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Frank Bußmann hat den Examenstermin Februar 2003 in NRW absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen erstellt.
Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu
bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.
Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz,
Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.
C I 106: Urteil
Die Klägerin hat gegen den Vater des Beklagten einen Titel in Höhe von ca. 5.000 Euro.
Dieser stammt aus einem Kündigungsschutzprozess, den der Vater des Beklagten verloren hat.
Der Vater ist allerdings arbeitslos und pfändungsfrei. Bereits in der Zeit von Juni 2001 bis August 2002 hat er sich von dem Beklagten Geld geliehen, das er zurückzahlen
sollte, wenn er wieder Geld hat. Es handelte sich unter anderem um die Versicherung für das Auto sowie monatlich 40 Mark bzw. 20 Euro für Benzin. Insgesamt etwa 1.200 Euro
(?).
Der Vater des Beklagten verfügte über eine Lebensversicherung, diese sollte ursprünglich, falls die Fälligkeit zu seinen Lebzeiten eintreten sollte, an ihn und anderenfalls
an den Beklagten ausgezahlt werden.
Als der Vater des Beklagten nach erfolglosem Pfändungsversuch der Klägerin für den 4. September 2002 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde, übertrug er
am 26. August 2002 unwiderruflich das Bezugsrecht bzgl. der Lebensversicherung auf seinen Sohn, den Beklagten.
Hiervon berichtete er erst diesem erst nachträglich (im September?).
Im Oktober wendete sich die Klägerin an den Beklagten und verlangte von diesem, dass er die Vollstreckung in die Lebensversicherung (etwa 1.800,- Euro wert), dulde.
Dies sagte der Beklagte seinem Vater. Er willigte in eine Vollstreckung durch die Klägerin nicht ein, sondern ermächtigte die Versicherung, den Versicherungsbetrag an seinen
Vater, den Schuldner, auszuzahlen. Dieser bekam die 1.800 Euro, zahlte mit 1.300,- Euro Schulden bei anderen Gläubigern und gab 500,- Euro an den Beklagten.
Die Klägerin hält die Zuwendung der Lebensversicherung durch den Vater an den Beklagten für unentgeltlich.
Die Klägerin hat ursprünglich nur Klage erhoben mit dem Anfechtungsantrag auf Duldung der ZV in die Lebensversicherung. Als der Beklagte den weiteren Ablauf schilderte, hat
sie ihre Klage um einen hilfsweisen Zahlungsantrag in Höhe der etwa 1.800 Euro ergänzt.
Der Beklagte hält den Hauptantrag für unmöglich.
Auch zur Zahlung hält er sich nicht verpflichtet, was auch bezüglich der 500,- Euro gilt, von denen er sich ein historisches Buch gekauft hat, das er sonst sich nicht
geleistet hätte.
Das Gericht hat Beweis erhoben und unter anderem den Vater vernommen.
Als Gesamtergebnis ergibt sich wohl das oben geschilderte Geschehen. Weiterhin muss danach wohl davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zur Zeit der
Bezugsrechtseinräumung und zu der Zeit, als sein Vater ihm hiervon berichtete, keine Kenntnis von dem Termin der eidesstattlichen Versicherung hatte.
Zu der Frage, ob der Beklagte wusste, dass ein vollstreckbarer Titel gegen seinen Vater bestand, hat sich keiner der Zeugen geäußert.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Sicherheitsleistung auch dann nicht unentgeltlich ist, wenn hierauf kein Anspruch
bestand.
Z I 106: Urteil
Die Klägerin ist von 1991 bis 1992 die Arbeitgeberin einer Frau Mollnau gewesen.
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, bei der eine private Krankenzusatzversicherung für diese Frau Mollnau von 1991 bis 2002 bestand.
Für diese Versicherung wurde bis 2002 immer der Beitrag vom Konto der Klägerin abgebucht.
Das hat sie erst so spät bemerkt, weil sie mehrere Versicherungsverträge bei der Beklagten hatte und sie die Abbuchung auf einen der anderen Verträge zurückführte.
Bei den vorherigen Verträgen hatte immer der Vater der Klägerin mit demselben unabhängigen Versicherungsmakler verhandelt und die Verträge dann später von ihr, der Klägerin,
unterschreiben lassen.
Auf dem hier fraglichen Versicherungsantrag ist die Frau Mollnau als Antragstellerin angegeben, als Kontoinhaberin ist bereits im Formular die Klägerin eingetragen.
