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Termin 2003-I
Naturgemäß erheben die nachfolgenden Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Zusammenfassung des Assessorexamens in Baden-Württemberg im Termin Mai 2003


Klausur ZR I (15.05.2003)

Geschäftsführer der Bau GmbH (= Mandantin) kommt zum Anwalt. Ihm ist Klage zugestellt worden (Klageschrift von ... Mai 2003) der Verrechnungsstelle L-GmbH, die Ansprüche aus am 30.04.2003 abgetretenem Recht der F-GmbH gegen die Bau GmbH geltend macht (Höhe: 671,.. € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 11,.. %). Hintergrund ist folgender: Sachverhalt: Im Februar 2001 hat die Bau GmbH der F-GmbH einen Mannschaftscontainer (Baustellenwagen zum Aufenthalt von Personen) geliefert, den diese auch bezahlt hat. In der Nacht zum 2. März 2001 wurde in diesen Container eingebrochen und sämtliches dort aufbewahrtes Werkzeug und Maschinen der F-GmbH entwendet. Dabei waren an der Tür keinerlei Gewaltanwendungen (Spuren) erkennbar. Auf Nachforschungen auf der Baustelle stellte der Geschäftsführer der F-GmbH fest, dass die WC-Container (auch von der Mandantin geliefert - wohl geliehen) und die Mannschaftscontainer der Firma BBS, die dort auch tätig war, identische, dh gleiche Schlüssel hatten. Ein Schlüssel zu den WC-Containern war abhanden gekommen, und der Schlüssel des Containers der Firma BBS hing immer offen an einem Haken neben der Tür. Es war sicher, dass nicht ein Schlüssel der F-GmbH verwendet worden war, da dieser (und der Nachschlüssel) vom Polier streng verwahrt wurde (der Polier schloß auch immer selbst auf und ab). Die F-GmbH hat deshalb noch am selben Tag das Schloß ausgetauscht (einfaches Sicherheitsschloß, aber "individuell")und die Mandantin von dem Vorfall schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dabei hat sie auf den entstandenenSchaden (entwendete Werkzeuge i.H.v. über 1000 DM und Kosten für neues Schloß in Höhe von 200 DM) hingewiesen und angekündigt, diese der Mandantin in Rechnung zu stellen. Mit Schreiben vom 10.3.2001 hat die Mandantin die F-GmbH dann darauf hingewiesen, das für Mannschaftscontainer keine besonderen Sicherheitsschlösser erforderlich sind (Standard), sondern einfache Zylinderschlösser wie das verwendete ausreichend. Diese seien ganz einfach mit einem Draht oder Dietrich zu öffnen, also kein besonderer Schutz. Im übrigen entspräche es der Baupraxis, dass wertvolle Maschinen und Werkzeug in speziellen Tresoren oder doch zumindest besser gesicherten Materialcontainern aufbewahrt würden, wenn sie nicht sogar abends immermit zum Firmensitz genommen werden, dass würde sie auch so machen. Sie würde außerdem schon immer das gleiche Einheitsschloß verwenden, für alle Container, die sie verkauft und verleiht. Sie lehne eine Verantwortlichkeit für den Diebstahl ab. Jetzt hat die Mandantin die Klage erhalten, in der die L-GmbH eine Forderung aus Delikt geltend macht. Diese sei ihr am 30.4.2003 abgetreten worden (Beweis: Vertrag). Die Mandantin möchte sich gegen die Klage verteidigen. Sie meint, die Forderungen seien eventuell verjährt. Außerdem steht noch eine Kaufpreiszahlung der F-GmbH aus aus dem Jahre 2002 über 2.678,..- für einen Baustellenwagen aus. Gegen diese Forderung, die 2002 in Rechnung gestellt und mit Schreiben vom .. Juli angemahnt wurde, hat die F-GmbH ein Zurückbehaltungsrecht aus den Schadensersatzansprüchen wegen dem Diebstahl geltend gemacht. Die Mandantin möchte nach dieser Sache nichts mehr mit der F-GmbH zu tun haben.

Aufgabenstellung:
1.Rechtslage begutachten.
2.Sachdienliche Anträge entwerfen.


