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Termin Februar 2004
Daniel Schulz hat in Hamburg den Examenstermin Februar 2004 in Hamburg / Bremen / Schleswig-Holstein absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit – vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Bericht über die Klausuren im Februar 2004 - Termin in Hamburg / Bremen / Schleswig-Holstein


Einige Eindrücke außerhalb der Klausureninhalte für den Termin in Hamburg: man schreibt nun nicht mehr im eng bestuhlten DAG-Haus sondern sehr angenehm in einem alten Gebäude am Dammtorwall. Sehr gut erreichbar mit der U2 (Ausstieg Gänsemarkt – hinterer Aufgang, Richtung Unilever). Dort ist im 2.OG ein großer Saal, der ca. 7-8 Reihen mit jeweils ca. 20 Tischen hat, es gibt ferner eine eigene Toilette. Im Gebäude selbst ist es absolut ruhig, man hat im Grunde sehr gute Rahmenbedingungen. Die Aufsicht erschien im Schnitt immer gegen 8.10 Uhr, gegen 8.15 Uhr ging dann die Tür zum Saal auf – aufgrund der großen Prüfungsgruppe von über 100 Kandidaten gab es zwei Reihen (nach Prüfungsnummern getrennt – Perso und Ladung bereithalten!) und vorne am Prüfertisch zog man die Platznummer (d.h. keine freie Platzwahl, einige hatten damit wohl gerechnet). Danach Sachen raus aus den (vorwiegend verwendeten) Rollkoffern und Taschen mit Jacken etc. nach vorne bzw. an die Seiten. Danach Belehrung und los ging es; die jeweiligen Aufsichtspersonen waren sehr angenehm – nervten nie und blieben meist die ganze Zeit auf ihrem Platz sitzen. Auf die Minute pünktlich hieß es dann nach 5 Stunden „Bitte geben Sie jetzt ab“ und es wurde wirklich extrem genau darauf geachtet, dass niemand mehr auch nur einen Satz zu Ende schrieb. Und noch etwas: in den meisten Terminen der letzten Jahre war es wohl immer so, dass die erste Klausur mit ZR II anfing und man damit rechnen konnte, dass es sich dabei um eine Anwaltsklausur handeln würde, ebenso damit, dass es sich bei ZPO/HR um eine Klausur aus dem Schwerpunktgebiet Zwangsvollstreckung handeln würde: VORSICHT! Bei uns war es nämlich gänzlich anders und bei einem Gespräch mit einer Frau vom Prüfungsamt wurde mir versichert, dass diese „Regelmäßigkeit“ wirklich keine sei, auf die man sich verlassen sollte... :-(

1. Tag – ZR II

Urteil sollte geschrieben werden; Schwerpunkt war die Eintragung einer Vormerkung im Rahmen einer zu sichernden Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
→ Thematik sehr merkwürdig; sie stieß überwiegend auf Ablehnung und vermehrtes „Scheiße, scheiße“ und auf lautes Stöhnen (wo war die Anwaltsklausur?)

2. Tag – StR II

Gutachten, Abschlussverfügung, Anklageschrift
Inhaltlich derart viel an Problemen und zu prüfenden Delikten, dass die wenigsten wohl auch nur annähernd zu einem Ende gekommen sein werden

