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Termin Dezember 2002
Bericht über die Klausuren 12/2002
im zweiten juristischen Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen



Vorbemerkung:

Die nachfolgenden Zusammenfassungen geben einen Einblick in die Klausurenserie 12/2002. Sie sind aus den Erinnerungen des Verfassers entstanden und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.



Z I - Klausur (Urteil):

Der Kläger verkaufte im Dezember 1999 an den Zeugen A ein gebrauchtes Luxusauto für 64.542,39 DM unter Eigentumsvorbehalt. Es wurden zwei Kaufpreisraten vereinbart, erste Rate sollte im Februar und die zweite Rate sollte im Spätsommer 2000 erfolgen. Der Kläger übergab beiVertragsschluss das Auto und sämtliche Unterlagen dazu (incl. KFZ-Brief). A ließ auch gleich das Auto auf sich zu, Eintragung im KFZ-Brief erfolgte ebenfalls. A zahlte jedoch gar nichts. Im Mai 2000 wurde in der Firmades A (Planungsfirma) ein Gespräch über ein Bauvorhaben besprochen. Bei diesem Gespräch waren auch der Kläger und der Zeuge G anwesend. G ist mit A befreundet und hatte für dessen Firma Handwerksarbeiten durchgeführt. Ende 2000 wurde das Insolvenzverfahren gegen die Firma des A eröffnet. Das Auto stellte A nach Absprache bei Gunentgeltich ab und übergab ihm auch alle KFZ-Papiere und einen Autoschlüssel. G ließ im März 2002 an dem Auto Reparaturen i.H.v. 1500,- (?) bei einer Werkstatt durchführen. A gab nun auch seinen zweiten Autoschlüssel über den Werkstattinhaber an G. G nahm dann im August Kontakt zu dem Beklagten (Autofirma) auf und verkaufte an diesen das Auto für 17.000,- (?). Der Beklagte verkaufte dann im September das Auto an einen Dritten für 33.000,- (?) weiter. Der Kläger hat zwischenzeitlich (Anfang August) Klage erhoben. Der Kläger behauptet, A habe das Auto nur aus Gefälligkeit bei G abgestellt. Die KFZ-Papiere habe A dem G nur gegeben, damit der PKW wegen des Insolvenzverfahrens nicht beschlagnahmt werde. Bei dem Gespräch im Mai 2000 habe man nur über das Bauvorhaben gesprochen, nicht aber über den Autoverkauf an A. Der Kläger beantragt zunächst, den Beklagten zu verurteilen an ihn den PKW herauszugeben. Dann erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und kündigt als Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.000,- (?) zu zahlen. Der Beklagte kündigt an, Klageabweisung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung nimmt der Kläger seineErledigungserklärung zurück undhält nur noch seinen Zahlungsantrag aufrecht. Der Beklagte beantragt daraufhin, die Klage abzuweisen. Er behauptet, A habe dem G den PKW zur Sicherheit seiner noch offenen Handwerksforderungen gegen die Firma des A (20.000,- DM) und für weitere 10.000,- DM, die er dem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen A geliehen habe, übereignet. Die Kammer hatBeweis durch Vernehmung der Zeugen A und G erhoben. A bestätigt den Klägervortrag, G bestätigt den Beklagtenvortrag. Insbesondere werden die Zeugen darüber befragt, was bei dem Gespräch im Mai 2000 genau besprochen wurde, ob G etwas von den Schulden des A aus dem Autokauf wusste.

