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André Kottlewski
Sachverhalt
Klage bei VG Gelsenkirchen, Kläger will Zahlung von 131,- € von der beklagten Stadt Bochum.
Kl. ist Eigentümer Mehrfamilienhaus in Wattenscheid
Nov. 1999:
Hr. U zeigt Interesse an Anmietung einer Wohnung in dem MFH, teilt mit, er sei Sozialhilfeempfänger
10.11.1999:
Kl. ruft bei Sozialamt der Stadt Bochum an, Sachbearbeiterin Fr. S bestätigt Sozialhilfebezug und erklärt gegenüber Kl., Sozialamt werde monatliche Mietzinszahlungen &
Nebenkostenvorauszahlungen übernehmen, "solange und soweit Hr. U Leistungen nach dem BSHG bezieht."
→ 15.11.1999: Abschluß Mietvertrag Kl. / Hr. U
15.12.2001
Hr. U zieht zu seiner neuen Lebensgefährtin nach Bayern, nachdem er sich zuvor mit Kl. auf einvernehmliche Auflösung MV geeinigt hatte
→ Nebenkostenabrechnung ergibt Nachforderung in Höhe von 131,- € zugunsten Kl.
15.01.2002
Kl. macht diesen Betrag bei Bekl. geltend
28.01.2002
Bekl. lehnt Zahlung ab
→ Kl. macht daraufhin Anspruch gegenüber Hrn. U geltend
→ Hr. U erklärt unter dem 15.02.2002: "Trete meine Ansprüche gegen das Sozialamt, die durch das Mietverhältnis vom 15.11.1999 begründet wurden, an Kl. ab."
19.03.2002
Kl. erhebt vorliegende Leistungsklage (ohne RA, einfacher Brief)
20.03., 07.05. und 11.06.2002:
Gerichtliche Aufforderung an Kl., Klage zu begründen
11.07.2002:
Nochmalige gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung, diesmal mit Hinweise auf Rechtsfolge des § 92 II VwGO (Einstellung Verfahren, wenn drei Monate nach Aufforderung
keine Reaktion) Gericht verfügt Zustellung per PZU
13.07.2002
Postbeamter übergibt Schriftstück an Fr.L.
Fr.L ist Nachbarin, die an diesem Tag in Wohnung des Kl. dessen minderj. Kinder betreute, weil Kl. & dessen Ehefrau für vier Tage (12.-16.7.) auf
Burschenschaftsveranstaltung
→ Vergütung für Fr. L. war nicht vereinbart, hat aber hinterher "finanzielle Anerkennung" erhalten
02.09.2002
Fr. L übergibt "vergessenes" Schriftstück an Kl.
16.10.2002
gerichtlicher Beschluß: Verfahrenseinstellung nach § 92 II, III VwGO
21.10.2002
Kl. nunmehr über RA ans Gericht: Antrag, Verfahren fortzuführen & Klagebegründung
21.11.2002
Gericht entscheidet nach mündl. Verhandlung (Aufgabe lt. Bearb.vermerk: Endentscheidung des Gerichts entwerfen)
Vortrag Kl.:
1) Anspruch aus behördl. Zusage, diese sei hier rechtsverbindlich, Behörde könne sich nicht einseitig lösen
2) Hilfsweise Asnpruch aus übergegangenem Recht (abgetretene Ansprüche des U)
3) Äußerst hilfsweise: Ansprüche aus Zivilrecht (Antrag: Zahlung 131,- €)
Vortrag Bekl.:
1) Hier keine rechtsverbindliche Zusage, am 10.11.1999 nur Information des Kl. darüber, dass U Leistungen anch BSHG bezieht, unmittelbare Zahlung an Kl. nur deswegen, um
zweckwidrige Nutzung des Geldes durch Leistungsempfänger zu verhindern.
2) Abtretung hier gesetzlich nicht möglich, kann daher dahinstehen, ob U noch Ansprüche zustehen
3) Zivilrechtliche Ansprüche (-) mit gleicher Argumentation wie oben
Bearbeitungsschwerpunkte nach eigener Lösung
I. Prozessuale Vorfrage:
Gericht durfte in der Sache entscheiden, keine Fiktion der Klagerücknahme nach § 92 II VwGO
Hier lagen Voraussetzungen des § 92 II 1 VwGO nicht vor:
Gerichtliche Aufforderung muß Hinweis auf Rechtsfolgen enthalten, daher hier nur Aufforderung 11.7. maßgeblich
→ nach dieser kein Nichtbetreiben mehr als drei Monate
denn: Drei-Monats-Frist beginnt hier erst mit wirksamer Zustellung, diese ist hier nie erfolgt:
Zustellung an Nachbarin L am 13.7. keine wirksame Ersatzzustellung nach § 174 ZPO, da L nicht bei Familie des Kl. beschäftigt (Abgrenzung "Beschäftigung" zur
"Gefälligkeit")
Zwar nach neuem Zustellungsreformgesetz Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächlichen Erhalt, seit diesem aber noch keine drei Monate verstrichen (2.9. / 21.10.)
II. Schwerpunkte bei Begründetheit:
a) Anspruch aus behördlicher Zusage?
§ 38 VwVfG analog:
grds. möglich bei Zusage, Realakt zu erbringen, wenngleich keine gesetzliche Grundlage (Kopp/Ramsauer, § 38, Rn 5)
Hier auch Rechtsverbindlichkeit der Zusage:
Kl. hat vor Abschluß Mietvertrag bei Fr.S angerufen, daher für Fr.S deutlich, dass Kl. solventen Schuldner wollte, nicht nur Auskunft, ob U Leistungen nach BSHG
bezieht
Aber: Umfang der Zusage: Nur monatliche Mietzinszahlungen & Nebenkostenvorauszahlungen, aber nicht die hier geltend gemachte Nebenkostennachforderung
Ausführliche Auslegung der Erklärung der S, mit den angesprochenen Argumenten
b) aus abgetretenen Ansprüchen des U
(-) wg. Abtretungsverbot bei Sozialhilfeanspruch
c) zivilrechtliche Ansprüche
hier zwar nach § 17 I 2 GVG zu prüfen, aber i.E. (-), da, soweit hier überhaupt Bürgschaft bzw. Schuldbeitritt jedenfalls Bindungswille der Bekl. zivilrechtlich nicht
weitergehender als öffentlich-rechtlich
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