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Ralf Hansen
Schadensersatzanspruch einer Gemeinde wegen der Vornahme von Bauarbeiten im Bereich einer Gemeindestraße
A. Sachverhalt
Die Stadt X. stellte der A. & Partner GbR als Eigentümerin eines im Stadtgebiet belegenen Grundstückes unter dem 11.04.2001 die Beseitigung von Schäden durch die Stadt
am Gehweg unmittelbar vor der Walkürenstr.177 (östliche Seite der dortigen Einkaufspassage) in Höhe von DM 3.539,04,- in Rechnung. Dieser Betrag wurde ihr selbst seitens der
Fa. Schmitz & Maier Strassenbau GmbH in Höhe von DM 3.497,04,- für die Durchführung dieser Baumaßnahme in Rechnung gestellt. Zu dieser Summe wurden DM 36,-
Verwaltungskosten lt. gültiger Gebührensatzung der Stadt hinzugesetzt. Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Eigentümerin als Störer erfolgte nicht.
Die Schäden, die fotografisch dokumentiert sind, sollen darauf beruhen, dass beim Bau des betreffenden Gebäudes vor 25 Jahren Hohlräume nicht ordnungsgemäß verfüllt wurden,
so dass sich im Laufe der Zeit Absackungen ergaben, die zur Vermeidung von Unfällen durch die Stadt X. verfüllt werden mussten. Im seitlich gelagerten Aushub fanden sich
Schalungsreste. Das eingebaute Material wurde nicht nach den Regeln der Technik eingebaut und verdichtet. Bei Behebung der Schäden wurde in einer Tiefe von 2,00 m (Baugrube
ca. 3,00 x 1,50 m) die Schalung des Berliner Verbaues sichtbar. Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit wurde auf der gesamten Fläche (9,50 m x 1,50 m)
eine Betonplatte mit Bewehrung eingebaut.
Ein ähnlicher Vorfall hatte sich bereits 1998 an der westlichen Seite der Geschäftspassage ereignet. Seinerzeit wurde seitens der Eigentümerin mit Schreiben vom 04.01.1999
der Auftrag an die Stadt H. erteilt, die Schäden beseitigen zu lassen. Die Kosten in Höhe von DM 9.679,35,- wurden seinerzeit erstattet.
Nunmehr ließ sich die A. & Partner GbR dahingehend ein, dass ein mangelnder Gehwegunterbau vorliegt, der ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Stadt fällt und
lehnte eine rechtsgeschäftliche Regelung ab. Demgegenüber weist die Stadt H. darauf hin, dass dies zwar unbestritten ist, jedoch Rückgriffsansprüche gegenüber dem Eigentümer
bestehen. Eine Leistung sei lediglich erfolgt, um die Eigentümerin frühzeitig in den Sanierungsprozess einzubeziehen, nicht zuletzt, um teure Gutachterkosten zu vermeiden.
Zwecks Durchführung der Arbeiten setzte die Stadt X. der Eigentümerin eine Frist bis zum 22.12.2000, die fruchtlos verstrichen ist.
Demgegenüber beruft sich die A. & Partner GbR darauf, dass keineswegs die nicht ordnungsgemäße Verfüllung vor ca. 25 Jahren die Ursache der Absackungen wäre, sondern
vielmehr bei der Erneuerung des Gehweges vor wenigen Jahren durch ein Tiefbauunternehmen im Auftrag der Stadt der Unterbau nicht fachgerecht durchgeführt worden ist.
Die Stadt X. ließ diese Arbeiten nach Fristablauf auf ihre Kosten durchführen und will diese Kosten von der A. & Partner GbR ersetzt haben.
B. Rechtliche Würdigung
I. Eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Ordnungsverfügung verbunden mit der Androhung von Maßnahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechtes ist gegen die A. &
Partner GbR nicht erlassen worden.
II. Als Anspruchsgrundlage des Aufwendungsersatzanspruches in der o.g. Höhe kommt hier lediglich eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S.1, 670 BGB in
Betracht.