Klausur ZR 2 (16.5.2003)

Kläger begehrt in seiner Klageschrift vom 17.1.2003
1.Herausgabe des Sparbuchs auf den Namen seiner Mutter
2.Herausgabe des Grundstücks,... und Zustimmung der Beklagten zur Eintragung in das Grundbuch
3.Auskunft über die Zuwendungen, die die Beklagte von Januar bis September 2002 von dem Erblasser erhalten hat

Der Vater des Klägers hat am 17.1.1998 eine Verfügung von Todes wegen gefertigt (handschriftlich, eigenhändig unterschrieben) des Inhalts "Wie mit meiner Frau besprochen, soll meine Frau Vollerbin meines Vermögens sein. Nach ihr soll unser gemeinsamer Sohn erben." Die Ehefrau und Mutter des Klägers hat am 20.1.1998 auch ein Testament verfasst (auch eigenhändig unterschrieben, handschriftlich) des Inhalts:" In Übereinstimmung mit meinem Mann möchte ich unsere Erbfolge regeln; mein Mann soll mein Vollerbe sein; Nacherbe soll unser gemeinsamer Sohn sein." Die Mutter ist zuerst verstorben; danach kam es zu Streitigkeiten zwischen Vater und Sohn. Grund dafür war nach Angaben des Klägers, dass der Vater der Beklagten große Zuwendungen machte und der Kläger ihm vorwarf, ihn um sein Erbe zu bringen. Daraufhin habe der Vater gedroht, ihn zu enterben. Bei den "Vorfällen" handelte es sich um folgende: Im Januar 2002 soll der Vater (Erblasser) der Beklagten ein Sparbuch (auf den Namen der Mutter ausgestellt) mit einem Guthaben iHv 15.000 € geschenkt haben. Im April 2002 hat er ihr das besagte Grundstück aus seinem Vermögen übertragen, das einen Wert von 100.000 € habe (Beweis: SV-Gutachten), aber für das der EL von der Beklagten nur 30.000 € erhalten hat, also zu einem Spottpreis verkauft hat. Schließlich sei er (der Kläger) sicher, dass die Beklagte vom EL weitere Zuwendungen mindestens in Höhe von 20.000 € erhalten habe, und zwar nur deswegen, weil der EL ihn, den Kläger, schädigen und um sein Erbe bringen wollte.

Die Klage wurde der Beklagten am 24.1.2003 zugestellt und Termin auf den 11.4.2003 anberaumt.

Mit der Klageerwiderung vom 7.2.2003 macht die Beklagte geltend, dass der EL nicht nur angedroht habe, den Kläger zu enterben, sondern dies auch tatsächlich mit Testament vom 5.1.2002 getan habe (Beweis: Vorlage der Urkunde). In diesem Testament habe er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt. Der Vater sei auch nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt gewesen, denn das Grundstück habe ihm gehört. Außerdem habe die Beklagte von dem Marktwert es Grundstücks gewußt, die Übertragung sei aber wirksam. Immerhin habe sie auch 30.000 € gezahlt, was der Kläger auch berücksichtigen müsse. Und schließlich gehöre es zur Dispositionsfreiheit des Eigentümers, den Verkaufspreis zu bestimmen. Für die Zuwendungen an die Beklagte sei auch nicht eine Schädigungsabsicht Grund gewesen, sondern es hätten achtenswerte Gründe vorgelegen. Außerdem sei sie nicht zur Auskunft verpflichtet. Und schließlich habe sie auch vom Guthaben des Sparbuchs 10.000 € verbraucht (wird im einzelnen aufgeführt: Renovierung Wohnung, Kleidung, Schulden...).

Mit Schriftsatz vom 1.3.2003 erwidert der Kläger, dass das Testament vom 5.1.2002 unwirksam sei. Der EL sei da schon schwer krank gewesen und zeitweise nicht mehr einsichtsfähig, so dass er sich über die Tragweite seines Handelns nicht mehr im Klaren war (Beweis: Hausarzt). Die Verfügung über das Grundstück sei unwirksam Und die Beklagte müsse im die 10.000 € vom Guthaben des Sparbuchs erstatten. Der Kläger beantragt daher, dass ihm die Beklagte die 10.000 € erstattet.