Die Versicherung wurde nie in Anspruch genommen, der Versicherungsschein ist weder bei Frau Mollnau noch bei der Klägerin, jedenfalls geben beide dies so an.
Unterschrieben ist das ganze von Frau Mollnau.
Daneben trägt es den Zusatz: „Als Kontoinhaberin: Namenszug der Klägerin“.
Ob dieser von der Klägerin stammt oder von dem unabhängigen Versicherungsmakler, ist streitig.
Die Klägerin will Rückzahlung der gesamten Beträge, weil sie gedacht habe, es handele sich bei den Abbuchungen um eine Versicherung für ihren Vater.
Bezüglich eines Vertrages für Frau Mollnau habe sie nichts unterschrieben, keine Abbuchungsermächtigung und auch keinerlei Vollmacht erteilt.
Ihr Vater habe nur ein unverbindliches Angebot erfragen wollen, später habe sich dann alles im Sande verlaufen. Die echte Unterschrift von Mollnau habe sich der Vater vorab
geben lassen, damit dann alles unkomplizierter geregelt werden könne.
Die Klägerin hat zunächst Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Rückzahlung beantragt. Nach detaillierter Auskunft durch die Beklagte hat sie die
Anträge zu 1) und zu 2) für erledigt erklärt.
Ohne hierzu etwas zu schreiben, verteidigte sich nun die Beklagte nur noch gegen den Zahlungsantrag.
Sie behauptet, die Unterschrift stamme von der Klägerin selbst. Diese habe von ihrem Vater das Vertragsformular vorgelegt bekommen und am Tag nach den Verhandlungen selbst
als Kontoinhaberin unterschrieben, weshalb kein Anspruch bestehe.
Beweisaufnahme (Mollnau, Vater der Klägerin und Versicherungsmakler)
Hat ergeben, dass Versicherungsmakler auf jeden Fall selbst unterschrieben hat.
Der Vater der Klägerin sieht hierin Urkundenfälschung und Betrug.
Der unabhängige Versicherungsmakler gibt dagegen an, der Vater der Klägerin habe ihn hierzu ermächtigt.
C II 106: Anwaltsklausur
Der Mandant hat immer in demselben Geschäftshaus verschiedene Fliesenarbeiten erledigt.
Bei dem ersten Auftrag wurde er von Martin W. beauftragt, im Obergeschoss in vier Zimmern Steinfliesen zu verlegen für 10.000 Euro Werklohn.
Bei dem zweiten Auftrag wurde er beauftragt von der GbR, bestehend aus Martin W. und seinem Bruder Bernhard, die in dem Geschäftshaus die Lohnbuchhaltung für mehrere
mittelständische Unternehmen betreibt.
Er sollte in einem Büro des Hauses ebenfalls Fliesen verlegen.
Vereinbart waren 3.000 Euro. Allerdings ist es später zu einer nachträglichen Vereinbarung von 2.500 Euro gekommen, diese liegt bei. Hiernach liegen dieser Vereinbarung
Mängel zugrunde. Der Mandant meint, dass das jetzt nicht mehr gelten könne, da er von sofortiger Zahlung nach dieser Vereinbarung ausgegangen sei, aber immer noch nicht
gezahlt sei, obwohl dies schon 7 Monate her ist. Hierüber findet sich allerdings nichts in der Vereinbarung, die der Mandant sowie die GbR durch Martin und Bernhard,
unterschrieben haben.
Dies diesbezüglichen Arbeiten sind jeweils abgeschlossen.
Bei dem dritten Auftrag sollte der Mandant die vier Wände der Gästetoilette verkacheln. Ob eine Pauschale von 1.500 Euro vereinbart war, ist streitig.
Der Mandant sagt nein und verlangt (angemessene und übliche) 2.500 Euro.
Mit diesen Arbeiten ist er zu er zu drei vierteln fertig, er hat diesbezüglich angekündigt, nur noch gegen Sicherheit weiterzuarbeiten, da die (älteren) Rechnungen der
ersten beiden Arbeiten trotz Mahnung nicht bezahlt wurden.
Die GbR hat daraufhin einen Betrag von 875 Euro hinterlegt. Dabei ging sie von einem Werklohn von 1.500 Euro sowie von einem Fortschritt der Arbeiten von drei vierteln aus
und hat für angebliche Mängel, die der Mandant bestreitet, einen Abzug gemacht.
