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Termin Dezember 2003
Martin Grotthaus hat den Examenstermin Dezember 2003 in NRW absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Z I – Urteil

Klagender Feuerwehrmann besucht im Januar 2003 zum ersten Mal den Saunabetrieb des Beklagten in Dortmund. Kläger und Beklagter begegnen sich unstreitig noch um 21 Uhr, der Kläger ist letzter Gast, was sich anhand einer Besucherkarte an der Rezeption nachvollziehen läßt. Um 22 Uhr versucht der Kläger den Betrieb zu verlassen, es gelingt ihm nicht, da der Beklagte bereits alle Türen bis auf die in den Garten führende Tür verschlossen hat. Der Kläger versucht ergebnislos den Beklagen zu erreichen und verständigt schließlich die Polizei, die ausweislich des Polizeiberichts den Kläger um 22:28 im verschlossenen Betrieb vorfand aber nicht befreien konnte. Dies bestätigt auch die Zeugenaussage des betreffenden Polizeibeamten. Auch Anschellen in der über dem Betrieb des Beklagten liegenden Wohnung sowie telefonische Kontaktaufnahme durch die Polizeizentrale blieben erfolglos.

Nach einem Gespräch mit der Polizei versuchte der Kläger einen Maschendrahtzaun im Garten des Beklagten (Höhe ca. 1,50) zu überklettern, nachdem er zunächst auf einen neben dem Zaun stehenden Baum klettert und dann versucht, den Fuß auf den oberen Draht des Zauns zu setzen. Dieser reißt und der Kläger stürzt kopfüber. Neben Verschmutzungen und Schäden an Kleidung sowie seiner Brille verletzt er sich hierbei seine Schulter so sehr, daß eine längere Behandlung sowie dauerhafte Bewegungseinschränkung zu erwarten ist.

Durch diese Einschränkung wird eine dem Kläger in Aussicht gestellte Beförderung, die auch zu einem höheren Verdienst geführt hätte, verhindert (Schreiben seiner Dienststelle liegt vor).

Der Kläger beantragt nun
  • Schadensersatz für die Reinigungskosten bzw. Schäden der Kleidung und Brille sowie für die Taxifahrten zu seiner ärztlichen Nachbehandlung und eine Kostenpauschale
  • Schmerzensgeld
  • schließlich festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf den aus der verzögerten oder unterlassenen Beförderung entstandenen Verdienstausfall gegen den Beklagten zusteht.

Der Beklagte behauptet halbstündliche Rundgänge gemacht zu haben und den Kläger um 22 Uhr nicht mehr gesehen zu haben. Er habe zu diesem Zeitpunkt die Eingangstüren abgeschlossen und erneut um 22:30 Uhr und 23 Uhr kontrolliert. Er bestreitet die Anwesenheit des Klägers nach 22 Uhr und behauptet nach seinem letzten Rundgang um 23 Uhr und in Anbetracht der Besucherkarte des Klägers von dessen unbemerktem Verlassen ausgegangen zu sein. Sollte der Kläger anwesend gewesen sein, so wäre doch – wenn nicht die Entscheidung des Klägers selber – so doch die Aufforderung zum Überklettern des Zauns durch die Polizisten (nicht vollständig durch Polizisten bzw. Bericht zu klären) ursächlich für den Unfall gewesen.

Schließlich habe sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Beklagter ist inzwischen nach Essen verzogen und rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund.

Ergebnis:

Das Ergebnis war m.E. offen. Die Beweisaufnahme ließ einzig zu, dass den Schilderungen des Klägers zu folgen war. Dem Kläger stand somit ein Anspruch aus pVV des Saunavertrags (Schutzpflichtverletzung des Beklagten) zu. Die Zurechnung der einzelnen Schäden zu der Pflichtverletzung des Beklagten war ein weiterer Schwerpunkt, auch ein etwaiges Hinzutreten der Polizisten sowie ein Mitverschulden. Die Frage des Mitverschuldens war offen, abhängig davon, wie man den Ablauf interpretiert und festgestellt hatte. Der durch die entgangene Beförderung ausbleibende Zugewinn war nach §252 BGB zu entscheiden. Vielfach gab es Bearbeitungen, die aufgrund zeitlicher Probleme nicht fertig gestellt werden konnten.

