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1026 Ds 3111 Js 1577/01 (alle Aktenzeichen und Angaben fiktiv)
A M T S G E R I C H T D Ü S S E L D O R F
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL (Entwurf)
In der Strafsache
gegen
U. F. K., geb. am 12.10.1962 in Detmold; wohnhaft: Neubrückstr., 240213 Düsseldorf; geschieden; Deutscher;
Verteidiger: Rechtsanwalt M. L. A., Düsseldorf
w e g e n: mittelbarer Falschbeurkundung
hat das Amtsgericht Düsseldorf in der Sitzung vom 09. März 2001, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht X. als Vorsitzende
Oberamtsanwalt Y. als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt A. als Verteidiger
Justizangestellter H. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen mittelbarer Falschbeurkundung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Anliegender Bewährungsbeschluß wurde verkündet.
Angewendete Vorschriften: §§ 271 I, 21, 53 I StGB.
G R Ü N D E:
I.
1. Der heute 38-jährige Angeklagte, der lediglich die Sonderschule besuchte und keinen Berufsabschluß hat, ist seit 21 Jahren drogenabhängig, deshalb auch nicht arbeitsfähig
und an Hepatitis C erkrankt. Infolgedessen bestreitet er seinen Lebensunterhalt gegenwärtig von Sozialhilfe, nachdem er zuvor Arbeitslosenhilfe bezog. Er wuchs in einer
Familie mit acht Brüdern und drei Schwestern auf. Einer seiner Brüder ist ebenfalls schwer drogenabhängig. Seine Mutter ist verstorben. Angesichts seiner langjährigen
Drogenabhängigkeit bestehen nur wenige soziale Bindungen, auch familiärer Art. Der Angeklagte hat mehrfach erfolglos versucht, sich durch stationäre Therapien von seiner
Drogensucht zu befreien. Zuletzt mußte er am 06. Juni 2000 eine am 22. Mai 2000 begonnene stationäre Therapie in N. wegen eines Alkoholrückfalles abbrechen. Gegenwärtig
versucht er im Rahmen einer ambulanten Therapie sich erneut von seiner Drogensucht zu befreien.
2. Der Angeklagte ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikten der sog. „Beschaffungskriminalität“ einschlägig vorbestraft. Sein
Bundeszentralregisterauszug weist seit 1977 23 Eintragungen auf. Zu den Vorstrafen des Angeklagten ist insbesondere festzuhalten, daß er am 10.April 1997 durch das
Amtsgericht Essen (AZ: 1147 Ds 14 Js 1295/96 - 1153/97; rechtskräftig seit dem 18. April 1997) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu vier Monaten Bewährung
verurteilt wurde. Am 05. August 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 1143 CS 162 Js 12884/99-60VRS11117/99; rechtskräftig seit dem 19. Oktober 1999) wiederum
wegen unerlaubtem Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM Geldstrafe. Danach verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten
mit Urteil vom 24.August 1999 (AZ: 1126 CS 160 Js 21895/60-60VRS1355/99) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM.
Anschließend verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.07.2000 (AZ: 1143 Ds 160 Js 14733/99; rechtskräftig seit dem 08.August 2000) zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten auf zwei Jahre Bewährung, wiederum wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf
mit Urteil vom 08.September 2000 (AZ: 1112 Ds 1913 Js 14733/99; rechtskräftig seit dem 16.September 2000) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf drei Jahre Bewährung
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, bei gleichzeitiger Bestellung eines Bewährungshelfers. Diese Feststellungen zur Person stimmen mit den, dem Angeklagten vorgehaltenen,
und von ihm als richtig anerkannten Eintragungen im Strafregister überein.
II.