Der Anwalt der GbR hat nunmehr Zahlung für die erste Werkleistung in Höhe von 10.000 Euro verweigert, weil Martin W. nicht alleine vertretungsberechtigt gewesen sei. Der
Mandant könne sich nur an ihn persönlich halten.
Die 2.500 Euro für die zweite Leistung hat er zu zahlen angekündigt.
Für die dritte Leistung sieht er den Mandanten als ausreichend gesichert an.
Der Mandant hat das Gefühl, dass das Geld in der GbR knapp ist und er hingehalten werden soll. Er fürchtet, dass sein Anspruch gefährdet ist, hat aber keine Anhaltspunkte
neben den genannten Vorgängen.
Er will jetzt nur eine Sicherung erreichen, die Durchsetzung der Zahlung soll später erfolgen und ist hier nicht Gegenstand.
Z II 106: Anwaltsklausur
Der Mandant hat im Briefkasten seiner verstorbenen Mutter, bei der er einen Zweitwohnsitz hatte, einen an sich und seine Schwester adressierten Werbebrief für eine
Milleniumsveranstaltung bei „Zum Schinken-Hermann“ gefunden, bei der fast jeder etwas tolles gewinnen sollte.
Er und seine Schwester nahmen teil. Es wurden Töpfe und eine tolle Kräuter-Trink-Kur angepriesen.
Diese sollte 1.600 Euro kosten.
Dann fand eine Verlosungesaktion statt. Jeder bekam auf seinem Tisch eine Nummer. Acht Nummern wurden gezogen. Unter anderem die von der Schwester.
Die „Gewinner“ erhielten einen Umschlag. Von den acht Gewinnern wurde nur die Schwester des Mandanten nach vorne gebeten. Ihr Umschlag wurde geöffnet. Er
enthielt 400 Euro, die der Veranstalter der Schwester und diese ihrem Bruder gab.
Dann sollte es in ein Nebenzimmer zu individueller Beratung gehen, wo die anderen acht Gewinner dann auch ihren Umschlag öffnen sollten.
Als erstes gehen der Mandant und seine Schwester mit in den Nebenraum.
Als die Schwester dort keinen Vertrag abschließen wollte, verlangte der Veranstalter das Geld zurück, denn dies dürfe nur bei Vertragsabschluss als Gewinn behalten werden
und müsse auch dann als Anzahlung gegeben werden.
Dies habe er auch im Rahmen der Rechnung, dass die tolle Kur für die Gewinner für 1.200 Euro erhältlich sei, so ausgeführt.
Der Mandant sagt, dass stimme nicht.
Er hat die Herausgabe verweigert. Es kam zu einer Schlägerei, weil der Veranstalter auf ihn losging.
Der Mandant konnte aus dem Nebenraum in den Hauptraum flüchten. Dort traute sich der Veranstalter nicht, etwas zu unternehmen, denn er wollte den anderen ja auch noch was
verkaufen.
Allerdings hat nunmehr der Mandant dem Veranstalter das Geld vor die Füße geworfen. Seine Schwester meinte hierzu: „Richtig so!“.
Dies reut den Mandanten, er möchte – seine Schwester hat ihm alle Ansprüche auf das Geld, das er behalten können soll, abgetreten – die 400 Euro zurück.
Zudem will er Schmerzensgeld. Er selbst hält 5.000 Euro für angemessen (war im Krankenhaus etc.). Eine Onlinekatalogauskunft geht von 1.500 bis 2.000 Euro aus.
Der – inzwischen wegen KV u. a. verurteilte – Veranstalter will gar nichts zahlen, da ihm erstens das Geld gehöre, er zweitens nichts getan habe und drittens
schon aufgrund des Bewährungsbeschlusses 500 Euro an den Mandanten zahlen musste, was er auch getan hat.
Damit müsse dann ja wohl alles erledigt sein.
In dem Strafprozess gab es nur den Mandanten und seine Schwester als Zeugen.
Demgegenüber meint der Mandant, es könne nicht sein, dass er sich auf die 500 Euro als Schmerzensgeld verweisen lassen müsse, denn er habe ja im Strafverfahren gar keinen
derartigen Antrag gestellt.
S I 106: Staatsanwaltliche Abschlussverfügung
Der Beschuldigte ist in eine Trinkhalle (Rhein-Ruhr-Erscheinung) gekommen.
