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Termin Januar 2004
Lynn Christina Schreier hat den Examenstermin Januar 2004 in NRW absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Z1-Klausur (19.01.04)
Gerichtsentscheidung mit Sachverhalt

Sachverhalt

Klägerin (K) handelt gewerbsmäßig mit Neu- und Gebrauchtwagen. Beklagter (B) gab am 08.05.03 sein Kfz bei der Klägerin für 15.000 EUR (Wertermittlung aufgrund Schätzung der Angestellten der Klägerin) in Zahlung (Verrechnung mit Neuwagenkauf). Das Kfz. hatte B am 09.04.02 von der D-GmbH als Gebrauchtwagen erworben; diese wiederum hatte das Fahrzeug am 14.03.02 von dem Z in Zahlung genommen, nachdem dieser das Auto am 31.10.01 als Neuwagen erworben hatte.

Im Ankaufvertrag zwischen K und B finden sich folgende Formulierungen:
Verkäufer versichert: Nach bestem Wissen ist Auto bruch- und reißfrei.

Das Kfz. hat keine / folgende Unfallschäden.

K veräußert das Kfz an S am 30.05.03. S stellt Unfallschäden am Wagen fest. Schäden werden im Beweissicherungsverfahren vor Gericht durch Gutachten des Sachverständigen festgehalten. Dieser ermittelt insbesondere Schäden im Heckbereiche: diverse Lackbeschädigungen und Unebenheiten in den Übergängen Kofferraum zu Heck etc. Instandsetzungskosten werden auf 2.200,21 EUR geschätzt; Wertminderung wird mit 350,- EUR (insgesamt 2.550,21 EUR) angegeben. Am 08.09.03 zahlt der K an den S 2.550,21 EUR. Der K möchte nun den o.g. Betrag sowie die Kosten für das o.g. Sachverständigengutachten (1.857,45 EUR) und 5,21 EUR für die Halterermittlung, die er in Vorbereitung auf die Klage durchführen ließ, von dem B ersetzt bekommen.

K ist der Ansicht, B habe ihm die Schäden arglistig verschwiegen. Bei Vertragsverhandlung habe B hierzu befragt, erklärt, es seien keine Schäden vorhanden. Im Vertrauen darauf habe K den Wagen weiterverkauft. Nach der Gutachtenerstellung habe der B dem Gf der K erklärt, es habe einen leichten Unfall gegeben. Zudem können die Schäden am Kfz nur in der Zeit entstanden sein, in der der B den Wagen besaß, da das Kfz. bei dem Kläger nur auf dem Hof gestanden habe und S sowie D und Z ihm gegenüber erklärt hätten, sie hätten keinen Unfall mit dem Wagen gehabt.

In der Klageerwiderung gibt B an, dass es einen leichten Auffahrunfall gegeben habe. Die dort entstandenen leichten Blechschäden habe er von einem Fachmann reparieren lassen; dieser habe ihm danach erklärt, dass dies keinen Unfallschaden darstellt, den er bei einer Veräußerung o.ä. anzugeben habe. In der mündlichen Verhandlung erklärt B, informatorisch befragt, "es gab zwei kleinere Vorfälle - einen Auffahrunfall beim Parken und einen in einer Waschanlage". Sein RA erklärt daraufhin, dass er mit Nichtwissen bestreiten müsse, dass der Unfall in der Besitzzeit des B liegen muss.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Z2-Klausur (20.01.04)
Anwaltsklausur - einschichtiges Gutachten ohne Sachverhalt, Zweckmäßigkeitserwägungen, ggf. Anträge an Gericht

Sachverhalt

Frau A, Geschäftsführerin der A-Werbeagentur GmbH erscheint zur Beratung bei RA: Am 06.01.04 wurde der Mandantin die Klageschrift der S-Verlag-GmbH zugestellt, mit der die S-GmbH die Zahlung von 5.000 EUR plus Zinsen von ihr verlangt. Schriftliches Vorverfahren angeordnet, 2 Wochen Frist:

