 1973, 287; NVwZ 1983, 616; Kopp/Schenke, VwGO, vor §
68, Rdnr. 16). Wird ein VA durch einen anderen VA ersetzt, bevor über den Widerspruch abschliessend entschieden worden ist, so hat der Widerspruchsführer die Wahl, ob er den
ursprünglichen VA für erledigt erklärt oder gegen den neuen VA einen neuen Widerspruch erhebt oder aber den neuen VA durch eine entsprechende Änderung des Widerspruches
analog § 91 VwGO in den anhängigen Widerspruch einbezieht (BayVGH, BayVbl. 1973, 383; 1987, 122; VGH BW, NVwZ-RR 1988, 58; Kopp/Schenke, vwGO, § 68, Rdnr. 23).
Entsprechendes gilt bei Verpflichtungswidersprüchen, wenn zwar ein neuer VA begehrt wird, dieser VA aber im wesentlichen auf denselben tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen beruht (BVerG, DÖV 1960, 499; NJW 1970, 1564; 1971, 1147; DVBl 1982, 692). Dem steht sachlich der Fall gleich, dass während eines Widerspruchsverfahrens eine
Gesetzesänderung eintritt, nach der ein ursprünglich negativ zu beurteilender Antrag nunmehr positiv zu bescheiden ist. Die Voraussetzungen des § 91 VwGO analog müssen daher
vorliegend gegeben sein.
cc) Dazu ist zunächst eine zulässige Änderung des Widerspruches erforderlich. Dies ist der Fall, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Widerspruchsverfahrens
nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde geändert worden ist. Streitgegenstand bei einem Verpflichtungswiderspruch ist
die subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch die Versagung eines VA und der Anspruch auf dessen Erlass. Nach dem ursprünglichen Antrag war Streitgegenstand die versagte
Teilungsgenehmigung. § 69 VwGO stellt indessen keinerlei inhaltliche Anforderungen an einen Widerspruch und seine Begründung, insbesondere wird noch nicht einmal ein
konkreter Antrag gefordert, sofern das Widerspruchsziel nur durch Auslegung ermittelbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 69, Rdnr.5), so dass § 88 S.2 VwGO analog anwendbar ist.
Die Ausgangsbehörde muss das Widerspruchsziel ggf. nach §§ 79, 24 VwVfG NW von Amts wegen ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 69, Rdnr.6). Während der Dauer des
Widerspruchsverfahrens sind Rechtsänderungen zugunsten des Antragsstellers im Rahmen seines Rechtsschutzzieles zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, § 68, Rdnr. 15). Die
neue Sachentscheidung muss immer auf der Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage vorgenommen werden, so dass Gesetzesänderungen auch zugunsten eines Antragstellers zu
berücksichtigen sind (VGH BayWürtt., NJW 1986, 1370). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der geänderte Antrag der Kläger zum Erfolg geführt hat. Mit dem neuen Antrag
wurde das Begehren derart geändert, das es sich nunmehr aufgrund der Gesetzesänderung auf Erteilung eines Negativattestes nach § 20 II BauGB richtete, wobei gleichzeitig der
ursprüngliche Antrag wenigstens konkludent fallengelassen wurde, da er jedenfalls zulässigerweise nicht mehr verfolgt werden konnte. Eine Änderung des Verfahrensgegenstandes
liegt aber nicht einmal vor, wenn gemäss §§ 173 iVm § 264 ZPO das Begehren aufgrund einer nachträglich eingetretenen Veränderung gefordert wird (Kopp/Schenke, VwGO, § 91,
Rdnr.11). Dazu zählen insbesondere auch nachträgliche Veränderungen des Rechtslage soweit nicht ein neuer VA den alten bereits ersetzt hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr.
12), was vorliegend nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen ist analog § 264 ZPO die Änderung des Verfahrensgegenstandes stets sachdienlich, zumal eine
Widerspruchsentscheidung über den Erlass einer Teilungsgenehmigung von Rechts wegen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr getroffen werden durfte. Ein Antragsteller,
der insoweit einen Änderungsantrag stellt, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Antragsteller, der unbeirrt an einem unzweckmässigen Antrag festhält. Damit liegt
ein identischer Verfahrensgegenstand vor, über den im Rahmen eines Abhilfebescheides nach § 72 VwGO zu befinden war, so dass die für die Erledigung der Hauptsache im
Widerspruchsverfahren entwickelten Grundsätze aufgrund einer sachdienlichen Änderung des Verfahrensgegenstandes nach §§ 91 VwGO, 173 VwGO und 264 ZPO analog vorliegend keine
Anwendung finden.
e) Kostenerstattungsanspruch aus § 80 I 1 VwVfG NW.
