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Termin 2003-I
Christian Kranjcic hat den Examenstermin 2003/I absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen samt Nennung der formellen und materiellen Probleme erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



1. Klausur (ZR):

Entscheidung des Gerichts ohne Kosten und vV.

Klägerin (GbR) und Beklagter haben jeweils Gaststätte auf gegenüberliegender Straßenseite. Beklagter lässt renovieren, dabei kommt es zu einem Brand, "dessen Ursache im Bereich der am Umbau beteiligten Handwerker zu suchen wäre". Infolge des Brandes geht eine Schaufensterscheibe der Klägerin zu Bruch (Hitze). Außerdem wird eine jederzeit widerrufbare Sondernutzungserlaubnis der Klägerin zur Aufstellung von Tischen und Stühlen auf der Straße wegen der Gefahr von herab fallenden Trümmern von dem abgebrannten Gasthaus des Beklagten widerrufen. Klägerin macht entgangenen Gewinn geltend. Beklagter wehrt sich u.a. damit, dass er "renommierte" Handwerker beauftragt hätte und dass Klägerin ihn nicht vom Widerruf der Genehmigung in Kenntnis gesetzt habe; da ohnehin zum Wiederaufbau ein Gerüst aufgebaut wurde, wären Sicherheitsvorkehrungen unproblematisch gewesen.

Später Nebenintervention; die Forderungen waren gepfändet und dem Nebenintervenienten zur Einziehung überwiesen worden. Klägerin stellt Klage auf Leistung an den Beigetretenen um, ist aber dann in der mündlichen Verhandlung säumig. Beigetretener (!) nimmt dort Klage bzgl. entgangenem Gewinn zurück, ohne dies mit Klägerin abgesprochen zu haben. Beklagter stimmt dem zu und beantragt Erlass eines VU, hilfsweise Endurteil.

Im Sachverhalt sonst angesprochene Probleme (u.a.): Eingriff in Gewerbebetrieb, Nachbarschaftsverhältnis, Anforderungen an Verschulden, Anforderungen an Exkulpation, Zurechnung des Verschuldens, Umfang und Verteilung der Darlegungslast, Störerabwehr. Es wäre wohl anzusprechen gewesen der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, beruhend auf dem Rechtsgedanken der §§ 904 S. 2, 906 II 2 BGB, § 14 S. 2 BImSchG, zu finden bei Palandt, § 906, Rn. 42. Tja,...

2. Klausur (ZR):

(Neues) Schuldrecht, Klageerwiderung und Mandantenschreiben

Beklagte und Kläger sind beide passionierte Jäger. Beklagte hatte dem Kläger einen gebrauchten, umgebauten Jeep mit Sonderausstattung für Jäger, u.a. "Gewehrhalterung" verkauft, "gekauft wie gesehen". Die Halterung war insofern mangelhaft als eine zur Verstärkung der Befestigung montierte Metallplatte etwas eingerissen war. Dieser Mangel war schon beim Erwerb des Kfz durch die Klägerin drei Monate zuvor vorhanden. Er war aber nur bei Untersuchung auf einer Hebebühne erkennbar, wenn man ein Rad abmontiert und die Stelle ausleuchtet.

Bei einer Fahrt des Klägers löst sich Halterung samt Gewehr, Zielfernrohr geht kaputt, Schaden 280 € (für letzteres ohne Beweisantritt).

Kläger fordert Beklagte vorprozessual auf, ihm einen anderen baugleichen Jeep zu liefern, insbesondere selbe Sonderausstattung und setzt Frist von 4 Wochen. Die Reparatur würde 150 € kosten. Identische Fahrzeuge sind am Markt nicht erhältlich. Beschaffung eines ähnlichen Serienmodells gleichen Alters kostet 8.400 €, Umbau 1.500 €. Klägerin verweigert deshalb die Nachlieferung und bietet (wie schon zuvor telefonisch) die Reparatur bzw. Übernahme der Reparaturkosten an. Kläger bleibt bei seiner Forderung.

Der Kläger verlangt nun ("aus Rücktritt oder Schadensersatz") Zahlung des Kaufpreises von 8.500 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz und Zahlung von 280 €.

Alles in allem nur eine grobe Zusammenfassung. In der Sache: Gewährleistungsrecht rauf und runter. Darüber hinaus: Einige Fragen zum taktischen Verhalten. Ein paar Äußerungen von Rechtsansichten, mit denen man sich auseinander zu setzen hatte (Notwendigkeit hier einer Nachfrist? § 476 hier anwendbar? "gekauft wie gesehen"? Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf ganz allgemein? etc.) Und (wieder) viel zu schreiben.

3. Klausur (ZR):

Im zweiten Termin in Folge Familienrecht. Klageerwiderung auf eine Abänderungsklage.

Zusammenfassung des Sachverhalts: Beklagter ist seit vier Jahren (nach 20-jähriger Ehe) geschieden; aus dieser Ehe besteht ein heute 15-jähriger Sohn. Bei der Scheidung wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach Beklagter der Klägerin monatlich € 450 Unterhalt schuldet. Vergleichsgrundlage war Nettoerwerbseinkommen von € 2.750, wobei ein "nichtprägendes Nettoerwerbseinkommen aus Halbtagstätigkeit" (bereinigt) von € 500 erwähnt ist. nach dem Vergleich ist das Einkommen der Klägerin "auf den Bedarf nach Abzug des Erwerbstätigenbonus anzurechnen".

Beklagter hat seine zwei Jahren eine neue Lebensgefährtin, nicht verheiratet, mit ihr ein Kind etwas über 1 Jahr. Die Lebensgefährtin arbeitet nicht mehr. Beklagter hat sich vor dem Jugendamt zu Unterhaltszahlungen von monatlich € 300 für das Kind und € 800 an die Lebensgefährtin verpflichtet.