Der eine Teil der Klageforderung (4.500,- EUR) ist für 3 Anzeigen á 1.500 EUR in einer Zeitschrift, die die Mandantin bei der S-GmbH in Auftrag gegeben haben soll. Die Mandantin hat keinen Vertrag mit der S-GmbH geschlossen. Allerdings hat der K, ein Freund der A, für den diese i.d.R. unentgeltlich arbeitet, am 14.06.02 einen Auftragsschreiben an die S-GmbH gesandt. Mit diesem Schreiben, dass der K ohne Wissen der A im Büro der Mandantin auf dem entsprechenden Briefpapier aufgesetzt hatte, bestellte K (Unterschrift: i.V. K) 3 Anzeigen á 1/8 Seite für drei Ausgaben (Erscheinungstermine: 03.07, 31.07, 28.08) einer Zeitschrift - ist Klageschrift nicht beigefügt. Mit Mandantin war ursprünglich besprochen worden, eine derartige Anzeigenreihe bei der S-GmbH in Auftrag zu geben (telefonische Vorgespräche zwischen S-GmbH und K); dies sollte über die Mandantin abgewickelt werden, damit der K einen Agenturrabatt bekommt. Nachdem Mandantin Kenntnis von der Beauftragung erlangt hat, allerdings die dem K vorher zugesagten Unterlagen (Belegexemplare) nicht eintreffen und auch keine sonstigen Schreiben o.ä. von der S-GmbH auftauchen, geht die Mandantin davon auf, dass wohl nichts mehr passieren werde.

Am 21.08.02 erhält die Mandantin zwei Schreiben der S-GmbH: Eine Auftragsbestätigung (Hiermit bestätigen wir ihren Auftrag. Alles Wesentliche entnehmen Sie bitte der Dispositionsbestätigung. Vielen Dank) und eine Dispositionsbestätigung (drei Anzeigen vom 03.07,31.07 und 28.08, 1/4 Seite, Preis ohne Agenturrabatt). Mandantin schrieb daraufhin zurück, dass sowohl Größe und Preis falsch wären. S-GmbH stellt neue Disposition auf (1/8 Seite plus Agenturrabatt). Mandantin will nicht zahlen, sie sei überhaupt nicht Vertragspartner.

Der zweite Teil der Klageforderung (500,- EUR) stammt aus einem anderen Anzeigenauftrag für einen Kunden der Mandantin. Die Mandantin hat die Rechnung in Höhe von 2.500,- EUR wegen Zahlungsschwierigkeiten bisher nicht komplett bezahlt, so dass 500,- EUR offen geblieben sind. Am 06.01.04hat die Mandantin 500,- EUR an die Klägerin gezahlt. Die S-GmbH verlangt daneben auch Verzugszinsen ab dem 31.03.03. Die Arbeiten der S-GmbH sind am 01.02.03 in Rechnung gestellt worden. Am 15.03 hat die S-GmbH der Mandantin eine Mahnung an die Privatadresse der A übersandt. Mandantin will deswegen keine Zinsen zahlen.

Klägerin ist inzwischen insolvent; Verfahren mangels Masse von AG eingestellt; Löschung aus dem Handelsregister am 19.01.04.

Z3-Klausur (22.01.04)
Urteilsklausur - Urteil mit Sachverhaltsdarstellung (keine streitigen Tatsachen, Streit nur über Rechtsansichten)

Sachverhalt

Die Klägerin (K) hat ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 3.900,- EUR vor dem AG gegen den Schuldner (S) erlangt.

S hat am 30.07.02 einen Pkw erworben, wobei er ein Finanzierungsdarlehen der F-Bank in Anspruch genommen hatte. Der F-Bank wurde der Pkw sicherungsübereignet und sie erhielt den Kfz-Brief; mit Zahlung der letzten Rate sollte das Eigentum an den S fallen.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.06.02 ließ K das Anwartschaftsrecht des S am Pkw pfänden und sich überweisen; Zustellung des PfÜB am 06.06.03 an S und die F-Bank.

Am 01.08.03 zahlte der S die letzte Rate aus dem Finanzierungsdarlehen.
Am 02.08.03 veräußerte S den Pkw an den Beklagten; Schlüssel und Fahrzeugschein wurden übergeben; B nahm den Pkw in Besitz; Ummeldung sollte erfolgen, wenn B den Kfz-Brief von der F-Bank erhalten hat.
In der Zeit vom 18.-22.08.03 lieh der B dem S den Wagen.
Am 20.08.03 wurde der Pkw bei S von dem Gerichtsvollzieher gepfändet.