1. Der Angeklagte wurde gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten K. P. im Frühherbst 1999 in einem Café von Rumänen angesprochen, die ihm je eine Belohnung von DM 100,- für
die Zulassung von Personenkraftwagen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Aussicht stellten, da ihnen selbst eine solche Zulassung nicht möglich war. Der Angeklagte
und der anderweitig verfolgte K. P. gingen auf dieses Angebot ein, um damit ihren finanziell aufwendigen Drogenkonsum an harten Drogen, in erster Linie Heroin, zu
finanzieren. In der Folge ließ der Angeklagte im Auftrag Dritter durch acht selbständige Handlungen acht verschiedene Personenkraftwagen beim Oberbürgermeister der Stadt
Düsseldorf - Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) - zu, in dem er durch diese Behörde acht KfZ- Zulassungsscheine auf seinen Namen ausstellen und sich als Halter
registrieren ließ, ohne selbst Halter sein zu wollen. Im einzelnen erfolgten folgende Zulassungen: 04.10.1999 (jeweils amtl. Kennz.: D-DX 19818; D-DX 13976); 05.10.1999
(D-XD 11306); 12.10.1999 (D-DX 15532; D-DX 15528; D-DX 15528; D-C^X 11688; D-CX 11687); 13.10.1999 (D-DX 14195). Der Angeklagte erhielt indessen seitens der Auftraggeber nur
einen Betrag von DM 140,-. Nach der Zulassung gingen ihm hinsichtlich der mit derartigen Zulassungen verbundenen Folgekosten, insbesondere von KfZ-Versicherungen zahlreiche
Mahnungen zu. Gegen ihn ergingen ebenfalls zahlreiche Bußgeldbescheide wegen Gesetzesverstößen durch die Fahrzeugführer der betreffenden KfZ zu, deren Kosten ihn als
Sozialhilfeempfänger zusätzlich zu seiner Drogenabhängigkeit erheblich belasteten.
2. Der Angeklagte hat die Taten - so wie sie festgestellt wurden - gestanden. Sein Geständnis ist glaubhaft. Es deckt sich mit den urkundlich belegten Zulassungen der acht
KfZ auf seinen Namen, ohne das die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagte das Halten mehrerer KfZ zuliessen, er die Zulassung vielmehr stets für Dritte vornahm. Der
Angeklagte bedauert die Taten und möchte einen erneuten, diesmal ambulanten Versuch fortführen, von harten Drogen, insbesondere Heroin, loszukommen, um doch noch ein
drogenfreies Leben zu erreichen.
3. a) Der Angeklagte war nach den zuvor getroffenen Feststellungen wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 I StGB in acht gleichgelagerten Fällen zu bestrafen. Der
Angeklagte hat durch die Zulassungen der acht PKW, vorsätzlich bewirkt, daß ein Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr.2 StGB den objektiven Tatbestand des § 348 I StGB verwirklicht
und dadurch die Beurkundung eines inhaltlich unrichtigen Vorganges vornahm. Der objektive Tatbestand des § 271 I StGB setzt voraus, das Tatsachen, welche für Rechte oder
Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in einer öffentlichen Urkunde als Geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen sind,
ohne das eine strafbare Teilnahme an einer Falschbeurkundung im Amt nach §§ 348 I, 26, 27 StGB vorliegt.
b) Die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes sind Amtsträger i.S.v. § 11 I Nr.2 StGB. Das Straßenverkehrsamt ist sachlich und örtlich zuständig für die Ausgabe von
KfZ-Fahrzeugscheinen gemäß §§ 1 I StVG, 44 I StVO, 18 I StVZO. Als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst sind sie wenigstens Amtsträger gemäß § 11 I Nr.2 lit. b
StGB, so daß dahinstehen kann, ob ein Beamter im staatsrechtlichen Sinne gehandelt hat, da die Zulassung der KfZ zum Betrieb im Straßenverkehr jedenfalls im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses in Wahrnehmung der Kompetenzen der Straßenverkehrsbehörde nach der StVZO erfolgt ist.
c) Der Angeklagte hat bei der Zulassung gemäß § 18 I StVZO seinen wahren Namen angegeben und unter Vorlage seines Personalausweises den beurkundenden Personen vorgespiegelt,
Halter der jeweiligen Fahrzeuge sein zu wollen. Halter ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hält und diejenige Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher
Gebrauch voraussetzt (OLG Köln, MDR 1994, 505). Zwar müssen Halter und Eigentümer nicht identisch sein. Der Halter muß jedoch wenigstens das KfZ aktiv nutzen. Ihn treffen
auch die versicherungsrechtlichen Lasten, § 1 PflVG. Der Angeklagte hatte niemals die Absicht, geschweige denn als drogenabhängiger Empfänger von (seinerzeit noch)
Arbeitslosenhilfe die finanziellen Mittel, als Halter der acht KfZ zu fungieren. Der Angeklagte war lediglich Scheinhalter der acht Fahrzeuge. Scheinhalter eines KfZ ist,
wer den Eindruck erweckt, Halter eines KfZ zu sein, indem er ein KfZ ohne den Willen Halter zu sein, lediglich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Auftrag Dritter
angemeldet hat. Indem der Angeklagte die betreffenden KfZ auf seinen Namen zuließ, ohne Halter sein zu wollen, geschweige denn dies wirtschaftlich sein zu können, wird in
dem nach § 24 StVZO erteilten KfZ - Schein eine unwahre Tatsache festgehalten und ein Vorgang falsch beurkundet, der zur materiellen Unrichtigkeit des beurkundeten
Geschehens führt.