Am 8.4.2003 entgegnet die Beklagte darauf mit Schriftsatz, dass die Zuwendungen als Gegenleistung für Pflege bei Krankheit und sonstige Dienstleistungen im Haushalt erfolgt seien. Der Rechtsanwalt der Beklagten macht geltend, dass er das nicht eher hätte herausfinden können, weil er in der Kanzlei mit der Arbeit überlastet war. Sie bestreitet auch, dass der EL nicht mehr einsichtsfähig gewesen sei (Beweis: ebenfalls Hausarzt).

Im Termin vom 11.4.2003 kommt es zu keiner Einigung. Die Parteien stellen die Anträge (Kläger aus der Klageschrift und Schriftsatz vom 1.3.2003). Der Kläger erhält Schriftsatznachlass für das letzte Vorbringen der Beklagten vom 8.4.2003.

Mit Schriftsatz vom 22.4.2003 bestreitet der Kläger, dass der EL Pflegebedürftig war ("zu keinem Zeitpunkt pflegebedürftig"). Außerdem bietet er Beweis an für den Grund der Zuwendungen, nämlich 2 Zeugen aus dem Bekanntenkreis, denen gegenüber der EL sich öfters dahingehend geäußert haben soll, dass er die Zuwendungen nur macht, um dem Sohn das Erbe zu entziehen.

Entscheidungstermin: 22.5.2003

Aufgabenstellung:
1.Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen (Tenor, Entscheidungsgründe und Streitwertfestsetzung)
2.Soweit Sache nicht entscheidungsreif ist oder nicht alle angesprochenen Fragen entschieden werden, ist ein zusätzliches Gutachten zu erstellen.


3. Klausur (ZR)

Die Kreissparkasse Ostalb bittet um ein Gutachten. Sie hat ein Grundstück mit Hotelrohbau durch Beschluß des Versteigerungsgerichts vom 20.1.2003 (Zuschlag) ersteigert. Dieses Grundstück gehörte der Firma Garni GmbH, die jedoch im Sommer 2002 zahlungsunfähig wurde. Bei einer Besichtigung des Rohbaus am 16.12.2002 mit dem Architekten und dem Prokuristen (der Fa. Garni GmbH?) waren in dem Rohbau im 1.-3. OG 80 Heizkörper eingebaut, allerdings nur zu Testzwecken (Dichtigkeit), sie sollten danach wieder ausgebaut werden, um die Heizungsnischen zu verputzen, danach sollten sie endgültig eingebaut werden. Im Rohbau selbst lagerten noch weitere 70 Heizkörper. Am 17.12.2002 war der Versteigerungstermin. Als die KSPK dann mit möglichen Kaufinteressenten den Rohbau am 6.2.2003 besichtigte, stellte sie fest, dass alle Heizkörper fehlten. Bei sofortigem telefonischen Protest am selben Tage bei der Fa. Sanitär GmbH teilte diese mit, dass sie die Heizkörper Ende Januar ausgebaut und in ihr Lager geschafft habe, da diese unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien. Mit Schreiben vom 24.2.2003 forderte die KSPK die Fa. Sanitär GmbH zur Anlieferung bis 7.4.2003 auf. Diese antwortete jedoch mit Anwaltsschriftsatz vom 15.4.2003, dass sie die Anlieferung der Heizkörper ablehne wegen des Eigentumsvorbehalts. Außerdem sei sie dazu berechtigt gewesen, bei Nichtbezahlung der Raten durch die Fa. Garni GmbH die Heizkörper wieder auszubauen, Verweis auf AGB. Die entsprechende Klausel der AGB bestand aus zwei Teilen: 1. Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren. 2. Recht der Fa. Sanitär GmbH, die Waren wieder auszubauen und wieder in Besitz zu nehmen. Zugleich teilte die Fa. Sanitär GmbH mit, dass sie ihrerseits einen PfÜB über 30.000 € gegen die KSPK habe und mit diesem aufrechnen werde, und zwar wegen Werklohnforderung an die Fa. Wohnbau GmbH. Dieser wurde am 28.1.2003 vom AG Aalen ausgestellt und am 4.2.2003 der KSPK Ostalb zugestellt. Gepfändete Forderung waren alle Ansprüche aus dem Girovertrag der Fa. Wohnbau GmbH inkl. Kontokorrentkredit. Am 4.2.2003 stand der Saldo der Fa. Wohnbau GmbH mit 33.000 € im Soll. Am 24.2.2003 hat die Fa. Wohnbau GmbH das Soll um 15.000 € zurückgeführt. Am 5.3.2003 hat die KSPK dann eine Überweisung der Wohnbau GmbH in Höhe von 30.000 € ausgeführt an einen Unternehmer, der Material nur gegen Vorkasse geliefert hat, so dass das Konto wieder mit 45.000 € im Soll war (Kreditlinie sind 50.000 €). Die KSPK hat inzwischen das Grundstück verkauft, allerdings nur für 480.000 € statt 500.000 € wegen der fehlenden Heizkörper.