Sachverhalt:
A möchte bei einer Firma einbrechen und dort PC-Flachbildschirme entwenden. Dazu hilft ihm der eingeweihte B, der bei der Firma arbeitet und ihm das verschlossene Tor öffnet, sich dafür 150 Euro versprechen lässt, ansonsten mit der Tat des A aber nichts zu tun haben will.
Während B sich über die Waren hermacht, wird der Wachmann W durch Geräusche aufmerksam und begibt sich zur Warenhalle. Dort angekommen, reißt der A vor seiner Nase die Tür auf und rennt mit 2 großen Kartons unter dem Arm zu seinem ca. 200m entfernt geparkten Pkw am Rande des Firmengeländes. W übernimmt die Verfolgung und läuft hinter A her, der dies bemerkt. Plötzlich (noch auf dem Gelände) taucht aus einer anderen Halle der B auf und läuft ebenfalls hinter A her; als W den B sieht, bekommt er es wegen der nun 2 Täter mit der Angst zu tun und stoppt die Verfolgung. A denkt jedoch weiterhin, dass sich W hinter ihm befindet; am Auto angekommen, fallen ihm die Kartons runter; A dreht sich herum und sticht auf B mit einem Springmesser (7cm Klingenlänge) in Herzhöhe ein. Aufgrund der Dämmerung bemerkt A jedoch auch in diesem Moment nicht, dass er nicht den W, sondern den B niedergestochen hat. Er verlädt die Ware ins Auto und fährt schnell davon. B kann gerade noch im Krankenhaus nach einer umfangreichen OP gerettet werden, hat aber schwerste Verletzungen erlitten.

Wachmann W konnte von dem Vorgang nur folgendes berichten: B sei hinter A hergelaufen und am Auto plötzlich zusammengebrochen. Dann sei A, nachdem er die Ware verstaut hatte, davongefahren. Erst als er B erreicht habe, habe er gesehen, dass dieser stark blutete.

Aufgrund der Fahndung nach A wird eine Straßensperre errichtet; dabei postieren die Polizisten ihr Auto auf dem Seitenstreifen und wollen den A mit einer Kelle winkend anhalten. A, der zuvor mit knapp 130km durch Hamburg gefahren ist, sieht die Sperre und beschleunigt weiter; dabei plant er, an der Sperre knapp vorbei zu fahren. Während diesem Manöver rammt er den Streifenwagen (250 Euro Schaden) und beschädigt durch ein Schleudern des Wagens die Leitplanke. Aufgrund eines Defekts des Wagens bleibt er 30m entfernt liegen. Die Polizisten versuchen, ihn festzuhalten; dabei rammt A einem der Polizisten den Ellebogen in den Bauch; dieser erleidet einen blauen Fleck. Dann wird A festgenommen.

Im Streifenwagen sitzend hört A über Funk die Meldung, dass das Opfer identifiziert sei; es handele sich um „den Herrn B“. A merkt erst jetzt, dass er anstelle des W den B erstochen hat; er fängt an zu weinen und äußert spontan auf dem Rücksitz „oh nein, den B wollte ich doch gar nicht erwischen, sondern den W“. Weiter äußert er sich gegenüber den erstaunten Beamten nicht.
Auf der Wache angekommen gibt A ein umfassendes Geständnis ab, wird dabei jedoch leider nicht über sein Zeugnisverweigerungs- und Verteidigerkonsultationsrecht belehrt.
Im Rahmen der Verhandlung über den Erlass eines Haftbefehls verweigert A dann die Aussage und gibt ferner an, er hätte sich bei der Polizei nie geäußert, wenn er von seinen Rechten gewusst hätte. B verweigert die Aussage ebenfalls. Es wird Haftbefehl erlassen gegen A.
Das Verhalten von A und B ist zu begutachten und die Entschließung der StA zu entwerfen.