Die F-Bank hinterlegte den Kfz-Brief am 17.09.03 beim AG, weil sowohl K als auch B diesen von ihr herausverlangt hatten.

K beantragt, den B zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungstelle des AG die Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Kfz-Briefes an ihn zu erklären.

B beantragt:
  • Klageabweisung
  • erhebt Widerklage mit dem Antrag zu 1) den K zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des AG die Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Kfz-Briefes an ihn zu erklären und mit dem Antrag zu 2) die Zwangsvollstreckung in den Pkw für unzulässig zu erklären

K beantragt, die Widerklage abzuweisen

Z4-Klausur (23.01.2004)
Anwaltsklausur (einschichtiges Gutachten ohne Sachverhalt, Zweckmäßigkeit, ggf. Anträge)

Sachverhalt

Mandant (M) kommt zur Beratung: Er ist einziger Kommanditist einer GmbH & Co KG(Einlage 100.000,- DM), die Eintragung in Handelsregister erfolgte am 30.11.1995. Am 19.01.04 wurde ihm ein VU des LG zugestellt, mit dem er sowie die GmbH & Co KG und die GmbH als Gesamtschuldner zur Zahlung von rund 5.500,00 EUR verurteilt worden sind.

Der Kläger (K) ist RA und klagt zwei offene Honorarforderungen ein. Die erste Forderungen stammt aus einer Honorarvereinbarung die K am 21.12.98 mit der GmbH & Co KG geschlossen hatte; am 19.05.99 schloß K einen außergerichtlichen Vergleich in der zugrundeliegenden Sache, er stellte eine Dokumentation der aufgewendeten Arbeit auf und ließ die Rechnung durch den Geschäftsführer (Gf) der GmbH & Co KG bestätigen (31.05.99: Gf bestätigt: sachlich und rechnerisch richtig). Am 07.06.99 stellt er einen Betrag von 1447,16 EUR in Rechnung.

Der zweiten Forderung liegt eine Honorarvereinbarung vom 15.01.02 mit der GmbH & Co KG zugrunde. Abschluß der Arbeit erfolgte wieder mit außergerichtlichem Vergleich (16.07.02), Dokumentation der Arbeiten und Bestätigung "sachlich und rechnerisch richtig" durch Gf (31.07.02). Die Rechnungsstellung erfolgte am 13.08.02 in Höhe von 4.199,20 EUR. Am 27.09.02 mahnte der K die GmbH im Hinblick auf die noch ausstehenden Forderungen. Am 30.11.03 erhob K Klage.

M hat seine Einlage in Höhe von - umgerechnet - 51.129,19 EUR beim Eintritt in die GmbH & Co KG voll erbracht. Er hat während seiner Zeit als Kommanditist allerdings Entnahmen von insgesamt 65.000,00 EUR vorgenommen, obwohl es der GmbH & Co KG wirtschaftlich immer schlechter ging.

M befürchtet, dass die GmbH & Co KG demnächst in die Insolvenz geht.

Daneben möchte er gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen vorgehen. Er sei sich sicher, dass der Gf den K eine überhöhte Arbeitsleistung abrechnen lasse (K und Gf sind alte Schulfreunde); er habe allerdings keine Beweise.

V1-Klausur (26.01.04)
Urteilsklausur - Entscheidung des VG (Widerruf einer Subvention, langer Sachverhalt)

Sachverhalt

Kläger (K) ist die Stadt S vertreten durch den Bürgermeister; Beklagte (B) die Bezirksregierung.

Dem Kläger wurde am 18.01.94 auf Antrag vom 23.12.03 eine Subvention i.H.v. 80.000,- DM gewährt. In der Bewilligung heißt es sinngemäß: Die Zuwendung erfolgt für die Herrichtung eines Übergangsheims - genaue Adresse - für asylsuchende Flüchtlinge; über die Änderung der Zweckbestimmung- Zweckbestimmungsfrist 10 Jahre - entscheidet die Bezirksregierung.