Sie will nun folgendes überprüft haben:
1.Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 € wegen der fehlenden Heizkörper
2. die Begründetheit des Gegenanspruchs
3. Welche Kosten entstehen (überschlägige Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltskosten ohne MwSt und Auslagen) und welcher Streitwert vorliegt bei Abweisung der Klage und hilfsweiser Aufrechnung der Gegenseite im Fall, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird oder im Fall, dass die Klage wegen erfolgreicher Aufrechnung abgewiesen wird.


4. Klausur (ZR)

Anfrage des Sozialamtes (Gutachten):

1. Teil

Hilfeempfängerin bekommt 800 € monatlich seit September 2002. Ihr Mann, der im Sommer 2002 arbeitslos wurde, hat sich von ihr getrennt. Im Oktober 2002 hat er wieder Arbeit gefunden, das hat sie mitbekommen und im November 2002 beim AG Stuttgart (?) auf Unterhalt geklagt. Dabei war sie anwaltlich nicht vertreten und hat ihre Klage mit Hilfe der Gerichtsstelle eingereicht. Formuliert war der Antrag wie folgt: "Der Beklagte hat der ... 800 € Unterhalt zu zahlen." Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Urteil des AG von Februar 2003 hat die Klage abgewiesen, und zwar als unbegründet, soweit es die Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit betraf, da diese nach 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen seien und daher das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nicht geprüft werden müsse, und für die Zukunft, weil die Klage da bereits unzulässig sei. Das Sozialamt möchte nun wissen, ob ihm irgendwelche Nachteile im Hinblick auf § 91 BSHG durch das Urteil entstehen können, ob das Urteil so richtig ist und ob das Sozialamt ohne weitere Zustimmungserfordernisse Berufung einlegen kann.

2. Teil

Die gleiche Hilfeempfängerin hat weiter im Jahr 2000 zu Unrecht Sozialhilfe bezogen und wurde zur Rückzahlung von 10.000 € aufgefordert. Das Sozialamt hat darüber auch einen Vollstreckungsbescheid. Nun hatte die Hilfeempfängerin 2002 eine Erbschaft / Vermächtnis gemacht, und zwar über ein Auto im Wert von 4500 € ;. Da sie aber selbst keinen Führerschein hat und ihr Mann damals noch arbeitete, hat sie das Auto ihrem Neffen geschenkt. Nachdem ihr Mann arbeitslos wurde, hat sie den Neffen zur Rückgabe des Autos aufgefordert und schließlich im September 2002 (genaue Daten waren mitgeteilt) - anwaltlich nicht vertreten - vor dem AG Freiburg auf Herausgabe verklagt. Mitlerweile ist ihr auch gar nicht mehr an dem Auto selbst gelegen, sie will einfach die 4500 € haben. Das Sozialamt hat davon erfahren und den Rückgabeanspruch (bzw. etwaige Ansprüche gegen den Neffen?) im Dezember 2002 (?) wegen des Vollstreckungsbescheids pfänden lassen (PfÜB). Nun verweigert der Neffe gegenüber der Sozialhilfsempfängerin die Herausgabe des Autos mit dem Hinweis, er habe es im Januar 2003 seiner Freundin geschenkt, die von den Rückgabebegehren nichts gewußt hat. Das Sozialamt möchte wissen, was die Hilfeempfängerin jetzt im Verfahren vor dem AG Freiburg machen soll (was ihr zu raten sei) und welche Ansprüche ihr gegen den Neffen zustehen, und ob das Sozialamt in der Sache etwas unternehmen kann, insbesondere ob auch Ansprüche gegen die Freundin des Neffen bestehen.