Klägerin arbeitet mittlerweile Vollzeit und verdient netto € 1.100 abzgl. Fahrtkosten von € 100. Beklagter fordert sie deshalb auf, auf Unterhalt zu verzichten, zahlt aber weiter. Klägerin lehnt ab und verlangt Auskunft über Vermögensverhältnisse. Es stellt sich heraus, dass Beklagter nach der Scheidung mehrere Fortbildungen und Sprachkurse gemacht hat und deshalb vom Angestellten zum Geschäftsführer aufgestiegen ist. Er verdient deshalb statt netto € 3.000 nun netto € 4.000; Er hat Aufwendungen von € 1.000.

Klägerin erhebt Änderungsklage und möchte nun € 900 Unterhalt.

Ausdrücklich angesprochene Probleme: Berücksichtigung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin im Rahmen des Bedarfs (Rechtssprechungsänderung BGH; BVerfG-Urteil)? Neue Stelle des Beklagten als Geschäftsführer eheprägend? Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten? Möglichkeit einer Widerklage, um Unterhaltsverpflichtung zu reduzieren?

4. Klausur (ZR):

Nach zwei Klageerwiderungen heute eine Kautelarklausur aus Sicht des Notars:

Sachverhalt (halbwegs geordnet; schon die Sachdarstellung war ziemlich verwirrend):

K ist einziger Komplementär einer KG (7 Kommanditisten). Er ist in zweiter Ehe mit H verheiratet. Die erste Ehe ist seit 1970 geschieden. Wegen Erwerbsunfähigkeit erhält erste Ehefrau monatlich Unterhalt i.H.v. 1500 €.

Mit seiner zweiten Ehefrau H hat er zwei Kinder, A und F. H hat außerdem einen vorehelichen Sohn mit einem Dritten, den R.

K wird wegen unheilbarer Krankheit voraussichtlich vor der inzwischen geistig erkrankten H sterben. K und H hatten ursprünglich in Gütertrennung gelebt, seit 1995 in modifiziertem Zugewinnausgleich (ausgeschlossen bei Scheidung). Seither kein Zugewinn.

K und H schlossen 1988 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten; es bestehen keine weiteren Verfügungen, insbesondere weil die beiden Kinder damals noch zu klein waren, um eine Prognose bzgl. der Unternehmensnachfolge zu treffen. Durch ihre Geisteskrankheit ist H zeitlich und örtlich orientierungslos und "nicht mehr in der Lage, vernünftige Überlegungen zu treffen und auszudrücken". Vor der Geisteskrankheit erteilten sich K und H gegenseitig notariell beurkundete Generalvollmacht, über den Tod und über Geschäftsunfähigkeit hinaus unter Befreiung von § 181 BGB. Für H ist kein Betreuer bestellt. Die Erbfolge soll nun völlig neu geregelt werden.

- A soll Haupterbe, insb. Gesellschaftsnachfolger werden, allerdings erst nach Abschluss seines Studiums und nach drei Jahren Berufserfahrung. Bis dahin soll der bisherige Prokurist "Manager" sein, der gegen Gewinnanteil (30%) persönliche Haftung übernehmen würde. Fraglich, ob Zustimmung der Kommanditisten erforderlich ist. Im Gesellschaftsvertrag eine Klausel mit drei Sätzen: phG hat das Recht, seinen Anteil auf Ehegatte u./o. volljährige Abkömmlinge zu übertragen. Diese Personen sind im Erbfall (gesetzlich oder durch VerfvTodw) nachfolgeberechtigt. phG kann für Erbfall Anordnungen treffen, die sicher stellen, dass nur fachlich geeignete Abkömmlinge seine Rechte und Pflichten wahrnehmen.

- Weiterhin soll Versorgung der H sichergestellt werden, z.B. aus Mehrfamilienhaus, das monatliche Nettomiete von 6000 € abwirft bei monatlichen Pflegekosten für die H von 3500 €.

- Angesprochenes Problem: Ablösung des gesetzlichen Erbrechts des (vorehelich geborenen) R (nach H) mit Hilfe der Generalvollmacht?

- Abfindung des gemeinschaftlichen Sohnes F, dem nach Auswanderung zur Finanzierung einer Farm Geld überwiesen wurde mit dem Verwendungszweck "Erbausstattung". Dem F soll noch eine gemeinschaftliche Immobilie geschenkt werden, dafür soll sich F bzgl. des Vermögens des K für abgefunden erklären, damit sich A nicht mit ihm auseinander setzen muss.

- Die erste Ehefrau soll abgesichert werden. Der Unterhalt soll bis an ihr Lebensende bezahlt werden.

Sieben Fragen wurden gestellt:
1. Neues wirksames Testament möglich? (Erbrecht <-> Befreiung von § 181 BGB)
2. Empfehlung für Unternehmensnachfolge (insb. Übergangszeit)?
3. Sicherstellung der Versorgung der H?
4. Erb- u./o. güterrechtl. Ansprüche der H unter Berücksichtigung von (3)?
5. Zuwendung an R mit der Vollmacht möglich? Auch eine Abfindungsvereinbarung? Ggf. welche Maßnahmen geboten?
6. Mit der Vollmacht eine Schenkungs-/Abfindungsvereinbarung bzgl. Erbansprüche hinsichtlich des VÄTERLICHEN Vermögens möglich?
7. Notwendigkeit einer Testamentsverfügung zur Sicherung des Unterhalts der ersten Ehefrau?

5. Klausur (ArbeitsR):

Zusammenfassung des Sachverhalts Arbeitsrecht (Entscheidung des Gerichts ohne Rubrum, Kosten, Streitwert, Tatbestand und Rechtsmittel):

Kläger ist AN, Beklagte (GmbH) AG. Kl wohnt in Augsburg, dort arbeitet er auch in der einzigen Betriebsstätte der Bekl, deren Sitz in München liegt. Beklagte betreibt ein Unternehmen mit 15 Vollzeitbeschäftigten, ohne Betriebsrat. Kl hat bei Bekl seine dreijährige Lehre am 31.08.02 abgeschlossen und ist ab 01.09.02 dort als Schlosser beschäftigt.