Z II - Klausur (Anwaltsgutachen)

Der Klägerin gehört ein Hausgrundstück, das nicht an öffentliche Versorgungsleitungen (hier: Wasseranschluss) angeschlossen ist. Die Klägerin wohnte zunächst alleine in ihrem Haus, dann machte sie aus dem Haus vier Mietwohnungen. Das Nachbarhausgrundstück (Beklagten) hat einen Wasseranschluss. In der Vergangenheit wurde der Klägerin ein Notwegerecht dahin gehend eingeräumt, dass sie den Wasseranschluss der Beklagten für sich allein nutzen durfte. Eine Entschädigung hatten sie von der Klägerin dafür nicht bekommen. Nun wollen die Beklagten eine Entschädigung für die Benutzung des Notweges, da jetzt die Klägerin auch ihre Wohnungen vermieten möchte. Die Parteien einigen sich über eine jährliche Entschädigung i.H.v. 3000,- DM. Die Klägerin schlägt den Beklagten noch vor, die Versorgungsleitung neu, über einen Zufahrtsweg zu verlegen. Da die Klägerin die Entschädigung nicht zahlte, blockierten die Beklagten den Wasseranschluss. Sie halten zudem nichts von einer Neuverlegung. Die Klägerin kann in der Folgezeit wegen des blockierten Wasseranschlusses ihre Wohnungen nicht vermieten und macht nunmehr gegendie Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Mietausfall i.H.v. 50.000,- (?) geltend. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage wurde den Beklagten vom Postboten in den Briefkasten gelegt, da er die Beklagten nicht antraf. Diese befanden sich gerade im Wochenendurlaub. Nachmittags kam dann die Schwägerin zum Blumengiessen und nahm den Brief mit nach Hause. Sie vergaß aber den Beklagten den Brief zu übergeben. Die Beklagten bekommen erst eine Woche nach Fristablauf Kenntnis von der Klage und laufen zum Rechtsanwalt. Sie verstehen nicht warum die Frist zur Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht abgelaufen ist. Sie möchten insbesondere wissen, wie sie im Falle eines inzwischen evt. ergangenen bzw. noch nicht ergangenen VU vorgehen können. Die Beklagten haben inzwischen ihr Hausgrundstück verkauft.

C I - Klausur (Urteil)

Im Oktober 1998 verkaufte die Fa. T aus Hannover der Fa. L KG (persönlich haftender Gesellschafter war F. P.) aus Aachen einen gebrauchten Bagger unter Eigentumsvorbehalt. Der Kaufpreis betrug 125.000,- DM. Die Fa. L zahlte allerdings nur 25.000,- DM an, der Bagger wurde sofort übergeben. Im März 1999 bot die Fa. T der Klägerin den Bagger zum Verkauf an, da die Fa. L keine Zahlungen mehr leistete. Als Kaufpreis wurde 100.000,- DM vereinbart, den die Klägerin auch sofort zahlte. Der Abkauf des Baggers wurde durch die mündliche Zusage und eine schriftliche Bestätigung der Fa. L ausdrücklich gestattet. Eine Woche später verkaufte die Klägerin den Bagger erneut an die Fa. L unter Eigentumsvorbehalt zu einem Kaufpreis von 100.000,- DM. Die Fa. L zahlte allerdings nur 65.980,- DM an die Klägerin. Im Juli 2001 geriet die Fa. L in Vermögensverfall. Die Klägerin trat deshalb nach Mahnung mit Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück und nahm den Bagger wieder an sich. In der Zwischenzeit wurde aus der Fa. L eine neue Fa. P Bau GmbH gegründet. Deren persönlich haftende Gesellschafter sind H.P. (Sohn von F.P.) und dessen Verlobte; Prokurist wird F.P.. Ende August 2001 verkaufte die Klägerin den Bagger an die Fa. P unter Eigentumsvorbehalt zu einem Kaufpreis von 45.120,- DM. Die Fa. P zahlte allerdings nur 25.120,- DM. Im März 2002 erwirkte die Beklagte (Fa. Bau mbH) beim AG Euskirchen einen VB für ihre Forderungen aus Baustofflieferungen i.H.v. 25.629 € gegen die Fa. L KG und deren persönlich haftender Gesellschafter F.P.. Im August pfändete die Beklagte per PfÜB den Herausgabeanspruch gegen die Fa. X (Drittschuldnerin, bei ihr befand sich der Bagger). Die Herausgabe an den GV wurde angeordnet. Der GV nahm den Bagger in Besitz. Die Kammer hat auf Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Die Klägerin behauptet, die Fa. P sei neu gegründet worden. Sie habe keine Verbindlichkeiten von der Fa. L übernommen. Sie beantragt: 1. die Zwangsvollstreckung aus dem VB in den Bagger für unzulässig zu erklären, 2. hilfsweise, aus dem Erlös der Verwertung des Baggers i.H.v. 20,000,- € vor der Beklagten befriedigt zu werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zudem sei die Fa. P nur eine "Nachfolge-GmbH" der Fa. L. Schließlich erhebt sie Anfechtungseinrede nach dem AnfG. Die Vertragsparteien hätten mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt und durch ihre Vermögensverschiebung den Zugriff der Gläubiger auf den Bagger vereitelt.