→ I. Handlungsabschnitt – Die Geschehnisse an der Firma
1. Teil – Hinreichender Tatverdacht bezüglich A
a.) 211, 22, 23 (um eine andere Straftat zu verdecken): (-), in Prüfung bereits aber mit dem Problem der Verwertbarkeit der Aussage des A (Verhörsperson / Verlesung etc., die üblichen Probleme) und dem error in persona (unbeachtlich wegen Gleichwertigkeit) zu beschäftigen; mehrere Indizien und Hinweise, ferner Spontanäußerung des A nach hM verwertbar (sehr umfangreich zu prüfen, da man sonst A nichts hätte nachweisen können)
b.) 249 I, 250 II Nr. 1, Nr. 3b: Problem: Wegnahme – Bruch fremden Gewahrsams (+), aber Begründung neuen Gewahrsams? (-) bereits auf Firmengelände, da Packungen groß und unter Arm getragen (keine Gewahrsamsenklave durch Einstecken in Tasche etc. wie in den Supermarkt-Fällen); wann hat A also Gewahrsam erlangt? bereits während des Laufens über Gelände? (-); bereits beim Eintreffen am Auto: (-); m.E. erst nachdem er die Sachen ins Auto gepackt hat und weggefahren ist (so auch Tröndle); an dieser Stelle jedoch Abgrenzung zwischen 249 und 252 nötig, zumindest Hinweis, warum 249 und nicht 252 geprüft; laut Tröndle daher auch (weil Wegnahme noch nicht vollendet) Gewaltanwendung gegenüber B (error in persona) als Mittel zur Wegnahme (+); nicht erforderlich dass Gewalt auch tatsächlich erforderlich (wie vorliegend) bzw. das Opfer ursprünglich Gewahrsamsinhaber bzw. nun schutzbereiter Dritter (wie W) war (249, 250 war sehr umfangreich zu erläutern); von anderen Kollegen habe ich hier wilde Lösungen wie „§§ 242, 243“ oder „§§ 242, 252“ etc. mitbekommen nach Klausurende – kommt eben darauf an, ab wann man die Wegnahme als vollendet ansieht (hier wirklich haargenaue Abgrenzung erforderlich!!)
c.) 223, 224 I Nr. 2, Nr.5 (+); laut Kommentar zu 249, 250 in Tateinheit möglich; 226 I Nr. 3 (-) da nicht bekannt ob erhebliche Narbenbildung bei B zu erwarten ist
d.) 221: i.E. (-)
e.) 123: (+)

2. Teil – Hinreichender Tatverdacht bezüglich B
(lediglich über drei Ecken bejaht damit hier nicht noch Einstellung nötig): Beihilfe zu 123 wohl noch möglich gewesen: Beihilfe zum Diebstahl (so einige Kollegen) – Problem aber, dass A hierzu nichts ausgesagt hat, B die Aussage verweigert, W von dem Vorsatz des B keine Kenntnis hatte; offensichtlich war nur, dass B dem A den Zugang zur Lagerhalle verschafft hatte, alles andere entsprach der Spekulation

II. Handlungsabschnitt – Die Geschehnisse nach Verlassen des Tatorts
1. 315c Abs. 1 Nr. 2d: (+)
2. 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3: (-) da A bei der hier vorliegenden „Polizeiflucht“ sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel und nicht als Werkzeug zur Nötigung einsetzen wollte (aufgrund des Ausweichmanövers)
3. 113: (+); 113 II Nr. 1: Auto als Waffe (-)
4. 305a I Nr. 2 bezüglich Polizeiauto: (-) wegen geringem Schaden
5. 304 wegen Leitplanke (in Klausur aber nicht gewusst, ob die überhaupt unter 304 fällt, Kommentar sagt dazu nichts): (-) zumindest mangels Vorsatz
6. 223 durch blauen Fleck (-)

B. Verfahrensrechtliche Aspekte
Einziehung Pkw und Messer, Herausgabe Waren an Eigentümer, Pflichtverteidiger für A, richtiges Gericht und gemeinsame Anklage; 69, 69 StGB, Haftfortdauer beantragen

C. Verfügung
D. Anklage gegen A und B fertigen
(trotz kleiner Schrift 28 Seiten geschrieben und mindestens 3 Krämpfe im Unterarm)

3. Tag – ÖR I:

Schwerpunkt §80 V VwGO; WaffG als Kernpunkt der Klausur; einstweiliger Rechtsschutz wegen eines behördlichen Antrags auf sofortigen Vollzug bezüglich einer Rückgabe von Waffenbesitzkarten durch den Antragsteller