Es hatte dort schon früher einmal Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten gegeben und der Trinkhallenbesitzer meint, er habe damals Hausverbot erteilt, genau weiß er dies
nicht mehr.
Der Beschuldigte hat zwei Dosen Bier in seine Außentaschen gesteckt.
Von dem Trinkhallenbesitzer darauf angesprochen, hat er zunächst gebeten, das Bier behalten zu dürfen. Als dies ebenso wie eine spätere Zahlung (Anschreiben lassen)
abgelehnt wurde, fing er an zu fluchen und meinte, der Betreiber könne sich auf was gefasst machen.
Ein ebenfalls anwesender Kunde (Rentner) verließ dann die Halle, der Beschuldigte folgte mit dem Bier, das er nicht zurückstellte.
Als er an dem Rentner vorbeikam, riss er ihm einen Leinenbeutel aus der Hand, nahm die Geldbörse mit 175 Euro heraus und warf den Beutel auf den Boden.
Dann sagte er: „Wenn du zur Polizei gehst, bringe ich dich ins Krankenhaus.“
Dieses neue Geschehen bekam der Trinkhallenbetreiber mit, er lief nach draußen, packte sich den Beschuldigten und hielt ihn im „Polizeigriff“.
Dieser leistete allenfalls unbedeutende Gegenwehr und flehte vielmehr darum, dass die Polizei nicht informiert werde. Der Rentner rief allerdings trotzdem die Polizei.
Es kamen zwei Polizisten. Als sie den Beschuldigten belehrten und über seine Personalien vernahmen, hat dieser zweimal versucht, wegzulaufen. Bei dem letzten Versuch trat er
nach dem Bein eines der Polizisten (Leinenturnschuh), ohne allerdings zu treffen. Er gab die Geldbörse zurück.
Bei seiner Vernehmung im Polizeirevier wurde er darüber belehrt, was ihm zur Last gelegt werde und was seine Rechte sind.
Er wurde durchsucht, und es wurde eine Fototüte gefunden.
In seiner Aussage verweigerte er zu dem obigen Geschehen jede Einlassung.
Ohne Frage hiernach erzählte er allerdings, dass er die Fototüte ohne Bezahlung abgeholt habe.
Er habe einen von ihm für 4 Euro gekauften Film zu Entwicklung gegeben.
Als er ihn abholen wollte, habe er gemerkt, dass er kein Geld dabei hatte und hat in dem Geschäft die Tüte mit Negativen und Fotos einfach eingesteckt, ohne zu zahlen. Die
Fotos hätten sonst 4,80 Euro gekostet, die Entwicklung 2 Euro.
Strafanträge vom Trinkhallenbetreiber und Fotogeschäft wurden gestellt.
Beweiswürdigung: Aussage von Trinkhallenbesitzer, Rentner und Polizisten
S II 106: Strafurteil
Angeklagt waren vier Taten:
1. § 242
2. § 253, § 239a (sich bemächtigen)
3. § 239 b (entführen)
4. § 212, 22, 23
§ 154 a StPO tauchte nicht auf, es war nichts eingestellt nach § 154 StPO.
Hinweis nach § 265 StPO erfolgt, aber nicht abgedruckt.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung wohl:
Der Angeklagte hat ein Auto, das abgeschlossen abgestellt war, irgendwie geöffnet und ist damit weggefahren. Er wollte es nicht behalten und hat sich keine Gedanken darüber
gemacht, was später mit dem Auto geschehen sollte.
Am nächsten Tag hat der Angeklagte eine Frau angesprochen und mit einem Messer (Lange Klinge) bedroht. Sie sollte in das Auto einsteigen.
Dies tat sie, drinnen wollte er Geld, sie gab ihm 50 Euro, die sie in der Tasche hatte.
Er wollte sie auch dann nicht weglassen, sondern fuhr zu einem einsamen Waldplatz.
Dort wollte er die Adresse der Frau, diese hatte Angst und schrie. Er drohte daraufhin, dass er noch das Messer habe. Sie nannte schließlich die Adresse.
Er fing an, sie zu fesseln mit Schnüren.
Dann ging er zum Kofferraum, holte Benzin, goss es über das Auto und zündete es an.
Die Frau hatte aber die Fesseln gelöst und konnte fliehen, ohne verletzt zu sein.
