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Termin April 2003
Till Büssem hat den Examenstermin April 2003 in NRW absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Z I

Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen.

Eine Abwandlung des "Ebay-Falles". Kläger ersteigert beim Auktionshaus "corrado.de" einen A8, Baujahr 1995 mit allen Extras und einem zusätzlichen Satz Winterreifen im Wert von 1.500,- € für 9.000,- €. Laut Artikelbeschreibung existiert über den A8 ein Wertgutachten, dass den Wert des Fahrzeugs mit 24.900,- € beziffert. Die Auktion begann am 13.09.02 mit einem Startpreis ohne Mindestgebot von 250,- € und endete am 16.09.02. Am 30.09.02 schickte der Verkäufer/Beklagte eine Email, in der er dem Käufer/Kläger mitteilte, dass aufgrund eines Fehlers von corrado.de kein Mindestgebot festgesetzt wurde, er aber ein solches in Höhe von 14.500,- € angegeben habe. Ferner sei er nicht bereit den A8 für 9.000,- € zu verkaufen. Am gleichen Tag stellt er bei einem anderen Auktionshaus den A8 erneut ein (Mindestgebot 14.500,- €) und verkauft ihn schließlich für 15.000,- €. Kläger mahnte Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung des Höchstgebotes an, setze Frist und anschließend Nachfrist mit Ablehnungsandrohung.

Mit Klage beantragt er SE in Höhe von 17.400,- € (nach Differenztheorie: Wert A8 24.900,- € + Winterreifen 1.500,- €abzüglich Höchstgebot 9.000,- €). Beklagter beantragt Klageabweisung. Beruft sich auf Unwirksamkeit der AGB von corrado.de, wonach zwischen Anbieter und Bieter bei Auktionsende automatisch ein KV zustande kommt. Hilfsweise ficht er die WE wegen eines Übertragungsfehlers (angeblich hat corrado.de das Mindestgebot nicht mit eingestellt obwohl er das wollte). Ferner behauptet er A8 sei nicht 24.900,- € wert, diesen Wert habe er nur angegeben um Interesse an A8 anzukurbeln. Das Gericht gibt dem Bekl. auf, das Wertgutachten vorzulegen. Bekl. legt nichts vor und schweigt.

C I

Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen

Beklagter zu 1 ließ aufgrund einer titulierten Forderung gegen einen Herrn Münch den PKW Porsche 911... pfänden. Diesen hatte der Kläger zuvor von Herrn Münch gekauft zu einem Kaufpreis von 75.000,- € die er bar bezahlte. Rechnung und Quittung wurden vorgelegt. KfZ-Brief und Schein wurden nebst Fahrzeug übergeben. Eine Umschreibung erfolgte aber aus versicherungstechnischen Gründen nicht, Kläger zahlte aber Vers. Und Steuern an Herrn Münch per Scheck. Sowohl Kläger als auch Herr Münch haben mehrere Garagen bei Taxiunternehmen gemietet. Gerichtsvollzieher kommt und will Porsche pfänden. Zunächst nur Angestellter des Taxiunternehmens vor Ort, der dem GVz erzählt, das der Porsche von Herrn Münch, dem Taxiunternehmer und dem Kläger gefahren würde. Taxiunternehmer, der Schlüssel für Porsche hat öffnet Fahrzeug, GVz findet unter Sonnenblende KfZ-Schein, in dem Münch als Halter eingetragen ist. Da kein Abschleppunternehmer verfügbar ist, fährt Taxiunternehmer den Porsche in Tiefgarage vom Amtsgericht. Dort wird er mittels Tieflader von Fa. Scholz abgeholt und aufs Firmengelände verbracht. Kläger besichtigt Fahrzeug und stellt Beschädigungen am Fahrzeug i.H.v. 5.300,- € fest (laut SV-Gutachten, für das der Kläger 250,- € gezahlt hat). Kläger erhebt Klage gegen:

1) Gläubiger eines Herrn Münch
2) Landesjustizminister NRW, vertreten.....

Klageantrag:

1) Zwangsvollstreckung aus .... in PKW Porsche.... für unzulässig zu erklären.
2) Bekl. Zu 1 und 2 zu verurteilen, an Kläger 5.550,- € zu zahlen.