d) Ein solcher KfZ-Zulassungsschein i.S.d. § 24 StVZO ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 I, 417, 418 ZPO, die insoweit auch im Rahmen des § 271 I StGB grundsätzlich
heranzuziehen sind.
e) (1) Derartige Fahrzeugscheine sind mit öffentlichem Glauben versehene Urkunden. Es handelt sich bei einem KfZ-Fahrzeugschein um eine öffentliche Urkunde mit erhöhter
Beweiswirkung, die in Abgrenzung zu sog. „schlichtamtlichen öffentlichen Urkunden“ auch „öffentlichen Glauben“ genießt, also für den Außenverkehr
bestimmt ist. Diese Urkunden entfalten nämlich Beweiswirkung für und gegen jedermann. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Glaubens läßt sich zwar den Anforderungen der
§§ 415 I, 417, 418 ZPO nicht entnehmen. Eine jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung folgert in schutzzweckorientierter, einengender Interpretation des § 271 I StGB
aufgrund der spezifischen Erfordernisse des strafrechtlichen Urkundenbegriffes, daß die Strafbestimmung des § 271 I StGB nicht weiter greifen kann, als die unmittelbare
Beweiswirkung der in Rede stehenden öffentliche Urkunde sich erstreckt (so bereits, RGSt 59, 18 f). Die Beweiswirkung ist stets im einzelnen je für die problematische
Angabe, hier die Halterangabe, zu bestimmen. Aus dem Anwendungsbereich der Falschbeurkundung nach § 271 I StGB fallen mithin alle Angaben heraus, für die öffentliche
Urkunden keine Beweiskraft entfalten (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 271, Rdnr.8 m.w.N). Damit ist ein strenger Maßstab an die Annahme des öffentlichen Glaubens
anzulegen (BGHSt 42, 131 f). Die Beweiskraft für und gegen jedermann kann daher nur soweit reichen, als eine Tatsache beurkundet worden ist, die nach den für den
Beurkundungsvorgang geltenden Rechtsvorschriften angegeben werden muß, sofern deren falsche Angabe die materielle Richtigkeit des Beurkundungsvorganges selbst nicht berührt
(BGHSt 44, 188). Die Beweiswirkung muß unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung daher dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen
(BGHSt (GS) 22, 201, 204 f; BGH St 20, 294, 309; BGH, GA 1993, 230).
(2) aa) Der KfZ-Schein dokumentiert zunächst nur, daß ein KfZ mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten KFZ-Nummer zum Betrieb im Straßenverkehr auf einen bestimmten
Namen zugelassen ist, §§ 1 I StVG, 18 I, 24 StVZO (BGHSt 20, 186,188; OVG Hamburg, NJW 1966, 1827). Dies setzt den Antrag einer natürlichen oder juristischen Person (diese
dann vertreten durch ein vertretungsberechtigtes Organ) auf Zulassung als Halter (BGHSt 22, 201, 204; OLG Köln, MDR 1994, 505) voraus. Ob der Halter auch der Eigentümer im
sachenrechtlichen Sinne ist, ist insoweit straßenverkehrsrechtlich unerheblich. Die Angaben auf dem KfZ-Schein beziehen sich stets auf den Inhaber der Zulassung und damit
auf einen ordnungsgemäßen Beurkundungsvorgang (BGHSt 22, 201, 203). Sie müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, § 27 I 1 StVZO, insbesondere müssen Angaben zur
Änderung des Fahrzeughalters gemäß § 27 Ia Nr. 1 StVZO unverzüglich gemeldet werden, wogegen der Angeklagte als Scheinhalter vorliegend mehrfach verstoßen hat. Die Wirkung
derartiger Verstöße gegen Meldepflichten ist auch keineswegs nur auf Wirkungen innerhalb eines Behördenapparates beschränkt. Der KfZ-Schein ist bei jeder Fahrzeugbewegung im
Straßenverkehr mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, § 24 S.2 StVZO. Insbesondere bei einer Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO sind
auf Verlangen der durchführenden Polizeibeamten als zuständigen Personen i.S.d. § 24 S. 24 S.2 StVZO nicht nur der Führerschein, sondern auch der KfZ-Schein vorzulegen, um
feststellen zu können, auf welche natürliche oder juristische Person der KfZ zugelassen ist, um ggf. den Halter, zumindest aber den Anmelder ermitteln zu können. Nichts
anderes gilt bei polizeilichen Unfallaufnahmen oder Fahndungen nach Verdacht auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB, wenn lediglich die KfZ - Nummer
bekannt ist. Bei einer Veräußerung des KfZ ist dem Erwerber zudem neben dem Fahrzeugbrief gemäß § 29 III StVZO auch der KfZ-Schein zu übergeben und dieser Vorgang der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, nicht zuletzt um einen ununterbrochenen Pflichtversicherungsschutz sicherzustellen, §§ 29 a - d StVZO, und um mit Beweiswirkung
für jedermann feststellen zu können, wer jeweils Inhaber der Zulassung ist. Bereits deshalb kommt dem KFZ - Schein des § 24 StVZO entsprechende Außenwirkung und damit
Beweiskraft für die Zulassung zu, die sich auch auf die Namensangabe erstreckt.