C II - Klausur (Anwaltsgutachten)

L (Mandantin) und V leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in Krefeld. Sie haben dort ein Wohn- und Geschäftshausgrundstück für 700.000,- DM gekauft. Sie sind beide je zur Hälfte als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen und verwalten das Grundstück gemeinschaftlich. Sie trennen sich dann, V bleibt im Haus wohnen, L zieht nach Neuss. Es kommt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzungbeim LG Krefeld. V wird von diesem verurteilt, seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der L aufzulassen und die Eintragung ins Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 28.000,- ?. V trägt 3/4 und L 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. Es ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Danach hat V 2.800,- ? an L zu zahlen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. L befindet sich in finanziellen Engpässen und beantragt daher die vollstreckbare Ausfertigung des KfB. Sie versucht dann bei V durch den GV zu vollstrecken. Zwischenzeitlich hat V der L Auskunft und Rechnung über die gemeinsamen Einnahmen aus der Grundstücksverwaltung erteilt. Diese belaufen sich auf 60.000,- (?). V erklärt wegen des Kostenerstattungsanspruchs der L die Aufrechnung mit der titulierten Zahlungsverpflichtung und verlangt die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des KfB. L verlangt weiterhin die Kostenerstattung und die Hälfte der Grundstückseinnahmen (30.000,- ?). V befindet sich ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten. V klagt nun gegen L. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus aus dem KfB für unzulässig zu erklären. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Zwangsvollstreckung aus dem KfB wird auf Antrag des V einstweilen eingestellt. Nun kommt L zum Rechtsanwalt und möchte wissen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen soll. Zudem möchte sie wissen, was sie tun kann, um zu verhindern, dass V den titulierten Zahlungsanspruch gegen sie durchsetzt. Schließlich möchte sie noch wissen, wie es mit der Eigentumsübertragung weiter geht. S I - Klausur (Anklage) H und G planen im Sommer 2002 in Essen einen Banküberfall in der Bankfiliale, in der H als Kassierer arbeitet. Der Banküberfall soll Ende August gegen Geschäftsende stattfinden, da an diesem Tag besonders viel Geld vorhanden ist (ca. 400.000,- ?). H und G können den C überreden mitzumachen, da dieser von dem Einen ein Darlehen bekommen hat und dieses nicht zurückzahlen kann. C soll mit einer Gaspistole in die Bank kommen und den Kassierer J dazu bewegen, den Tresor zu öffnen. C bekommt aber in letzter Minute kalte Füsse und steigt aus. Er geht stattdessen zu seinem Rechtsanwalt und zeigt die geplante Straftat an. Die Aktion findet zunächst nicht statt. G lernt dann zwei Albaner kennen und gewinnt diese für den geplanten Banküberfall. Der eine Albaner (Ali) trägt immer eine scharfe Waffe bei sich. H zeigt ihm vorher die Bank und versichert ihm, dass donnerstags immer viel