Z II – Anwaltliche Beratung

Mandant ist Beklagter vor dem Amtsgericht Krefeld. Die Klägerin hatte ihn mit ihrem Umzug von Düsseldorf nach Krefeld beauftragt. Bei Abschluß des Vertrages einigten sich die Parteien auf den Einsatz eines Lastenaufzugs, durch den bei Aus- und Einräumen der Wohnungen jeweils 1 Stunde (á 150 EURO) eingespart werden könnte. Der Mandant stellt am Vorabend vor der Zieladresse Halteverbotsschilder auf. Bei beladener Ankunft am Folgetag kann der Lastenaufzug nicht eingesetzt werden, ein nächtlicher Wasserrohrbruch erforderte die Anwesenheit eines auf dem vom Mandanten gesperrten Parkplatz. Der Mandant schlägt der Klägerin das Hochschaffen durch das Treppenhaus vor und verlangt von ihr dafür die einen Vorschuß für die nunmehr zusätzlich anfallende eine Stunde (150 EURO). Die Klägerin weigert sich, irgendwelche Anweisungen zu geben und auch zu zahlen. Auf das Wiedereinladen des Umzugsgut in den Umzugswagen zahlt die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Bei dem Umzug beschädigen seine ansonsten untadeligen und vom Mandanten beaufsichtigten Mitarbeiter das Umzugsgut der Klägerin (Leimschaden und abgebrochenes Bein). Die Parteien hatten im Umzugsvertrag eine Versicherung bis zu 60.000 € vereinbart, die durch Anzeige der Klägerin an den Mandanten durch dessen ausdrückliche Verpflichtung zur Weiterleitung in Anspruch genommen werden kann. Die Klägerin unterzeichnete nach Ablieferung des Umzugsguts eine vom Mandanten vorgelegte, formularhafte Erklärung, in der sie das Umzugsgut als schadensfrei bezeichnet. Der Mandant, der in der Woche nach dem Umzug die Schadensanzeige der Klägerin bekommt, leitet diese wegen von ihm angenommener Verfristung nicht an die Versicherung weiter, diese weigert sich anschließend zu Recht, den unstreitig entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Mandant wünscht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Krefeld zu prüfen, da er in Düsseldorf sowohl wohnt als auch arbeitet.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Vorschusses (150 €) sowie Schadensersatz für die beiden Schäden (300 € + 200 €). Das schriftliche Vorverfahren war angeordnet. Mandant will "kostensicherste" Lösung, mit der Klage richtete die Klägerin erstmaligden Schadensersatzanspruch direkt gegen ihn.

Aufgabe: Materiell rechtliche Begutachtung, Zweckmäßigkeitsprüfung, Vorschlag, anschl. Schreiben an den Mandanten und Schreiben an das Gericht, Sachverhaltsdarstellung war entbehrlich.

Im Ergebnis hat der Mandant die 150 € zu Recht erhalten, aber nicht nach § 418 II 3 HGB sondern § 419 IV HGB, weshalb ihm dieser Anspruch nur nachträglich entstehen konnte. Somit ist die Klage insofern schlüssig, jedoch Aufrechnung mit der nachträglichen Forderung zu erklären. Der Anspruch hinsichtlich der Beschädigungen konnte nur für die nicht erkennbare Beschädigungen geltend gemacht werden (eine mögliche Abnahme durch das Formular war wegen Verstoß gegen § 309 BGB nicht möglich), die Schadensanzeigefrist für erkennbare Mängel war durch die Klägerin nicht eingehalten worden. Das abgebrochene Bein war keine unerkennbare Beschädigung, somit wäre hier vorzuschlagen gewesen:

Anerkenntnis in Höhe des (nicht offensichtlichen) Schadens aus der Beschädigung des Leims (300 €), Bestreiten des Anspruchs auf Ersatz des (offensichtlichen) Schadens aus dem beschädigten Bein, Aufrechnungserklärung in Höhe von 150 €. Weiteres Vorgehen: Schreiben an Mandanten mit diesem Inhalt, Schreiben an Gericht zunächst nur Vollmachts- und Verteidigungsanzeige.

