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Termin Herbst 2004
Manuela Hahn hat den Examenstermin Herbst 2004 in MV absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit – vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Klausur Z I

Der Kläger ist Eigentümer eines 1998 gekauften Grundstückes. Auf der Grenze zum Nachbargrundstückes steht ein Gebäude. Der Kläger wollte dieses umbauen, mehrere Wände und das Dach entfernen. Die beantragte Baugenehmigung wurde vom Bauamt der Landeshauptstadt Schwerin erteilt. Daraufhin legten die Nachbarn kurz nach Beginn der Abrissarbeiten Widerspruch ein. Das Bauamt erlegte dem Kläger bereits am folgenden Tag einen Baustopp auf. Dieser wurde damit begründet, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Neubau handele und Bestandsschutz dafür nicht gewährleistet wäre; außerdem sei § 6 LBO (Abstandsflächen) nicht beachtet worden. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem VG Schwerin erreichte der Kläger die Aufhebung des Baustopps, weil die Sichtbeeinträchtigung wohl nicht derart belastend sei. Der Widerspruch der Nachbarn wurde vom Bauamt daraufhin zurückgewiesen. Das Gebäude durch den Kläger fertiggestellt.

Das VG Schwerin hob nach einer Ortsbesichtigung die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen. Nunmehr erließ das Bauamt gegen den Kläger eine Abrissverfügung. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Klausur aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Der Kläger führte zunächst einen Prozess gegen den Architekten vor dem LG Schwerin. Der Architekt hatte bei seiner Genehmigungsplan nur § 34 BauGB berücksichtigt, nicht aber § 6 LBO M-V. Das Gericht äußerte Bedenken gegen die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger erhielt 30.000 DM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Diese Summe wurde von der Haftpflichtversicherung des Architekten bezahlt. Der Architekt selbst war und ist leistungsunfähig. Vertreten wurde der Kläger vor dem Landgericht damals von seiner Mutter, die RAin ist.

Der Kläger erhob Klage vor dem Landgericht Schwerin gegen die Landeshauptstadt Schwerin mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte trug vor, dass der Kläger gegen den Architekten sowie gegen seine Anwältin vorgehen könne. Der Beklagten wurde nach der mündlichen Verhandlung noch Schriftsatznachlass gewährt wegen des Vortrages, dass die RAin die Mutter des Klägers sei. Dies hat die Beklagte dann unstreitig gestellt. Dennoch sei dem Kläger zuzumuten, gegen seine Mutter vorzugehen. Im gleichen Schriftsatz erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Entscheidung des Gerichtes sollte durch Gutachten vorbereitet werden und sodann die Entscheidung entworfen werden. Der Tatbestand war erlassen.

Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR waren nicht zu prüfen. Anzuwenden war neues Schuldrecht. Übergangsvorschriften waren nicht zu prüfen.


Klausur Z II

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern Arndt aus Frankfurt am Main und Steinbrecher aus Bergen auf Rügen. Die GbR betrieb in Frankfurt am Main ein Glasbearbeitungsunternehmen. Es war vereinbart, dass die Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt sind. Gekündigt werden konnte die Gesellschaft jeweils bis zum 31.10. des Jahres zum Jahresende. Weiter war vereinbart, dass jeder Gesellschafter max. monatlich 750,- EUR für den Lebensunterhalt entnehmen durfte. Der Gesellschafter Arndt entnahm monatlich bis zu 1.500,- EUR. Der Gesellschafter Steinbrecher erhielt im August 2002 400,- EUR und im Oktober 2002 500,- EUR. Im August 2002 kündigte der Gesellschafter Steinbrecher die Gesellschaft. Im Juni 2003 stellte die GbR die Geschäftstätigkeit dann ein. Bis dahin hat der Gesellschafter Arndt versucht, dass Geschäft weiter zu führen. Die Mittel dafür waren knapp, wie der Beklagte auch wusste.

Der Beklagte arbeitete gegen Ende der Gesellschaft nicht mehr häufig im Geschäft mit, obwohl dies anfangs so geplant war. Ab 2003 war er für längere Zeit nicht mehr auffindbar.

Der Firmenwagen hatte einen fremdverschuldeten Unfall. Die gegnerische Versicherung hat der Gesellschaft einen Scheck über 2.500,- EUR zugeschickt. Diesen hat der Gesellschafter Steinbrecher eingelöst im Dezember 2002 und die Summe für sich behalten. Er begründete dies damit, dass er den Gesellschafter Arndt mehrfach aufgefordert hat, ihm seinen Anspruch zu zahlen bzw. Rechnung zu legen, was dieser nicht tat.

Das Gesellschaftskonto war um 2.000,- EUR überzogen. Außerdem hatte die Gesellschaft offene Forderungen in Höhe von 26.000,- EUR. Die Gläubiger hatten den Gesellschafter Arndt bereits mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen.

Die GbR hat vor dem Amtsgericht Bergen auf Rügen Klage auf Zahlung erhoben gegen den Gesellschafter Steinbrecher (zugestellt am 16.05.2004). Die Klägerin ist vom Gesellschafter Arndt vertreten worden.

Der Beklagte war der Ansicht, dass im Rahmen der Auseinandersetzung ein einzelner Anspruch nicht eingeklagt werden könne, sondern dieser nur noch Rechnungsposten sei.