1. Am 07.12.02, vor der Betriebs-Weihnachtsfeier, schimpft der Kl auf der Fahrt zur Feier bei seiner Frau über seinen Chef, dem Geschäftsführer der Bekl und nennt ihn "Halsabschneider", etc. Die Frau erzählt dem GF auf der Feier hiervon. Am selben Abend verfasst der GF ein Kündigungsschreiben (außerordentliche Kündigung), das er dem Kl am 17.12.02 übergibt. Am 18.12.02 entwendet Kl bei der Bekl Kugellager im Wert von 800 €. Klägerschriftsatz geht am 02.01.03 bei Gericht ein, wird aber erst am 09.01.03 der Bekl zugestellt. Bekl stützt in Klageerwiderung Kündigung nun auch auf den Diebstahl.

2. Zuvor, am 03.12.02 erhält Kl eine Gehaltsabrechnung, in der "Weihnachtsgeld (freiwillig)" ausgewiesen ist, obwohl GF der Bekl am 10.10.02 dem Kl mündlich mitgeteilt hat, dass wegen Liquiditätsschwierigkeiten die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht möglich sein wird. Kläger bestreitet im Verfahren Liquiditätsschwierigkeiten.

3. Am 19.08.02 (noch in der Lehre) fährt der Kl, wie des öfteren, in seiner Mittagspause mit dem Gabelstapler in der Lagerhalle. Dies war von der Bekl "stets missbilligt". Aus Unachtsamkeit (leichte Fahrlässigkeit) stieß er gegen ein Regal, wobei Kugellager im Wert von 1500 € zerstört wurden.

4. Im Arbeitsvertrag sind die Aufgaben des Kl geregelt (Bedienung u. Überwachung von Anlagen, nach Zuweisung Logistik im Lager). Außerdem neben der Entlohnung ein jährliches Weihnachtsgeld, das am 30.11. fällig wird, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jederzeit frei widerruflich, insbesondere bei Liquiditätsschwierigkeiten. Schließlich findet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung; für sämtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag soll das ArbG München zuständig sein.

5. Kl will zunächst Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt haben, außerdem vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft. Außerdem 2000 € Weihnachtsgeld. Bekl erhebt Widerklage auf Zahlung von 1500 €. Nach der erfolglosen Güteverhandlung nimmt Kl die Klage auf Weiterbeschäftigung zurück. Bekl widerspricht dem in mündlicher Verhandlung und beantragt Teil-VU.

6. Ausdrücklich angesprochene Rechtsansichten:
- Kündigung widerspricht ultima-ratio-Prinzip
- In der Gehaltsabrechnung sei der Weihnachtsgeldanspruch "unmissverständlich und rechtswirksam niedergelegt"
- ArbG Augsburg örtlich unzuständig, da allein maßgeblicher Sitz in München sei, von wo aus auch das Unternehmen gelenkt würde; außerdem Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag; Kläger: Gerichtsstand der Niederlassung.
- KSchG nicht anwendbar, da Kl noch nicht 6 Monate fest angestellt
- Klage unzulässig wegen Verfristung (zu spät zugestellt)
- Abmahnung entbehrlich wegen gestörten Vertrauens
- Weiterbeschäftigung unbestimmt und in Zukunft gerichtet, deshalb unzulässig; Feststellungsklage sei vorrangig.
- § 105 V BetrVG nicht erfüllt
- Weihnachtsgeld freiwillig; aus versehentlich von neuer Buchhalterin ausgestellter Gehaltsbescheinigung nichts anderes herzuleiten
- Diebstahl nicht berücksichtigungsfähig; Bekl muss sich an Wortlaut der Kündigungserklärung festhalten lassen;
- aus leichter Fahrlässigkeit dürfe der Kl nicht haften, erst Recht nicht als Azubi.

6. Klausur (StrR):

Die erste Strafrechtsklausur. Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, Anklageschrift; wesentliches Ergebnis der Ermittlungen erlassen, Mitteilungen erlassen, §§ 153 - 154 e StPO nicht anzuwenden, ggf. Hilfsgutachten. Entwendung der Gaspistole ist in Tschechien strafbar, obwohl Auslieferung möglich ist, wird kein Auslieferungsersuchen durch die tschechischen Behörden gestellt. Nur StGB, Kein WaffG, keine OWi.

- Ermittlungsbericht der Polizei: Am 01.05.03 wird S von einem Mann (KC), tschechischer Staatsbürger, in Begleitung seiner Ehefrau (EK) überfallen. Der Mann habe 20 € gewollt. (Verweis auf Zeugenvernehmung). Das Paar wird einige Meter weiter aufgefunden, Frau telefoniert mit Handy des S. Rucksack wird durchsucht, ungeladene Gaspistole, Wert 60 €, und 10 originalverpackte Uhren gefunden, deren Herkunft an Etikett erkennbar ist. Beschuldigte bestreiten, für die Uhren verantwortlich zu sein. Sie werden festgenommen und in die Haftzellen des PP gebracht. StA stellt noch in der Nacht Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Vorführung vor den Ermittlungsrichter wird auf 02.05.03, 14 Uhr angeordnet.

Weil nachts "regelmäßig" kein Ermittlungsrichter erreichbar ist und in solchen Fällen oft Diebesgut in den Wohnungen zu finden ist, ordnet StA wegen Gefahr im Verzug sofortige Wohnungsdurchsuchung an, die von 1 - 2 Uhr durchgeführt wird. Dort werden gefälschte tschechische Führerscheine gefunden. Im PP überredet Polizist wegen Verdacht der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung den dort anwesenden Dolmetscher, den Beschuldigten KC nach Straftaten auszuhören, was ihm auch gelingt.

Da die Führerscheine von Drittem (L) angekauft worden waren, wird (L) als Beschuldigter vernommen. Am 07.05.03 wird die Ladeninhaberin des Uhrengeschäfts als Zeugin vernommen, die ihre Ware wieder erkennt.