Am 27.07.94 erfolgt die Anerkennung als Übergangsheim mit Wirkung zum 01.07.94.

Am 26.04 2000 teilt K der B mit, dass die Aufgabe des Heimes geplant ist (kein Bedarf mehr) und sich ab 31.03.2000 keine Flüchtlinge mehr in dem Übergangsheim befinden.

Am 05.05.2000 wird die Anerkennung des Übergangsheims - mit Wirkung zum 01.04.2000 - von B aufgehoben. Auf Anfrage vom 23.05.2000 teilt K am 03.07.2000 mit, dass noch keine endgültige Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen worden sei; in Planung wäre, in dem Gebäude Wohnraum für sozial benachteiligte Familien zu schaffen.

Am 27.10.2000 veräußerte K das Grundstück an einen privaten Investor, der das Haus im Juni 2001 zugunsten einer Neubebauung (Sozialwohnungen) abriß.

Am 25.06.01 klärte K die B über den Verkauf auf.

Mit Schreiben vom 19.03.2002 erließ B einen Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid. B widerrief die den Bescheid vom 18.01.04 für die Zeit ab dem 01.04.2000 und forderte rund 30.000,00 DM zurück (Berechnung von B angegeben: 80.000 : Gesamtzahl der Monate =rund 650,- DM pro Monat; davon y Monate seit April 2000 x 650,- DM = 30.000,-DM ).

K legte fristgerecht Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 wies B den Widerspruch zurück.

Am 31.01.2003 erhob K Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Ausschnitt aus Erlaß des Ministeriums:

Ziffer d): In bestimmten Fällen (an die ich mich leider nicht mehr genau erinnern kann) und bei der Veräußerung des Übergangsheimes kann von Rückforderung abgesehen werden, wenn innerhalb der Fristbindung eine unmittelbare Anschlußnutzung stattfindet.

Ziffer g): Wenn für das Übergangsheim kein Bedarf mehr besteht, die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat und keine Anschlußnutzung stattfinden kann, kann die Zweckbestimmungsfrist entsprechend verkürzt und von einer Rückzahlung abgesehen werden; Einzelfallabwägung; Die bei Verpachtung, Vermietung oder Veräußerung erzielten Gewinne werden abgeschöpft.

K ist der Ansicht,
  • der Widerruf der B sei zu spät erfolgt (bezieht sich auf Schreiben vom 26.04.2000)
  • der Widerruf sei ermessensfehlerhaft: B habe Erlaß des Ministeriums nicht entsprechend berücksichtigt
  • die Verbindung von Widerruf und Rückforderung sei unzulässig, weil Widerruf noch nicht rechtskräftig sei
  • dass Identität des geförderten Objektes sei nicht Voraussetzung, da sonst auch marode Bausubstanz erhalten werden müßte

B dagegen meint,
  • Ziffer d) und g) seien nicht einschlägig, weil Existenz des Gebäudes vorausgesetzt werde; d) sei zudem speziellere Regelung, da ausdrücklich von Veräußerung die Rede sei (?)
  • es sei keine Belastung für K ersichtlich
  • das Ermessen sei ausgeübt worden, alles sei verhältnismäßig: es werde nur eine Teilrückzahlung gefordert und sie habe im Widerspruchsbescheid den Verzicht auf eine Gewinnabschöpfung im Hinblick auf die Veräußerung erklärt
  • die 1995, nach Einführung des Erlasses, eingeholte Stellungnahme des Ministeriums würde Praxis von B unterstützen
  • sie habe zudem, bereits in ähnlich gelagerten Fällen eine Teilrückforderung verfügt

V2-Klausur (27.01.04)
Anwaltsklausur - einschichtiges Gutachten ohne Sachverhalt, Zweckmäßigkeit und ggf. Anträge

Sachverhalt

Geschäftsführerin einer Gaststätte (G), die im Stil einer amerikanischen Highway-Raststätte aufgezogen ist, kommt zur Beratung.