Geld in der Bank ist, da die Marktbeschicker dann immer ihre Einnahmen bringen (ca. 400.000,-,?). Ein Tag vor der Tat sitzen alle vier zusammen und gehen nochmal den Plan durch. Das Geld soll an einer Autobahnausfahrt geteilt werden. Sie streiten sich dann aber über einen evt. Waffeneinsatz des Ali. H und G lehnen dies ausdrücklich ab. H weist darauf hin, dass der Kassierer J ohnehin keinen Widerstand leisten werde, zumal er gesundheitlich angeschlagen sei und angewiesen wurde, in derartigen Situationen keinen Widerstand zu leisten. H und G fürchten allerdings um ihren Anteil, da sie den Albanern nicht trauen. Am besagten Tag im Oktober nimmt H in der Mittagspause 150.000,- ? aus dem Kassenbestand und legt sie in einen Koffer. G holt den Koffer ab. Gegen Abend findet dann der geplante Banküberfall statt. Ali geht maskiert in die Bank, der andere Albaner wartet im Auto, G bleibt zu Hause. Ali richtet seine Waffe auf den Kassierer J und geht mit diesem in den Keller zum Tresor. Auf der Treppe schiesst Ali plötzlich ohne Vorwarnung den J mit vier Schüssen in den Kopf und Brustbereich nieder. J verstirbt. Den H betäubt er wie zuvor abgesprochen mit Chloroform und fesselt ihn an das Abflussrohr eines Waschbeckens. Ali nimmt ca. 250.000,- (?) aus dem Tresor und verschwindet. H kann sich befreien und ruft die Polizei. Diese stellt in der Wohnung des G nach vorheriger Durchsuchung die 150.000,- (?) sicher. G hat zuvor im Radio von dem Banküberfall mit einem Toten gehört. H wird zuerst informatorisch befragt, er ist noch etwas von dem Betäubungsmittel benommen. Später wird er dann von der Mordkommission als Beschluldigter vernommen und festgenommen. Er räumt alles ein. Insbesondere sei ihm bewusst gewesen, dass es bei dem Überfall keine Zeugen geben sollte. Ihm sei bekannt gewesen, dass Ali die Waffe im Notfall auch benutzen werde. G räumt ebenfalls alles ein. Der Beschuldigte C räumt ein, dass H und G ihn im Sommer dazu überredet haben, an dem im August beabsichtigten Banküberfall mitzumachen. Die Zeugin M (Filialleiterin) bestätigt u.a. telefonisch die Höhe der entwendeten Geldsumme, dass sowohl H als auch J als Kassierer mit jeweils einem Tresorschlüssel in der Bank eingesetzt werden, dass H für die Tagesabrechnungen zuständig sei und dass beide angewiesen wurden, in einer solchen Situation keinen Widerstand zu leisten. Der Rechtsmediziner bestätigt die Todesursache des J. Die Albaner werden zwischenzeitlich per Wahllichtbildvorlage von H intifiziert. Die Albaner kommen allerdings beide auf der Flucht vor der Polizei tödlich ums Leben. Das Geld wird im Fahrzeug nicht gefunden. Inzwischen hat sich auch der Verteidiger von H gemeldet. Er hält die Verwertung der Beschuldigtenaussage des H für unverwertbar, da die StA bereits im Ermittlungsverfahren für H einen Pflichtverteidiger bestellen musste. H und G sitzen z.Z. aufgrund eines Haftbefehls des AG Essen in U-Haft. Das Verfahren gegen C wurde nach § 170 II StPO eingestellt. Es sollte nur gegen H und G der hinreichende Tatverdacht geprüft werden.