- Zeugenvernehmung S: Am 01.05.03 gegen 21.45 Uhr wird S von dem Beschuldigten KC, der einen Rucksack trug, mit der Hand am Hals gepackt; er soll ihm 20 € geben. S sagt, er hat kein Geld dabei. KC packt S und schlägt seinen Kopf gegen Betonpfeiler an einem Zaun. S blutet am Hinterkopf, ihm wird schwindelig; er bleibt 1 Minute am Boden sitzen. Sein Geldbeutel mit 50 € Inhalt war deutlich zu sehen. Die Beschuldigten stehen neben ihm und diskutieren, Inhalt des Gesprächs unbekannt. Als S wegkriechen will, fällt sein Handy auf den Boden. KC nimmt dieses und verschwindet. EK hat alles beobachtet und hätte helfen können. Handy war "telefonbereit und freigeschaltet". An dem Abend bis zur Festnahme wurde 12 Minuten für 12,80 € telefoniert (Prepaid-Karte). Strafantrag.

- Zeugenvernehmung Dolmetscher: Hat sich als festgenommener Landsmann ausgegeben. KC erzählt von gefälschten Führerscheinen in der Wohnung, erzählt, wer der Fälscher ist. Er habe diese vor einer Woche am Bahnhof für 5000 € erworben und möchte sie für je 1000 € verkaufen. Dei Uhren habe seine Frau kürzlich gestohlen. Er will sie aber nicht "hinhängen", notfalls die Tat auf sich nehmen.

- Beschuldigtenvernehmung KC: Tut ihm Leid, S geschlagen zu haben, wollte nur 20 €. Handy hat er mitgenommen, um es zu behalten; hat es seiner Frau zum Telefonieren gegeben. Gaspistole war ungeladen. Diese hat er am 24.10.02 in Prag in der Wohnung des inzwischen verstorbenen K gestohlen. Keine Angaben zu Uhren und Führerscheinen (muss Unbekannter dort deponiert haben). Will Deutschland verlassen (nur Ärger, kein Geld).

- Beschuldigtenvernehmung EK: Meint, sie hätte KC zurück halten und dem S helfen können, KC leicht beeinflussbar. KC gab ihr das Handy, mit dem sie nach USA telefonierte. Keine Angaben zu Uhren und Führerscheinen.

- Beschuldigtenvernehmung L (Prüfung der Strafbarkeit erlassen): Hat Führerscheine gefälscht, an KC verkauft.

- Zeugenvernehmung Inhaberin Uhrengeschäft: Erkennt die Uhren. Zeitraum der Entwendung muss Anfang bis Ende April 03 sein. Bei Lichtbildvorlage kommt ihr EK bekannt vor, war zu 60 % kürzlich in ihrem Geschäft. KC war zu 50 % in ihrem Geschäft, hat wohl eine Uhr gekauft. Strafantrag.

7. Klausur (StrR):

Die zweite Strafrechtsklausur: Vollständige Entscheidung des Gerichts, nur StGB, insb. kein WaffG und keine OWi zu prüfen.

- Anklageschrift mit zwei Vorwürfen. 1. Am 8.10.02 einer Rentnerin am Bahnhof aus deren Handtasche Geldbeutel mit 150 € gestohlen, dabei in der Hosentasche einen Schreckschussrevolver mit drei Schuss CS-Gas-Munition gehabt. 2. In der Nacht 25. auf 26.10.02 durch das gekippte Badezimmer in ein Haus eingestiegen, durch die Wohnung in den Verkaufsraum der dort befindlichen und von den Bewohnern betriebenen Bäckerei gelangt. Weil kein Geld in der Kasse war, ein Radiogerät im Wert von 200 € mitgenommen. Er soll das Haus wieder durch das Badezimmerfenster verlassen haben.

- Protokoll Hauptverhandlung: Nach den Formalitäten Einlassung des Angeklagten, der Vorwurf (1) eingesteht. Bedauert sein Tun, weist darauf hin, dass er den Revolver weder benutzt hat noch benutzen wollte. Hat diesen eine Zeit lang zu seinem Schutz bei sich getragen, möchte diesen nicht wieder haben. Er bestreitet Vorwurf (2). Er habe das Radiogerät am 2.11.02 gegen 16.30 am Münchner Hauptbahnhof von einem Unbekannten gekauft, Preis 25 €, um es für 50 € weiter zu verkaufen. Keine weiteren Angaben.

Zeugin, der der Geldbeutel gestohlen wurde. Hat Geld abgehoben, ist mit der S-Bahn gefahren um am Ziel festzustellen, dass der Geldbeutel weg ist. Ihre Handtasche habe einen normalen Druckknopfverschluss. Sie trage diese mit Umhängeriemen an der linken Seite. Sie hat weder Geld noch -beutel zurück bekommen, Geldbeutel sei wertlos gewesen. Sie kennt den Angeklagten nicht, hat vom Diebstahl nichts mitbekommen.

Zeuge R, Bewohner des Hauses im Vorwurf (2). Hat vom Einbruch selbst nichts mitbekommen, aber am nächsten Morgen gemerkt, dass das Badezimmerfenster offen steht und die Stereoanlage im Verkaufsraum fehlt. Diese zwei Wochen später von der Polizei wegen der Fabrikationsnummer, die er angegeben hatte, zurück bekommen. Wert 200 €. Kennt den Angeklagten (Nachbar), weiß nicht, ob er der Täter ist.

Zeuge Polizist: Am Tatort (2) Schuhabdrücke Größe 42 gefunden, sonst keine Spuren. Am 2.10. von der vorläufigen Festnahme des Angeklagten informiert. Nach Belehrung hat dieser die Tat (1) zugegeben, obwohl keine Hinweise auf ihn gegeben waren. Diebstahl (2) bestritten, aber eingeräumt, die Anlage wenige Minuten vorher für 25 € gekauft zu haben, was ihm "eigenartig" vorgekommen sei, weil die Anlage wesentlich wertvoller sei. Der Angeklagte habe den Verkäufer nicht gekannt, nur vage Beschreibung. Nach Wohnungsdurchsuchung mit Einverständnis des Angeklagten nur Schuhe Größe 44 gefunden. Dabei gab der Angeklagte auch den geladenen Schreckschussrevolver heraus, er wolle keine Konflikte mehr mit dem Gesetz. Er habe den Revolver ab dem 19.10.02 nicht mehr außerhalb der Wohnung gehabt. Auf der Anlage nur Fingerabdrücke des Angeklagten, der Eigentümer und eines Polizisten.

