André Kottlewski
Sachverhalt
Die Klägerin, Schmidt Busreisen GmbH, begehrt von der Beklagten, Auto Klug Werkstatt GmbH (o.ä.), Zahlung von 5250.- € nebst Zinsen 5 % über Basiszinssatz.
15.01.2002
Kl. schließt Kaufvertrag über Bus mit Hrn. Wirtz, firmiert unter "Wirtz Busreisen", Eigentumsvorbehalt
→ P: schon Mitte 2001 Sicherungsübereignung Wirtz an Volksbank Euskirchen-Stolberg, erste Halbjahr 2001: fast 10.000 € Verbindlichkeiten Wirtz bei Bekl. aus
Reparaturaufträgen
15.02.02
Kaufpreiszahlung
→ Kl. erfährt von Sicherungsübereignung
→ wg. Defekt an Bus Übergabe erst für 02.04. vereinbart, Bekl. will Bus inzwischen reparieren lassen & Forderung Volksbank begleichen
01.03.02
Wirtz gibt Bus zu Bekl. zur Reparatur, Bekl. hatte "Reparatur zum Selbstkostenpreis" angeboten
noch 1.3.: Bekl. baut Batterien aus, droht Wirtz: Herausgabe nur gegen Zahlung der 10 T€
Mitte März
Kl. erhält von Aachener ÖPNV Genehmigung & Auftrag für Fahrten, u.a. neun Fahrten im Mai
→ Herausgabeverlangen & Auftragskündigung durch Wirtz gg. Bekl.
03.04.02
Gespräch Kl., Wirtz & Volksbank: Kl. zahlt an Volksbank Restforderung, Volksbank verzichtet auf Sich.übereignung, gibt Kfz-Brief an Wirtz zurück, dieser gibt diesen
sofort an Kl. weiter
10.04.02
Schreiben Kl. an Bekl.: Aufklärung über Sicherungsübereignung & deren Ende & Herausgabeverlangen
Mai 2002
Anmietung Ersatzbus für 9 x 650.- € (zwei teurere Vergleichsangebote) für die neun Tage Auftrag ÖPNV
Juni 2002
Bekl. gibt Bus nach Gestellung Bankbürgschaft an Kl. heraus
Inzwischen wurden die Forderungen der Bekl. durch Wirtz beglichen
Streitiges Klägerin:
- Anmietung Ersatzbus erforderlich
-
- Wirtz seit Ende 2001 nur noch Geschäftsbetrieb in geringem Umfang
Beklagte:
- Rechtsansicht: Kl. nie Eigentümer geworden & jedenfalls keine Herausgabepflicht im Mai
-
- bestreitet Schadenshöhe pauschal
Bearbeitungsschwerpunkte nach eigener Lösung
(Klage begründet, Anspruch aus §§ 989, 990 BGB (+))
- Eigentumsübergang auf Kl. (15.2. (-), 3.4. (+))
- kein Recht des Bekl. zum Besitz
(angeprüft insbes. schuldrechtliches Besitzrecht durch Reparaturauftrag, gutgläubiger Erwerb
Werkunternehmerpfandrecht, Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB)
- Bösgläubigkeit des Bekl., § 990 II BGB
- Schadenshöhe:
- P 1: Günstigere Angebote (zwei Vergleichsangebote eingeholt, Schadenminderungspflicht verlangt keine weitere "Marktforschung")
- P 2: Ersparte Aufwendungen, pauschal 10 % vom Mietpreis
- P 3: Verzicht auf Auftrag (SEA = entgangener Gewinn) wäre günstiger gewesen als Mietwagen (aber Vertrag ÖPNV langfristig angelegt, daher besonderes Interesse Kl.
an Vertragserfüllung, 130 %-Grenze nicht erreicht)