Das Gericht hat der Klägerin eine Stellungnahmefrist zum 16.07.2004 für die Klageerwiderung gesetzt. Der Kläger hat eine Stellungnahme dem Gericht am 04.08.2004 um 21.00 Uhr per Fax geschickt. Auch der Beklagte erhielt diese am gleichen Tag. Am 05.08.2004 war mündliche Verhandlung.

Der Beklagtenvertreter erklärte in der mV, dass er eine Schriftsatzfrist ausdrücklich nicht beantrage, weil das Vorbringen offensichtlich verspätet sei.

Nach der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte als Geschäftsführer die Rücknahme der Klage. Gleichzeitig stimmte er dieser als Beklagter zu.

Es sollte durch Gutachten festgestellt werden, welche Entscheidung (Urteil, Hinweisbeschluss oder anderer Beschluss) das Gericht verkünden wird. Außerdem sollte der Tenor entworfen werden. Soweit das Gericht verpflichtet war, Hinweise zu erteilen, sollte unterstellt werden, dass dies geschehen ist. (Anm.: Der Bearbeitervermerk war wirklich so gut nachvollziehbar.)


Klausur Z III

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt die Vermittlung, Vermietung und Verwaltung von Wohnungen. Sie wurde als Maklerin von Andreas Poersch beauftragt, dessen Grundstück bebaut mit einem Holzhaus, zu verkaufen. Die Klägerin schaltete mehrere Anzeigen in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung. Daraufhin meldete sich der Beklagte und bat um Zusendung eines Exposés. Die Klägerin sandte ihm ein solches mit dem Hinweis, dass eine Besichtigung möglich sei.

Auf dem Exposé waren am Ende des Blattes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt: Bei Abschluss eines Kaufvertrages fällt eine Provision in Höhe von 3 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, 3,48 %, an. Im Falle des Abschlusses eines Wohnungsmietvertrages ist eine Kaution in Höhe von zwei Netto-Kaltmieten fällig. Die AGB waren ungefähr in Schriftgröße sechs und unmittelbar über den Angaben einer GmbH (HR-Nummer usw.) gedruckt. Sie fielen also nicht besonders auf.

Andreas Poersch und der Beklagte schlossen nach mehrfachen Besichtigungen, an der die Klägerin teilnahm, einen Kaufvertrag. Der Kaufpreis betrug 142.000,- EUR (im Angebot: 155.000,- EUR). Im Kaufvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass die Maklerprovision in Höhe von (ungefähr) 4.941,60 EUR vom Käufer, dem Beklagten gezahlt wird. Die Klägerin sollte einen Anspruch direkt gegen den Beklagten haben und gegen diesen geltend machen können. Dafür sollte ihr eine Kopie des Vertrages ausgehändigt werden.

Als der Beklagte seinen Wohnsitz ummelden wollte, stellte sich heraus, dass das Haus nicht das ganze Jahr über bewohnt werden darf, sondern nur im Sommer. Nachforschungen ergaben, dass das Haus ursprünglich illegal erbaut wurde. Nachträglich wurde eine Baugenehmigung erteilt unter der Auflage, dass das Haus als Wochenendhaus benutzt wird. (Der SV war an dieser Stelle etwas widersprüchlich.) Infolgedessen kam es zu einer Vertragsaufhebung. Der Wortlaut ging dahin, dass der Vertrag "in allen Punkten einvernehmlich aufgehoben wird".

Trotz Rechnungsstellung zahlte der Beklagte nicht.

Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr dennoch ein Direktanspruch gegen den Beklagten zustehe.

Außerdem vermietete die Klägerin dem Beklagten seit 01.01.2002 eine Wohnung. Für die Vermittlung zahlte der Beklagte eine Provision in Höhe von 1.328,- EUR (zwei Monatsmieten). Der Mietvertrag (Formularmietvertrag) enthielt eine Vereinbarung, dass eine Aufrechnung nur gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen, sowie Forderungen nach § 556 b BGB zulässig ist. Der Beklagte kündigte zum 31.05.2004 fristgemäß. Für die Monate April und Mai 2004 entrichtete er keinen Mietzins mehr (Dies entsprach der Provisionshöhe). Die Klägerin mahnte mehrfach.

Der Beklagte erklärte in der Klageerwiderung die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch wegen der gezahlten Provision.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Aufrechnung unzulässig sei. Im Übrigen hätte der Beklagte wegen § 814 BGB keinen Rückzahlungsanspruch, da ihm die Vermietereigenschaft der Klägerin bekannt gewesen sei.

Daraufhin erhob er Beklagte hilfsweise für den Fall, dass die Aufrechnung unzulässig ist, Widerklage auf Zahlung der Provision.

Die Klägerin stellte – logisch – Antrag, den Beklagten zur Zahlung zu verurteilen.

Der Beklagte rügte zudem in der Klageerwiderung die Zuständigkeit, weil der Streitwert 5.000,- EUR übersteige.

Aufgabe war, die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen. Sollte die Klage unzulässig sein, waren die Entscheidungsgründe hilfsweise anzufertigen. Außerdem war der Gebührenstreitwert festzusetzen. Das Wohnungsvermittlungsgesetz war auszugsweise beigefügt.


Klausur Z IV

Die Mandanten, ein Ehepaar, haben mit der Gegnerin, der A + W Bau einen Bauträgervertrag geschlossen. Dieser Vertrag war mit einem Grundstückskaufvertrag verbunden. Der notarielle Vertrag wurde den Mandanten zuvor als Mustervertrag übergeben und dann ohne Änderungen so am 20.10.2003 abgeschlossen. Der Vertrag wurde von der Gegnerin auch bei den Käufern der umliegenden Grundstücke verwendet.