Ferner beantragt er die einstweilige Einstellung der ZV. Mit Klageantrag zu 2 begehrt er Schadensersatz, wegen der Schäden am Porsche.

Bekl. beantragen Klageabweisung.

Mit Beschluss stellt LG die ZV einstweilig ein und ordnet Herausgabe des Porsches gegen Sicherheitsleistung an. Kläger holt Porsche ab und lässt ihn reparieren.

Beklagte sind der Ansicht, Münch sei Eigentümer des Porsche, KV fingiert. Gericht erhebt Beweis durch Vernehmung dreier Zeugen, die den Kaufvertrag mehr oder weniger bestätigen (u.a. Steuerberater des Klägers, der die 75.000,- gebucht hat....).

Z II

Anwaltsklausur

Mandant (Geschäftsführer einer Autohaus GmbH) bittet um anwaltliche Beratung und schildert folgenden SV:

Im Jahre 1998 (September) erschien im Autohaus des Mandanten ein Kunde und bat um Begutachtung und Reparatur eines PKW. Er legte einen Kfz-Schein vor, der als Halter einen Herrn S angab. Der Kunde wurde dann mit dem Namen des S benannt und unterzeichnete dann (unleserlich) einen Reparaturauftrag. Nach erfolgter Reparatur erschien der Kunde. Da die Vers. Bereits einen Teil der Rg. Bezahlt hatte, nahm der Kunde das Fahrzeug mit. Eine Zahlung der restlichen Summe blieb aber aus. Auf die erste Mahnung des Autohauses (06.11.1998 *) erschien der Kunde kurz darauf bei dem Autohaus und versprach die Rg. In den nächsten Tagen zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte aber nicht. Daraufhin erhob das Autohaus Klage gegen Herrn S. In der Klageerwiderung teilte der Anwalt von S mit, dass S nie einen Reparaturauftrag erteilt hätte. Vielmehr teilte man dem Autohaus mit, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des S gefahren wurde. Name und Anschrift des Mitarbeiters P wurden schriftsätzlich mitgeteilt. Der Prozessbevollm. Des Autohauses verkündete P daraufhin den Streit. Die Streitverkündung wurde dem P am 18.01.00 (*) zugestellt. P trat dem Streit dann auf Beklagtenseite bei. Im Prozess erfolgte eine Beweisaufnahme mit dem Ergebnis, dass S nie Reparaturauftrag erteilt hat und den Auftrag auch nicht genehmigte. Daraufhin erging ein klageabweisendes Urteil, dass allen Beteiligten am 08.05.00 (*) zugestellt wurde. Am 23.12.02 stellte das Autohaus dem P die Reparaturkosten in Rechnung und verlangte Zahlung. Ferner sollte er für die Prozesskosten aufkommen. Durch anwaltlichen Schriftsatz (Januar 2003) erhob P die Einrede der Verjährung wegen des Zahlungsanspruches der Rechnung und lehnte jede Inanspruchnahme wegen der Prozesskosten ab. Hierzu wurde vorgetragen, dass P wohl doch von S beauftragt wurde. Dies hatte er im Vorprozess allerdings verneint, bzw. P hatte sich dahingehend geäußert, er könne sich nicht mehr so genau daran erinnern. In dem Schriftsatz behauptet er allerdings er könne den Auftrag beweisen. Der Mandat möchte nun wissen, ob er die Reparaturkosten von P erstattet bekommen kann. Ferner würde er gerne den P auch wegen der Prozesskosten im Prozess gegen S in Anspruch nehmen.

Laut Bearbeitervermerk war Beurteilungszeitraum der 17.04.03, es sollte nur das derzeit gültige Recht Anwendung finden. Übergangsvorschriften waren nicht zu prüfen.

Die genauen Daten (*) habe ich nicht mehr im Kopf.

C II

Anwaltsklausur, Angelegenheit war zu begutachten....