5. Klausur (StR)

Haftbefehl / Brandstiftung

In der Gaststätte des A (freistehendes Gebäude) in Stuttgart kommt es morgens um 3.30 h zu einer Explosion, gefunden wird der schwer verletzte B im Eingangsbereich mit Brandverletzungen, sowie zwei leere Kanister mit der Aufschrift "Speed", eingeschlagene Eingangstür. Es ist kein Brand entstanden, weil wegen Ungeschicklichkeit des B sich nur die Benzindämpfe entzündeten, durch die Explosion ist allerdings das Inventar beschädigt, Fenster kaputt und Wände schwarz (Sachschaden in Höhe ?) Als Polizeibeamter mit Feuerwehr in der Wohnung über der Gaststätte nachsieht, ob eventuell Personen zu Schaden gekommen sind, entdeckt er - gut sichtbar - auf dunklem Teppichboden unter gläsernem Couchtisch eine Quittung des toom Baumarktes über zwei Kanister "Speed". Diese nimmt er zu Beweissicherungszwecken an sich. Die Wohnung gehört dem A und seiner in den USA lebenden Schwester. Am morgen wird der A, der aus Mallorca kommt, am Flughafen festgenommen und in Haft verbracht. Weiter stattet die Polizei der Mutter des in der Klinik liegenden B einen Besuch ab, zur "informatorischen Befragung". Sie sagt aus, dass der B geistig etwas minderbemittelt (aber ein guter Junge...) und äußerst ungeschickt ist, weshalb er schon öfters seine Arbeit wieder verlor, und mit dem A gut befreundet ist. Sie wisse, dass es dem A finanziell nicht so gut gehe, aber B habe erzählt, er habe da einen Plan mit der Versicherung, wie er wieder aus dem Schneider käme. Auf Nachfrage erzählt sie, dass der B die zwei Kanister nach Hause gebracht hat und dabei erzählt hat, sie seien von A, sieht auch nach und stellt fest, dass sie nicht mehr da sind. An dieser Stelle wird sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und erklärt dann erschrocken, dass sie nichts mehr sagen wolle, da sie ihren Sohn doch nicht belasten will. Die Polizei hat inzwischen weiter ermittelt (Nchfrage bei Versicherung und in der Nachbarschaft), dass A erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hat, vor einem halben Jahr die Versicherungssumme verdoppelt hat und sich derzeit in Mallorca eine neue finanzielle Existenz aufbaut (Diskothek / Gaststätte). Vor dem Termin kommt die Mitteilung, dass B seinen schweren Brandverletzungen um 16.00 Uhr erlegen ist. A (inzwischen anwaltlich vertreten) sagt dazu aus, dass er B kenne, dass dieser etwas dumm sei und dass sein Tod tragisch sei, aber dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Es sei richtig, dass er die Versicherungssumme erhöht habe, das sei mit Rücksprache mit seiner Schwester geschehen und mache ihn doch deswegen nicht gleich verdächtig. Er bestätigt auch, dass er sich auf Mallorca ein zweites Standbein aufbaue. Die finanziellen Schwierigkeiten seiner Gaststätte in Stuttgart seien aber nur vorübergehend wegen der Euro-Einführung. Der Anwalt bemängelt die Beweisgewinnung hinsichtlich des Kassenzettels, außerdem sei die Aussage der Mutter des B nicht verwertbar. Termin mit Haftrichter, die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.


