Jurawelt

Klausur C 1 (Urteilsklausur im Urkundsverfahren)
André Kottlewski

Sachverhalt


Kläger und Beklagte lebten seit 1991 bis 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

1998
Kläger (Kaufmann) hat Schulden, übereignet daher unentgeltlich das von seinem Vater geerbte Grundstück (Verkehrswert 30.000 €) an die Beklagte, um ihr "seine Zuneigung zu beweisen" & Grundstück von Zugriff seiner Gläubiger zu schützen
→ notarieller Grundstücksübertragungsvertrag vom 04.03.1999 enthält Rücktrittsvorbehalt zugunsten des Kl. für den Fall der Trennung

Juni (?) 1998
Eintragung Bekl. als Eigentümerin ins Grundbuch

Dezember 1998
Kläger benötigt Kredit über 30.000 € zur Anschaffung eines "repräsentativen Geschäftsfahrzeugs", hat keine Sicherheiten, bittet daher Bekl., Grundschuld für Kreissparkasse Aachen zu bestellen
→ Bekl. willigt ein
(in mdl. Verhandlung auf Nachfrage Gericht: es wurde vereinbart, das Grundschuld bis Ende der vereinbarten Laufzeit des Kredits - zwei Jahre keine Tilgung, danach Rückzahlung über drei Jahre - Kredit sichern sollte, da absehbar, dass Kläger auf längere Zeit keine anderen Sicherheiten)

15.1.1999
Eintragung Grundschuld ins Grundbuch

23.02.1999
Notariell beurkundete Erklärung der Bekl.:
sie schulde dem Kl. 50.000.- DM aus Darlehen, Rückzahlung wird fällig mit Trennung der Parteien, spätestens mit Tod der Beklagten aus dem Erbe

Aber: Unstreitig, dass gar kein Darlehen vom Kl. an Bekl. gegeben, sondern Kl. das Geld von der Beklagten als "Belohnung" für nicht näher bezeichnete "Tätigkeiten für die Beklagte und deren Eltern in den vergangenen Jahren" erhalten sollte!

Nach Beurkundungstermin übergibt Bekl. die ihr erteilte Ausfertigung der notariell beurkundeten Erklärung, wie zuvor mit diesem vereinbart, an den Kläger

Oktober 2001
Trennung der Parteien

Einige Wochen später: Bekl. fordert Kl. unter Fristsetzung 1 Monat auf, sich über die Ausübung des Rücktrittsrechts aus dem Vertrag 24.03.1999 zu erklären
→ keine Reaktion (Kl.: wollte wg. evtl. Versöhnung abwarten)

Kl. macht nun mit vorliegender Klage Zahlungsanspruch aus not. Erklärung 23.02.99 im Urkundsprozess geltend

Nichts streitig (außer Behauptung Bekl., den Kläger treffe maßgebliche Verantwortung an Trennung der Parteien; Kl.: nein, auseinandergelebt), nur Rechtsansichten:

Bekl.:
  • Klage sei im Urkundsprozess unstatthaft, an Anspruch nicht mit Urkunden beweisbar
    (Rückzahlungsforderung aus "Darlehen" ja falsch → Urkunde falsch)
  • Keine Verpflichtung, Darlehen zurückzuzahlen, da nie Darlehen erhalten
  • keine Zahlungspflicht aus not. Urkunde, da Kl. bei Notar gar nicht dabei gewesen
  • Hilfsweise: Jedenfalls Zurückbehaltungsrecht für Bekl., weil ihr Anspruch gegen Kl. aus Auftragsrecht auf Freistellung von der Haftung gegenüber der Kreissparkasse aus der Grundschuld zustünde
Rechtsansicht Kl. hiergegen:
Einwendungen der Bekl. im Urkundsprozeß zurückzuweisen, da nicht mit Urkunden belegbar

Bearbeitungsschwerpunkte nach eigener Lösung


(Klage zulässig & begründet)

I. Zulässigkeit

P: Statthaftigkeit im Urkundsprozess, § 592 (+)
Denn: Geldforderung & anspruchsbegründende Tatsachen mit Urkunden bewiesen

AGL: § 781 BGB
→ zwei anspruchsbegründende Tatsachen:
a) Anerkenntniserklärung der Bekl.
b) Annahmeerklärung dieses Anerkenntnisses durch Kl.