→ Anspruchsgrundlagen im WaffG leicht zu finden und nach entsprechender Prüfung der typische öffentlich-rechtliche Gesinnungsaufsatz dahingehend, ob der Antragsteller als „zuverlässig“ zum Führen von Waffen anzusehen ist oder nicht (entsprechende Angaben im Aufgabentext – Antragsteller war vorbestraft, aber sehr guter und zuverlässiger Arbeiter, Familienpapa, Schwiegermutter gepflegt, Jäger seit 30 Jahren, etc); sehr dankbare Klausur

4. Tag – ZPO/HR:

Entgegen entsprechender Erwartungen kein Zwangsvollstreckungsrecht, sondern: eine Anwaltsklausur auf dem Handelsrecht! (Kommentar von vielen danach: was ne Schweinerei!)

→ Schwerpunkt: Handelsvertreterrecht; Klageerwiderung; Handelsvertreter klagt Provisionsanspruch aus einer (vermeintlichen) Vermittlung eines Grundstücksverkaufs ein; einzelne Probleme im Rahmen des HGB, Schwerpunkt: § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1: „Provisionspflichtige Geschäfte“; einige haben wohl den Fehler gemacht und den Kläger nicht als Handelsvertreter im Sinne des HGB sondern als normalen Makler des BGB eingestuft :-(; für jeden, der HGB mag, eine dankbare Klausur; nach Gutachten entsprechende Verteidigungsschrift an das Gericht zu verfassen, Mandantenschreiben war erlassen

5. Tag – StR I:

2 Täter; A holt Maschine bei Copy-Shop ab, die sein Chef B dem Copy-Shop verkauft hatte, Ratenzahlung, kein EV vereinbart, noch nicht alle Raten bezahlt; A holt Maschine mit der Begründung, er wolle sie (wie bereits mehrfach geschehen) zu Präsentationszwecken für eine Woche nutzen und dann wiederbringen, was er auch tatsächlich so plant; Betreiberin des Copy-Shop nicht anwesend, nur überforderte Aushilfe, die dem A glaubt; nach der Präsentation erfahrt B, dass A die Maschine hat und fordert ihn auf, sie ihm zu geben, da noch nicht alle Raten bezahlt worden seien; Rückgabe erfolge daher erst nach vollständiger Bezahlung; B gibt vor seinem Rechtsanwalt eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er die Maschine nicht habe (was nicht stimmt), sondern „dass B diese wohl habe“; B schickt A vorgefertigte eidesstattliche Versicherung zu mit der Aufforderung, diese derart verfasst zu unterschreiben; Copy-Shop-Betreiberin erwirkt Urteil gegen A auf Herausgabe der Maschine wegen §§858, 861 BGB; GV zieht los und will bei A die Maschine pfänden, A hat als Wohnungsadresse die Firmenadresse seines Chefs B angegeben; A ist aber bereits verzogen und der GV trifft auf dem Firmengelände nur den B an; der sagt ihm, dass es hier nichts zu pfänden gebe und dass der GV daher hier auch nichts zu suchen habe. GV schließt Protokoll und verlässt Firmengelände.
→ höchst unangenehme Klausur mit Schwerpunkt Prozessbetrug, aber so nicht zwingend zu erkennen