Der Kaufpreis (285.000,- EUR?) war in mehreren Raten – nach Bauabschnitten aufgeteilt – fällig. Die letzte Rate in Höhe von 5 % war nach Abschluss der Bauarbeiten fällig. Die Käufer unterwarfen sich unter die sofortige Zwangsvollstreckung und verzichteten auf den Nachweis der Fälligkeit.

Außerdem wurde vereinbart, dass im Fall von Streitigkeiten über Baumängel usw. ein von beiden Parteien ernannter Gutachter feststellen, ob die behaupteten Mängel usw. vorliegen. Einigen sich die Parteien nicht auf einen Gutachter, soll er von der IHK Köln bestimmt werden. Die Kosten tragen die Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens. Auch dies soll der Gutachter feststellen. Die Feststellungen des Gutachters erkennen die Parteien als verbindlich an.

Für Baumängel wurde die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart. Für weitergehende Schäden wurde die Haftung ausgeschlossen.

Am 21.06.2004 war das Haus soweit errichtet. Die Parteien besichtigten es und stellten kleinere Mängel fest. Bei diesem Termin wurde der Schlüssel übergeben. Ende Juni zogen die Mandanten ein und Mitte Juli waren die Bauarbeiten vollständig beendet. Die festgestellten Mängel sind bis beseitigt worden. Am 16.07.2004 nahmen die Mandanten den Bau ab. Nur kurze Zeit später stellten die Mandanten fest, dass der ebenfalls von der Gegnerin gebaute Carport nicht sicher stand, sich das Gebälk verzog und bei Sturm einzubrechen drohte. Dies zeigten sie am 27.07.2004 der Gegnerin an. Diese reagierte darauf nicht, stellte aber am 09.08.2004 eine Rechnung für die letzte Rate in Höhe von 14.250,- EUR. Davon zahlten die Mandanten 8.250,- EUR. 6.000,- EUR behielten sie zurück um die Nachbesserung wegen des Carportes sicherzustellen.

Am 01.09.2004 gaben sie ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Dies teilten sie der Gegnerin nicht mit. Der Sachverständige stellte fest, dass der Carport nicht ausreichend dimensioniert war und nur durch einen Neuaufbau der Mangel beseitigt werden kann. Dafür veranschlagte er 3.100,- EUR. Daraufhin forderten die Mandanten am 01.09.2004 noch einmal Nachbesserung.

Am 23.09.2004 kam es zu einem Wasserrohrbruch. Die A + W Bau schickte einen Installateur ihres Subunternehmers. Dieser stellte fest, dass der Bruch durch eine fehlerhafte Verbindung zweier Rohre verursacht wurde. Durch diesen Rohrbruch entstand ein Schaden von insgesamt 2.400,- EUR (war aufgeschlüsselt). Ein antikes Möbelstück war beschädigt, der Laminatboden in der Küche aufgequollen und ein Seidenteppich war auch irgendwie beschädigt. Auch diesen Schaden forderten die Mandanten von der Gegnerin ersetzt.

Die A + W Bau teilte am 28.10.2004 mit, dass sie weder nachbessern wird, noch den Schaden ersetzen wird. Wegen des Carports berief sie sich darauf, dass dieser so vom Hersteller geliefert wurde und auch bei den Nachbarn aufgebaut wurde, die keine Mängel geltend gemacht haben. Ein Mangel liege also nicht vor. Sollten die Mandanten dennoch bei ihrer Ansicht bleiben, sollten sie sich mit der A + W wegen eines Gutachters in Verbindung setzten. Wegen des Schadens durch den Wasserrohrbruch verwies sie auf die Regelung über den Haftungsausschluss im Vertrag. Außerdem forderte sie Zahlung des Restkaufpreises.

Am 12.11.2004 händigte der Gerichtsvollzieher den Mandanten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages aus.

Was jetzt kommt, ist logisch: Die Mandanten wollen die drohende Zwangsvollstreckung verhindern, solange die Mängel am Carport nicht beseitigt sind. Außerdem wollen sie die Schäden durch den Wasserrohrbruch ersetzt haben. Hinsichtlich der Gutachterkosten sehen sie noch keine Notwendigkeit, etwas zu tun. Die Rechnung war noch nicht da.

Sie weisen darauf hin, dass sie in (irgendeiner) Zeitschrift gelesen haben, die sofortige Unterwerfung unter die ZV sei unzulässig, zumindest in diesem Fall (ich weiß es nicht mehr ganz genau).

Aufgabe war, die Angelegenheit zu begutachten. Zweckmäßigkeitserwägungen durften selbstverständlich nicht fehlen. Sollte die ZV unzulässig sein, war der Rest in Hilfserwägungen unterzubringen. Anträge an das Gericht waren zu formulieren.


Klausur Z V

Der Mandant war Eigentümer eines Baggers. Diesen hat er irgendwie selbst entwickelt und wohl auch ein Patent angemeldet. Jedenfalls hat er diesen Bagger bis Ende September 1995 an die FBN GmbH vermietet. Aufgrund einiger Mietrückstände kündigte er den Vertrag und vermietete vom 01.10.1995 bis 31.12.1995 den Bagger an die S & W OGH. Zuvor hatte die FBN den Bagger an diese untervermietet. Ein Geschäftsführer und Gesellschafter der FBN war Helmut Winter.