Mandantin wurde mit Beschluss vom AG-Neuss, vom ??.06.2002, zur Zwangsverwalterin einer Wohnung bestimmt. Die Wohnung war vermietet an eine Frau Elsing, und stand im Eigentum eines Herrn Niewand. Die Mandantin teilte der Mieterin schriftlich mit, dass die Mieten zukünftig an sie zu entrichten seien. Ab 07.02 zahlte die Mieterin die Miete auch an die Mandantin. Das AG-Neuss bestimmte dann Termin zur Zwangsversteigerung für den 15.05.2003. Um einen höheren Versteigerungserlös zu erzielen wollte die Mandantin das Mietverhältnis mit der Mieterin beenden. Diesbezüglich wurde im Dez. 2002 ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen, nachdem die Mieterin die Wohnung zum 31.03.03 räumen sollte. Am 08.01.03 vereinbarte die Mieterin dann mit dem Wohnungseigentümer Niewand, dass die Mieterin die Wohnung zum 31.03.03 räumt und die Schlüssel an Niewand übergibt. Im Gegenzug erließ Niewand die Miete für Februar und März 2003. Mieterin räumt auch zum 31.03.03 die Wohnung und übergibt der Mandantin die Schlüssel. Eine Mietzinszahlung an die Mandantin für Feb. u. März 2003 erfolgte trotz Mahnung nicht. Am 01.04.03 bezieht Niewand samt seiner Familie (Frau und zwei Kinder) die Wohnung. Da er keinen Schlüssel hat lässt er mittels eines Schlüsseldienstes die Tür öffnen und das Schloss ausbauen. Als die Mandantin die Wohnung besichtigen will, stellt sie fest, dass ihre Schlüssel nicht passen. Niewand teilt ihr dann mit, dass er jetzt wieder in seiner Wohnung wohnt. Mandantin fordert ihn auf die Wohnung zu räumen. Durch anwaltliches Schreiben lässt Niewand mitteilen, dass in der Wohnung bleiben wird. Er kündigt an gegen eine mögliche Räumung mit einem Vollstreckungsschutzantrag gem.. § 765a ZPO vorgehen werde. Ferner teilt er mit, die Wohnung sei im von der Mieterin kraft Vereinbarung vom 8.1.03 übergeben worden. Die Mieterin habe nur versäumt ihm die Schlüssel zu geben so dass er einen Schlüsseldienst kommen ließ. Die Vereinbarung sei auch wirksam, da diese vor Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses an die Mieterin, die angeblich nie einen Beschluss zugestellt bekommen hat, geschlossen wurde.

Die Mandantin möchte nun wissen, ob sie gerichtlich die Wohnung räumen lassen kann. Dabei will sie auch über die Wirkung des § 765a ZPO-Antrags aufgeklärt werden.

Ferner möchte sie wissen, ob sie von der Mieterin den Mietzins verlangen kann. Da bei dem Mandanten nichts zu holen sei, sollte auch nur gegen die Mieterin vorgegangen werden.

Laut Bearbeitervermerk waren keine Ansprüche aus dem ZVG gegeben.

V I

Es ging im großen und ganzen um Kommunalaufsicht.

Gerichtliche Entscheidung war zu entwerfen.

Klage des Bürgermeisters der Stadt Kleve gegen den Landrat des Kreises Kleve. Klägerin beantragt die Aufhebung einer Verfügung des Beklagten, den Beschluss des Rates der Stadt Kleve aufzuheben.

Klägerin hatte Gutachterbüro beauftragt, lärmtechnisches Gutachten bezüglich Schallimmissionen in der Waldstr. In Kleve zu erstellen. Gutachten ergab, dass Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie StV (oder ähnlich) tagsüber um 2,3 dB(A) und nachts um 1,3 dB(A) unterschritten werden. Bürgermeister fragt beim Landrat an, ob straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (Tempo 30 + Nachtfahrverbot für LKW) getroffen werden können. Landrat antwortet und teilt mit, dass wegen der Unterschreitung der Richtwerte keine Maßnahmen rechtfertige und diese daher unzulässig seien. Rat der Stadt Kleve beschließt:

Für den Bereich Waldstr. wird angeordnet:
1. Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h
2. Nachtfahrverbot für LKW von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Diesen Beschluss hebt der Landrat auf. Dagegen erhebt Bürgermeister der Stadt Kleve Klage.