Prozessuale Probleme:
Wegen des ausgebrannten Autos ließ sich nicht mehr feststellen, wie das Auto geöffnet wurde. Der Eigentümer gab an, es sei auf jeden Fall verschlossen gewesen. Der
Angeklagte sagte, der Wagen sei offen gewesen und der Schlüssel habe gesteckt. Jedenfalls wurde das Auto aber mittels Kurzschlusses gestartet, wie Gutachten ergab.
Die Frau ging sofort zur Polizei und machte die Aussage. Sie erkannte den Angeklagten auf einem Lichtbild mit großer Wahrscheinlichkeit.
Dieser wurde auf der Wache von einem KHK vernommen, gab das Geschehen um das Auto zu.
Bezüglich des Geschehens am folgenden Tag behauptete er allerdings, die Frau habe das Geld freiwillig gegeben und sei auch freiwillig mitgefahren in den Wald.
Erst bei der Adresse sei sie komisch geworden, man habe sich gestritten und er habe Angst bekommen, dass sie jetzt irgendwie zur Polizei gehen würde.
Deshalb habe er sie gefesselt und das Auto angezündet. Dabei habe er sich keine Gedanken gemacht, ob sie noch gefesselt sei. Jedenfalls habe er sie nicht töten wollen.
Da der Angeklagte in der HV keine Angaben mehr hierzu machte, wurde der vernehmende KHK vernommen. Ihm wurde, nachdem er in groben Zügen Angaben gemacht hatte, das Protokoll
der damaligen Vernehmung vorgehalten. Er gab an, so sei es gewesen, er könne sich wieder erinnern.
Seine Einlassung vor der Polizei widerrief der Angeklagte durch die Verteidigerin und sagte hierzu gar nichts mehr. Die Aussage sei nur zustande gekommen worden, da man ihn
bei der Polizei bedroht und geschlagen habe. Sobald seine Verteidigerin – bei den Haftterminen – dabei war, habe er auch nichts mehr gesagt.
Beweis hierfür: Ein anderer Polizist. Das Gericht teilt mit, dieser sei verstorben.
Der KHK bestreitet Schläge und Drohungen. Der damalige Beschuldigte habe vielmehr nach seine nächtlichen Verhaftung erst bis 10 Uhr in einer Zelle geschlafen, habe dann
angegeben, ausgeschlafen zu sein und ohne weiteren Druck die Angaben gemacht.
Die Verteidigerin hält Aussage des KHK für nicht verwertbar.
Die (bedrohte und um 50 Euro sowie ihre Adresse erleichterte) Frau erkennt den Angeklagten in der HV nicht sicher wieder. Sie sieht eine große Ähnlichkeit, doch sei der
Täter ungepflegter gewesen.
Angeklagter in Haft (Hierüber Entscheidung erlassen).
V I 106: Urteil
Abschleppfall.
OB (Straßenverkehrsbehörde) hatte RTL ermächtigt, Halteverbotsschilder für Dreharbeiten aufzustellen. Mitarbeiter des OB haben Mitarbeiter des Senders am 5.3.2002
beaufsichtigt, als diese die Schilder aufstellten (absolutes Halteverbot für Montag den 11.3.2002 von 9.00 Uhr bis 21 Uhr).
RTL hatte bereits am 28.01.2002 einen entsprechenden Antrag gestellt.
Der Kläger hat sein Auto am 4.3.2002 abgestellt und kam am 12.3.2002 wieder, um es abzuholen. Es war abgeschleppt, als er es abholte, wurde versäumt, ihn die Rechnung von
101 Euro zahlen zu lassen.
Deshalb erging nach Anhörung ein Leistungs- und später nach ordnungsgemäßem Widerspruchsverfahren ein Widerspruchsbescheid. Der Kläger zahlte daraufhin.
Am letzten Tag der Klagefrist erhob der Klägeranwalt per Fax Klage:
Antrag auf Aufhebung der beiden Bescheide und Rückzahlung der 101 Euro.
Es wurde nur die erste Seite mit Rubrum, Antrag und Begründungsanfang sowie die vom Kläger unterschriebene Originalvollmacht für seinen Anwalt an das Gericht
übermittelt.
Die Originalklage ging erst zwei Tage später ein.
Deshalb hat der Klägeranwalt vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt, weil der Bürogehilfe, ansonsten ein Topp-Mann, den Fehler gemacht hat. Er selbst habe noch kontrolliert,
dass Sendebericht über zwei Blätter (=Umfang der Klage) vorlag und habe nicht wissen können, dass statt der zweiten Seite der Klageschrift die Vollmacht gefaxt wurde.