6. Klausur (StR)

Revisionsbegründung (Gutachten, ob Revisionsgründe vorliegen)

Anwalt wurde wegen Betrugs und Untreue in besonders schwerem Fall verurteilt, weil er in seiner Kanzlei mit Bekanntem B und Dritten A einen Darlehensvertrag (1 Mio. US-$) für ein Flugzeug (Standort: USA) abgeschlossen hatte, A nur zahlen wollte gegen die Bestellung eines Pfandrechts am Flugzeug und deshalb das Geld auf ein von Anwalt eingerichtetes Treuhandkonto überwiesen hat. Anwalt hat dieses Geld aber schon vor Eintragung des Pfandrechts an B überwiesen, um seine Provision schneller zu kassieren; hier widersprüchliche Aussagen, ob Anwalt dies von selbst aus angeboten hat (so A und B in seiner richterlichen Vernehmung im Januar 2003), oder ob A dem B gesagt habe, er könne das Geld auch schon vor der Eintragung des Pfandrechts erhalten (so Anwalt und B in seinem Fax an Anwalt unmittelbar nach seiner richterlichen Vernehmung im Januar 2003). B selbst kann als Zeuge nicht aussagen, da er für zwei Jahre im Auftrag der UN in Afrika weilt und sein Aufenthaltsort deshalb nicht feststeht. Im Januar war er über Das Pfandrecht an dem Flugzeug wurde im Februar 2003 eingetragen, als das Flugzeug aber verkauft wurde, wurde es versehentlich bei dem Veräußerungsvorgang gelöscht, so dass A nun ohne Sicherheiten dasteht und sein Geld auch von A nicht wieder bekommt.

Einzelne Punkte:

Anklage wegen (einfachen) Betrugs und Untreue, identischer Eröffnungsbeschuss, Verlesung der Anklageschrift erst nach der Zeugenbefragung, vernehmender Richter Mitwirkender, B wurde für seine Zeugenaussage freies Geleit zugesichert (gegen ihn wurde wegen Betruges zum Nachteil des A ermittelt), Belehrung des B damals nach § 57 StPO, Anwalt und sein Verteidiger waren nicht geladen zur Zeugenbefragung und erhielten darüber Protokoll, abgelehnter Hilfsbeweisantrag ("Für den Fall einer Verurteilung wegen ... beantrage ich Beweis zu erheben, dass A von B am ... folgendes Fax erhalten hat"), .....


7. Klausur (ÖR)

Stadt Reutlingen will Multiplex-Kino in der Innenstadt ansiedeln. Das entsprechende Grundstück hat sie bereits nach einem Ausschreibungsverfahren an die Fa. Cinema... GmbH&Co. verkauft. Dazu will sie B-Plan erlassen, erste Anhörung hat schon stattgefunden. Vor der Beschlussfassung über die Auslegung will sie noch folgendes wissen:

1. Mieter M eines Hausgrundstücks, dass 50 m von dem beplanten Gebiet entfernt liegt, hat Einwände geltend gemacht (Lärm durch erhöhten Straßenverkehr etc., v.a. abends) und angekündigt, bei Erlaß eines entsprechenden B-Plans Normenkontrollantrag zu stellen. Gleiches hat Kinobetreiber K angekündigt, der in Reutlingen schon ein Kino betreibt. Sind diese Anträge auf Normenkontrolle zulässig?

2. Ratsmitglied H ist Mitglied der Bürgerinitiative "Saubere Leinwand", die mit der Errichtung des Multiplexkinos gewaltverherrlichende Filme und sexistischen Einfluß befürchtet und daher gegen die Errichtung des Multiplex-Kinocenters protestiert. H hat schon angekündigt, den Protest "in die Ratsversammlung hineinzutragen". Der OBM fragt nun, ob der H bei der Mitwirkung an der Beschlussfassung wegen Befangenheit auszuschließen ist.

3. In dem geplanten B-Plan ist außerdem vorgesehen, in dem Gebiet (Kerngebiet) die Zulässigkeit für Vergnügungsstätten nach § 1 V BauNVO auszuschließen, da man keine Spielhallen, Spielcasinos etc. in der Innenstadt wolle. Nun fragt sich der OBM, ob nicht das geplante Multiplex-Kino selbst auch unter den Begriff der Vergnügungsstätte falle, bzw. wie die textlich zu bewerkstelligen sei.