Landrat ist der Auffassung, Beschluss sei sowohl formell als auchmateriell rechtswidrig. Der Rat der Stadt sei nicht befugt einen derartigen Beschluss zu erheben. Es ginge hier um § 45 StVO. Hierbei handele es sich im eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die allein der örtlichen Straßenverkehrsbehörde obliege. Ferne habe man dem Bürgermeister auf dessen Nachfrage angewiesen, keine Maßnahmen hinsichtlich der Waldstr. zu treffen. Der Beschluss sei aber auch materiell rechtswidrig, da die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie StV unterschritten würden. Die Richtlinie die in Auszügen in den Schreiben des Beklagten zitiert wurde, beinhaltete, dass bei Überschreitungen der Richtwerte Maßnahmen zur straßenverkehrsrechtlichen Regelung getroffen werden können. Daraus schloss der Beklagte, dass bei Unterschreitung dieser Werte keine verkehrsregelnde Maßnahmen getroffen werden dürfen. Ferner habe man den Bürgermeister im Rahmen der Fachaufsicht angewiesen keine Maßnahme zu treffen. Die Klägerin ist der Ansicht der Ratsbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Die genaue Begründung kann ich nicht mehr wiedergeben. Jedenfalls beruft sie sich auf ein Rückholungsrecht, dass sie ermächtigt, verkehrsregelnde Maßnahmen durch Ratsbeschluss anordnen zu können. Ferner sei das Schreiben des Beklagten sei keine Weisung. Ferner könnten gem. § 45 StVO auch dann verkehrsregelnde Maßnahmen getroffen werden, wenn die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie unterschritten werden, da bei Überschreitung nicht zwingend solche Maßnahmen getroffen werden müssten.

V II

Anwaltsklausur

Mandantin bittet um Rechtsberatung und um die Einleitung der notwendigen Schritte.

Mandantin betreibt einen Imbiss-Stand in der Schlossstraße In Mühlheim an der Ruhr. 1999 wurde ihr hierzu die notwendige Sondernutzungserlaubnis bewilligt. Diese war allerdings mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Im Oktober 2002 beschließt Stadt Mühlheim eine Satzung bezüglich der Sondernutzung von Gemeindestraßen etc.. Demnach war jegliche Sondernutzung aller Markt- und Kirchenplätze sowie die Schlossstrasse unzulässig. Laut Vermerk war die Satzung ordnungsgemäß beschlossen und veröffentlicht worden. Daraufhin widerrief die Stadt die Sondernutzungserlaubnis der Mandantin. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt erteilt wurde. Weiterhin wurde vorgetragen, dass aufgrund der Satzung keinerlei Sondernutzungserlaubnis im Bereich der Schlossstraße mehr erteilt werden könne. Das öffentliche Interesse überwiege dabei dem wirtschaftlichen Interesse der Mandantin. Gegen diesen Widerruf legte die Mandantin erfolglos Widerspruch ein. Mit Widerspruchbescheid vom 28.01.03, zugestellt am 31.01.03 wurde der Widerruf zurückgewiesen. Begründung: Widerrufsvorbehalt und Satzung.

Mandantin möchte nun wissen, ob sie gegen den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis vorgehen könne. Ferner möchte sie wissen, ob sie denn momentan den Imbiss-Stand illegal betreibe. Schließlich möchte sie wissen ob man die Satzung irgendwie zu Fall bringen könne. Laut Vermerk war Begutachtungszeitraum der 28.02.03. Des weiteren war die Satzung auszugsweise angehängt sowie ein Kalender aus 2003.

S I

Entscheidung der StA

Beschuldigter steigt am 28.02.2003 über Balkon bei der Geschädigten Schweikert (=GS) ein. Zieht eine Pistole und sagt "Halt den Mund". Dann schiebt er sie in die Küche wo er ein Handtuch in Streifen schneidet. Er verfrachtet GS dann in die Abstellkammer und fesselt sie an Händen und Füßen. Nun verlangt er von ihr, den Aufenthaltsort ihrer Enkelin preiszugeben. Nachdem GS ihm nichts sagt, steckt er die Pistole ein und holt eine Kerze und ein Kissen (Synthetik). Er zündet die Kerze an und legt das Kissen ganz eng an die Kerze. Dann schließt er die Tür. Wenig später kommt er und fragt ob sie ihm jetzt den Aufenthaltsort verrät. Nachdem er keine Antwort erhält, bläst er die Kerze aus und schließt GS in der Abstellkammer ein. Er verlässt die Wohnung. Ca. 2 Stunden später kommt der Schwiegersohn und befreit GS. Diese hat durch Befreiungsversuche Schürfwunden an den Händen. Der Beschuldigte macht keinerlei Angaben zum SV. GS erkannte ihn aber als Exfreund der Enkeltochter. GS stellt Strafantrag wegen Körperverletzung. Wohnung des Besch. Wird durchsucht nach Waffen [Durchsuchungsbeschluss (+)]. In der Wohnung wird Notebook gefunden. Freundin des Besch. Erzählt, der Besch. Habe dieses Notebook von einem Bekannten bekommen und es gegen einen alten Videorekorder getauscht.