Diese Erwägungen stimmen mit dem Normzweck des § 80 I 1 VwVfG überein, wonach es ausschliesslich auf eine stattgebende Entscheidung ankommt (BVerwGE 62, 296, 299), ohne dass
hinsichtlich des Grundes zu differenzieren ist (BVerwG, NVwZ 1983, 544). § 80 I 1 VwVfG stellt ersichtlich darauf ab, dass eine möglicherweise komplizierte Prüfung der
Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Widerspruches obsolet ist, wenn eine Stattgabe - gleich aus welchem Grunde - erfolgt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine
sachdienliche Änderung des Antrages stattgefunden hat.
2. Erstattungsanspruch aus § 80 II VwVfG NW
§ 80 II VwVfG NW bestimmt, dass Rechtsanwaltsgebühren, die für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erhoben werden, erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines RA
notwendig war. Dies ist dann der Fall, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299;
BVerwG, NVwZ 1983, 346). Nach ganz herrschender Meinung ist entscheidend, ob sich ein vernünftiger Bürger in vergleichbarer Lage eines Rechtsbeistandes bedient hätte
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 80, Rdnr. 47 mwN). Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht inzwischen weitgehend der Regel,
wenn der Bürger sonst nicht in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren und insbesondere die Sach- und Rechtslage Fragen aufwirft, die nicht
ohne weiteres und ohne vertiefte juristische Kenntnisse zu lösen sind (BVerwG, NVwZ-RR, 612 f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 80, Rdnr. 47). Gerade in der schwierigen Materie des
Baugesetzbuches, insbesondere in Anbetracht der Gesetzesänderungen, die 1998 bei der Teilungsgenehmigung eingetreten sind, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als
notwendig anzusehen, so dass die Voraussetzungen des § 80 II VwVfG NWE erfüllt sind und ein Erstattungsanspruch gegeben ist..
3. Höhe des Gegenstandswertes
Fraglich ist unter diesen Umständen noch lediglich, ob die Honorarrechnung der Klägervertreter rechtlich in Ordnung ist. Die in Ansatz gebrachten Gebühren selbst -die sich
nach § 118 BRAGO richten - sind korrekt, so dass lediglich der angesetzte Gegenstandswert zweifelhaft sein kann. Die Berechnung dieses Gegenstandswertes bestimmt sich nach
§§ 7 und 8 BRAGO. Gemäß § 8 I BRAGO ist für die Berechnung des Gegenstandswertes der gerichtlich festzusetzende Gebührenstreitwert maßgeblich. Die VwGO enthält diesbezüglich
keine eigene Regelung, so dass auf § 13 GKG zurückzugreifen ist. Massgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist der Antrag im Zusammenhang mit der Bedeutung der Sache.
Der rechtlich unverbindliche Streitwertkatalog des BVerwG sieht für Verfahren auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung an dessen Stelle das Negativattest getreten ist,
wenigstens die Hälfte des Ansatzes für die Baugenehmigung eines Mehrfamilienhauses vor, so dass pro Wohnung DM 15.000,- anzusetzen sind, bei einem Zweifamilienhaus, mithin
DM 30.000,-, so dass der Kostenstreitwert bei DM 20.000,- liegen dürfte, der auch für den Gegenstandswert nach BRAGO massgeblich ist. Da dieser Katalog nicht
rechtsverbindlichlich ist, sind die Umstände des Einzelfalles und auch die Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Der Ansatz
des Gegenstandswertes ist daher mit DM 60.000,- nicht übersetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichtes ist nach § 25 GKG zwar die Beschwerde möglich. Sie dürfte
indessen nicht zum gewünschten Erfolg führen.
C. Ergebnis
I. Die Voraussetzungen des § 80 II 1 VwVfG NW sind gegeben. Zwar liegen an sich bezüglich des Antrags auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung die Voraussetzungen einer
Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsverfahren vor, doch haben die Kläger eine sachdienliche Antragsänderung vorgenommen, die zu einer zulässigen Änderung des
Streitgegenstandes im gleichen Verfahren geführt haben, ohne dass eine ausdrückliche Einstellung des ursprünglichen Verfahrens erfolgt wäre. Unter diesen Umständen ist von
einer einheitlichen Abhilfeentscheidung auszugehen, so dass eine Klaglosstellung – wie seitens des VG mittelbar angeregt – nahe liegt.
II. Auch die Voraussetzungen des § 80 II VwVfG NW sind gegeben.
III. Der mit der Kostenrechnung vom 12.06.1998 angesetzte Gegenstandswert ist nicht übersetzt.
IV. Eine Klaglosstellung erweist sich unter diesen Bedingungen als sinnvolle Strategie der Prozeßbeendigung.
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