1. Eine GoA in Form einer öffentlichrechtlichen GoA analog §§ 677, 683 S.1, 670 BGB kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn öffentlichrechtliche Besonderheiten die
unmittelbare Anwendung dieser Rechtsfigur nicht entsprechend § 677 BGB ausschließen (1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund
gesetzlicher Ermächtigung dem begünstigten Privatrechtssubjekt gegenüber “sonst berechtigt” i.S.v. § 677 BGB ist (2). Ist eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage vorhanden, können die §§ 677 ff BGB analog das Handeln der Verwaltung nicht legitimieren (3). Zu fragen ist daher, ob eine solche
Ermächtigungsgrundlage hier gegeben ist.
a) Als Ermächtigungsgrundlage kommt zunächst § 9 a II 1 StrWG NW in Betracht. Danach sind Straßen so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der
Sicherheit und Ordnung genügen. Zu dieser Herstellung ist die Stadt X. als Träger der Straßenbaulast, § 47 I StrWG NW, verpflichtet, die alle mit dem Bau und der
Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben umfasst, § 9 I 1, 2 StrWG NW. Die Walkürenstraße in X. ist gemäß §§ 2 I, 3 IV Nr.1 StrWG NW eine nach § 6 I, II StrWG gewidmete
Gemeindestraße. Der Pflichtenkreis der Stadt X.umfasst daher alle mit der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben, so dass sie auch grds. auch die diesbezüglichen Kosten zu
tragen hat. Damit scheidet eine GoA als Anspruchsgrundlage grundsätzlich aus, weil dies der gesetzlich geregelten Kostentragungspflicht gerade zuwiderlaufen würde (4), wie
sie sich aus den genannten Normen des StrWG NW ergibt. Parallel dazu trifft den Träger der Straßenbaulast nach bürgerlichem Recht eine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 I
BGB (5), aus deren ebenfalls die Verpflichtung zur Beseitigung solcher Schäden folgt.
b) Ein Vorgehen nach § 18 IV 3 StrWG NW kommt vorliegend nicht in Betracht, da eine Sondernutzung nach § 18 I StrWG NW nicht gegeben ist. Zwar ist das Öffnen der
Straßendecke zur Verfüllung der Hohlräume Sondernutzung, doch ist Pflichtiger hier allein die Stadt X., die unter diesem Gesichtspunkt daher keinen Kostenersatz geltend
machen kann.
c) Als besonderes Gestattungsverhältnis kommt insbesondere ordnungsbehördliches Vorgehen nach §§ 14 I i.V.m. 17 I OBG NW in Betracht. Indem Unebenheiten und Absenkungen der
Plattierung die Unfallgefahr für Fußgänger erhöhen, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, so dass die Voraussetzungen des § 14 I OBG NW erfüllt sind. Als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die betreffende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Zuordnungssubjekt nach neuester Rspr. des BGH rechts- und parteifähig (6) und daher
Zuordnungsobjekt auch als Handlungsstörer. Die Eigentümerin hat die Hohlräume jedoch nicht selbst geschaffen, so dass sie nicht unmittelbare Verursacherin ist. Eine
Inanspruchnahme wegen mittelbarer Verursachung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Handelnde. “Zweckveranlasser” ist. Nach ca. 25 Jahren ist jedoch
nicht mehr nachprüfbar, ob die seinerzeitigen Fehler bei der Erstellung des Gebäudes der jetzigen Eigentümerin als Bauherrin zuzurechnen sind, so dass bereits aus diesem
Grund eine Inanspruchnahme ausscheidet.
d) Die Eigentümerin kann auch nicht als Zustandstörerin aus § 14 I OBG NW iVm § 18 I 1 OBG NW in Anspruch genommen werden, da sie weder Eigentümerin des beschädigten
Straßenteiles noch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diesen Straßenteil ist. e) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums könnte indessen eine
Kostentragungspflicht aus § 23 I Hlbs.1 StrWG NW auslösen, wenn dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, andernfalls richtet sich die Beurteilung nach bürgerlichem
Recht.