Seit 1995 betreibt G innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, in einem Mischgebiet nach der BauNVO, ein Restaurant, das an einer Straße liegt. Vor dem Haus und rechts daneben befindet sich ein Parkplatz. Das Haus ist im einstöckig, allerdings etwas erhöht, im Western-Stil errichtet worden, eine kleine Veranda befindet sich zur Straßenseite hin. Seit 2000 schmücken insgesamt 13 Werbeschilder, 4 amerikanische Verkehrsschilder und eine alte Zapfsäule die Außenfassade der Front und der rechte Seite sowie die Veranda. Drei der Schilder sind über 1 m² groß. Das Hinweisschild am Parkplatz ist ebenfalls über 1 m² und trägt den Schriftzug des Lokals; es ist daneben über eine Betonplatte fest mit dem Boden verankert. Alle Schilder weisen eine Beschichtung auf, die insbesondere nachts die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Autos stark reflektiert; dies hat bereits zu Beschwerden von Autofahrern geführt. Eine Genehmigung hatte G nicht eingeholt.

Mit Schreiben vom 13.09.03 forderte die Stadt (S) die G zur Stellungnahme auf, um festzustellen, ob die Schilder etc. genehmigungspflichtig seien. Die G äußert sich hierzu nicht.

Mit Verfügung vom 20.11.2003 gibt S der G auf, die Schilder, die sich an der Front- und Seitenfassade des Haus befinden, ebenso wie ein Hinweisschild, das neben dem Parkplatz angebracht ist zu entfernen. S ordnet den Sofortvollzug mit der Begründung an, dass sich G über die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts (erst Baugenehmigung, dann bauen) hinweggesetzt habe. Daneben wird auch die Androhung eines Zwangsmittels ausgesprochen; die Entfernung sämtlicher müsse innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides erfolgen, da sonst ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR pro Schild festgesetzt werde.

Dagegen hat die Mandantin fristgerecht Widerspruch u.a. mit der Begründung eingelegt, dass ihr nicht ersichtlich sei, um welche Schilder es sich handele.. Daraufhin schickt ihr S Fotos auf denen die o.g. Schilder mit Pfeilen markiert sind.

Nachdem eine Abhilfe von der Behörde verweigert wurde, wurde das Verfahren an die Widerspruchsbehörde geleitet, wo es derzeit (Begutachtungszeitpunkt: Mitte Dezember 2003) noch liegt. Mandantin will wissen, ob, und ggf. was sie noch tun kann / soll.

G ist der Ansicht,
  • es läge keine Werbung vor, da die beworbenen Produkte / Firmen zum Teil nicht mehr existierten; zumal würde von den Verkehrsschildern auch keine Werbebotschaft ausgehen
  • die Schilder gäben dem Haus erst den gewünschten amerikanischen Touch; Werbung sei mit ihnen überhaupt nicht bezweckt

S geht dagegen davon aus, dass
  • die Fassade als solche eine Werbeanlage darstelle
  • zudem durch die Gestaltung der Fassade eine störende Häufung der Werbeanlagen vorläge
  • der Verkehr behindert würde durch die Reflektion

S1-Klausur (29.01.04)
Entscheidung der StA - Gutachten und ggf. Anklageschrift o.ä.

Sachverhalt

Am 20.11.2003 sieht eine Polizeistreife einen Mann (M), der sich zügig von einem geparkten, schwarzen Mercedes entfernt. Die Tür des Mercedes ist offen, so dass die Polizei aufmerksam wird. M, der inzwischen in sein Auto gestiegen ist, fährt los. Die Polizei versucht ihn zu überholen, dies gelingt mangels Gegenverkehr jedoch nicht. Nach ca. 800m macht M eine Vollbremsung, springt aus dem Wagen und läuft weg. Die Polizisten können ihn stellen. Bei ihm wird eine Sporttasche sichergestellt, in der sich 2 Marsriegel und ein Schraubendreher befinden. An der Tür des Mercedes finden sich Lackkratzer und das Schloss weist Spuren der sog. Schlossstechermethode auf, bei der mittels eines Schraubendrehers ein Schloss aufgestochen wird. M sagt bei seiner Beschuldigtenvernehmung aus, dass er sehr frustriert gewesen sei, da seine Freundin ohne ihn weggegangen sei, und daher ziellos durch die Stadt gefahren sei. Er habe den Mercedes gesehen und sich gedacht, dass er in das Auto steigen könnte, da er dort sicher Bargeld oder ein Handy finden könnte (von außen konnte er allerdings nichts rumliegen sehen), um seine schlechte finanzielle Situation aufzubessern. Er sei handwerklich sehr geschickt und könne ein Schloss in kurzer Zeit aufbrechen. Dies sei jedoch gar nicht nötig gewesen, da die Tür den Mercedes gar nicht abgeschlossen gewesen sei. Er habe nichts gefunden, allerdings hätten sich im nicht verschlossenen Handschuhfach 2 Marsriegel, die er dann mitgenommen habe.