Sachverständiger: Revolver sei einsatzbereiter Schreckschussrevolver, bei dem CS-Gas nach vorne austritt (= Reizgas, bei dem normalerweise keine schweren oder bleibenden Verletzungen entstehen, außer wenn aufgesetzt oder aus nächster Nähe geschossen wird). Sonst durch das Gas Reizungen der Schleimhäute mit brennendem Schmerz, wenn bis 3 Meter Entfernung. Die konkrete Waffe wurde noch nie benützt.

Registerauszug: Vorverurteilung am 11.12.01 wegen Fahrraddiebstahl am 9.9.01. Vorverurteilung am 16.10.02 wegen Kfz-Diebstahl am 12.04.02: Fünf Monate auf Bewährung (drei Jahre).

Persönliche Verhältnisse: Quali, Lehre zum Kfz-Mechaniker, Anstellung mit 1200 € netto. Ledig, allein stehend, kinderlos, kein Alkohol, keine Drogen. Geld wird für das große Hobby "Autos" ausgegeben. Dies war auch der Grund für die Diebstähle.

Verteidiger: Bzgl. (2) allenfalls Hehlerei, auf die sich die Anklage nicht erstreckt. Verfahren ist insoweit einzustellen. Einer Nachtragsanklage wird nicht zugestimmt.

StA: Da dieselbe Stereoanlage sei eine Verurteilung wegen Hehlerei jedenfalls als Wahlfeststellung möglich, weshalb eine Nachtragsanklage nicht nötig sei.

Angeklagter hat letztes Wort.

8. Klausur (ÖR):

Gutachten des Rechtsanwalts. Folgender Sachverhalt (Auszug):

H ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Einfamilienhaus errichten möchte. Mit Bescheid vom 11.04.03 des LRA wurden die Bauarbeiten eingestellt, obwohl, so H, eine Baugenehmigung der Gemeinde vom 24.03.03 vorliegt. H wendet sich an die Regierung von Oberbayern. H nimmt auf die mitgebrachten Schriftstücke Bezug. Die betreffende Fläche wurde nach Ansicht des H noch nie überschwemmt. Auch ein Bekannter des H (Hydrologe) ist der Auffassung, man könne nicht von einem Überschwemmungsgebiet ausgehen. Außer einer Mitteilung vor 2 Wochen kein weiterer Fortgang, deshalb Auftrag, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, um Bau baldmöglichst fortzusetzen, z.B. einstweilige Anordnung. Auch sonstige Anträge etc. sind zu prüfen.

- Baueinstellungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gründe: I. H ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein Haus errichtet wird. Größte Entfernung vom Haus zum vorbeiführenden Fluss beträgt 54 m. Grundstück befindet sich im Überschwemmungsgebiet. II. LRA zuständig. Voraussetzungen einer Baueinstellung nach Art. 68 BayWG (+). Abwägung der Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung vollendeter Tatsachen und Freihaltung von Überschwemmungsgebieten ... das private Interesse des H an der Errichtung übersteigt (wie hier auch in der Begründung des LRA nur 1 Satz). Ebenso in einem Satz wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Im übrigen entspreche es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, "Schwarzbau" zu verhindern.

- Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde vom 24.03.03: Betreff Antrag auf Errichtung Wohnhaus; An "Herrn H, lieber 'Vorname'". BM habe die Unterlagen im Haus ansehen lassen. Vollständig und kein Widerspruch zu BPlan. Erschließung laut Bauamt bis Fertigstellung gesichert. "Du kannst sofort mit dem Bauen anfangen".

- Schreiben des H an RegObb: H ist Gemeinderatsmitglied, wendet sich an Reg als vorgesetzte Behörde. Reg soll Aufhebung der Baueinstellung anordnen. Einstellung schon nicht wirksam, weil Zustellung per PZU an die im selben Haushalt lebende Lebensgefährtin erfolgt, nicht verheiratet. Jedenfalls Bescheid nichtig wegen Bescheids der Gemeinde vom 24.03.03. Hinweis auf BPlan.

- Mitteilung der RegObb vom 16.05.03, dass das Schreiben des H zuständigkeitshalber an das LRA weiter geleitet wurde.

- Erkundigungen des RA: Grundstück liegt im bisher unbebauten Bereich südlich der Gemeinde. Flächennutzungsplan von 1967 sieht am Fluss einen 15 m breiten, nicht zu bebauenden Streifen vor, sonst Wohnbaufläche. Anfang 2002 qualifizierter BPlan (allgemeines Wohngebiet), worin 20 m breiter Schutzstreifen festgesetzt wurde. Das geplante Haus hat 210 qm Wohnfläche, Fußboden oberstes Geschoss 6,20 m. Alle Beschlüsse des Gemeinderats unter Mitwirkung des H, einstimmig. Bekanntmachung BPlan am 14.05.02. LRA neben einigen anderen Trägern öffentlicher Belange beteiligt, nicht aber das Wasserwirtschaftsamt. Gemeinde glaubte, dies sei unnötig, da das Wasserwirtschaftsamt schon beim Flächennutzungsplan beteiligt war.

- Fax Wasserwirtschaftsamt an LRA (09.04.03): Sachbearbeiter hat zufällig Errichtung des Vorhabens festgestellt. Nach eigener Einschätzung handele es sich um ein Überschwemmungsgebiet. Bitte, dafür zu sorgen, dass Vorhaben nicht errichtet wird.

- Zweites Fax WWA an LRA (10.04.03): Gebiet ist nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt (§ 32 WHG, Art. 61 BayWG). Das Wasserwirtschaftsamt wurde im BPplanverfahren nicht beteiligt. 1967 bestanden keine Einwände gegen 15 m Schutzstreifen. Heute wohl anders wegen diverser Veränderungen flussaufwärts. Überschlägige Einschätzung: Fläche wird künftig wohl überschwemmt werden. Abschließende Äußerung erst nach umfangreichen Untersuchungen in einigen Monaten möglich.