aa) Die Inanspruchnahme des Grundstückes unter der Straße unterfällt nicht mehr dem Widmungszweck der Gemeindestraße nach § 6 I, II StrWG NW, sondern ist private
Beeinträchtigung fremden Eigentums, für die §§ 903 ff BGB gelten, so dass es sich um eine Art “privatrechtliche Sondernutzung handelt”. Zuständig ist damit der
private Eigentümer des Straßenlandes, dessen Recht ggf. durch eine Unterhöhlung durch Dritte beeinträchtigt werden, § 23 I StrWG NW.
bb) Fraglich ist aber, ob der Gemeingebrauch nach § 23 I Hlbs.1 StrWG NW durch Einräumung von Rechten beeinträchtigt wird. Die Bestimmung des Gemeingebrauches richtet sich
nach § 14 I StrWG NW, der bestimmt, dass der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung, deren Ordnungsgemäßheit hier unterstellt werden kann, und der
verkehrsrechtlichen Bestimmungen, gestattet ist, soweit er nicht in einer Sondernutzung nach § 18 I StrWG NW besteht. Die Nutzung geht im wesentlichen über den üblichen
Gemeingebrauch an Verkehrsstraßen nicht hinaus, der durch die Verwerfungen gefährdet wird, § 23 I 1 Hlbs.1 StrWG NW. § 23 I Hlbs.1 StrWG NW betrifft indessen nur die
Einräumung von Rechten im Sinne der Einräumung von Sondernutzungsrechten, die vorliegend nicht erfolgt ist, so dass sich die Rechtslage nach der ausdrücklichen Bestimmung
des § 23 I Hlbs. StrWG ausschließlich nach bürgerlichem Recht richtet.
f) Damit fehlt für den vorliegenden Fall eine besondere öffentlichrechtliche Gestattung nach § 677 BGB, die die Anwendung der Regeln der GoA ausschließen könnte.
2. Da sich die Rechtsverhältnisse vorliegend wegen § 23 I Hlbs.1 StrWG NW nach bürgerlichem Recht richten, finden §§ 677 ff BGB unmittelbare Anwendung.
3. a) Die Voraussetzungen einer privatrechtlichen GoA richten sich nach §§ 677, 683 S.1, 670 BGB. Die Stadtverwaltung X. hat für die Eigentümerin ein Geschäft geführt. Ob
dieses Geschäft für die Stadt X. objektiv fremd ist, kann vorliegend dahinstehen, wenn es sich jedenfalls um ein auch fremdes Geschäft handelt. Ein solches Geschäft liegt
vor, wenn die Übernahme des Geschäfts auch im Interesse des Handelnden liegt, dabei aber jedenfalls auch fremde Interessen mitverfolgt werden (7). Das Geschäft diente
zunächst der Beseitigung einer nach § 14 OBG NW bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit unter Verzicht auf eine letztlich nicht erfolgversprechende
Ordnungsverfügung. Es diente aber jedenfalls auch dem Interesse der Eigentümerin als vermeintlicher oder tatsächlicher Verursacherin der Aushöhlungen.
Desweiteren muss die Stadt X. Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben. Der BGH vermutet eine solchen Fremdgeschäftswillen bei Vorliegen eines auch fremdem Geschäftes
regelmäßig, wenn – wie vorliegend – ein Träger öffentlicher Gewalt gehandelt hat (8). Nach anderer Auffassung spricht die Vermutung eher dafür, dass der
Verwaltungsträger ausschließlich zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Pflichten tätig wird (9), hier der Abwehr von Gefahren. Indem die Stadt X. die Eigentümerin
frühzeitig in den Sanierungsprozess einbeziehen wollte, hatte sie aber jedenfalls den Willen auch für einen anderen zu handeln, so dass Fremdgeschäftsführungswille
anzunehmen ist, so dass dieser Streit vorliegend dahinstehen kann.