Der Halter des Mercedes gibt an, dass er nie Wertsachen im Wagen liegen lasse und er sich zudem genau erinnern, könnte, dass die Tür abgeschlossen war, da er zudem über eine Zentralverriegelung verfüge. Er stellt Strafanzeige.

An dem Schraubendreher werden später schwarze Lackspuren sichergestellt.

Die Freundin des M (F) gibt in einer Zeugenbefragung an, dass sie und M am 20.11. einen Streit hatten und sie sich von ihm getrennt habe. Dabei habe ihr M eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen, wodurch sie eine Platzwunde (Durchmesser 5 cm wie sich aus einem ärztlichen Attest ergibt) erlitten habe. Sie möchte unbedingt das M wegen dieser Sache bestraft wird. M sagt in seiner Befragung dazu, dass er F nicht geschlagen habe, sondern dass sie während einer verbalen Auseinandersetzung gegen den Türrahmen gefallen sei.

Die Freundin erklärte später, erneut befragt, gegenüber der Polizei, dass Sie inzwischen mit M verlobt sei und nicht mehr gegen ihn aussagen würde, da sie nicht wolle, dass er bestraft wird.

Im Übrigen ergibt sich - u.a. aus der Erzählung der Freundin - noch folgendes: M bekommt jeden Monat eine Unterstützung von 400 EUR vom Arbeitsamt. Am 10.11. ist er zum Arbeitsamt gegangen und hat erklärt den Scheck über das Geld nicht erhalten zu haben. Der Mitarbeiter des Arbeitsamtes lässt ihn daraufhin eine Versicherung an Eides statt unterschreiben und zahlt im das Geld bar aus. In der Versicherung erklärt M, dass er den Scheck nicht erhalten habe und er bei Erhalt des Schecks nach dieser Erklärung verpflichtet sei, diesen zurückzugeben / zu vernichten. Am 18.11. ging er zur Bank, legte den Scheck vor und bekam 400 EUR ausgezahlt. Dieses Geld hat er inzwischen verbraucht.

M gibt an, dass er den Scheck am 10.11. noch nicht hatte und auch der Mitarbeiter des Arbeitsamtes erklärt, dass die Scheck aus Kostengründen nicht zugestellt werden und er nicht wisse, ob M den Scheck zu diesem Zeitpunkt bereits hatte.

M ist vorbestraft: 1999 wegen Körperverletzung zu 60 Ts á 30 DM, im Januar 2002 wegen Diebstahls zu 70 Ts á 15 EUR und im Juli 2002 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in drei Fällen zu 6 Monaten auf Bewährung.

S2-Klausur (30.01.04)
Anwaltsklausur - einschichtiges Gutachten mit Zweckmäßigkeit, ggf. Anträge, Rechtsmittel gegen Urteil

Sachverhalt

Mandant D ist am 05.01.04 wegen gemeinschaftlicher versuchter Hehlerei und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 06.01.04, der bei Gericht am 07.01.04 eingegangen ist, hat RA Braun für den Mandanten "Rechtsmittel" eingelegt. Der Mitangeklagte N hat am 05.01.2004 ebenfalls Rechtsmittel eingelegt; er ist zu einem Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Am 28.01.04 wurde RA Braun das Urteil zugestellt; Begutachtungszeitpunkt ist der 30.01.04.

D ist dreimal zu jeweils einer Geldstrafe wegen Diebstahl, Betrug und Raub verurteilt worden. Die letzten beiden Verurteilungen stammen aus 2003, wobei die zweite Geldstrafe nicht bezahlt worden ist. N ist nicht vorbestraft.