S II - Klausur (Revision)

Mandant (Pole mit deutscher Staatsangehörigkeit) wird vom AG Bochum wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einer weiteren gemeinschaftlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichen versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Er geht zwei Tage später zum Rechtsanwalt. Dieser legt zugleich per Fax Revision beim Gericht ein. In der Hauptverhandlung schildert der Mandant einen ganz gewöhnlichen Autounfall. Er sei mit einem gemieteten Transporter (hat einer Freundin beim Umzug von Bochum nach Dortmund geholfen) abends unterwegs gewesen. Plötzlich habe der vor ihm fahrende Mitangeklagte P (Pole, macht gerade Urlaub in Deutschland) mit seinem PKW gebremst. Er habe nicht mehr bremsen können und sei mit dem PKW zusammengestoßen. Es entsteht ein erheblicher Sachschaden. P sagt, dass er sich verfahren hätte und nach rechts in eine Kleingartenanlage abbiegen wollte, um umzudrehen. Dabei habe er einen Fahrradfahrer erst in letzter Minute gesehen, so dass er bremsen musste. Der Fahrradfahrer sei ohne Licht und weiter gefahren. Der Mandant ruft die Polizei, die nimmt den Unfall auf. Ihr kommt das Ganze aber merkwürdig vor, da die Unfallbeteiligten "wörtlich in Deutsch" die gleichen Angaben zum Unfallshergang machen. Die Fahrzeuge werden sichergestellt. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Da P nur Urlaub in Deutschland macht, wird er von einem Ermittlungsrichter als Beschluldigter vernommen. Mit dabei ist ein Landsmann, der als "Dolmetscher" fungiert. Dieser kennt P nicht, aber P ist ist der Schwager von seinem besten Freund. P sagt, trotz der Vorhalte des Richters (der glaubt nämlich die Geschichte nicht), dass der Unfall nicht beabsichtigt war. Nachdem das Vernehmungsprotokoll unterschrieben ist, überlegt P es sich anders und räumt ein, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Der Ermittlungsrichter fertigt darüber einen schriftlichen Vermerk. In der Hauptverhandlung sagt P, dass der Unfall nicht beabsichtigt war, weiter äußerst er sich nicht. Es wird dann der Ermittlungsrichter als Zeuge gehört. Dieser hatte sich vor der Hauptverhandlung noch einmal das Vernehmungsprotokoll und den Aktenvermerk durchgelesen, um sich wieder zu erinnern. Dann wird der "Dolmetscher" gehört. Er sagt aus, der Richter habe P bei der Vernehmung Vorhalte gemacht. P habe nicht eingeräumt, dass er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Dann machen die Polizisten ihre Aussagen. Danach wird ein Versicherungsmitarbeiter gehört. P hat nämlich inzwischen bei der Haftpflichtversicherung der Autovermietung einen Schaden i.H.v. 6000,- ? geltend gemacht. Die hat nach Akteneinsicht eine Regulierung abgeleht, da sie ebenfalls von einem fingierten Autounfall ausgeht. Es folgt schließlich eine Vernehmung eines KFZ-Sachverständigen. Dieser hatte den gerichtlichen Auftrag den Unfall auf Manipulationen zu untersuchen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass zwei Kollisionen stattgefunden haben müssen. Zuerst sei eine leichte Kollision zwischen den Fahrzeugen erfolgt; dann sei der Mandant ein zweites mal mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf den PKW gefahren. Die erheblichen Schäden an den Fahrzeugen seinen anders nicht zu erklären. Der PKW des Polen hatte bereits schlecht reparierte Vorschäden. Es ergeht dann wegen der möglichen zweiten Kollision ein richterlicher Hinweis. Der Verteidiger des P stellt dann einen Beweisantrag über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass nur eine Kolision zwischen den Fahrzeugen stattgefunden hat. Der Vorsitzende lehnt dies nach einem Widerspruch des Staatsanwalts mit der Begründung ab, der Unfall sei nach dem bereits erfolgten Sachverständigengutachten bewiesen. Dann wird die Beweisaufnahme geschlossen. Der Staatsanwalt beantragt für beide eine Geldstrafe; der Verteidiger des P beantragt Freispruch. Es folgt die Urteilsverkündung mit dem oben genannten Tenor.

