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Klausur Nr. 11 (Gutachten zu einkommen- und abgabenrechtlichen Problemen)
Zwei Teile, jeweils Gutachten, in beliebiger Reihenfolge zu bearbeiten.

Teil I: Uhrmacher PH und Frau CH sind Gesellschafter einer KG (sie Kommanditistin, er Komplementär), die das Juweliergeschäft zum Gewerbe hat, Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenvergleich. Gewinn wird angegeben, aber einige Betriebsausgaben evtl. zu korrigieren, die laut SV vorgenommen wurden:

- Gehalt von PH und CH, Zusatzhonorar für PH wegen Buchhaltung und Bilanzabschluß, Abfindung für CH, die zur Jahresmitte mit der Arbeit aufhört, neues Gehalt für neue Mitarbeiterin, die außerdem Fahrtkosten gezahlt bekommt
- mit Sohn KH wird ausgemacht, daß KG Studienkosten übernimmt, und KH verpflichtet sich, nach Studium in leitende Position der KG einzusteigen (Studium für Beruf nötig); falls innerhalb von 5 Jahren Sohn aussteigt, dann entsprechende Rückzahlungsverpflichtung.
- PH kauft Standuhr von Hehler, weiß das, benützt sie privat, irgendwann gefällt sie ihm nicht mehr, repariert sie für 10 Arbeitsstunden (Stundensatz angegeben), und verkauft sie mit Gewinn weiter, wobei Verkaufserlös als Betriebseinnahme verbucht wird, ansonsten keinerlei Bilanzvorgänge vorgenommen.
- vor Verkauf der Uhr findet PH 5 Tausendmark-Scheine in ihr und verpraßt sie am gleichen Abend noch im Casino.
- PH macht Reise nach Südafrika auf Einladung von Firma (Wert 9000 DM), dort 3 Tage volles Programm mit Besichtigung von Diamantenminen, Handelskammer, Betrieben etc., weitere Tage Touristentour. Reise kostet ihn nichts, er macht aber für 10 Tage Auslandsverpflegungspauschale geltend. Ansonsten keinerlei Bilanzansatz, weil ja Reise umsonst sei, er sie nicht gemacht hätte, wenns was gekostet hätte, und nicht aktivierbar, weil nur an ihn gerichtet und nicht übertragbar.

Außerdem hat Sohn KH noch von Oma als einziger Erbe Wertpapiere iHv DM 500 TDM geerbt, aber auch Vermächtnis zugunsten Uni iHv DM 50.000, das er aus Erbe bezahlt. KH will alles irgendwie steuerlich geltend machen, entweder selber oder als Rechtsnachfolger der Oma.

Aufgabenstellung: Gutachten, wobei auf alle angesprochenen einkommensteuer- und abgabenrechtliche Probleme eingegangen werden soll, und außerdem Einkünfteermittlung von PH und CH.

Probleme: gewerbliche Einkünfte, § 4 I, Sondervergütung iSv § 15 I Nr. 2, Betriebsausgabenbegriff, § 42 AO, §§ 40, 41 AO, Bilanzansatz/Sacheinlage/Entnahme, Abzugsverbot § 12 Nr.2, Behandlung Erbe/Vermächtnis / Werbungskosten, Sonderausgaben § 10 b EstG, Pauschale für Fahrtkosten, Steuerfreiheit von Abfindungen § 3 Nr. 9.

Teil II: J kauft im Juli 97 von in Geldnöten steckendem Freund Münzen für 8.000 DM ("Münz-Nr. 1996") und verkauft sie ihm wieder im November 97 für 12.000 DM zurück, nachdem Freund wieder zu Geld gekommen ist. FA bekommt diesen SV mit aufgrund Betriebsprüfung bei Freund, und schickt in gleichem Kuvert ESt-Bescheid 1997 sowie geänderten ESt-Bescheid 1996, in dem obiger Steuertatbestand iHv DM 3000 (wegen "Freibetrag" iHv DM 1000) geltend gemacht wird mit Grundlage § 173 I Nr. 1 AO.

J erhebt form- und fristgerecht Einspruch gegen Änderungsbescheid und wendet sich dagegen mit Argument, das sei nicht steuerbar, weil er nicht Unternehmer sei und nicht am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe, und außerdem ohne Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, weil er nur seinem Freund aus der Patsche geholfen habe, Münzsammler sei und der Freund nur wegen Angeberei den hohen Rückkaufspreis gezahlt habe. Außerdem Geld privat und bereits versteuert, Lottogewinne seien ja auch nicht zu versteuern.

Änderungsbescheid wird 1999 noch aufgehoben mit Bemerkung: Einspruch habe sich erledigt, geprüft werde aber, ob nicht 1997 SteuerTB erfüllt sei.

J spricht bei Finanzamt vor und sagt, er hätte wegen Verböserung vor Erlaß der Aufhebung des Änderungsbescheids darüber informiert werden müssen, so daß er den Einspruch zurückgenommen hätte. DIe Verböserung läge darin, daß er 1996 mit einem Steuersatz von 30 %, 1997 aber nunmehr mit Steuersatz von 50% besteuert werde.

In Akten des FA ist Notiz, aus der sich ergibt, daß zuständiger Sachbearbeiter aus Versehen wegen "Münz-Nr. 1996) den Sachverhalt in 1996 statt in 1997 gelegt hätte und deshalb den Bescheid 1996 geändert hatte.

Aufgabenstellung: Gutachten zu allen ESt- und abgabenrechtlichen Problemen.

Probleme: Spekulationsgeschäft nach EStG 1998, Gewinnerzielungsabsicht, Leistungsprinzip, Freigrenze, Verböserung im Einspruch, § 129 AO, Rücknahmegrundlage für ESt-Bescheid 1997

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