6. Tag – ZR I:

→ Urteil; Mietrecht; Aufwendungsersatzanspruch des Vermieters bei Auszug des Mieters; Besonderheit: Hilfsaufrechung und Hilfswiderklage des Mieters (der behauptete, mündlich sei vereinbart gewesen, dass er beim Auszug nicht renovieren müsse; Zeugenvernehmung der Ehefrau des Vermieters und der Nachbarin des Mieters (wird vermutet, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen); Vermieter hatte Mieter angeboten, bei einem Auszug bis zum Stichtag X 6000 Euro zu bezahlen, aber nur unter der Bedingung, dass der Mieter vollständig ausgezogen sei und die Wohnung vollständig geräumt habe; Mieter kann Termin nicht einhalten und erst 5 Tage später als vereinbart Wohnung räumen; Mieter behauptet (von Zeugin gestützt), dass es eine mündliche Verhandlung kurz vor Auszug gegeben habe, wo sich der Vermieter dazu bereit erklärt habe, der Mieter könne die restlichen Möbel auch erst später abholen; eine schriftliche Fixierung dieser Vereinbarung lehnte der Vermieter trotz entsprechender Bitte des Mieters ab – Frau des Vermieters bezeugt, dass es eine derartige Vereinbarung nicht gegeben hat; Vermieter möchte 7000 Euro für Renovierungsaufwand, Mieter 6000 Euro für die vereinbarte Provision bei schnellem Auszug und 1000 Euro für einen Teppich, den er in der Wohnung belassen hatte (und den der Vermieter nicht wollte)

→ Lösung: Anspruch des Vermieters (+), jedoch Zinsforderung von 15 % nicht begründet und daher insoweit (-); schwierig zu finden war entsprechende Anspruchsgrundlage für den Vermieter, da im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; aus Kommentar ergab sich §§ 535, 546 BGB iVm § 5 Abs. 2 des Mietvertrags der Parteien; Hilfsaufrechnung (-) da Mieter beweispflichtig war und Beweis nicht erbracht hat, Problem war auch die sich widersprechenden Zeugenaussagen; Prozessuale Probleme: Aufbau Klage und Hilfswiderklage, Gerichtszuständigkeit: 6000 Euro Streitwert, trotzdem war die Sache beim Amtsgericht anhängig → rügeloses Einlassen nach § 39 ZPO vorliegend (-), aber zulässig dank § 29a ZPO, § 23 Nr. 2a GVG; Kostenentscheidung Quotelung einheitlich, zu beachten dabei § 708 Nr. 7
→ Tatbestand war extrem umfassend und verzwickt, umständliche Trennung nach Streitigem und Unstreitigem war sehr zeitaufwändig

7. Tag – ÖR II:

→ Urteil; Anfechtungsklage; Schwerpunkt Abfallrecht
Grundstückseigentümer hat Fremd-Abfall auf dem Grundstück, Behörde gibt ihm in Ordnungsverfügung auf, diesen zu beseitigen, er weigert sich, da er den Abfall nicht verursacht habe; in mündlicher Verhandlung Anträge geändert (Klageänderung?), ferner Problem der reformatio in peius im Widerspruchsbescheid; Behörde evtl. ermessensfehlerhaft gehandelt, da einer der Verursacher des Mülls bekannt war, doch Behörde hat nur den Kläger in Anspruch genommen (Ermessen aber im Ergebnis richtig ausgeübt, Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, ferner hatte es Kläger nach Erlass der Ordnungsverfügung versäumt, sein Grundstück gegen neuen Müll entsprechend zu sichern); ansonsten üblicher Gesinnungsaufsatz im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Begründetheit

8. Tag – Wahlfachklausur – StR III:

Original-BGH-Fall: BGH, Urteil vom 22.11.2000, Az.: 3 StR 331/00

→ Fahrlässigkeit, Absichtsprovokation, Rechtsmissbrauch, fahrlässige Tötung, Sozialethische Notwehrschranken; Objektive Vorhersehbarkeit; Körperverletzung mit Todesfolge (tatbestandlicher Gefahrenzusammenhang); objektive Zurechnung; Versuchte schwere Körperverletzung; Verteidigungsabsicht (Zäsur); Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff; Erforderlichkeit bei Einsatz einer Schusswaffe; actio illicita in causa; Trutzwehr/ Schutzwehr; Exzess bei Mittäterschaft; Kausalität (Äquivalenz)

→ Fall mit Lösung via Google zu finden; sehr umfangreich, 3 Täter und umfassende Beweiswürdigung; Strafzumessung war ebenfalls anspruchsvoll

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