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Klausur Nr. 9 (Gutachten zu Erfolgsaussichten einer Klage, materieller Schwerpunkt Kommunalrecht und KAG)
Kreisangehörige Gemeinde G erläßt Straßenausbaubeitragssatzung (nach Bearbeitervermerk inhaltlich o.k.) ohne Genehmigung des LRA, und auf Grundlage der Satzung einen Beitragsbescheid gegenüber W. Nach zwei Wochen nimmt G den Bescheid zurück und erhöht Beitrag, weil (was stimmt) Berechnungsgrundlage für Beitragshöhe falsch berechnet. In beiden Bescheiden ist als Schuldner der W und nicht auch seine Ehefrau angegeben, obwohl beide Miteigentümer des Hauses sind. In der Satzung wird als Beitragsschuldner der "Eigentümer" der anliegenden Grundstücke bezeichnet.

W erhebt Widerspruch und trägt vor, er sei vor beiden Bescheiden nicht angehört worden, außerdem könne die G nicht einfach den alten Bescheid aufheben, weil sie das Versehen verschuldet hätte; die Satzung sei unwirksam mangels Genehmigung des LRA; weiterhin habe die G im notariellen Kaufvertrag (W hat das Grundstück von G gekauft) auf eine Beitragserhebung verzichtet, und schließlich hätten zumindest er und seine Frau je zur Hälfte herangezogen werden müssen.

Das LRA als Widerspruchsbehörde erläßt daraufhin an die Gemeinde einen aufsichtlichen Bescheid, in dem sie gem. Art. 112 GO den Bescheid beanstandet und die G dazu auffordert, den Bescheid zurückzunehmen. Dies deshalb, weil die Genehmigung des LRA fehle, weil der Verzicht der G entgegenstünde und der W nicht gehört worden sei, und auch sonst der W gewichtige Gründe vorbringe.

Daraufhin geht Gemeinde zu RA und will Klage erheben. Aufgabenstellung: Erstellung eines Gutachtens zu den Erfolgsaussichten einer Klage.

Prozessuale Probleme: Anfechtungsklage, Aufsichtliches Handeln als VA, Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens, Aufsichtsbescheid statt Widerspruchsbescheid, Notwendigkeit und Heilung der Anhörung
Materielle Probleme: eigener Wirkungskreis, Reichweite der rechtsaufsichtlichen Mittel, Möglichkeit von Beanstandung bei ErmessensVA der Gemeinde, inzidente Normverwerfungskompetenz, Notwendigkeit einer Genehmigung der Satzung, Gesamtschuldner und Auswahl des Beitragsschuldners, Wirksamkeit eines Erlasses, Rücknahme eines Bescheids nach KAG / § 130 AO.

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