bb) Zwar erstreckt sich die Beweiskraft des KfZ-Scheines als öffentlicher Urkunde nicht darauf, ob der vom Inhaber der Urkunde geführte Name auch richtig und dieser der
Halter ist, mithin nicht auf die Angaben zur Person, weil für die Haltereigenschaft rein materielle Kriterien maßgeblich sind, für die die Angaben auf dem KfZ - Schein
lediglich wertvolle Indizien darstellen (BGHSt 22, 201, 204 f; 20, 294). Dies bedeutet aber nicht, daß sich der öffentliche Glaube des KfZ-Scheins als öffentlicher Urkunde
nicht auf die Richtigkeit des Beurkundungsvorganges und damit die materielle Richtigkeit des Beurkundungsvorganges selbst erstreckt. Der öffentliche Glaube muß sich vielmehr
wenigstens - angesichts der bereits genannten Funktionen des KfZ - Scheines nach der StVZO - darauf beziehen, daß die dort gemachten Angaben der materiellen Rechtslage
entsprechen und der Zulassungsvorgang entsprechend der materiellen Rechtslage zutreffend beurkundet wurde. Der Rechtsverkehr muß - nicht zuletzt aufgrund des Massendeliktes
Verkehrsunfall - darauf vertrauen können, daß der beurkundete Vorgang der materiellen Rechtslage entspricht. Auf den KfZ-Brief, §§ 23, 25 StVZO, als einer sog.
schlichtamtlichen Urkunde muß insoweit zur Feststellung des Halters nicht zurückgegriffen werden, zumal diese öffentliche Urkunde nicht stets mitgeführt werden muß, die
maßgeblich die Verfügungsberechtigung und damit die sachenrechtliche Eigentümerstellung dokumentiert, § 23 I 3 StVZO. Der Beurkundungsvorgang muß alle rechtlich für die
Erfassung der Haltereigenschaft maßgeblichen Tatsachen erfassen, § 24 StVZO. Mit der Antragstellung und der Vorlage der erforderlichen Urkunden bekundet der Antragsteller
Halter zu sein, mögen diese Angaben auch falsch sein. Beurkundet sind jedenfalls diese Zulassungsvoraussetzungen als Tatsachen, so daß sich der öffentliche Glaube darauf
auch erstreckt (BGHSt 42, 131 f). Damit bezieht sich der öffentliche Glaube des KfZ - Scheins jedenfalls darauf, daß die Angaben, die der Angeklagte gegenüber der Behörde
gemacht hat, um eine Zulassung zu erreichen, als Geschehen beurkundet, insoweit der Wahrheit entsprechen als er im Augenblick des Beurkundungsvorganges selbst Halter und
nicht lediglich Scheinhalter ist. Eine Scheinhalterschaft begründet jedenfalls keine materielle Unrichtigkeit des Beurkundungsvorganges, sondern führt zu einer falschen
Beurkundung von Tatsachen. Beurkundet wurde hier aber ein Vorgang, der der materiellen Rechtslage geradezu zuwiderläuft.
e) Diese Beurkundung materiell unwahrer Tatsachen hat der Angeklagte auch bewirkt. „Bewirken“ i.S.d. § 271 I StGB ist jede Verursachung einer materiell
unrichtigen Beurkundung, insbesondere durch Täuschung des beurkundenden Beamten (Tröndle/Fischer, § 271, Rdnr. 15), hier über eine in Wahrheit nicht vorliegende
Haltereigenschaft. Zwecks Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit hat der Angeklagte den Verstoß gegen § 271 I StGB auch billigend in Kauf genommen und damit vorsätzlich
gehandelt und gegen § 271 I StGB rechtswidrig und schuldhaft verstoßen.