V I – Urteil

Die Kläger klagen gegen die Kreisverwaltung X. Der Kläger zu 1., gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin zu 2, wurde vor kurzem mit einem Strafbefehl wegen Betruges und Unterschlagung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Den Klägern wurde von der Beklagten vor mehreren Jahren die Erlaubnis nach §34c I Nr. 1und II Nr. 1 GewO erteilt. Nach Kenntnis der Beklagten von dem Strafbefehl entzog diese dem Kläger zu 1 nach Anhörung die Erlaubnis nach §49 VwVfG. Die Klägerin zu 2 wurde aufgefordert, sich von dem Kläger zu 1 zu trennen. Da sie dem nicht nachkam wurde auch ihr die Erlaubnis gemäß §49 VwVfG entzogen. Beide Widerspruchsbescheide wurden von der Widerspruchsbehörde aufgrund von §48 VwVfG für rechtens erachtet. Im gerichtlichen Vorverfahren hat die Widerspruchsbehörde diese Bescheide wieder aufgehoben.

Stichworte: Subjektive Klagehäufung, Abgrenzung §§34c, 35 GewO, 48, 49 VwVfG, DauerVA, Gleichstellung Strafurteil/-befehl

C II – Anwaltliche Beratung

Urkundsprozeß vor dem Landgericht

Beklagter ist ehemaliger Geschäftsführer und immer noch Kommanditist der Klägerin hat in seiner GeschF-funktion seiner eigenen Firma kurz vor Ende seiner GeschFtätigkeit bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 150.000,- Euro gegeben. Nach seinem Ausscheiden hat die Klägerin durch ihren Geschäftsführer einen weiteren Darlehensvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen, in dem das Darlehen der Firma des Beklagten auf den Beklagten persönlich übergeht. Aus diesem wird der Beklagte nun in Anspruch genommen. Das Darlehen wurde 3 Monate nach dem Vertragsschluß durch den GF der Klägerin fristlos – hilfsweise fristgerecht – gekündigt. Der Beklagte hat die ihm durch Darlehensvertag auferlegten Raten nicht gezahlt, auch macht die Klägerin akuten Finanzbedarf geltend. Es existiert ein Schiedsvertrag, durch den Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis vor einem Schiedsgericht zu verhandeln sind.

Unzulässigkeit hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, da abdrängender Schiedsvertrag, Unbegründet hinsichtlich Ansprüchen aus gekündigtem Darlehen. Fristlose Kündigung unwirksam, da keine vorherige Mahnung des Klägers. Fristgerechte Kündigung m.E. unwirksam wegen unzulässiger Rechtsausübung nach §242 BGB, da Kündigungsgründe aus dem Kündigungsschreiben nachweislich nicht vorliegen.

S I – Anklageschrift

Messerstecherei vor der Disko, insgesamt drei Handlungsabschnitte:

1. In der Disco
Rangelei zwischen Opfer und anderen, zu der die beiden Täter (T1 und T2) kommen, Opfer schubst T1, im übrigen wird das Rudel durch die Sicherheitsleute aufgelöst.

2. Auf dem Parkplatz
a. T2 holt für sich und T1 die Messer aus dem Versteck. Sie treffen auf das Opfer und Freundin, T1 beginnt zu pöbeln und zieht Messer. Freundin läuft weg. T1 behauptet nachher, das Opfer sei in sein Messer gefallen. T2 beschreibt eine Ausholbewegung des T1 sowie "Ich stech Dich ab" vor dem vernehmenden Haftrichter. Vor dem Hauptverfahren kündigt T2 an, von seinem Aussageverweigerungsrecht in HV Gebrauch zu machen.

b. Auf der Flucht
T2 sieht das Blut aus dem Opfer pulsieren, beide laufen weg und lassen Opfer auf dem Parkplatz liegen. Opfer hat schweren Blutverlust und dadurch schwere bleibende Hirnschäden. Ärztliches Zeugnis: Hoher Blutverlust, ohne durch Freundin und Ordner geholte Hilfe wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestorben. Stichkanal lief von oben nach unten, deshalb kein Fallen des Opfers auf T1 möglich.