Am 21.12.1995 schloss der Mandant mit der S & W einen Kaufvertrag über den Bagger zum Kaufpreis von 550.000,- DM. Die Mieten wurden angerechnet. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Der Vertrag, auf dem Bogen des Mandanten, war handschriftlich, mit "Kaufvertrag" überschrieben und anstelle von Namen standen die Worte "Käufer" und "Verkäufer".

Am 22.12.1995 wurde eine maschinengeschriebene "Auftragsbestätigung" verfasst. Diese enthielt einen Eigentumsvorbehalt und eine Gerichtsstandsvereinbarung. Der Rest entsprach dem Kaufvertrag vom Vortag. Der Text war unterschrieben.

Ein Scheck war nicht gedeckt und der Käufer kam in Verzug. Deshalb einigten sich die Parteien am 16.01.1996, den Vertrag rückabzuwickeln. Der Mandant wollte den Bagger an Dritte weitervermieten.

Die S & W hatte gegenüber den FBN erhebliche Außenstände gegen Ende 1995. Deshalb einigten beide sich, den Bagger, der noch bei der S & W war, der FBN sicherungszuübereignen. Die Verhandlungen führte Winter. Der Gesellschafter der S & W, Wüsthoff, zeigte ihm den Vertrag vom 21.12.1995 (zumindest behauptet Winter das). Im Sicherungsübereignungvertrag wurde das Eigentum übertragen. Für den Fall, dass noch nicht alle Kaufpreisraten bezahlt worden sein sollten, sollte das Anwartschaftsrecht übertragen werden.

Am 28.03.1996 nahm die FBN den Bagger in Besitz. Über das Vermögen der S & W wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im März 1997 wurde beschlossen, den Geschäftsbereich Baumaschinen (da gehörte der Bagger zu) auszugliedern aus der FBN und in die BVN GmbH zu überführen. Winter übertrug seine Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter. Als Geschäftsführer wurde er bereits vorher abberufen. Er wurde Gesellschafter und Geschäftsführer der BVN, zusammen mit anderen. Die Gesellschafter hingen alle noch irgendwie in verschiedenen Gesellschaften drin. Auch die S & W war mit von der Partie. (Der Gesellschaftsvertrag war in der Akte, aber total unverständlich. Das ging den meisten von uns so. Deshalb kann ich ihn hier auch nicht wirklich wiedergeben.) Jedenfalls ging der Bagger an die BVN.

Im Jahr 2000 gab es dann ein Urteil des LG Neubrandenburg. Die FBN wurde verurteilt, den Bagger und einiges Zubehör an den Mandanten herauszugeben.

Winter verkaufte den Bagger dann an eine niederländische Firma für 95.000,- EUR im April 2003. Am Flughafen erhielt er das Geld. Der Mandant hatte eine entsprechende Quittung. Winter behauptete, dies im Namen der Gesellschaft getan zu haben. Die Quittung lag nicht bei, aber der Mandant vermutete, dass Winter das Geld für sich behielt, zumal die Gesellschaft insolvent war. Winter behauptete, dass das Geld der Gesellschaft für den Bagger zufloss.

Jedenfalls aber war der Bagger funktionsuntüchtig im März 2003. Er wurde repariert und dafür wurde eine Hydraulikpumpe neu eingesetzt für einen Materialwert von 40.000,- EUR. Insgesamt wurden weit über 50.000,- EUR an Reparaturkosten aufgebracht. Diese will Winter den Forderungen des Mandanten entgegen stellen. Für den Mandanten waren die Reparaturen nicht ganz nachvollziehbar.

Der Mandant kann zum einen nicht verstehen, dass Winter das Eigentum anzweifelt, wo es doch durch Urteil festgestellt wurde. (abgedruckt waren Tenor – Herausgabe -, Tatbestand und die ersten zwei Sätze der Entscheidungsgründe: "Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist Eigentümer des Baggers. ...") Außerdem möchte er gegen Winter vorgehen, weil die Gesellschaft insolvent ist und Winter sich doch nun nicht ganz aus der Verantwortung stehlen könne. Am liebsten möchte er den Bagger wiederhaben. Ansonsten wenigstens Entschädigung. Gegen die GmbH will er nicht vorgehen, weil da ja doch nichts mehr zu holen ist.

Winter bestreitet das Eigentum des Mandanten. Außerdem habe er nichts von dem Eigentumsvorbehalt gewusst. Der sei auch nicht vereinbart worden.

Der Mandant hat die Auftragsbestätigung mit dem Urteil reingereicht und auf das Urteil geschrieben, dass dieser Kaufvertrag damals vorlag. Es war nicht ganz klar, wann "damals" war.

Aufgabe war, den Sachverhalt als Stationsreferendar zu begutachten. Sachbericht gehörte dazu. Der Mandant war in Urlaub und bei seiner Rückkehr sollte ein Vorschlag vorliegen. Schriftsätze sollten entworfen werden. Gerichtsadressen oder so waren nicht angeben.

Insgesamt ist der Sachverhalt eher mit Vorsicht zu genießen. Die Klausur war ziemlich schwer (von den Zivilrechtsklausuren die schwerste) und der Auszug auch teilweise einfach unverständlich. Fehler in der Wiedergabe sind also möglich. Einiges war im Sachverhalt auch nicht ganz eindeutig und sicher absichtlich offen gelassen.