9. Klausur (ÖR):

Entscheidung des VG; Tenor, Gründe ohne vV, ohne Rechtsmittelzulassung, ohne Streitwertfestsetzung; Rechtsbehelfsbelehrung: nur Angabe des statthaften Rmittels und Frist(en)

- Klage einer Gemeinde gegen Freistaat Bayern, Eingang bei Gericht 6.5.03, mit den Anträgen: I. Bescheid des LRA R vom 31.3.03 wird aufgehoben. II. Beklagter wird verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu erteilen. III. Beklagter trägt Kosten.

Sachdarstellung Kl: Gemeinderat der Kl beschloss am 16.1.03 Satzungsentwurf vom 18.11.02 als Satzung i.S.v. § 35 VI BauGB. Es handelt sich bei dem betreffenden Gebiet um einen Weiler. Der Hauptort besteht aus 100 bewohnten Gebäuden, teils Landwirtschaft, teils Gewerbe, 950 Einwohner. Drei Weiler à 60 Einwohner, gleichmäßig verteilt, einer davon der betreffende. Der Weiler liegt 3 km von den anderen, 4 km vom Hauptort. Mit Hauptort durch Straße verbunden; der Weiler ist um den 80 m langen Wendehammer angelegt, an dem die Straße endet. Der Weiler besteht aus sechs Einfamilienhäusern und einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Platz für 10 Kühe, davon sechs "belegt". In der Baulinie bestehen zwei Baulücken à 20 m. Flächennutzungsplan weist für das Gebiet Landwirtschaft aus.

Am 3.2.03 beantragt Kl "über LRA" Genehmigung der Satzung durch die höhere Verwaltungsbehörde. LRA lehnte Genehmigung ab, Bescheid vom 31.3.03, Zugang bei Kl am 1.4.03.

Rechtliche Ausführungen Kl: Vorverfahren nicht notwendig. Zustellung des Bescheids per Telefax unzulässig. Ordnungsgemäßes Aufstellungsverfahren. Insbesondere Auslegung samt Begründung. Keine Anregungen oder Einwendungen. Am 16.1.03 Satzungsbeschluss. Zugeständnis, dass das Gemeinderatsmitglied H daran teilgenommen hat. H ist Eigentümer des Grundstücks der einen Baulücke, aber deshalb keine Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses, da kein unmittelbarer Vorteil. Gemeinderat hatte dies zuvor ohne H einstimmig beschlossen. Abstrakt-generelle Regelungen können keine unmittelbaren Vorteile erzeugen. Materielle Ausführungen zur Satzung. Für Kl kommt nur teilweise Genehmigung nicht in Betracht.

- Anlage 1: Auszug Beschlussbuch der Gemeinde. Alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen, etc. Abstimmung über Teilnahme des H mit acht zu null Stimmen. Abstimmung Satzung mit sechs (einschließlich H und Bürgermeister) zu drei Stimmen für die Satzung.

- Anlage 2: Satzungsauszug: § 1: in den räumlichen Grenzen (vgl. Karte) kann Vorhaben nach § 35 II BauGB Widerspruch gegen Landwirtschaft im Flächennutzungsplan nicht entgegengehalten werden. Außerdem nicht Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung. § 2: Je Wohngebäude max. 2 Wohnungen. § 3: Nur Holzfenster, Außenfarbe nur weiß.

Karte zu § 1 der Satzung zeigt, dass sich die Satzung auf das Weilergebiet inklusive Baulücken erstreckt, sowie auf zwei weitere 600 qm große Grundstücke, die sich unmittelbar an das jeweils nördlich und südlich der Straße gelegene Wohnhaus nach Richtung Hauptort anschließen. Die Auslegung der Satzung fand nach § 3 II BauGB statt vom 4.12.02 einschließlich 24.12.02 zu den allgemeinen Geschäftszeiten. Bekanntmachung der Auslegung mit dem Hinweis, dass Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde, Adresse xy, vorgebracht werden können.

- Anlage 3: Schreiben Gemeinde an LRA, die um Weiterleitung des Antrags an höhere Verwaltungsbehörde bittet.

- Anlage 4: Schreiben LRA an Gemeinde, dass wegen formeller und materieller Fehler wohl keine Genehmigung. Stellungnahmemöglichkeit.

- Anlage 5: Schreiben Gemeinde an LRA: Geht davon aus, dass Entscheidung von Regierung von Oberbayern zu treffen ist. Außerdem weder formelle noch materielle Mängel.

- Anlage 6: Gegen Empfangsbestätigung, per Telefax: Antrag auf Genehmigung der Satzung wird abgelehnt. Satzung bereits formell rechtswidrig wegen Beteiligung des H. Materiell rechtswidrig, weil keine Wohnbebauung von einigem Gewicht, bloß Siedlungssplitter, der wegen Wertung des § 35 BauGB nicht durch die gewählte Satzung entwicklungsfähig ist. Verstoß gegen Grundsätze städtebaulicher Entwicklung, wenn Wohnbebauung, obwohl Flächennutzungsplan Landwirtschaft darstellt. Räumlicher Geltungsbereich nicht von § 35 VI BauGB gedeckt. Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch innerhalb 1 Monat bei LRA.

- Anlage 7: Kopie Empfangsbestätigung des Bürgermeisters vom 01.04.03, Eingang LRA am 4.4.03.

- Klageerwiderung LRA: Klageabweisung. Vorverfahren nicht entbehrlich. Außerdem verfristet (Zustellung am 01.04.03, Klageerhebung 6.5.03). Im übrigen Bezug auf Bescheid.

10. Klausur (ÖR):

Gutachten des Anwalts.

S ist Inhaberin eines Grabnutzungsrechts an einem Einzelgrab und hat, um ein Familiengrab zu errichten, auch das Recht am Grab daneben erworben. Sie will aber erst (finanzielle Gründe) in einigen Jahren ein neues Grabmal darauf setzen.