Lösung: Angaben des T2 durch Aussage des Vernehmungsrichters im Hauptverfahren verwertbar, daher:

T1: wegen versuchten Totschlags und vollendeter gefährlicher KV, Schwere KV, 221 (-), da keine hilflose Lage
T2: 323c, da er sah, wie das Opfer blutete und anonymen Hilfs- Anruf in Erwägung zog.

S II – Urteil

Zwei Angeklagte.
Angeklagter soll Getränkeladen, in dem er bis vor kurzem gearbeitet hat, mit Pistolenattrappe überfallen haben. Kassierer, der mit ihm zusammen gearbeitet hatte, will ihn erkannt haben, Maskierung durch Strumpfmaske war auch nach Aussage eines anderen Zeugen eher dürftig. Zweiter Zeuge kommt in den Laden, Täter zeigt kurz mit der Pistole auf ihn und geheißt ihn, in den hinteren Bereich des Ladens zu gehen. Er erbeutet 300 € ;. Polizei durchsucht aufgrund Vermutung des Angestellten des Getränkeladens die Wohnung des Täters, findet dort einzelnen Strumpf und 300 € entsprechend den geraubten Banknoten. Zudem in Mülltonne der Nachbarin: Nylonstrumpf, der zu einem bei dem Angeklagten (und seiner Lebensgefährtin) gefundenen einzelnen Strumpf passt, Pistolenattrappe und Jeansjacke in Altkleidercontainer 100m von Wohnung entfernt. Angeklagter ist nicht vorbestraft. Angeklagt wegen erpresserischen Menschenraubes.

Verurteilt wegen schwerer räuberischer Erpressung zu mehr als 2 Jahren FS, Erpresserischer Menschenraub nicht einschlägig, da die erforderliche "Festigung" der Situation nicht durch das einzig mögliche kurzzeitige Zielen auf den anderen Zeugen erreicht werden konnte.

Angeklagte (Lebensgefährtin des Angeklagten) sagt bei Polizei aus, dass Angeklagter den ganzen Abend mit ihr zusammen war. Hierzu gibt es ein anonymes Schreiben, dass mehr als 1 Monat nach der Tat und ausführlicher Berichterstattung in der Presse bei der Polizei einging. Hierin wird die Angeklagte bezichtigt, dem Angeklagten zugesagt zu haben, dass sie ihm ein falsche Alibi vor der Polizei verschaffen werde. Angeklagt wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und versuchter Strafvereitelung, § 258. Nicht verurteilt wegen Beihilfe wegen mangelnder Nachweisbarkeit, auch wegen der o.g. Umstände des anonymen Schreibens. Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung möglich, Ausschluß nach § 258 VI prüfen.

C I – Urteil

Klagende Bank verfolgt Einziehungsklage gegen den Ehemann ihrer Schuldnerin. Gegen diese hat sie durch VB aus dem Jahre 92 eine Forderung in Höhe von 5000,- DM. Im September 2002 gibt die Ehefrau Vermögensversprechen ab, in dem sie die Einkünfte ihres Mannes angibt und sich selber als einkunftslos bezeichnet. Im Oktober 2002 erwirkte Klägerin PfÜB, der dem Beklagten im Oktober 2002 zugestellt wird. In diesem pfändet sie den Anspruch der Ehefrau auf Taschengeld gegen den Beklagten aus § 1360a BGB, zugleich wird Beklagtem untersagt, an Ehefrau Taschengeld zu zahlen. Die gepfändete Forderung hat eine unstreitige Höhe von 98,45 € ;, der Beklagte zahlt in den Folgemonaten 200 € monatlich an seine Frau, da er sich hierzu verpflichtet fühlte. Für die Monate November 2002 bis Juni 2003 verlangt die Klägerin nunmehr 8 x 98,45 € vom Beklagten. Beklagter behauptet, dass seine Ehefrau eigene Einkünfte gehabt hätte und deswegen schon keinen solchen Anspruch auf Taschengeld gegen ihn hätte haben können. Klägerin bestreitet dies wegen des von der Ehefrau abgegebenen Vermögensversprechens. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit der ihm gegen die Ehefrau zustehenden Forderungen aus § 812 wegen der unverpflichteten Taschengeldzahlung aus den Monaten November 2002 bis Juni 2003. Zudem stelle ein Eintreten der Klägerin in das Verhältnis zwischen ihm und seiner Frau ein Verstoß gegen Art 6 I GG (Schutz der Familie).