Klausur Ö I

Der Kläger und Frau Patricia Engel kaufen von der Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesvermögensamt, zwei angrenzende Grundstücke zum Miteigentum. Diese grenzen an ein Grundstück, welches der amtsangehörigen Gemeinde Preetz gehört. Auf bzw. unter diesem sowie dem angrenzenden Grundstück befindet sich eine alte Bunkeranlage von ehemaligen Seefliegern der Kaserne Parow. (Der Klausur war eine nicht maßstabsgerechte Skizze beigelegt. Auf dieser befand sich die Bunkeranlage nur auf einem der beiden gekauften Grundstücke)

Zunächst teilte der Notar der Gemeinde den Abschluss des Kaufvertrages mit. Nach Eingang der Genehmigung nach der GVO teilte er auch dies der Gemeinde mit. Das Amt bereitete den Beschluss der Gemeindeversammlung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes der Gemeinde vor. Dieser Beschluss wurde abgelehnt (7 Gemeindemitglieder; 6 anwesend; 5 Nein-Stimmen; 1 Ja-Stimme). Daraufhin teilte der Amtsvorsteher der Verkäuferin mit, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt. (Dies war mehr als zwei Monate nach Eingang des Kaufvertrages bei der Gemeinde, aber weniger als zwei Monate nach Eingang der GVO-Genehmigung.) Begründet wurde dies damit, dass die Fläche für ein neuentstandene Wohngebiet als Arrondierungsfläche benötigt wurde. Gegen diese Entscheidung wurde etwa zwei Monate später Widerspruch eingelegt. Im Briefkopf waren beide Käufer genannt, der Text wurde in der Wir-Form abgefasst, aber er wurde nur von Patricia Engel ohne weitere Zusätze unterschrieben.

Später erklärte Patricia Engel die Rücknahme des Widerspruches, weil sie ihren Miteigentumsanteil an den Kläger verkauft hat. Auf dem Briefbogen stand nur ihr Name und der Text war in der Ich-Form abgefasst. Nach etwa fünf Monaten erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht gegen das Amt mit dem Antrag, den Ausübungsverwaltungsakt der Gemeinde aufzuheben. Die Bundesrepublik wurde beigeladen (stellte aber keinen Antrag in der mV).

Nach Ansicht des Beklagten sei die Klage unzulässig, weil kein Widerspruch eingelegt wurde. Der von Patricia Engel eingelegte Widerspruch sei zudem verfristet gewesen. Außerdem sei der Kläger als Käufer nicht klagebefugt, weil das Vorkaufsrecht der Verkäuferin gegenüber ausgeübt wurde. Außerdem sei die Klage unbegründet, weil der Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach § 22 Denkmalschutzgesetz M-V zustehe. Denn die Bunkeranlage sei ein Denkmal; das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste laufe noch. Die Bunkeranlage solle der Allgemeinheit als historisches Denkmal erhalten bleiben und einen entsprechende Nutzung ermöglicht werden.

Der Kläger rügte in der mündlichen Verhandlung, dass der Beklagte sich nicht erst jetzt auf § 22 DSchG berufen könne. Ein Vorkaufsrecht bestehe allerdings weder nach § 22 DSchG noch nach BauGB.

Außerdem wurde in der mündlichen Verhandlung beschlossen, dass das Passivrubrum geändert wird (vom Abdruck des geänderten Rubrums wurde netterweise abgesehen).

Aufgabe war, die Entscheidung des Gerichtes zu entwerfen.


Klausur Ö II

Der Kläger hat ohne Genehmigung und unter Missachtung der Abstandsflächen einen Anbau an sein Haus auf seinem Grundstück begonnen. Als der Rohbau stand, wurde er zum geplanten Erlass einer Abrissverfügung angehört. Er stellte einen Bauantrag. Außerdem teilte er mit, dass in einem zivilgerichtlichen Verfahren mit den Nachbarn ein Vergleich mit Widerrufsmöglichkeit abgeschlossen wurde, dass diese die Abstandsflächen auf ihrem Grundstück dulden. Die Klage war auf Duldung der Abstandsflächen gerichtet.

Aufgrund dieses Vergleiches erteilte die Beklagte (ich glaube, es war der Oberbürgermeister der Stadt Schwerin) eine Genehmigung, die jedoch nur gelten sollte, wenn die Nachbarn den Vergleich nicht widerrufen. Als der Kläger weiterbaute, legten die Nachbarn Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Dabei teilten die Nachbarn mit, dass der Vergleich bereits vor Erteilung der Baugenehmigung widerrufen worden sei. Die zivilgerichtliche Klage des Klägers sei abgewiesen worden. Zudem seien die Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden, die Genehmigung also allein aus diesem Grunde rechtswidrig.

Es kam dann aus irgendeinem Grund zu einem Eilverfahren vor dem VG Schwerin. Dem Kläger wurde durch Beschluss gestattet, weiterbauen zu dürfen. Die Sichtbeeinträchtigung werde nicht so stark sein, so das VG. Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Widerspruch der Nachbarn zurückgewiesen.

Im Endurteil entschied das VG Schwerin nach einer Besichtigung dann, dass der Bau, inzwischen fertiggestellt, nicht hätte errichtet werden dürfen. Vielmehr liege ein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften vor.

Infolge des Urteils stellte die Beklagte fest, dass die Baugenehmigung nichtig war. Der Kläger begehrt nun durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, die Aufhebung dieser Nichtigkeitsfeststellung. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Nichtigkeit nicht feststellen dürfen. Denn die Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig. Einer Umdeutung der Feststellung in eine Rücknahme stehe der Vertrauensschutz des Klägers entgegen.