Die Geschäftsführerin muss aber auch ohne Auftrag für die Eigentümerin tätig geworden, § 677 BGB. Dies nur dann der Fall, wenn sie nicht rechtsgeschäftlich,gesetzlich oder
in sonstiger Weise zur Geschäftsführung berechtigt war. Eine rechtsgeschäftliche Regelung hat die Eigentümerin ausdrücklich abgelehnt. Fraglich ist aber, ob die Stadt X.
aufgrund gesetzlicher Kompetenzen hätte tätig werden können. Dies wurde bereits oben B II 1 a – f der Ausführungen verneint.
b) Gemäß §§ 683 S.1, 670 BGB muss die Stadt X. als Geschäftsführerin aber auch zur Übernahme dieser Geschäfte berechtigt gewesen sein. Dann muss die Geschäftsführung im
Interesse der Geschäftsherrin gelegen haben und dem mutmaßlichen oder tatsächlichen Willen der Geschäftsherrin entsprochen haben.
a) Ein solches Interesse der Eigentümerin kann hier nur dann bestehen, wenn sie rechtlich zur Behebung der betreffenden Schäden auch verpflichtet ist, da diese Maßnahme für
sie sonst nicht nützlich sein kann, ihr vielmehr Kosten entstehen, die sie sonst nicht zu tragen hätte. Dies ist anhand der konkreten Rechtslage im Einzelfall nach Maßgabe
der jeweils gegebenen objektiven Nützlichkeit zu bestimmen (10). Ein daneben bestehendes Eigeninteresse der Geschäftsführerin ist unschädlich (11). Erforderlich ist daher
ein irgendwie gearteter Verpflichtungsgrund der Eigentümerin gegenüber der Stadt X.
bb) Eine solche Verpflichtung kann sich zunächst einmal aus § 823 I BGB unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften und widerrechtlichen Eigentumsverletzung ergeben.
Die Anspruchsgegnerin müsste das Eigentum der Stadt X. als Eigentümerin der Straße verletzt haben. Ob dies der Fall ist, kann letztlich nur durch die Einholung eines
Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen für das Bauwesen geklärt werden, zumal nicht auszuschließen ist, dass die seitens der Eigentümerin vorgetragene Behauptung
zutreffend ist, der Unterbau des Gehweges sei 1998 nicht fachgerecht erneuert worden. Dann würden allenfalls Ansprüche gegen den seinerzeitig beauftragten Bauunternehmer
nach Werkvertragsrecht bestehen, die indessen nach § 638 I 1 BGB a.F. verjährt sind. Die Kostenübernahme für die Instandsetzung des westlichen Teiles der Geschäftspassage
1998 begründet keine Verpflichtung für die Eigentümerin auch die Kosten dieserInstandsetzungsmaßnahme zu tragen, zumal seinerzeit ausdrücklich keinerlei Rechtspflicht
anerkannt worden ist.
Sollte ein solches Gutachten zum Ergebnis kommen, dass die Straße durch rechtlich als schuldhaft zu wertende Einwirkungen oder Unterlassungen von Maßnahmen der Eigentümerin
beschädigt wurde, stellt sich allerdings gemäß § 852 I BGB die Verjährungsfrage. Da auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens abzustellen ist, kommt eine Verjährung hier
indessen nicht in Betracht. Zu klären wäre dann auch, wer seinerzeit zur Herstellung der baulichen Sicherheit der Straße vertraglich verpflichtet war. Die Frage lässt sich
vorliegend aus tatsächlichen Gründen nicht klären. Indessen bestehen erhebliche Risiken an der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruches angesichts der Beweisbelastung der
Stadt X.
cc) Eine solche Schadensersatzpflicht kann sich auch aus §§ 823 II i.V.m. § 909 BGB ergeben. § 909 BGB ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB, das auch den Schutz eines
anderen bezweckt. Dann müsste das Grundstück der Eigentümerin in einer Weise vertieft worden sein, dass der Boden der anliegenden Straße seine erforderliche Stütze verliert,
§ 909 BGB. Die Vertiefungen befinden sich jedoch unterhalb der Straße und gehen nicht von Vertiefungen auf dem Grundstück der Eigentümerin aus, so dass diese Norm hier
ausscheidet.
dd) Damit kann die Frage nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden, ob bezüglich der Eigentümerin überhaupt ein Verpflichtungsgrund besteht.