→ a) ist durch Urkunde 23.2.99 bewiesen, b) nicht, aber unschädlich, da unstreitig & auch bei Urkundsprozess nur beweiserhebliche Tatsachen, d.h. streitige durch Urkunde belegt sein müssen!
(Mindestvoraussetzung: 1 Urkunde für 1 anspr.begr. Tatsache: hier gewahrt)

Daher hier unschädlich, dass Anspruch aus Grundgeschäft (Darlehen? Schenkung? Vergütung aus Dienstvertrag?) nicht mit Urkunden beweisbar, da Kl. abstrakten Anspruch aus §§ 780, 781 im Urkundsverfahren geltend machen kann (ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist erst Frage der Begründetheit)

II. Begründetheit

1. Zahlungsanspruch § 781 (+)
  1. Auslegung der notariellen Erklärung vom 23.2.99:
    Abgrenzung konstitutives Schuldanerkenntnis, § 781, vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis (hier Grundgeschäft falsch bezeichnet, steht als typisches Beispiel für konstitutives Schuldanerkenntnis im Palandt)
  2. Form gewahrt: Für Anerkenntnis notarielle Beurkundung, Annahmeerklärung durch Kl. konnte schlüssig durch Entgegennahme des Ausfertigung der Erklärung, von Bekl. nach Beurkundungstermin übergeben, erfolgen

→ hierfür keine Formerfordernisse, weder nach §§ 780, 781 Schriftnorm noch nach § 518 I BGB notarielle Form, da diese Formvorschriften lediglich Erklärenden vor Übereilung schützen sollen (Formzwang gilt lt. Palandt nur für Erklärenden, aber nicht für Erklärungsempfänger)

2. Keine Einwendungen der Beklagten

  1. Kein Einwendungsausschluß (§ 598 ZPO)
    da zwingend mit Urkunden zu beweisen erneut nur beweisbedürftige Tatsachen sind, hier sind aber wieder alle Tatsachen unstreitig
  2. Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Kl. wg. Anspruch auf Freistellung von der Grundschuld

Zwar würde Freistellungsanspruch hier grundsätzlich zu Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB, führen, da Konnexität (+) (nichteheliche Lebensgemeinschaft als gemeinsame Lebens- grundlage, auf der beide Ansprüche beruhen), Gleichartigkeit (fehlt hier: Zahlungsanspruch ./. Freistellungsanspruch) anders als bei Aufrechnung bei ZBR gerade nicht erforderlich

Aber: Der Bekl. steht nach diesseitiger Lsg. kein Freistellungsanspruch gegen Kl. bzgl. der Grundschuld zu.

Kann dahinstehen ob Rechtsverhältnis Kl. / Bekl. bzgl. der Bestellung der Sicherungsgrundschuld für KSK hier Schenkung oder Auftrag, denn: i.E. in beiden Fällen kein Freistellungsanspruch

aa) Schenkung
§ 530, Widerruf Schenkung, (-), da weder grober Undank noch Verfehlung, Bekl.vortrag "Kl. schuld an Trennung" nicht näher substantiiert

bb) Auftrag
Kündigung nach § 671 (-)

Hier Verzicht auf Kündigungsrecht nach §§ 671 I & II vereinbart (Grundschuld sollte unstreitig während gesamter fünf Jahre Kreditlaufzeit den Kredit sichern), daher wichtiger Grund nach § 671 III BGB erforderlich

→ entscheidend: Abwägung, ob wichtiger Grund (Unzumutbarkeit des Festhaltens an Grundschuld für Bekl. nach Trennung) vorliegt (nach diesseitiger Lsg. (-))





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