Die Beklagte hielt dem zum einen entgegen, dass der Kläger gar kein Rechtsschutzinteresse habe. Denn selbst wenn die Nichtigkeitsfeststellung aufgehoben würde, habe er dadurch keine rechtmäßige Baugenehmigung. Diese bleibe nach wie vor rechtswidrig. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe kein Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung gehabt. Denn die Nachbarn hätten angekündigt, bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs Klage zu erheben.

Es war das Urteil des VG Schwerin zu entwerfen.

Anmerkung: Ich bin leider erst nach einer Woche dazu gekommen, den Sachverhalt aufzuschreiben. Dementsprechend kann ich mich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. So hatte die Beklagte noch eine andere Art der Umdeutung angesprochen und auch das Vorbringen der Parteien war detaillierter. Die Schwierigkeit in der Klausur bestand unter anderem darin, diese logisch aufzubauen.


Klausur Ö III

Der Widerspruchsführer ist eines schönen Sonntags mit seinem Fahrrad in ein Gebüsch gefallen. Der Zeuge, der die Polizei rief, hat den Wf. gefunden, ihn aber nicht fallen sehen. In der im Krankenhaus abgenommenen Blutprobe, blasen konnte der Wf. nicht mehr aufgrund seiner Verletzungen, ergab einen BAK von 2, 94 ‰. Beim Fahrrad war eine Delle im Schutzblech und der Lenker war zur Seite verbogen. Nach Einschätzung des anwesenden Polizisten handelt es sich hier um einen Schaden, der nicht entstehen kann, wenn der Wf. zu Fuß gegangen und gestürzt wäre.

Jedenfalls wurde der Wf. zuletzt 1997 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, die FE ihm entzogen. Da dies nicht die erste Verurteilung war, hat er seine FE 1998 erst nach erfolgreicher MPU wiederbekommen. Dabei wurde festgestellt, dass er im Umgang mit Alkohol einsichtig geworden ist und nunmehr ohne Alkohol lebt. Seitdem war obengenannter Vorfall der erste.

Der Oberbürgermeister (irgend)einer Stadt forderte vom Wf. eine neue MPU, die die Frage klären sollte, ob der Wf. eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt aufgrund unkontrollierten Alkoholgenusses (so ähnlich glaube ich). Er wurde dahingehend belehrt, dass ihm die FE entzogen wird, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.

Der Wf. ließ durch seinen RA dagegen Widerspruch einlegen. Er trug vor, dass sein Mandant nicht mit dem Fahrrad gefahren sei. Er nannte dafür einen Zeugen (wo er was gesehen haben will, gab er nicht an; es handelte sich auch nicht um den obengenannten Zeugen). Zudem sei die MPU unverhältnismäßig. Der Wf. sei nur mit einer amtsärztlichen Untersuchung einverstanden. Nach Fristablauf wurde ihm die FE entzogen. Begründet wurde dies mit einem BVerwG-Urteil, wonach der FE-Inhaber selbst mitzuwirken habe, ihm anderenfalls die FE entzogen werden könne.

Auch dagegen legte der RA Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass zum einen hätte an ihn zugestellt werden müssen, nicht aber an seinen Mandanten. Zudem hätte zunächst einmal der Widerspruch gegen die Anordnung der MPU beschieden werden müssen. Es könne seinem Mandanten nicht zum Nachteil gereichen, dass er dieser Aufforderung noch nicht nachgekommen ist. Zudem sei die MPU-Anordnung in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Denn der Mandant sei nicht gefahren. Im Übrigen zeige die Tatsache, dass der Mandant zum einen nicht mit dem Auto zum Feuerwehrfest gefahren sei und zudem das Rad geschoben habe, dass er sehr wohl mit Alkohol umgehen könne. Von einem Rückfall können keine Rede sein. Außerdem könne der Mandant keine MPU durchführen lassen, weil er mit seinem eigenen Auto Pizza ausfahre. Dieses müsse er womöglich verkaufen, um die Kosten für die MPU (ca. 500,- EUR) aufbringen zu können. Damit wäre aber seine Existenzgrundlage genommen.

Aufgabe war, den/ die Widerspruchsbescheid/e zu schreiben. Dabei sollte davon ausgegangen werden, dass der Oberbürgermeister nicht abhelfen wollte und die Akte der Widerspruchsbehörde vorgelegt hat. Im Anhang war die Zuständigkeitsverordnung nach dem StVG und Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung in Auszügen (Punkt 8). Außerdem wurde mitgeteilt, dass die Auszüge aus Anlage 4, die anliegen, die einzigen Anlagen sind, die benötigt werden.

Anmerkung: Auch diesen Sachverhalt habe ich erst nach einer Woche zusammenfassen können. Deshalb gilt auch hier, dass ich mich nicht mehr an alle Details erinnere.


Klausur S I

Der Polizeibeamte Paul Peters, Heranwachsender, fuhr im zivilen Einsatzwagen Streife – nachts und allein. Dabei fiel ihm ein PKW auf, der in Schlangenlinien fuhr. Peters hielt den Wagen an und dabei fiel ihm auf, dass der Fahrer Jansen stark nach Alkohol roch. Er erklärte ihm, dass er nicht mehr weiterfahren dürfe und er ihn zu einer Blutprobe mit aufs Revier nehmen müsse. Jansen erklärte, dass er sich dies nicht bieten lasse. Deshalb zog Peters den Schlüssel aus dem Wagen ab. Daraufhin versuchte Jansen, Peters mit der Faust zu treffen. Peters konnte aber ausweichen. Da Jansen ihm aber körperlich überlegen war, zog Peters seine Waffe und versuchte Jansen zur Vernunft zu bringen. Als ihm dies nicht gelang, nahm er seine Dienstwaffe, die nicht entsichert war, und schlug Jansen damit auf den Kopf. Dieser ging daraufhin stöhnend zu Boden. Peters wollte seinen Puls fühlen und beugte sich deshalb über ihn. Dabei rutschte er aus, es kam zu einer heftigen Abwehrbewegung, in dessen Folge sich ein Schuss löste, der Jansen traf. Zunächst blieb Peters wie erstarrt stehen und danach fuhr er weg, da er Angst vor den disziplinarischen Folgen hatte. Die Gefahr, dass Jansen verbluten könnte, war ihm bewusst.

