Jurawelt

Klausur Z 2 (Anwaltsklausur, Gutachten mit materiellrechtlichem Schwerpunkt - Deliktsrecht)
André Kottlewski

Sachverhalt


Mandant ist zum einen RA ... als Insolvenzverwalter für die "Scheuer GmbH", zum anderen ist Mandant deren Geschäftsführer Hr. Scheuer persönlich

Die Scheuer GmbH bietet seit 1999 Reinigungsdienstleistungen an, hat zwei Gesellschafter: Otto Scheuer (= GF) zu 75 % & dessen Ehefrau zu 25 %

Hausbank der GmbH ist die Allgemeine Kreditbank AG in Bonn.

Sommer 2002
Unregelmäßigkeiten bei Abwicklung Auftrag für Stadt Siegburg
→ diverse Presseberichte in diversen Zeitungen, u.a. Siegburger Bote

03.08.2002
Presseveröffentlichung in "Siegburger Bote": GF habe Bilanzen "frisiert", d.h. tatsächlich nicht erteilte Aufträge aktiviert, um so Kredite zu erhalten

05.08.2002
Hausbank kündigt fristlos Kontokorrentkredit wg. der Veröffentlichung (bis 100.000 € eingeräumt, z.Z. 30.000 € Saldo)

→ daraufhin Zahlungsschwierigkeiten, kann keine Löhne mehr zahlen
→ 03.09.2002: Eröffnung Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter:
Unternehmen war wirtschaftlich gesund, ohne diese Sache wäre es nicht zur Insolvenz gekommen; jedenfalls, wenn SEA verwirklicht werden kann, wird Unternehmen auch fortgeführt werden können

Zeitung hatte zuvor Widerruf abgelehnt, will neutralen Wirtschaftsprüfer hören
GF war vor Veröffentlichung nicht informiert worden

07.10.2002
Gutachten WP liegt vor
→ Bilanzen seit 1999 komplett geprüft
→ grundsätzlich Bilanzen i.O., aber zu einzelnen Aufträgen keine Belege vorhanden, Kunden konnten sich nicht erinnern, ob Auftrag zu Aktivierungszeitpunkt tatsächlich erteilt war → kann nicht aufgeklärt werden
→ Jedenfalls kein Verdacht der Entnahme liquider Mittel aus Bilanz

Zeitung gibt daraufhin Informanten Preis: Entlassener Mitarbeiter der Mandantin

→ kann Behauptungen nicht beweisen

→ GF vermutet "Rache", aber auch nicht zu beweisen

Mandantenbegehren:

I. Mdt. GmbH will:

1. gegen Bank wg. "unberechtigter Kündigung":
  • SEA wg. entgangenem Gewinn durch Insolvenzverfahren
  • SEA bzgl. Kosten des Insolvenzverfahrens
  • SEA wg. der Gutachterkosten des WP (5250.- €)

2. gegen Zeitungsverlag:
  • SEA wie oben
  • & Widerruf

II. Mdt. GF pers. will:

1. gegen Zeitung:
  • SEA wg. "Rufschädigung"
  • Widerruf

2. gegen Zeitung & Bank:
  • SEA wg. Wertverlust seines Gesellschaftsanteils durch Ins.verf.


Bearbeitungsschwerpunkte nach eigener Lösung


Teil 1: Ansprüche der GmbH

A. gegen die Bank

→ Kernproblem: Wurde Vertrag zu Recht gekündigt?

→ Kündigungsgrund?
(§ 490 I BGB, ao Kündigung durch Darlehensgeber bei drohender Vermögensverschlechterung (-), da Vermögensverschlechterung objektiv drohen muß;
aber § 314 BGB neben § 490 BGB anwendbar und nach diesseitiger Lösung als "Verdachtskündigung" (+), da begründeter Verdacht der Bilanzfälschung & Erschleichen des Kredits und keine kurzfristige Aufklärung möglich war

→ keine Ansprüche gegen Bank

B. gegen den Zeitungsverlag

I. § 824 BGB

(-), da Beweis der unwahren Tatsachenbehauptung notwendig (hier auch keine Beweislastumkehr, da Substantiierungspflicht durch Zeitung mit Nennung des Informanten genüge getan)

→ hier aber "non-liquet-Situation"
→ reicht für § 824 BGB nicht

(mit kurzer Beweisprognose mit "non-liquet"-Ergebnis)

II. § 823 I BGB

1. Rechtsgutsverletzung
"Recht am eingerichteten & ausgeübten Gewerbebetrieb"
→ ist hier verletzt, da Erheblichkeit der Vorwürfe in Pressebericht
→ Wahrheit oder Unwahrheit spielt bei § 823 I bei Rechtsgutsverletzung keine Rolle, anders als bei § 824, entscheidend vielmehr bei "Widerrechtlichkeit", ob Wahrnehmung berechtigter Interessen

2. Widerrechtlichkeit
→ "Wahrnehmung berechtigter Interessen"
→ Interessenabwägung Pressefreiheit Art. 5 ./. Gewerbefreiheit Art. 12 GG
→ zu prüfen: Anforderungen an berufliche Pflichten gewahrt?

Hier Pflichten des Zeitungsverlags:
Aufklärungs- und Recherchepflicht vor Veröffentlichung
→ umso höhere Anforderungen, desto gravierender Auswirkungen der Veröffentlichung
→ hier wäre jedenfalls vorherige Einholung einer Stellungnahme des GF zu den Vorwürfen für der Veröffentlichung erforderlich gewesen

Daher: Verlag hat "pressemäßige" Aufklärungspflicht verletzt
→ somit Ergebnis Interessenabwägung: Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen

3. Verschulden
auch (+), auch für Verlag (§ 831 BGB)

Erg.: SEA § 823 I BGB (+)

III. Problem: Umfang des SEA

(Entgangener Gewinn, Kosten des Insolvenzverfahrens, Sachverständigenkosten)

IV. Widerrufsanspruch

§§ 1004 analog, 823 I BGB (+),
da Tatsachenbehauptung und nicht Werturteil und Störung durch Widerruf beseitbar

→ Nichterweislichkeit unerheblich, da Widerruf auch dahingehend möglich, dass Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache veröffentlicht wird (Fundstelle im Palandt hierzu)

Teil 2: Ansprüche des GF persönlich

Gegen Bank (-), da Kreditkündigung nach hiesiger Lösung rechtmäßig

Gegen Verlag:
§ 823 I, Verletzung Allg. Pers.R: up (+)

Problem: Umfang des SEA:

("Rufschädigung" als immaterieller Schaden, "Wertverlust GmbH-Anteil": Schaden realisiert sich erst mit Verkauf des GmbH-Anteils)





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