Klage vor dem Familiengericht. Beklagter rügt sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts, Prozeßführungsbefugnis der Klägerin, Rechtsschutzbedürfnis (da zunächst nur Auskunft über Vermögensverhältnisse einklagbar sei).

Ergebnis: Zulässigkeit der Klage gegeben, Taschengeldanspruch pfändbar, kein verfassungsrechtlicher Verstoß, grundsätzlich könnte Klägerin zurückfordern, hier aber aufgrund der Mehrleistungen des Beklagten (200 statt 98,45 monatlich) dessen Gegenanspruch gegen seine Frau gegen den Klageanspruch aufrechenbar.

V II – Anwaltliche Beratung

Der Mandant ist im Besitz des Führerscheins der Klasse B. Ein entfernter Bekannter wird von der Polizei wegen Drogenhandels und regelmäßigen Cannabis-Parties verhaftet. Dieser Bekannte benennt viele Kunden und Konsumenten, aber nicht den Mandanten. Die Polizei findet jedoch ein Adressbuch, in dem der Mandant verzeichnet ist. Bei diesem Buch soll es sich um ein Kundenverzeichnis des Bekannten gehandelt haben. Die Polizei unterrichtet die Stadtverwaltung von den den Mandanten betreffenden Erkenntnissen, gibt jedoch auch an, dass dieser weder von dem Dealer benannt noch die Polizei andere Informationen hätte, vielmehr habe sie allein "Vermutungen dem Anschein nach". Der Landrat als Kreisverkehrsbehörde fordert den M am 12.8.03 auf, auf dessen Kosten ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen (Urin & Blut), ansonsten würde ihm nach dem Ablauf einer Frist von 20 Tagen die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Der Landrat stützt sich auf §14 FahrerlaubnisVerordnung (FeV). M legt hiergegen fristgerecht Widerspruch ein, läßt jedoch vorsichtshalber das geforderte Gutachten anfertigen, welches negativ ausfällt. Über diesen Widerspruch ist auch im weiteren nicht entschieden worden.

Die Kosten des Gutachtens, 150 €, verlangt der M nun vom Landrat zurück. Dies verweigert der Landrat mit Widerspruchbescheid vom Oktober 2003. Bearbeitungszeitpunkt ist der 4.12.03. Es soll festgestellt werden,
1.) inwiefern der Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 12.8.03 Aussicht auf Erfolg (Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 12.8.03) und
2.) inwiefern der M die ausgelegten Kosten erfolgreich zurückverlangen kann (Prüfung eines Anspruchs auf Kostenerstattung).

1.) Anordnung rechtmäßig, da nur Gefahrerforschungseingriff aufgrund Gefahrenverdacht zulässigerweise besteht. Möglich wäre kostenfreie aber aussichtslose Untätigkeitsklage oder grundsätzlich kostenpflichtige Rücknahme des Widerspruchs. In diesem Zusammenhang ist jedoch eine kostenfreie Rücknahme des Widerspruchs möglich, da der Gegner bei Untätigkeitsklage die Kosten zu tragen hätte und die Rücknahme gegenüber der Untätigkeitsklage ein "weniger" ist.

2.) a.) Kein Anspruch aus 839 BGB iVm 34GG: keine verschuldete Amtspflichtverletzung ersichtlich.
b.) kein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch: ursprüngliche OV vom 12.08.03 war nicht rechtswidrig.
c.) Anspruch aus § 39 I a OGB NW analog, da nach Betrachtung auf Sekundärebene M keinen Anlaß für Gefahrenverdacht gegeben hat.

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