Es gab zwei Zeugen Neubert und Riedel, die beide nicht schlafen konnten, die das Geschehen vom Fenster aus beobachteten. Als sich Peters entfernte, begaben sie sich auf den Weg nach unten. Da beide gehbehindert waren, dauerte das so etwa eine halbe Stunde. Die Zeugin Neubert rief dann von einer öffentlichen Telefonzelle aus die Polizei (sie hatte kein Telefon). Sie glaubte in dem Erschossenen ihren Halbbruder Gerd Neubert zu erkennen.

Zunächst wurde Peters als Beschuldigter vernommen. Die Belehrung ging etwa dahin, dass er nicht aussagen müsse und möglicherweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne. Peters gab das Geschehen zu, so wie oben beschrieben. Er wurde dann noch einmal vernommen. Die Belehrung vor dieser Vernehmung war korrekt. Dem Beschuldigten wurden die Aussagen der Zeugen Neubert und Riedel vorgelesen und die weiteren Ermittlungsergebnisse mitgeteilt. Der Beschuldigte erklärte, dass er bei seiner Aussage bleibe und diese im Übrigen von den Ermittlungsergebnissen gestützt werde.

Die Zeugin Neubert erklärte zunächst (Belehrung nach § 55 StPO), dass sie gesehen habe, wie Peters die Waffe auf den Kopf von Jansen hielt und danach abdrückte. Ihrer Ansicht nach habe Peters den Geschädigten kaltblütig hingerichtet. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Polizei bereits den Namen des Beschuldigten. In einer zweiten Vernehmung teilte sie diesen der Zeugin mit. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschuldigte der Onkel ihrer Mutter sei. Sie wurde daraufhin nach § 52 StPO belehrt und verweigerte infolgedessen das Zeugnis. In einer dritten Vernehmung, nach nochmaliger Belehrung und Hinweis auf die Wahrheitspflicht, erklärte die Zeugin, dass ihre Aussage insoweit zurücknehme, dass der Beschuldigte Jansen hingerichtet habe. Ob er ausgerutscht sei, könne sie nicht sagen. Möglicherweise habe sie das auch nicht mitbekommen.

Der Zeuge Rieder bestätigte die Aussage des Beschuldigten. Er war sich sicher, dass der Beschuldigte ausgerutscht ist. Er habe das Geschehen mit seinem Nachtfernglas beobachtet und nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Waffe auf das Opfer gerichtet habe.

Irgendjemand (ich glaube, die beiden Zeugen) erklärte, gehört zu haben, wie jemand "Polizei! Stehenbleiben." und "Dich Aas mach ich fertig" und "gib die Schlüssel her" rief.

Jansen war bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus nicht mehr zu retten. Er verblutete (nicht ganz klar war, ob er schon tot im Krankenhaus ankam). 23.30 Uhr war die Tat, gegen 1.00 Uhr wurde er eingeliefert. Der Arzt erklärte, nur eine halbe Stunde früher hätte gereicht, um Jansen zu retten. Eine gegen 1.30 entnommene Blutprobe ergab 1,8 ‰.

Der Arzt erklärte weiter, die Waffe müsse parallel zum Körper gelegen haben. Keinesfalls sei sie von vorn auf Jansen gerichtet. Die Kugel drang in die Lunge ein. Sie stammte jedenfalls aus Peters Waffe.

Die polizeitechnische Untersuchung ergab, dass auf dem Abzug kein Fingerabdruck von Peters war.

Zu guter letzt meldete sich der Verteidiger des Beschuldigten. Er teilte mit, dass der Beschuldigte sich nicht mehr zur Sache äußern werde. Zudem seien weder die früheren Einlassungen Peters noch die Aussagen seiner Nichte Neubert verwertbar. Die Begründung wurde selbstverständlich zu Prüfungszwecken entfernt. Die Einlassung des Beschuldigten sei zudem auch deshalb nicht verwertbar, weil ihm auf Grund der Schwere des Tatvorwurfes bereits im Ermittlungsverfahren ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen.

Aufgabe war den Sachverhalt materiell und prozessual zu begutachten und die Abschlussentschließung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Im Falle der Anklage waren wesentliches Ergebnis der Ermittlungen und die Anklagebegleitverfügung erlassen. Im Falle der Einstellung war die Einstellungsverfügung erlassen. Die Einstellungsnormen nach §§ 153a ff StPO durften nicht angewendet werden. Auch Strafbefehl und Privatklageweg sollten nicht gewählt werden.


Klausur S II

Dem Zeugen Tünnemann wurde im Februar in Berlin ein Audi A4 gestohlen. Diesen hat er erst Anfang des Jahres als Neuwagen (Wert etwa 40.000,- EUR) gekauft. Zur Tatzeit war der Angeklagte auf der Ausländerbehörde. Der Angeklagte hatte eine Aufenthaltsgenehmigung und war 1988 mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen.

