Jurawelt

Klausur S 1 (Staatsanwaltschaftliche Entschließung)
André Kottlewski

Sachverhalt


Der Beschuldigte wurde am 24.10.2002 festgenommen nach folgendem Geschehen:

In Supermarkt von Ladendetektiv R bei Diebstahl Flasche Weinbrand Marke "Asbach", Wert 10,90 €, beobachtet
→ Flasche in rechte Jackentasche gesteckt, durch Kassenbereich ohne zu bezahlen, hinter Kassenbereich von Detektiv angesprochen
→ Flucht, draußen, 50 m vor Supermarkt von Detektiv gestellt
→ Besch. "Da hast Du Deine Flasche", wirft ihm diese vor Füße, Flasche zersplittert, Flascheninhalt & aufgewirbelter Straßenschmutz auf helle Hose des Zeugen
→ Flecken, die lt. Zeuge R "nur schwer zu entfernen"
→ Zeuge R auf Besch. los → Faustschlag des Besch. ins Gesicht R
→ "schmerzhafter blauer Fleck auf Wange" → Besch. flüchtet in EFH, R ruft Polizei
→ Polizei klingelt an EFH, gehört Frau M, Lebensgefährtin des Besch.
→ Besch. auch an Tür, R erkennt ihn sofort wieder

→ M. willigt in Durchsuchung EFH ein
→ Tasche des Besch. gefunden, M. & Besch. willigen in Durchsuchung Tasche ein
→ Butterfly-Messer mit 14-cm-Klinge und 100-(Währung)-Schein der Republik Malawi
→ Beschlagnahme, Besch. willigt bzgl. Messer ein, bzgl. Geldschein widerspricht er

Dann bei Polizei Aussage des Besch.:
  • z.Z. Strafhaft bei JVA Rheinbach, habe Hafturlaub eigenmächtig verlängert
  • erhebliche einschlägige Vorstrafen
  • bzgl. Supermarkt: wieder mal Mist gebaut, mehr sage ich nicht
  • bzgl. Geldschein: von Bekannten erhalten, Name sage ich nicht, mit Tipp: paßt auch bei bestimmten Münzautomaten, 6 Scheine von diesem erhalten
    → 23.10. in Gaststätte ausprobiert: Musikautomat, fünf Titel für zwei Euro ausgewählt, Malawi-Geldschein rein, 8 ¤ Wechselgeld retour
    → das ganze fünf Mal gemacht, Geld mit Freunden (Namen sage ich nicht) am gleichen Tag in Kino ausgegeben
Auskunft Kriminaltechniker:
Malawi-Geldschein bzgl. Größe, Oberflächenbeschaffenheit, Farbzusammensetzung pp. mit 10-Euro-Schein nahezu identisch

Zeuge Lehmann (Inhaber der Gaststätte):
Von dem ganzen nichts mitbekommen, nur Besch. an dem Automaten gesehen

bzgl. Messer in Umhängetasche:
Besch.: ja, Messer hatte ich dabei, zur Verteidigung bei Angriff
Zeuge R.: weiß nicht, ob Tasche auf Rücken oder seitlich und ob Tasche auf oder nicht

Besch. wieder in JVA Rheinbach, noch ein Monat Strafhaft zu verbüßen

Strafantrag
gestellt durch Zeuge Lehmann & Zeuge R, Supermarktinhaber behielt sich nur Strafantrag vor

Bearbeitervermerk:

Aufgabe: Gutachten & Entschließung StA
→ ohne Sachverhaltsdarstellung, bei Anklageerhebung auch ohne wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Bearbeitungsschwerpunkte nach eigener Lösung


1. Tatkomplex: 23.10. in Gaststätte

Prozessual:
Problematik der Verwertbarkeit des Geständnisses / des beschlagnahmten Geldscheins (Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme? Folgewirkung bei Rechtswidrigkeit auf die Verwertbarkeit des Geständnisses?)

Materiellrechtlich:
  • Abgrenzung bzgl. Erlangung des Wechselgeldes zwischen § 263 a / § 265 a / § 242 StGB (i.E. § 242 StGB (+))
  • § 243 StGB (-), da geringwertige Sache, außerdem bei Automatenmißbrauch generell (-) lt. Kommentar
  • § 265 a bzgl. des Musik hörens (-, kam ihm nicht darauf an)

2. Tatkomplex: 24.10. (Supermarkt)

Problem: Butterfly-Messer Waffe i.S. des § 244 StGB, "Beisichführen" im Rucksack?

Räuberischer Diebstahl, § 252
(-), Besitzerhaltungsabsicht fehlte bei KV, da Besitz schon aufgegeben zu diesem Zeitpunkt

Sachbeschädigung, § 303
(-), da keine dauerhafte Substanzveränderung, wenn Flecken auf Hose nur "schwer" zu beseitigen!

Prozessstation:
Problem: Anklage und/oder Haftbefehl beantragen?





Copyright © 2000-2008 Jurawelt