4. Schließlich bittet der OBM noch um Überprüfung des Vertragsentwurfs (Optionsvertrag) mit der Fa. Cinema....GmbH&Co., die das Multiplex-Kino errichten will. Darin verpflichtet sich die Stadt, in den nächsten 3 Jahren keinen anderen B-Plan zur Errichtung eines weiteren Großkinos zu erlassen. Man sei sich einig, dass in der Stadt Reutlingen nur ein solches Kino wirtschaftlich tragfähig sei. Außerdem verpflichtet sich die Stadt, der Fa. ... Gmbh&Co. Mitzuteilen, wenn ein Dritter einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung stellt. Schließlich verspricht die Stadt generell, nur den Bau eines solchen Kinos zu fördern. Unterlegene Mitbewerber haben bereits geltend gemacht, dass dies keine legitime Wirtschaftsförderung sei und eine unzulässige Monopolbildung.


8. Klausur (ÖR)

Chef einer Rechtsanwaltskanzlei wendet sich an Kollegin im Haus mit der Bitte um Begutachtung:

1. Die Stadt will die Bahnhofsstraße, in der die Kanzlei belegen ist, in Beate-Uhse-Str. umbenennen. Dies hat der OBM am 30.4.2003 verfügt, Kanzleiinhaber hat dies auf telefonische Nachfrage durch Schreiben des OBM erfahren. Der Rat wurde nicht an der Entscheidung beteiligt. Chef meint, das mache Kanzlei zum Gespött aller Kollegen und Mandanten (Vertrieb von Erotikartikeln); außerdem koste es ihn Geld (Neudruck Visitenkarten, Briefpapier, Benachrichtigung der Mandanten) und die Umbenennung sei auch völlig willkürlich (wegen Firmenjubiläums). OBM begründet Namenswahl in seinem Schreiben an RA mit Schließung des Bahnhofs durch die Bahn AG, so dass die Benennung Bahnhofsstraße mangels vorhandenem Bahnhof zu Verwirrungen führe (Orientierungsfunktion der Straßennamen). Außerdem handele es sich bei Beate Uhse um eine der wenigen erfolgreichen Unternehmerinnen Deutschlands, das Unternehmen sei hier (auch) ansässig, man habe erhebliche Steuereinnahmen und Beate Uhse habe karitativen Einrichtungen der Stadt erhe Die neuen Straßenschilder sind noch nicht aufgehängt worden; der OBM hat auch angekündigt, dass die alten Schilder in einer Übergangszeit hängen blieben sollen, um die Orientierung zu erleichtern. Die Frage nun: Ist die Umbenennung rechtmäßig? Was kann gegen die Umbenennung (in diesem Stadium) unternommen werden? Einstweiliger Rechtsschutz?

2. Vor dem Haus trommelt immer ein Straßenmusikant, stundenlang, so dass konzentriertes Arbeiten nicht mehr möglich ist und die Fenster immer geschlossen werden müssen. Ein Kollege klagt auch schon über Gesundheitsbeeinträchtigungen, der Lärm ist insbesondere aufgrund der Dauer der Beschallung auch unerträglich. Als der Chef den Musikanten heute dazu aufforderte, doch einmal woanders zu spielen, zeigte ihm dieser einen Bescheid der Stadt T vom. . Februar 2003, in dem stand, dass er (D) in der gesamten Bahnhofsstraße "musizieren" dürfe. Der Chef fragt nun, was man dagegen unternehmen könne, es könne doch nicht sein, dass D immer nur vor ihrer Kanzlei spiele, man müsse ihm aufgeben, auch einmal in einem anderen Straßenabschnitt oder mit längeren Pausen zu "musizieren". Wonach richtet sich die Zumutbarkeitsgrenze? Er wolle ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben, könne man das im Prozess verwerten? Unterstellt, die Zumutbarkeitsgrenze - wonach auch immer sie sich richtet - sei vor allem nach längerem "Musizieren" überschritten, welche Möglichkeiten bestehen gegenüber der Stadt? Da der Zustand unerträglich ist, will der Chef auch gleich etwas unternehmen (einstweiliger Rechtsschutz).

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