Nach den Zeugenaussagen M, O und K sowie der Aussage des D (N hat die Aussage zur Sache verweigert) steht folgendes fest:

D hilft dem N ab und zu bei seinen Geschäften. N betreibt ein Lager und verkauft insbesondere gestohlene Elektroartikel - D behauptet von der Herkunft der Sachen nichts zu wissen, ihm sei allerdings der extrem günstige Preis der Sachen aufgefallen. Diese Elektroartikel erwirbt er von M, den D jedoch nicht näher kennt (auch M bestätigt D nicht zu kennen, allerdings ab und an in dem Lager gesehen zu haben). D bietet dem Elektrohändler O günstige Elektroartikel an und überlässt diesem einen Prospekt der Sachen. O hat Interesse und D bietet an, mit O zum Lager des N zu fahren, um eine Kauf abzuwickeln. Sie verabreden sich und fahren mit O's Auto zum Lager, wobei O seinen Mitarbeiter K mitnimmt. Dort angekommen versucht D den O zu überreden, ihm das Geld (15.000 EUR) zu geben, damit er (D) dann ins Lager gehen könnte, um die Sachen zu holen. Als D sich weigert, geht D ins Lager, um den N zu holen. N geht zu O, der inzwischen misstrauisch geworden ist und an seinem Auto steht und versucht ebenfalls ihn zur Herausgabe des Geldes zu bewegen. Als ihm das nicht gelingt, schlägt er dem O mit der Faust ins Gesicht und droht ihm, dass er und D ihn und K zusammenschlagen würden, wenn er ihm das Geld nicht gebe. O und K haben Angst, da ihnen die Angeklagten D und N körperlich überlegen scheinen. O gibt N das Geld. Kurz darauf kommt D hinzu (wo er während der vorgenannten Szene stand, kann nicht aufgeklärt werden) und geht mit N ins Lager zurück. O fährt zur Polizei.

D gibt in der Hauptverhandlung an, 2.000 EUR erhalten zu haben.

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich auch noch folgendes:
In der Hauptverhandlung stellte RA Braun einen Antrag auf Sachverständigengutachten zu der Frage, dass der Preis zu dem M dem N die Elektrogeräte angeboten hat, vergleichbar sei mit dem üblichen Preis zu dem diese Sachen veräußert werden und der Schluss, dass die Sachen aus einem Diebstahl stammten, für D nicht offensichtlich sein mußte. Daraufhin sagte der Vorsitzende: " schon wieder ein überflüssiger Beweisantrag". RA Braun beantragte daraufhin die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Befangenheit.

Beide Anträge wurden nach einer kurzen Beratungspause abgelehnt: Der Befangenheitsantrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Befangenheit nicht ersichtlich sei, zumal der Vorsitzende im Rahmen seiner Verhandlungsleitung gehandelt hätte.

Der andere Antrag wurde abgelehnt, da die Tatsache nicht beweisbedürftig sei; der D habe schließlich ausgesagt, dass die Elektroartikel extrem günstig gewesen seien.

In der Hauptverhandlung wird nach Widerspruch der Angeklagten und ihrer Verteidiger auf Beschluß des Vorsitzenden ein Brief des D vorgelesen, den dieser an seinen Verteidiger geschrieben hatte und der während der Postkontrolle in der U-Haft beschlagnahmt worden war. Aus dem Brief ergibt sich folgendes:

"Ich habe mir eine Verteidigungstaktik überlegt. Vielleicht sollte ich sagen, dass ich nichts von den gestohlenen Sachen gewusst habe und auch nicht zugeben, dass ich die Hälfte der Beute bekommen habe. Auch darüber, dass ich mit N abgesprochen hatte, nur an das Geld von O und K zu kommen, und sie ggf. dafür auch zusammenzuschlagen, sage ich besser nichts."

Nach den Plädoyers und dem letzten Wort der Angeklagten gibt es eine kurze Pause. Nach der Pause erfolgt die Urteilsverkündung ohne die Anwesenheit des Verteidigers des Mitangeklagten N.

Aus der Begründung des Urteils ergibt sich noch, dass das Urteil auf den Aussagen der Zeugen O, K und M beruht und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommt.

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