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Termin Januar 2003
Barbara Busse-Vorwerck hat den Examenstermin Januar 2003 in NRW absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Z1: Urteil

Mutter klagt im Namen ihres (stark behinderten) Kindes und im eigenen Namen gegen ihren Gynäkologen und ein Universitätskrankenhaus. Geschehen war Folgendes: Arzt stellte eine Schwangerschaft fest und Mutter wies ihn daraufhin, dass sie im Falle einer Behinderung auf jeden Fall abtreiben wolle. arzt schickt Mutter zur Fruchtwasseranalyse ins Krankenhaus. Entnahme und anschließende Analyse. Allerdings vergißt die Sekretärin der Oberärztin den Brief mit dem Befund (der als starke Behinderung hinwies) an den Gynäkologen zu schicken. Mutter erkundigt sich bei ihm, er sagt, er habe noch nichts gehört aber fragt auch nicht weiter im Krankenhaus nach.

Z2: Anwaltliche Beratung

Zwei Freunde verabreden die Versicherung des einen (Versicherungsnehmer N) zu betrügen, indem sie einen Unfall faken. Gesagt getan. Der vermeintlich Geschädigte (G) erhält von der Versicherung DM 15.000. N erhält als Belohnung 1000 DM. G verklagt die Versicherung auf den Restschaden. Im anschließenden Prozeß kommt alles ans Licht, wegen eines Sachverständigengutachtens obwohl N zugunsten des G falsch aussagte. Klage wird abgewiesen, außerdem ergeht Strafbefehl gegen G und N wegen Betruges, falscher uneidlicher Aussage etc.

V macht nun ihre Ansprüche wegen der 15.000 DM gegen N geltend, der daraufhin mit ihr eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft. Nun will N doch nicht mehr zahlen und findet, dass eigentlich G zahlen müßte zumal alles seine Idee gewesen sei.

C1: Urteil

Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß. RA 1 tritt in Untervollmacht für einen anderen RA 2 auf. Gebührenteilung ist vereinbart. Später will RA 2 nicht an RA 1 zahlen, weil der Mandant kein Geld mehr hat (er selbst hat sich allerdings die Gebühren noch bezahlen lassen). RA 1 verklagt RA 2 sodann und wird in 2 Instanzen abgewiesen mit der Begründung RA 2 habe keine Informationspflicht gegenüber RA 1 wegen der schlechten Vermögenslage des Mandanten gehabt. RA 2 vollstreckt jetzt aus dem KfB der beiden Urteile, wogegen RA 1 mit einem Anspruch aufrechnet, der ihm seiner Meinung nach gem. § 826 BGB zusteht, weil der RA 2 seine Anwaltstätigkeit wegen der Untervollmacht sittenwidrig erschlichen habe.

C2: Anwaltliche Beratung gegen eine erhobene Klage

A arbeitete als Handelsvertreter bei Frau S (e.K.). Der Vertrage wurde mit aber mit Herrn S. (Prokurist) geschlossen, ohne dass der das Vertretungsverhältnis offenlegt. A hatte während des Arbeitsverhältnisses noch einen Vertrag angebahnt, jedoch nur vorbereitet. Frage: Kann er auch nach Ende seiner Tätigkeit bei S die Provision für ein Geschäft verlangen, was erst viel später abgeschlossen wurde. Zudem beruft sich A darauf, dass Herr S an A’s letzem Arbeitstag ihm zudem versichert habe, egal wer den Vertrag zum Abschluß bringe, jeder erhalte seinen Anteil Probleme lagen hier in dem Abschluß des Handelsvertretervertrages, Prokura, Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, § 87 HGB, Beweisprognose...

V1: Urteil

Klägerin verklagt OB wegen angeblichem Anspruch aus BSHG wegen ihrer Mietkosten. Dieser lehnt Zahlung mit Hinweis darauf an, dass ihr Vater dem Vermieter gegenüber eine Bürgschaft wegen der Mietkosten übernommen habe. Also greife der Ausschluß des § 2 I BSHG. Klägerin meint, Vater sei nicht für ihren Unterhalt verpflichtet und habe jetzt auch nicht mehr die finanziellen Mittel, um sie zu unterstützen.

V2: Anwaltliche Beratung

Mandant ist Mitglied eines Autovereins. Dieser will eine Rallye veranstalten und beantragt dafür Genehmigung. Anders als die letzten 5 Jahre zuvor, erhält er sie aber nicht. Vorher reicht Anwalt (Untätigkeits)-Verpflichtungsklage ein. Mittlerweile ist doch ein Bescheid ergangen (wie gesagt Ablehnung) und der Termin für das Rennen bereits abgelaufen. Garniert war der Fall noch mit ein paar prozessualen Problem enwie: kann ein Mitglied des Vereinsvorstandes auch Widerspruch einlegen. obwohl intern ein anderes Vorstandsmitglied mit der Sache betraut ist. Zudem: Zustellung an die Geschäftsstellenmitarbeiterin etc. Frage: wie kann RA jetzt noch kostengünstig vorgehen?

S1: Anklageschrift

G begibt sich nachts in das Lager eines Computergeschäftes ein. B, ein Freund des G und dortiger Lagermitarbeiter hatte die Tür bereits vorher für ihn geöffnet. G wird durch einen Nachtwächter gestört und flüchtet mit einem Laptop. Hinter ihm flüchtet auch der B, was G aber nicht erkennt und ihn niedersticht in der Annahme, den Nachtwächter getroffen zu haben. B erleidet eine Stichwunde ohne Lebensgefahr. G entkommt und durchbricht auf der weiteren Flucht eine Polizeisprerre. Verletzt wird niemand, da Polizisten zur Seite springen und G wird festgenommen. Er legt bei der Vernehmung ohne Belehrung ein Geständnis ab. Später beruft sich RA darauf und macht auf Verwertungsverbot aufmerksam. M.E. materiell-rechtlich keine besonders schwere Klausur, allerdings war die Beweiswürdigung nicht ganz einfach, da das Geständnis nicht verwertet werden konnte und man somit eine Verknüpfung zwischen den verschiedenen Anhaltspunkten herstellen mußte.

S2: Revision mit anwaltlichem Gutachten

Verhandlung vor der großen Strafkammer des LG mit 2 Richtern, obwohl „nur„ § 252 StGB und § 222 StGB angeklagt war. Dann einige Verfahrensfehler (Frage : fällt auch der Neffe der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten unter das Zeugnisverweigerungsrecht ?), in der Verhandlung dann rechtlicher Hinweis wegen Strafbarkeit nach § 252 iVm. 251 StGB (Problem : Strafrahmen erhöht sich dadurch auf nicht unter 10 Jahren !!, also Verweis erforderlich an das Schwurgericht etc.... Materiell rechtlich hatte der Angeklagte unter der Täuschung ein Darlehen zurückzahlen zu wollen, die Unterschrift des Darlehensgebers (D) auf einer von ihm vorbereiteten Quittung erwirkt und war sodann mit dem noch nicht übergebenen Rückzahlungsbetrag geflüchtet, dann gestützt und hatte dann die D, nachdem sie ihn eingeholt hatte so geschubst, dass sie auf die Straße fiel und von einem Auto überfahren wurde. M.E. recht schwierig im prozessualen Teil, weil man nicht mit absoluten Standardproblemen zu tun hatte, also darauf angewiesen war häufig im Kommentar zu blättern, was enorm viel Zeit kostete.

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