- Schreiben der Stadt vom 10.09.02, zugegangen am 11.09.02: Stadt sieht sich nach Entscheidung des BGH angehalten, Grabmale regelmäßig auf Standfestigkeit zu überprüfen. Ein Grabmals des Grabs des S folgender sicherheitsgefährdender Zustand festgestellt: Grabmal neigt nach vorne, Grabeinfassung ist abgesunken. Aufforderung, bis 31.10.02 die Schäden fachgerecht zu beheben. Verweis auf §§ 836 I, 837 BGB, § 35 der Friedhofssatzung. Neben dem Eigentümer auch der Inhaber des Grabs verantwortlich. Nach genannten Vorschriften muss ggf. Stadt die Verantwortung für Standsicherheit übernehmen. Bei Nichtbeachtung muss Stadt Grabmal auf Kosten der S umlegen lassen. Hinweis auf Schadensersatzpflicht bei Unfällen.

- Antwortschreiben der S vom 13.09.03: Sofortige Beschwerde gegen Schreiben vom 10.09.03. Grab sei lediglich unansehnlich, aber keine Sicherheitsmängel. S will erst in zwei Jahren neues Grabmal errichten.

- Anlage hierzu: Bestätigung des Maurermeisters Z, dass das Grabmal mutmaßlich noch zwei Jahre belassen werden kann, ohne umzufallen.

- Schreiben Stadtbauamt an -verwaltung: Stadtbaumeisters meint, Grabmal fühlt sich fest an. Wegen deutlicher Neigung kann Verfall schnell eintreten, so dass Standsicherheit akut gefährdet erscheint. Außerdem sehr ungepflegtes Grab.

- Aktenvermerk Telefonat mit S vom 25.10.02: S bleibt bei ihrer Meinung.

- Bescheid der Stadt vom 11.11.02, gegen PZU: I. Aufforderung innerhalb drei Monaten nach Zustellung Grab in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (Grabstein Aufrichten, eingesunkene Grabeinfassung anheben oder beides beseitigen). II. Falls dem nicht nachgekommen wird, Beseitigung des Grabmals durch Stadt auf Kosten der S.

Begründung: Rechtsgrundlage § 35 der Satzung. Jedes Grabmal muss fest fundamentiert sein, alle Teile fest miteinander verbunden; Verpflichtung, in ordnungsgemäßem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Stadt kann Wiederherstellung eines solchen verlangen bzw. Beseitigung Grabmal anordnen. Bezugnahme auf Schreiben vom 10.09.02. Ergänzend gilt Art. 32 VwZVG. Kosten von mind. 150 € durch Ersatzvornahme.

- Anmerkung der S: Gegen Bescheid vom 11.11.02, zugestellt am 14.11.02, nichts unternommen wegen des eigenen Schreibens vom 10.09.02 (sofortige Beschwerde).

- Da am 6.3.03 am Grab unveränderter Zustand: Beseitigung des Grabmals am 10.03.03, Entsorgung auf Deponie. Kosten 330 €.

- Schreiben Stadt an S vom 4.4.03: Mitteilung der Ersatzvornahme. Kosten von 330 €; Bitte, diese zu zahlen binnen 14 Tagen.

- Schreiben Stadt an S vom 25.04.03 per PZU: Bescheid: S hat Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. Kosten werden auf 330 € festgesetzt, sofort fällig.

Gründe: Anordnung der Beseitigung mit Bescheid vom 11.11.02 gem. § 35 der Satzung. Da S dem nicht nachkam, Ersatzvornahme. S muss Kosten nach Art. 32 S. 1 VwZVG tragen.

- Schreiben S an Stadt vom 8.5.03: Sofortige Beschwerde gegen Bescheid vom 25.04.03. S hat in Erfahrung gebracht, dass Satzung nicht ordentlich ausgefertigt. Bürgermeister hat nicht unterzeichnet, sondern Faksimile-Stempel durch Verwaltung. Außerdem haben drei Stadträte mitgestimmt: Einer Grabsteinmacher, einer Gärtnerei, einer Bestatter; auf deren Stimme kam es an, weil nur Mehrheit von zwei Stimmen.

- Schreiben Stadt an S vom 27.05.03: Stellungnahme zum Widerspruch, eingegangen am 9.5.03. Stadtrat hat Abhilfe abgelehnt. Vorlage an LRA. Der Bürgermeister hat am 18.12.01 die Sitzungsniederschrift (mit vollständigem Satzungstext) unterzeichnet. Aus Termingründen musste Stempel angebracht werden. Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn nicht umgehend 330 € gezahlt werden, erfolgt Zwangsvollstreckung. im übrigen ör Erstattungsanspruch und ör GoA.

- Satzungsauszug: § 1 Friedhof als öffentliche Einrichtung. § 2 Eigentümerin ist Stadt. § 20 I: Eigentum nach § 2. Es können nur Rechte nach der Satzung erworben werden. II: Grabnutzungsrecht gegen Gebühr, ggf. Verlängerung der Nutzungszeit gegen weitere Gebühr. § 21 Grabnutzungsrecht gibt Verfügungsbefugnis nach Maßgabe der Satzung. § 29 I Definition Grabmal. II: Definition Grabeinfassung. § 35 I: Grabmal muss fundamentiert sein, alle Teile fest verbunden. II: Berechtigter muss Grabmal in ordnungsgemäßem und verkehrssicheren Zustand halten; er ist für Schäden durch Umfallen etc. verantwortlich, ebenfalls für Aufräumarbeiten. III: Wenn Stadt Mängel feststellt, z.B. "aus dem Lot geraten", schriftliche Aufforderung an Berechtigten, innerhalb Frist wieder herzustellen. IV: Stadt kann bei Nichtbefolgung auf Kosten des Berechtigten ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen oder Beseitigung Grabmal anordnen. V: Bei Gefahr im Verzug Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Berechtigten.

