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Landwirt, der 1990 Baugenehmigung für Hof bekommen hat, verkauft an seinen Feldern auf Zubringerstraße seine Erzeugnisse und stellt Schilder auf, damit die vorbeikommenden
Autofahrer der Bundestraße auf ihn aufmerksam werden. Einige machen das, es gibt regelmäßig Staus bei der Ausfahrt etc.. Das Landratsamt fordert ihn nach Art. 82 S.3 BayBO
auf, für diese Nutzungsänderung einen Genehmigungsantrag zu stellen. L macht das, und bekommt dann Bescheid, mit dem sein Antrag abgelehnt wird (u.a. weil das gemeindliche
Einvernehmen nicht erteilt worden sei, das ursprgl. Einvernehmen des Gemeinderats wurde in einem neuen Beschluß widerrufen), eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen wird
(mangels Baugenehmigung bestehe schon formelle Illegalität, die ausreiche) und diese für sofort vollziehbar erklärt wird, mit sehr dürftiger Begründung.
L erhebt fristgemäß mit Fax Widerspruch und trägt vor, er sei nicht gehört worden vor Erlaß des Bescheids, und außerdem sei das mit dem Verkauf am Hof schon immer so
gewesen.
Daraufhin erläßt Regierung von Oberbayern Widerspruchsbescheid, in dem der Ausgangsbescheid in Nutzungsanordnung und Ablehnung des Bauantrags bestätigt wird, aber weiterhin
wird auch eine Beseitigungsanordnung wegen der Schilder erlassen, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wird (Begründung: "siehe Ausgangsbescheid"), und außerdem noch
eine Zwangsgeldandrohung sowohl für Nutzungsuntersagung als auch Beseitigungsanordnung. Die Bestätigung der Nutzungsuntersagung wird mit dem Argument bejaht, das es auf die
Üblichkeit des Verkaufs der Produkte schon gar nicht ankäme, weil damals 1990 bei der Erteilung der Baugenehmigung für den Hof das Straßenbauamt erhebliche Bedenken
angemeldet hatte und der L mehrmals mündlich hingewiesen wurde, daß ein Straßenverkauf nicht erlaubt sei.
L wendet sich an RA, die erforderlichen Schriftsätze samt ggf. Hilfsgutachten sind zu erstellen.
formelle Probleme: Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung, Widerspruchseinlegung durch Fax, § 80 V VwGO - Antrag gegen VzA und Zwangsgeld,
Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung (?; minus, wenn keine Genehmigung erforderlich)
materielle Probleme: Abgrenzung reformatio in peius / unzulässiger Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde, Notwendigkeit einer Baugenehmigung / Frage der Nutzungsänderung,
Schriftform / Wirksamkeit einer Nebenbestimmung = Auflage, Wirksamkeit von Zwangsmaßnahmen.
Einige Probleme drin, und jede Menge Anträge in 2 Schriftsätzen (bei Anfechtungsklage 4 Anträge, ggf. 5 bei Bejahung von Genehmigungspflichtigkeit; bei vorläufiger
Rechtsschutz 4 Anträge für 2x VzA und 2x Zwangsgeld), sowie Hilfsgutachten mit restlicher Zulässigkeit und ggf. Behandlung des Bauantrags, sofern Genehmigungspflichtigkeit
verneint wird.
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