Weitere Ermittlungen ergeben: Notebook wurde 2002 aus einem Zwischenlager einer Computerfirma geklaut, damalige Täter konnten nicht ermittelt werden. Besch. Erscheint auf der Arbeitsstelle der Enkelin von GS und zischt ihr zu: "Sorge dafür, dass Deine Oma schweigt, sonst muss ich sie noch einmal besuchen." Dies schildert die Enkelin bei der Polizei. Anwalt des Besch. Meldet sich bei StA/Polizei und beantragt als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Sein Mandant wolle von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

S II

Revision aus anwaltlicher Sicht. Die Erfolgsaussichten der Revision war zu begutachten, Revisionsanträge sollten ausformuliert werden.

Mandant kommt mit Urteil vom AG - Schöffengericht - Do, dass ihm am 16.04.03 zugestellt wurde. Der bearbeitende RA war im Urlaub. Auf Anraten eines Freundes hat der Mandant schriftlich beim OLG-Hamm Revision eingelegt. Diese ging am 23.04.03 bei Gericht ein. Dem Anwalt wurde am 22.04.03 auch das Urteil zugestellt(Bearbeitungszeitraum war der 29.04.03). Laut Bearbeitervermerk lag dem Gericht seit dem 15.11.02 eine schriftliche Vollmacht über die Verteidigung vor. Mandant trägt vor, dass er an der Fortsetzung der Verhandlung am 21.02.03, nicht anwesend war. Hierzu führt er an, dass er an diesem Tag bei einem Bekannten übernachtet hat. Er habe verschlafen. Als er aufgewacht ist musste er feststellen, dass der Bekannte zur Arbeit gegangen war und die Wohnungstür (4. Etage) abgeschlossen hatte. Da in der Wohnung kein Telefonanschluss war und der Mandant auch kein Mobiltel. hat, konnte er den Bekannten nicht anrufen und musste warten bis dieser von der Arbeit zurückkam. Als er dann nach Do fuhr war die Hauptverhandlung, die um 13:00 Uhr fortgesetzt wurde bereits beendet. Die Verhandlung wurde aber nach Beschluss gem. § 231 II StPO in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende gebracht. In der Verhandlung sollte dann ein Zeuge vernommen werden, der den Mandanten im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung verhört hatte. Bei dieser Vernehmung wurde der Mandant allerdings nicht belehrt. Der Verteidiger hatte der Vernehmung des Zeugen widersprochen, der Zeuge wurde aber trotzdem vernommen. Laut Sitzungsprotokoll war die Eingangstür des Gerichtsgebäudes zwischen 16:30 und 16:45 Uhr versehentlich verschlossen, entgegen ausdrücklicher Anweisung des Vorsitzenden. Dies wurde sofort nachdem es bemerkt wurde behoben.

Es waren auch noch einige materielle Fehler in dem Urteil versteckt, die ich aber nicht mehr alle genau parat habe. Jedenfalls war ein Versuch angeklagt aber wegen einer Vollendung verurteilt. Ferner wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt, obwohl nicht festgestellt werden konnte, dass der Mandant Kenntnis davon hatte, dass er es mit Polizisten (alle waren in Zivil) zu tun hatte. Dies stand auch so in den Urteilsfeststellungen. Ferner wurde wegen Erpressung verurteilt, obwohl der Mandant in dem festen Glauben war, einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Geschädigten zu haben. Alles in allem war das Urteil eigentlich in so vielen Punkten "unter aller Sau" (wenn unsereins ein solches in einer Examensklausur bringt, bekommt er nicht einmal einen Punkt dafür), dass ich gar nicht mehr alle Fehler wiedergeben kann.

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