- Auftrag: Vollzug des Kostenbescheids durch vorläufigen Rechtsschutz verhindern. Folgendes Gutachten: Rechtslage in Bezug auf Kostenbescheid, insbesondere Fragen der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorschlag eines Antrags an Behörde u./o. Gericht. Außerdem, ob der Bescheid vom 11.11.02 noch anfechtbar ist, bzw. ob es noch Weg zur Anfechtung gibt.

11. Klausur (SteuerR):

Pflichtfach in Bayern. Zwei Teile, jeweils Gutachten.

Teil 1:

1. Eheleute M und A. A ist Steuerberaterin, Kanzlei im Erdgeschoss des Hauses. M ist Lehrer, beschäftigungslos. A hat nach § 4 III EStG für 02 15.300 € Gewinn ermittelt, so für ESt-Bescheid 02 unter Vorbehalt der Nachprüfung übernommen.

2. Mai 03: Außenprüfung.

a) Schriftlicher "Arbeitsvertrag" zwischen A und M vom 20.01.01. M überwacht donnerstags von 17 - 20 Uhr das Telefon (ins Wohnzimmer umgeschaltet), muss Anrufer und Anliegen notieren und erhält je Anruf 10 €. Urlaub im August, wenn Kanzlei zu. Schriftl. Quittung des M vom 31.12.02 über Erhalt von 200 € (bar) für 20 Telefongespräche in 2002. Ansatz als BA rechtmäßig?

b) A hat für Mandanten K, der im Ausland war, auf Grund "Empfangsvollmacht" am 14.11.02 Umsatzsteuerbescheid 01 erhalten und vereinbarungsgemäß für K am 20.12.02 1.500 € USt bezahlt. Wie vereinbart hat K an A diesen Betrag im Januar 03 erstattet. DieZahlung war nicht als Betriebsausgabe erfasst. Sind Zahlungen als BE und BA zu erfassen?

c) A und M waren vom 24.-30.12.02 im Ausland, Aufwendungen 1.800 €, als BA angesetzt. A hat dort den Mandanten K getroffen und sich mit diesem über Betrieb und Steuern unterhalten. Außerdem für befreundeten Mandanten kostenlos (aber erfolglos) nach Eigentumswohnung Ausschau gehalten. Ansatz als BA rechtmäßig?

d) Am 2.7.02 erwarb A ein Segelboot für 5000 €, teils vom Geschäftskonto, teils aus Darlehen bezahlt. Teils privat genutzt, teils umsonst Mandanten zur Verfügung gestellt, um diese zu behalten und weitere zu gewinnen. Keine genauen Aufzeichnungen über Nutzung. Am 17.12.02 Boot gegen 4000 € bar verkauft. Ansatz von 400 € AfA und 200 € Schuldzinsen rechtmäßig? Verkauf des Bootes als Betriebsvermögen zu berücksichtigen?

e) Dezember 02: Lieferung eines ausschließlich betrieblich zu verwendenden PC. Bezahlung von 2000 € im Dezember 02, weitere 2000 € im Januar 03. Montage und Einweisung durch Verkäufer im Januar 03. Für 02 wurde bei (richtiger) Nutzungsdauer von 4 Jahren eine AfA von 500 € angesetzt. Vom Prüfer wegen Voll-Zahlung erst in 03 nicht anerkannt.

f) Um zwei weitere Mandanten zu gewinnen, erlässt A dem Mandanten H im Oktober 02 eine entstandene Forderung von 650 €. Der Mandantin B, nun Schwägerin der A, erlässt sie 250 € im Dezember 02 aus familiären Gründen ("reiner Tisch"). Ansatz als BA richtig? Prüfer will sie als BE (!) behandeln.

g) Am 31.12.02 Erwerb und Lieferung von 5 gebrauchten Bürostühlen à 250 € von StB N, Zahlung am 7.1.03. Stühle wurden in Verzeichnis aufgenommen. N hatte die Stühle im Januar 02 neu erworben. Anschaffungskosten (bislang nicht berücksichtigt) iHv 1250 € als BA ansetzbar? Prüfer lehnt dies ab, weil N die Stühle wahrscheinlich bei seiner Gewinnermittlung berücksichtigt habe und Zahlung erst 03 erfolgte.

3. Keine Einwendungen der A gegen Prüfungsbericht, den A am 19.5.03 erhielt. Auftrag des Amtsvorstehers an RRef, den Gewinn ausgehend von 15.300 € zu ermitteln, Gutachten. Bzgl. AO: Kann das FA einen geänderten ESt-Bescheid erlassen? Kann A, obwohl keine Einwendungen gegen Prüfungsbericht, dagegen zulässigen Einspruch einlegen?

Teil II:

- FA erlässt am 31.3.03 gegen M ESt-Bescheid 2002, mit einfachem Brief zur Post. Steuerschuld: 950 €. Zugang: 3.4.03.

- 2.4.03: FA schreibt an M Brief, dass ESt-Bescheid vom 31.3.03 nicht mehr dem Willen des FA entspreche und nun unwirksam sei. Übermittlung per einfachem Brief, tatsächlicher Zugang am 5.4.03. M vergisst den Brief und öffnet ihn erst am 2.6.03.

- Am 7.4.03 neuer ESt-Bescheid 2002 per einfachem Brief, Steuerschuld: 2000 €. FA beurteilt nun folgenden Sachverhalt, der dem FA von Anfang an bekannt war, nun anders: M hatte für Unfall im Mai 02 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht erstattete Aufwendungen von 5000 €, bezahlt bar in 02. Diese Aufwendungen waren im ersten ESt-Bescheid neben dem Pauschbetrag anerkannt, im zweiten ESt-Bescheid gestrichen. Im zweiten ESt-Bescheid keine Bezugnahme auf früheren Bescheid, aber Rechtsbehelfsbelehrung. M hat keinen der Bescheide angefochten. Am 5.6.03 fragt er seinen StB, was zu tun sei und welchen Betrag er zu zahlen habe. Problem: Zwei Bescheide für ein Jahr. Problem: Aufwendungen für Unfall nicht alltäglich.

- Aufgabe: Gutachten.

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