V I - Klausur (Urteil)

In einer Gemeinde im Kreis S herrschte kurzfristig ein großer Ansturm von Asylsuchenden. Die Gemeinde suchte daher im Jahre 1997 nach Möglichkeiten weitere Unterkünfte zu errichten. Der Vater des minderjährigen Klägers (der damals Ratsmitglied war) bot der Gemeinde deshalb ein dem Kläger gehörendes Ackergrundstück im Außenbreich der Gemeinde zur Pacht an. Es wurde ein bis Ende 2001 befristeter Pachtvertrag zwischen der Gemeinde und dem Vater des Klägers geschossen. In dem Pachtvertrag verpflichtete sich die Gemeinde nach Fristablauf die bauliche Anlage teilweise/vollständig auf ihre Kosten zu beseitigen. Der Beklagte erteilte der Gemeinde eine bis Ende 2001 befristete Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Fertighäusern auf dem Grundstück mit der Auflage, dass die Gemeinde nach Fristablauf die Fertighäuser wieder entfernt und den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Die Häuser wurden errichtet. Mitte 1998 ergaben sich Probleme wegen der Lage der Unterkünfte; die Zahl der Asylsuchenden ging zudem wieder zurück. Der Vater des Klägers bemühte sich in der Folgezeit vergeblich das Grundstück an einen in der Nähe gelegenden Landwirt weiter zu verpachten. Der Beklagte forderte dann die Gemeinde auf, die Unterkünfte wieder zu beseitigen. Diese beseitigte Ende 2001 lediglich die Häuser; die Betonfundamente ließ sie stehen. Der Beklagte erläßt daraufhin im Sommer 2002 zwei Duldungsverfügungen gegen die Eltern des Klägers. In diesen wird der Kläger als Grundstückseigentümer verpflichtet, die Beseitigung der noch vorhandenen Betonplatten durch die Gemeinde zu dulden. Zugleich droht der Beklagte für den Fall des Nichtbefolgens der Verfügung ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- (?) (jeweils für eine Bodenplatte) an. Zur Begründung führt er aus, die Betonplatten seien eine bauliche Anlage, die genehmigungsbedürftig sei; eine Genehmigung liege aber nicht vor. Zudem könne die Anlage auch nicht genehmigt werden, da sie im priviliegten Außenbereich liege. Die Eltern des Klägers legen ordnungsgemäßWiderspruch gegen die Duldungsverfügungen ein. Der Beklagte weist diesen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wird den Prozessbevollmächtigten des Kläges per Empfangsbekenntnis Anfang August zugestellt. Die fertigen auch Ende August eine Klageschrift. Diese wird über die Sekretärin an einem Büroboten übergeben. Dieser leert beim Postamt seine Tasche, die Klageschrift bleibt aber darin stecken. Er ist dann einige Tage im Urlaub und bemerkt erst nach seiner Rückkehr (Anfang September) die Klageschrift in seiner Tasche. Er bringt sie unverzüglich zur Post, ein Tag später geht sie bei Gericht ein. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen dann Ende September vorab per Fax (ohne Übertragungsfehler) die Wiedereinsetzung wegen der versäumten Klagefrist. Sie tragen glaubhaft (sie legen eidesstattliche Erklärungen der zwei Mitarbeiter vor) vor, dass ihre Büroarbeiter seit Jahren ordnungsgemäß arbeiten und ordentlich kontrolliert werden. Der Kläger ist der Ansicht, die Gemeinde bräuchte die Betonplatten aufgrund des Pachtvertrages nicht zu entfernen. Die Zwangsgeldandrohung hätte zudem nicht ergehen dürfen. Der Klägervertreter beantragt, den Beklagten zu verpflichten die Duldungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchbescheids aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seine Begründung der Duldungsverfügung. Es käme auf eine Wirksamkeit des Pachtvertrages gar nicht an. Zudem habe der Beklagte diesen lediglich im eigenen Namen mit der Gemeinde geschlossen. Die Zwangsgeldandrohung sei wirksam. In der Verhandlung weist die Kammer daraufhin, dass der Wiedereinsetzungsantrag erst drei Tage später bei Gericht eingegangen ist. Der Klägervertreter zeigt der Kammer daraufhin das Sendungsprotokoll. Die Kammer weist zudem daraufhin, dass sie Zweifel an einer baulichen Anlage hat. Der Pachtvertrag sei ohnehin ohne Bedeutung.

