André Kottlewski
Sachverhalt
Widerspruchsverfahren bei Bez.reg. Arnsberg
Die Widerspruchsführer (Wf.) sind Eheleute und Eigentümer des Einfamilienhauses Kirchhörder Str. 73 in Dortmund, das im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes "kirch 14"
liegt (ausgewiesen als "Reines Wohngebiet")
Fa. Kleiber Recycling GmbH aus Lünen stellt im gesamten Dortmunder Stadtgebiet sog. "Wertstoffinseln" auf, bestehend aus Altglassammelcontainern (Grün-, Braun- und Weißglas)
sowie Altpapiersammelcontainern, hat insofern Entsorgungspflicht von Stadt Dortmund übernommen
15. KW, 8.-14. April 2002:
Bauarbeiten vor o.g. Grundstück, Errichtung einer solchen Wertstoffinsel, allerdings aus Platzgründen nur Altglascontainer, kein Papiercontainer
Entfernung zu Wohnbebauung Kirchhörder Str. Nr. 73 und 71 je 12,5 m (Mindestabstand zu Wohnbebauung laut Empfehlung Bundesumweltamt: 12 Meter)
Container technisch neueste Bauart (Lärmminderung zersplitterndes Glas, soweit derzeit technisch möglich)
Art der Bauarbeiten: Zunächst Befestigung Untergrund, dann Aufstellung der Container (2 x 2 Meter Grundfläche, 1,80 m Höhe)
Baugenehmigung war weder beantragt noch erteilt worden
Einwurfzeiten beschränkt: Werktags 7-19 Uhr
7.5.:
Antrag der Wf. bei Oberbürgermeister Stadt Dortmund, Bauamt, auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Containeraufstellung
→ Begründung:
- Wohnqualität erheblich vermindert, Lärm bei Einwurf Glas
- Auch Lärm durch anfahrende Pkw, laufendes Radio pp.
- Einwurfzeiten werden nicht eingehalten, auch nachts
- Wf. (beide Rentner) werden bei Containerabholung mittwoch morgens um 7.15 Uhr "aus dem Schlaf gerissen"
15.5.
Stellungnahme der Fa. Kleiber durch Stadt Dortmund eingeholt:
Container technisch neuste Bauart, Kontrolle der Einwurfzeiten wirtschaftlich nicht möglich, Container in dem Wohngebiet notwendig, soll von 500-700 Einwohner genutzt werden
(Empfehlung BUA: pro 500-700 Einwohner ein wohnortnaher Container)
21.5.
Bescheid OB Dortmund: Antrag abgelehnt
→ Containeraufstellung baurechtlich in Ordnung:
- Baugenehmigung nicht erforderlich
- als Nebenanlagen Container nach § 14 BauNVO auch in reinem Wohngebiet zulässig
- Container zur Erfüllung Zweck des Dualen Systems nach Krw-/AbfG erforderlich, heute in Wohngebieten auch üblich
- §§ 5 I Nr. 1, 22 BImschG hier gewahrt, hierdurch Nachbarschutz bereits hinreichend berücksichtigt
21.5.
Behörde schickt Bescheid 2 x (an beide Eheleute getrennt) mit einfacher Post raus
20.6.
Wf. (Ehemann) erhebt telefonisch Widerspruch bei OB DO, auch im Namen seiner Ehefrau, zuständige Sachbearbeiterin ("Stadtinspektorin z.A. K") nimmt Niederschrift hierüber
auf
28.6.
Wf. erfährt in anderer Angelegenheit von in dieser Sache zuständiger Sachbearbeiterin der Stadt DO (Fr.U), dass telefonische Widerspruchseinlegung nicht möglich
→ legt daher am gleichen Tag "vorsorglich nochmals Widerspruch ein", erneut auch im Namen Ehefrau, diesmal per Computerfax, weist darüberhinaus darauf hin, dass man
sich behördenintern abstimmen soll, wie man dies handhaben will
Begr. Widerspruch:
- nachbarliches Rücksichtnahmegebot im Baurecht sei hier lt. Aufkunft eines befragten RA verletzt
- besser geeigneter Alternativstandort: Parkplatz des Wohnstiftes "Augustinum" im gleichen Wohngebiet
→ ebenfalls gut erreichbar, aber hier mind. 100 m Entfernung zur nächsten Wohnbebauung
5.7. (?)
Nichtabhilfe durch Stadt DO & Vorlage an Bez.reg.: Weiterer Hinweis, dass lt. Bauakte im Haus der Wf. an der zur Straße gewandten Seite Küche und Gäste-WC im EG,
Badezimmer im OG und Arbeitszimmer im DG;
bzgl. vorgeschlagenen Alternativstandort: tatsächlich besser geeignet, dürfte hier aber unerheblich sein
Aufgabe lt. Bearbeitervermerk: Entwurf der Entscheidung der Widerspruchsbehörde
Bearbeitungsschwerpunkte nach eigener Lösung
I. Zulässigkeit
Problem: Form & Frist
Form:
Widerspruch 20.6. (-), telefonisch reicht nicht, bei "zur Niederschrift" persönliches Erscheinen notwendig
Aber: Widerspruch 28.6. mittels Computerfax wahrt Form (trotz Fehlens der eigenhändigen Unterschrift & fehlender qualifizierter Signatur, da für Behörde insgesamt zur
weiteren Bearbeitung geeignet, § 86 a VwGO analog)
Frist:
Ablauf: 24.6. (3-Tages-Fiktion, einfache Post)
→ Daher: Widerspruch 28.6. verspätet!
Aber: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
Hier kein Verschulden Wf., da Behörde Aufklärungspflicht getroffen hätte bei Entgegennahme telefonischen Widerspruchs bzgl. des Formfehlers, Wf. hätte dann noch rechtzeitig
formgerecht Widerspruch einlegen können
II. Begründetheit
Widerspruch unbegründet, da kein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten
→ zwar formelle Baurechtswidrigkeit (+), da Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre, dies aber unschädlich, da Anspruch auf Baugenehmigung, weil BV materiell nicht
baurechtswidrig:
Fa. Kleiber hätte Anspruch auf Baugenehmigung, § 75 BauO, denn öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen
a) Verstoß gegen Bauplanungsrecht (-)
Vorhaben nach § 30 BauGB zulässig, kein Widerspruch zu Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans: §§ 3, 14 BauNVO: zwar in reinem Wohngebiet grds. nur Wohnen zulässig,
hier aber Auslegung der BauNVO unter Berücksichtigung des Krw-/AbfG: auch Altglasentsorgung dient hiernach typischerweise dem Wohnen, daher Container als Nebenanlage
zulässig (Argumente waren im Sachverhalt vorgegeben)
b) Kein Verstoß gegen BImschG
(technisch neuster Stand der Anlage)
c) Kein Verstoß gegen nachbarliches Rücksichtnahmegebot im Baurecht
(Interessenabwägung)
d) Alternativstandort unbeachtlich
Im Baurecht Alternativstandorte unbeachtlich, da nach Art. 14 GG, § 75 BauO NRW Anspruch auf Baugenehmigung, wenn ör Vorschriften nicht entgegenstehen
→ Bauwilliger entscheidet bei mehreren möglichen Grundstücken, auf welchem er sein Vorhaben errichten will, legt damit mit Bauantragsstellung Prüfungsumfang für
Baubehörde fest