Der Angeklagte wurde dann – vermutlich von einer Bulgarin – gebeten, diesen Wagen in Schwerin unterzustellen. Er erhielt 400,- EUR für die Mietkosten. Im März fuhr er dann mit der Frau und einem jungen Mann, ebenfalls Bulgare, der gut deutsch sprach, zu Garagen-Wüster. Der Unbekannte zeigte ihm diese Möglichkeit. Der Angeklagte verhandelte dann mit dem Zeugen Wüster und schloss einen Mietvertrag ab für März. Die Miete von 50,- EUR bezahlte er gleich. Ende März und Ende April ging der Angeklagte jeweils zu Wüster und bezahlte für den nächsten Monat. Danach vergaß er die Angelegenheit und ging erst im August wieder hin und zahlte die offene Miete.

Der Unbekannte war einmal mit zwei Schwarzafrikanern und einmal mit einem anderen Mann am Wagen. Er ging mit ihnen um den Wagen und schauten hinein. Aus Sicht des Zeugen Wüster ein Verkaufsgespräch. Wüster sprach den Angeklagten darauf an und dieser erklärte, darüber Bescheid zu wissen.

Zwischenzeitlich war der Polizeibeamte Junker zwei Mal in anderer Sache bei Garagen-Wüster. Dabei fiel ihm der Wagen auf. Beim zweiten Mal veranlasste er die Öffnung des Wagens, denn er war eingestaubt und das Radio fehlte. Bei der Abfrage der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) wurde festgestellt, dass nicht dieser Wagen darunter registriert war. Die PTU stellte fest, dass die letzte Ziffer von einer drei zu einer acht verfälscht wurde. Mit der richtigen Nummer wurde festgestellt, dass der Wagen gestohlen war.

Der Zeuge Wüster informierte die Polizei, als der Angeklagte wieder bei ihm erschien. Die Polizei nahm ihn dann fest. Der Unbekannte habe sich nach Aussage des Zeugen Wüster auf der anderen Straßenseite befunden. Er sei mit dem Angeklagten gekommen und bei Auftauchen der Polizei sehr schnell verschwunden.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zunächst erklärt, die Bulgarin hätte ihn gebeten, den Wagen unterzustellen, da sie ins Krankenhaus müsse. Sie sei aus Italien gekommen, weil sie sich hier behandeln lassen müsse. (Der Wagen hatte italienische Kennzeichen.) Junker bekundete in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe in seiner Vernehmung erklärt, die Bulgarin hätte ihn gebeten, die Miete für den untergestellten Wagen zu bezahlen, da sie geschäftlich unterwegs sei. Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass die Bulgarin auf Geschäftsreise sei. Im Übrigen habe er nicht gewusst, dass der Wagen gestohlen sei. Junker bekundete aber auch, dass das Kunststoff-Griffteil des Fahrzeugschlüssels selbst bei flüchtigen Hinsehen als Nachschlüssel zu erkennen sei. Diese Schlüssel hatte der Angeklagte.

Die Schwester des Angeklagten wurde vor der Polizei vernommen. Sie erklärte, dass irgendwann mal eine Italienerin (woher sie weiß, dass es eine Italienerin war, konnte sie nicht erklären) bei ihr und ihrem Bruder und wollte ihn sprechen. Er war aber nicht da. Ob sie ihn getroffen hat, weiß sie nicht. Ihr Bruder habe ihr erzählt, für das Unterstellen 100,- EUR bekommen zu haben.

Vier Tage später erschien die Zeugin und erklärte, sie habe von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht erfahren und möchte nunmehr die Aussage verweigern. Ihre bereits getätigte Aussage ziehe sie zurück. (Von einer Belehrung stand tatsächlich nichts im Protokoll.)

Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens angeklagt. Die Anklage wurde zugelassen. Der Angeklagte befand sich seit August in U-Haft (Hauptverhandlung am 23.11.2004). Die Ladung für die Schwester des Angeklagten als Zeugin kam unzustellbar zurück. Nachfragen im ARWO-Heim und in der Schule ergaben, dass die Zeugin schon seit Anfang Oktober nicht mehr gesehen wurde. Auch der Angeklagte wusste nicht, wo sie sein könnte, da ihr auf Grund ihrer Zeugenstellung keine Besuchserlaubnis erteilt wurde. Er vermutete, sie könnte nach Bulgarien zurückgegangen sein. Die Zeugin wurde vom Gericht für unerreichbar erklärt. Es wurde beschlossen, die Vernehmung zu verlesen. Die StA widersprach dem. Die Gründe für den Beschluss, dennoch zu verlesen, waren selbstverständlich zu Prüfungszwecken entfernt.

Der Verteidiger des Angeklagten verließ die Hauptverhandlung für zehn Minuten. In dieser Zeit wurde der BZR-Auszug mit seiner und der Zustimmung des Angeklagten verlesen (keine Vorstrafen).

Aufgabe war, das Urteil zu entwerfen. Ausführungen zur Person waren erlassen. Im Falle einer Verurteilung sollte keine Strafhöhe angegeben werden. Strafzumessungsausführungen sollten dennoch erfolgen. Hilfsgutachten im Falle, dass ein rechtliches Problem nicht im Urteil erörtert wird. Sachbericht war hierbei erlassen. Es hatte eine ausführliche rechtliche Würdigung zu erfolgen. Die Hauptverhandlung erfolgte ordnungsgemäß, soweit nicht aus dem Protokoll anderes folgte.

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