V II - Klausur (Anwaltsgutachten)

Der Mandant (M) ist ein Atomkraft-Gegner und hat bereits an einigen Castor-Transporten als "aktiver Demonstrant" teilgenommen. Schadensersatz- u. Strafverfahrensprozesse sind bereits anhängig. Im August 2002 findet wieder ein Castor-Transport statt. Es ist ein Demonstrationsverbot verhängt. Die Strecke ist vom BGS (Bahnpolizei) und von der Polizei abgeriegelt. Diesmal möchte M sich aber nur "passiv" an der Demonstration beteiligen. Er möchte nur Fotos von der Demonstration für eine Internet-Dokumentation machen. Am besagten Tag begibt er sich an die die Bahnlinie. Er hält sich in einer Gruppe von Demonstranten an der Böschung der Gleise auf. Dann hält er kurz ein Demonstrationsschild für einen anderen Teilnehmer, da dieser seine Freundin suchen möchte. Die Polizei spricht jetzt einen Platzverweis aus; die Demonstranten weigern sich diesen zu befolgen. Daraufhin wird der M in einen Polizeibus gebracht und dort 85 min lang festgehalten. Der Grund für die Festnahme wird ihm von den Polizisten nicht mitgeteilt. Die Polizisten weisen ihn auch nicht darauf hin, dass er jemand von der Festnahme benachrichtigen kann. Er beschwert sich über diese Maßnahme. Der Castor-Transport passiert 20 min vorher die Strecke. Drei Tage später bekommt er vom Landrat eine Ordnungsverfügung per PZU, ohne Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser bestätigt der Landrat den Platzverweis und die Gewahrsamnahme. Zusätzlich spricht er gegen M ein befristetes Aufenthaltsverbot (September) für den Bereich der Bahnstrecke aus. M geht zu einem RA, der legt Widerspruch gegen die Verfügung ein. Er hat bereits Zweifel an der Zuständigkeit der Polizei, da die Überwachung der Gleisanlage ausschließlich Aufgabe des BGS sei. Zudem werde M durch das Aufenthaltsverbot in seiner Freizügigkeit verletzt. Die Widerspruchsbehörde schreibt ihm dann einen Brief mit Fristsetzung. Sie rät M den Widerspruch zurück zu nehmen, da sich inzwischen sowieso alles erledigt habe. Zudem weist sie darauf hin, dass die Polizei zur Verstärkung des BGS von diesem angefordert worden sei. Der RA nimmt dann den Widerspruch zurück; das Widerspruchsverfahren wird eingestellt. Ein weiterer Castor-Transport findet Mitte September statt. Allerdings nimmt M nicht daran teil, da er einen Motorradunfall hatte und sich in stationärer Behandlung mit anschließender Reha befand. Im Dezember soll ein weiterer Castor-Transport stattfinden; M möchte dann wieder fotografieren. Deshalb geht er jetzt zu einem anderen RA, da er die erfolgten polizeilichen Maßnahmen als rechtswidrig ansieht. Zudem möchte er auch im nächsten Jahr wieder an weiteren Castor-Transporten als Beobachter teilnehmen. Der Klausur war noch ein Auszug aus der Eisenbahn-Bau-Betriebs-VO beigefügt. In dieser ist u.a. eine Bahnanlage definiert und sie enthält eine Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten. Danach begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der sich vorsätzlich/fahrlässig ohne behördliche Erlaubnis auf einer Bahnanlage aufhält. Die Vorschriften des VersG sollten nicht geprüft werden!

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