Der OB als Klagegegner hat sich in dem Bescheid ebenso wie die BezReg auf ordnungsbehördliches Einschreiten gestützt. Es habe Gefahr für die öffentliche Sicherheit
vorgelegen, da das Halteverbot nicht eingehalten wurde.
Der Kläger meint, dass allenfalls eine Gefahr für RTL, nicht aber für die öffentliche Sicherheit bestand. Insbesondere nicht für Straßenverkehr.
Zudem sei ihm gegenüber das Schild gar nicht bekannt gegeben worden und somit auch nicht wirksam.
Es sei auch unverhältnismäßig, die Frist so kurz zu bemessen, obwohl der Antrag schon so alt war.
Schließlich sei das alles so nicht möglich, weil das Bußgeldverfahren gegen ihn eingestellt wurde. Wenn er jetzt herangezogen werde, liege ein Verstoß gegen die Einheit der
Rechtsordnung vor.
Der Bearbeitungsvermerk enthält neben Zustellungsdaten den Hinweis, dass das Halteverbot rechtmäßig erlassen wurde.
V II 106: Anwaltsklausur
Die Mandantin ist eine Telekommunikationsgesellschaft mbH und hat auf einem Haus in einem reinen Wohngebiet (18 m Dachhöhe) eine 2,7 mal 2,7 mal 2,7 Meter großen Sende- und
Empfangkabine mit zwei je 7 Meter hohen Antennen aufgestellt.
Das Haus ist als Wohnhaus genehmigt und wird ansonsten weiterhin genutzt wie bisher, nur das zusätzlich die Kabine mit den Antennen auf dem Dach betrieben werden. Für die
Sende- und Empfangsanlage liegt eine Unbedenklichkeits- oder Sicherheitsbescheinigung einer Telekommunikationsbehördenaußensstelle vor (genau weiß ich weder die Art der
Bescheinigung noch die Bezeichnung der Behörde).
Nach Anhörung des Hausverwalters des Gebäudes, in dem eine Ordnungsverfügung in Aussicht gestellt wurde, stellte die Mandantin einen Antrag auf eine Baugenehmigung ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht. Sie hält die Anlage für genehmigungsfrei, viele andere Städte in NRW ließen solche Anlagen auch ohne Baugenehmigung zu.
Die Genehmigung wurde versagt, die Frist zum Widerspruch ist inzwischen abgelaufen.
Dann erging gegen die Mandantin eine Ordnungsverfügung auf Einstellung der Nutzung binnen 14 Tagen und auf künftige Unterlassung der Nutzung.
Zudem wurde jeweils ein Zwangsgeld i. H. v. 2.500 Euro angedroht.
Begründet wurde dies mit der formellen Baurechtswidrigkeit sowie mit dem Fehlen einer Genehmigungsfähigkeit. Diese komme nicht in Betracht, da der Bebauungsplan Nebenanlagen
gemäß § 14 I 1 BauNVO gemäß § 14 I 3 BauNVO ausschließe. Auch komme eine ausnahmsweise Zulassung als Nebenanlagen nach § 14 II 2 BauNVO nicht in Betracht. Dies ergebe sich
daraus, dass in dem Bebauungsplan Fernmeldeanlagen gemäß § 14 II 2 BauNVO nach § 1 VI BauNVO ausgeschlossen worden seien.
Die sofortige Vollziehung ist angeordnet, weil ansonsten der rechtmäßig handelnde Bürger, der zunächst eine Genehmigung beantragt gegenüber anderen, die dies nicht tun,
benachteiligt wäre. Deshalb reiche allein die formelle Rechtswidrigkeit aus, um dies zu verhindern.
Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Mandantin durch den Geschäftsführer bereits „Einspruch“ eingelegt und begründet. Es läuft noch die diesbezügliche
Widerspruchsfrist.
Eine Nachfrage bei der Ausgangsbehörde hat ergeben, dass sie nicht abhilft und den Vorgang zur Aufsichtsbehörde weitergegeben hat.
Die Frist zur Einstellung der Nutzung läuft in einer Woche ab. Die Mandantin möchte, dass hiergegen schnell etwas unternommen wird, so dass der Betrieb weiterhin möglich
ist.
Nicht abgedruckte Schreiben haben den genannten Inhalt (BPlan, Unbedenklichkeitsbescheinigung).
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