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Klausur Nr. 4 (Gutachten, materieller Schwerpunkt Gesellschaftsrecht)
Nur drei Seiten Sachverhalt und aufgeteilt in sieben Fragen.

Kaufmann will seinen Einzelbetrieb (Autohandel und Werkstätte) in eine KG umwandeln, er als Komplementär und als Kommanditisten seine beiden Kinder (20 und 17 Jahre) aus der Ehe mit seiner verstorbenen Frau, sowie seinen 5jährigen Sohn aus der Beziehung mit der Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet ist und die das Sorgerecht hat. Die beiden ehelichen Kinder sollen als Einlage das Grundstück erbringen, das sie von ihrer Mutter geerbt haben, und das sie inErbengemeinschaft besitzen.

Frage 1: Welche Form bedarf der Gesellschaftsvertrag
Frage 2: Welche Schritte sind nötig bei Gesellschaftsgründung hinsichtlich der Minderjährigen, ist eine Genehmigung vonnöten und hat er oder die Kinder einen Anspruch auf die Genehmigung
Frage 3: Wie schaut es aus mit der Vertretung der Minderjährigen nach erfolgreicher Gesellschaftsgründung
Frage 4: Vater will Betrieb bzw. Firma umbenennen in "Autozentrum Olympia" (Gelände befindet sich in der Nähe der Münchner Olympiastätten). Bedenken?
Frage 5: Vater hat mit volljähriger Tochter bereits ausgemacht, daß nach seinem Tod sie an seiner Stelle Komplementärin werden soll. Entsprechende Regelung nicht in Testament, sondern in Gesellschaftsvertrag erwünscht. Wenn möglich, soll Wert dieses Gesellschafteranteils nicht bei Pflichtteilsansprüchen Berücksichtigung finden. Rechtslage?
Frage 6: Vater will nicht, daß bei Tod von Kommanditisten Nichtverwandte in die Gesellschaft nachrücken, und außerdem nicht mehr als einer, weil sonst zu viele Gesellschafter. Gestaltungsmöglichkeiten?
Frage 7: Die Gesellschaft soll 15 Jahre lang unkündbar sein, danach mit Kündigungsfrist von 1 Jahr, wobei Komplementäre die Gesellschaft kündigen können, die Kommanditisten nur ausscheiden. Dabei Abfindungsklausel in Höhe des Werts des Gesellschaftsanteils einschließlich stiller Reserven. Falls es nötig sein sollte, daß bei Übergang in Volljährigkeit ein Sonderkündigungsrecht für Minderjährige, dann Abfindung nur zum Buchwert. Zulässigkeit?

Tja, stand ziemlich viel im Baumbach/Hopt, allerdings oft ohne oder kaum Begründung.

Probleme, soweit ich sie erkennen konnte, ohne Anspuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit:

(1) Formzwang § 313 BGB für Grundstück als Einlage
(2) Vertretung bei Vertragsabschluß durch Ergänzungspfleger § 1909 iVm §§ 1795 II, 1929 II, 181 BGB (eheliche Kinder) bzw. Sorgeberechtigte §§ 1626a II, 1629 I BGB (nichteheliches Kind), Genehmigung des Familiengerichts gem. §§ 1822 Nr. 3, 1643 I BGB, Anspruch auf bestimmte gerichtliche Entscheidung = Ermessensentscheidung
(3) Vertretung durch Mutter bzw. Ergänzungspfleger bei Kontrollrechten, evtl. Vertretung durch Vater bei ehelichen Kindern bei Gesellschafterbeschlüssen und nur ausnahmsweise Ergänzungspfleger
(4) Zulässigkeitsvoraussetzungen der Firma gem. §§ 18 I, II, 19 HGB (u.a. Irreführung, Bezeichnung als KG)
(5) Gestaltungsmöglichkeiten: einfache / qualifizierte Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel, rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel, Möglichkeit der Begrenzung des Pflichtteils bzw. seiner Grundlage, Abfindungsausschluß
(6) Abbedingung des § 177 HGB, stattdessen Gestaltung als Eintritts oder qualifizierte Nachfolgeklausel mit Bedingungen
(7) Möglichkeit der Abbedingung des § 132 HGB, Grenze § 723 III BGB, Abfindungsklauseln, insbes. Zulässigkeit von Buchwertabfindungen und Verstoß gegen § 723 III BGB wegen Erschwerung der Kündigung.

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