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Klausur Nr. 2 (Schriftsatz und Mandantenschreiben, materieller Schwerpunkt ZPO und Schuldrecht)
Mandant kommt zu RA und berichtet, daß sein Onkel (Maler) im Erstprozeß gegen Besteller auf dessen Klage verloren hat (Zahlung der Mängelbeseitigungskosten) und nun diese Summe auf Rat des Mandanten gegen eine Lackfirma gerichtlich geltend macht, die dem Onkel vor Auftragsausführung einen falschen Rat hinsichtlich Vorgehensweise mit Lack etc. gegeben hat. Die Klageschrift hatte der Mandant für seinen Onkel geschrieben (RBerG war nicht zu prüfen), dann ist aber VU gegen Onkel ergangen, der daraufhin keinen Bock mehr hatte, nichts mehr mit dem Prozeß zu tun haben wollte und alle etwaigen Ansprüche an den Mandanten abgetreten hat. Mandant will nun Prozeß "retten" und beauftragt RA, weitere Schritte zu unternehmen, die der RA in Mandantenschreiben erläutern sollte.

Meine Gedanken:
In Schriftsatz Beitritt als Streithelfer des Klägers, weil Parteiwechsel nur mit Zustimmung des Gegners gem. § 265 II 2 ZPO, und dann Einspruch gegen VU, Klageänderung auf Leistung an Streithelfer wegen Abtretung, Erweiterung um ursprgl. weggelassenen Zinsantrag, Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gem. § 719 iVm § 707 ZPO (von Mandant gewünscht), Auseinandersetzung mit Argumenten der Klageerwiderung (v.a. Auseinandersetzung mit Beweisfragen, zB Einbringen von Sachverständigenaussage des Erstprozesses in aktuellen Prozeß mittels Beiziehung der Akten / Urkundenbeweis, Parteivernehmung und Widerspruch bzw. Zeugenvernehmung des Streithelfers als Nichtpartei), materiell Anspruchsgrundlage Auskunfterteilungsvertrag mit Problem Abgrenzung § 675 II BGB, Rechtsbindungswille, Verjährungsfrist).

Im Mandantenschreiben Erklärung des Ganzen, also warum Beitritt mit Folgen auf Prozeßführung (Prozeßhandlungen möglich, wenn kein Widerspruch von Kläger = Onkel), warum keine Rechtskrafterstreckung der Aussage des SV in Erstprozeß für aktuellen Prozeß (Anwalt im Erstprozeß hätte Streit verkünden müssen mit Interventionswirkung § 68 ZPO), warum wer als Zeuge angeboten wurde, und schließlich Auskunft zu Erfolgsaussichten der Klage.

Letztlich nicht sooo schwer, wenn man den Durchblick behalten hat und den Trichter mit der Nebenintervention gefunden hat, was aber mit Thomas / Putzo nicht so schwer war. Außerdem war materiell im Palandt bei § 675 viel gestanden, also eher Arbeit am Sachverhalt. Insgesamt wieder zügiges Arbeiten verlangt, weil relativ viel zu verbraten war, aber alles in allem in der Zeit durchaus machbar.

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