Besteht kein Verpflichtungsgrund ist bereits das Interesse des Geschäftsherrn an der Geschäftsführungsmaßnahme zu verneinen, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch zu
verneinen wäre.
Nimmt man – ggf. nach Erstellung eines entsprechenden Gutachtens – einen Verpflichtungsgrund aus § 823 I BGB an, wird man dieses Interesse bejahen müssen. Dann
entspricht die Beseitigung der Gefahr auch dem mutmaßlichen Willen der Geschäftsherrin. Selbst ein entgegenstehender Wille wäre indessen nach § 679 BGB unbeachtlich, weil
die Beseitigung dieser Schäden deutlich im öffentlichen Interesse liegt, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Kommune insoweit ohnehin stets im öffentlichen
Interesse handelt, dass durch § 9 II 1 StrWG NW vorgezeichnet ist. Selbst wenn man eine ordnungsbehördliche Pflichtigkeit – die oben B II 1 c/d abgelehnt wurde –
bejaht, würde eine hier eine besondere Eilbedürftigkeit bestehen, die ein Vorgehen nach §§ 677, 683 S.1, 670 BGB nahe legt, jedenfalls aber zur Anwendung des § 679 BGB
führt. Auf einen entgegenstehenden tatsächlichen Willen kommt es daher unter keinem Gesichtspunkt an. Unter diesen Umständen ist dann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB gegeben, der entsprechend § 256 BGB zu verzinsen ist und auch die Verwaltungskosten erfasst.
4. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S.1, 670 BGB kann daher nur bejaht werden, wenn sich nachweisen lässt, das die Eigentümerin bürgerlichrechtlich
verpflichtet war, den Schaden an der Straße zu beseitigen. Dies würde bedeuten, daß die Stadt X. im Prozeß den entsprechenden Beweis führt, wozu sie nur unter erheblichen
Schwierrigkeiten in der Lage sein dürfte.
III. Wie bereits dargelegt gilt dies auch für Ansprüche der Stadt X. aus § 823 I BGB. Ein Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 909 BGB besteht hingegen nicht. Eine Klage wäre
angesichts des Charakters einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit vor dem angesichts des Streitwertes sachlich zuständigen Amtsgericht des Sitzes der Eigentümerin zu
führen.
C. Ergebnis
Die Stadt X. kann die A. & Partner GbR aus §§ 677, 683 S.1, 670 auf Aufwendungsersatz und nach § 823 IBGB im Wege des Schadensersatzes in Anspruch nehmen, wenn
nachgewiesen werden kann, dass die betreffende GbR als Eigentümerin des Grundstückes verpflichtet gewesen wäre, die Schäden auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dazu bedarf
es indessen wegen der vollständig offenen, schwierigen tatsächlichen Fragen eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, das zudem auch den Einwand der Eigentümerin zu
klären hätte, der Unterbau wäre bei der Erneuerung des Gehweges nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hinsichtlich einer evtl. Klage ist zu beachten, dass die Stadt X.
für ein diesbezügliches Vorbringen die Darlegungs- und Beweislast trifft, so dass die Kosten eines nach entsprechenden Beweisantritt vom Gericht zu benennenden Gutachters
prozessual wenigstens vorzuleisten wären. Die Risiken eines Prozesses sind unter diesen Umständen als hoch einzuschätzen.
(1) Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 2000, § 21, Rdnr.40.
(2) Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., 2000, § 55, Rdnr.14.
(3) Erichsen, in, Erichsen, Allg. Verwaltungsrecht, § 29, Rdnr.14.
(4) Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 2000, § 21, Rdnr.54.
(5) Pappermann/Löhr/Andriske, Recht der öffentlichen Sachen, 1987, S. 64: Wolff/Bachof/Stober, VerwR II, § 77, Rdnr.52.
(6) BGH, NJW 2001, 1056.
(7) Palandt/Thomas, BGB, § 677, Rdnr.6.
(8) BGHZ 65, 354, 357.
(9) Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 22, Rdnr.63.
(10) Palandt/Thomas, § 683, Rdnr.4.
(11) Palandt/Thomas, § 683, Rdnr.4.
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