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Klausur Nr. 7 (Urteil, Straßenverkehrsdelikte und Strafzumessung)
Gefragt war Strafurteil mit Strafzumessung, aber ohne Kostenentscheidung und Rubrum.

Angeklagter K hat sich auf 1,12 Promille betrunken, und ist dann mit der Mitangeklagten R in seinem Auto zu ihr gefahren. Er wollte das sowieso machen, sie hat ihn aber auch darum gebeten, obwohl sie gemerkt hatte, daß er zu viel getrunken hat. Auf der Fahrt dann Unfall, sie etwas schwerer verletzt, er leicht, und Pkw-Schaden.

Beide bekommen Strafbefehl, ihm wird er nicht zugestellt, sondern seinem Verteidiger, der aber ohne Vollmachtsvorlage sich bestellt hatte. Vorwurf gegenüber K: § 315 c I Nr. 1a), III Nr. 1 (also Vorsatz-FLK) sowie fahrlässige KV §§ 229, 230 (öff. Interesse bejaht). Vorwurf gegenüber R: Anstiftung zur Tat von K. Bei beiden wird "Ungeeignet zum Führen eines Kfz" bejaht, der Lappen aber nicht vorläufig eingezogen.

Nach Einspruch von beiden (Einspruch des Verteidigers des K später als zwei Wochen unter Vollmachtsvorlage) Hauptverhandlung. K behauptet, er habe sich noch fahrtüchtig gefühlt. Er bestätigt, auf jeden Fall fahren hätte wollen, und sie bestätigt, daß sie ihn darum gebeten hat, und daß sie wußte, daß er viel getrunken hatte. Beide bestätigen, daß sie nicht angeschnallt war. Er hat bereits eine rechtskräftig verurteilte Geldstrafe, die er aber noch nicht gezahlt hat, und die vor der jetzigen Tat passierte. Außerdem beschränkt sie Einspruch in Hauptverhandlung auf Rechtsfolgenausspruch, StA widerspricht.

formelle Probleme: Zustellung Einspruch, Teilrücknahme Einspruch in HV und Zustimmung Gegner, Urteilsaufbau (Freispruch / Verurteilung und Nichtstrafbarkeit einer Strafttat in Tateinheit)
materielle Probleme: § 315 c I Nr.1 fahrlässig oder vorsätzlich (also III Nr. 1 oder 2), geschützte Rechtsgüter (fremde Sachen und anderer Menschen Leib und Leben, aber nicht Teilnehmer, geschützt nicht auch Beifahrer bei Einwilligung in Gefährdung wegen Rechtsgut Sicherheit des Straßenverkehrs), Einwilligung bei fahrlässiger Körperverletzung, Anstiftung zu fahrlässiger Tat, omni modo facturus, Strafzumessungserwägungen, nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei unterschiedlicher Tagessatzhöhe, Entzug der Fahrerlaubnis §§ 69, 69a.

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