III.
1. Der Angeklagte ist einer mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 I StGB schuldig, so daß für jede der nach § 53 I StGB in Realkonkurrenz stehenden acht Handlungen ein
Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren Freiheitstrafe zur Verfügung steht, §§ 271 I, 38 II StGB. Eine Geldstrafe kam vorliegend angesichts der einschlägigen
Vorstrafen und der Tatsache erneuter Straffälligkeit im Rahmen sog. „indirekter Beschaffungskriminalität“ während noch laufender Bewährungszeit nicht in
Betracht. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen reduziert sich jedoch nach §§ 21 i.V.m. § 49 I Nr.3 Alt.3 und I Nr.2 StGB, weil der Angeklagte angesichts seiner schweren
Drogenabhängigkeit bei Begehung der Tat nur eingeschränkt steuerungsfähig i.S.d. § 20 StGB war. Zwar reicht Drogenabhängigkeit allein für die Annahme einer verminderten
Schuldfähigkeit nicht aus (BGH, NStZ 1989, 17). Doch wurde der Angeklagte zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erst durch seine Drogensucht zu diesen Straftaten
angetrieben, um sich durch diese Straftaten überhaupt erst Drogen verschaffen zu können. Dies wohl nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von
Entzugserscheinungen, zumal der Angeklagte bereits an Hepatitis C, einer schweren, ansteckenden Lebererkrankung, leidet. Verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB führt
indessen nicht zwingend zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 I StGB. Doch kann eine derartige Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten hier nicht abgelehnt werden,
weil der Angeklagte bei Begehung der Tat weder besonders verwerflich gehandelt hat, noch seine verminderte Schuldfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hat, so daß die
eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen war.
2. Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände erschienen angesichts der Umstände des Einzelfalles, die einen Ansatz der Strafzumessung im unteren Drittel der
verwirkten Freiheitsstrafe rechtfertigen, Einzelstrafen von je zwei Monaten tat- und schuldangemessen, aus denen gemäß §§ 53 I, 54 I 2 und 3, II 1 StGB eine Gesamtstrafe
unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu bilden war, § 46 I, II StGB. Zwar spricht deutlich gegen den Angeklagten, daß er einschlägig
vorbestraft ist und noch in der Bewährungszeit erneut straffällig wurde. Weiter spricht gegen ihn, daß er sich die zahlreichen Vorstrafen nicht zur Warnung hat dienen
lassen, sein Leben in Richtung auf eine gesetzestreue - und insbesondere drogenfreie - Lebensführung zu ändern. Doch spricht für den Angeklagten, daß er in vollem Umfang
geständig ist, und nichts verschwiegen hat, was ihn und andere noch weiter belasten könnte. Weiter spricht für den Angeklagten, daß er immer wieder versucht hat, gegen seine
Drogensucht anzukämpfen, was durch mehrere (gescheiterte) Therapieansätze belegt wird. Der Angeklagte legte in der mündlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar dar, daß die
von ihm jetzt wahrgenommene stationäre Therapie, möglicherweise eine letzte Chance ist, einen erfolgreichen Therapieansatz zu realisieren, nachdem eine stationäre Therapie
angesichts zahlreicher Abbrüche wohl keinen Erfolg mehr verspricht. Unter Abwägung all dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Gesamtstrafe tat- und
schuldangemessen.
3. Angesichts des besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Lebensschicksales des Angeklagten war vorliegend gemäß § 56 I StGB unter Zurückstellung
schwerer Bedenken des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung auf eine Bewährungsstrafe zu erkennen, um den laufenden
ambulanten Therapieansatz nicht vollends durch eine erneute Inhaftnahme zu gefährden. Dabei ist dem Angeklagten deutlich vor Augen zu führen, daß jeder Verstoß gegen ein
Strafgesetz während der Bewährungszeit von drei Jahren zur Verbüßung der zeitigen Freiheitsstrafe führt, wobei zu berücksichtigen ist, daß noch eine weitere Bewährungsstrafe
zur Verbüßung offen steht und weitere Strafaussetzungen zur Bewährung aus Rechtsgründen nur schwerlich noch erfolgen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I 1 StPO.
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