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Till Büssem
Zweites Juristisches Staatsexamen NRW
Examensprüfung August 2002
Vorab vielleicht noch etwas zu den "neuen" Räumlichkeiten in Düsseldorf:
Die kleinen Tische sind leider geblieben, die Türen schließen dafür leiser. Die Spinde sind ebenfalls geblieben, es bleibt also dabei, Klappkiste und Schloss mitbringen. Die
Räume sind nicht klimatisiert und wegen der Bahnhofsnähe bleiben die Fenster geschlossen (=Bullenhitze und wenig Sauerstoff bei 88 Kandidaten). Taschenrechner wurden nur für
die ersten 60 gestellt, danach gab es keine mehr.
Klausur Z 1
Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen.
Kläger und Beklagter waren zusammen auf einer Geburtstagsfeier. Im Verlaufe der "Feier" schlug der Beklagte den Kläger, laut Klägervortrag grundlos, laut Beklagtenvortrag
weil zuvor der Kläger geschlagen haben soll. Beide benennen Zeugen. Zeuge des Beklagten hat gesehen, dass erst der Kläger mit dem Arm in Richtung Beklagter "fuchtelte" und
anschließend umgekehrt. Genaues konnte er aber nicht sehen. Jedenfalls sei zuerst der Arm des Klägers in Richtung Beklagter gegangen. Zeugin des Kläger hatte Vorfall nicht
beobachtet, sah aber auf einmal, dass Kläger schmerzverzehrtes Gesicht machte und aus dem Mund blutete. Kläger ging zum Zahnarzt. Laut Gutachten fehlten drei Zähne, ein
weitere war so stark gelockert, dass er gezogen werden musste. Außerdem, dicke Lippen. Am gleichen Tag vereinbarte Kläger mit Beklagten, dass er keine Klage einreichen wolle
und auf Schmerzensgeld verzichte, wenn Beklagter Kosten für Gebisssanierung übernimmt.,Der Arzt erstellte Heil- und Kostenplan, Implantate für ca. 6690,- �. Kläger
reichte Plan bei Krankenkasse ein, die nur Brücken zahlen wollte und sämtliche Leistungen bezüglich Implantatlösung ablehnte (laut Bearbeitervermerk zu Recht). Kläger
schickt Heil- und Kostenplan zum Beklagten und setzt Zahlungsfrist bis zum 15.03.2002. Beklagter zahlt nicht, Kläger klagt.
Er beantragt, 1.) den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. ca. 6.690,- � nebst 5 PP über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2002 zu zahlen. 2.) Den Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gelegt wurde (Kläger wollte aber nicht unter 4.000 - �). Beklagter
beantragt Klageabweisung. Er hält Klage aufgrund Vereinbarung für Unzulässig. Ferner seien 4.000,- � viel zu hoch. Außerdem sei die Implantatlösung unangemessen, weil
Luxus-Zahnersatz. Ferner sei Kläger nicht aktivlegitimiert, weil Anspruch auf Kosten der Zahnrep. gem. § 116 SGBX auf Versicherungsträger übergegangen seien. Er habe auch
nicht gesehen, dass der Kläger Zähne ausgespuckt hätte. LG Münster, durch Einzelrichter, macht Beweistermin, Zeugen sagen aus (s.o. nicht sehr ergiebig) ferner ergeht
Beweisbeschluss, dass SV-Gutachten über Zahnersatz erstellt werden soll. SV-Gutachten ergibt, dass Brückenlösung billiger und fast genauso gut ist, außerdem eine
Kassenärztliche Leistung darstellt. Kosten hierfür ca. 3.000,- �. Implantatlösung teurer ( ca. 6.800 - �) aber "schöner". Laut Bearbeitervermerk hielt das
Gericht 5.000,- � Schmerzensgeld für angemessen.
Klausur C 1 (Zwangsvollstreckungsrecht)
Eine Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen, wobei laut Bearbeitervermerk die Entscheidung über die vorläuf. Vollstreckbarkeit erlassen war. Dafür sollte von
der Möglichkeit, Tatbestand und Gründe auszulassen, kein Gebrauch gemacht werden.
Kläger klagt gegen 2 Beklagte (2. ist RA), auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich vom 23.01.02 zwischen jetzigem Kläger und dem damaligen Kläger (
Bekl. 1) wobei dieser vom Bekl. 2 anwaltlich vertreten wurde. Am 04.09.01 verlor Bekl. 1 gegen eine Frau Delph einen Prozess und wurde rechtskräftig verurteilt, an Frau
Delphs ca. 16.000,- DM zu zahlen. Am 23.01.02 verglichen sich die Parteien, wobei sich der damalige Bekl. und jetzige Kläger verpflichtete an den jetzigen Bekl.1 5.000,-
� zu zahlen. Diesen Anspruch trat der Bekl.1 an den Bekl.2 ab (dieser hatte aus Vorprozessen noch einige Geb.-Forderungen gegen den Bekl.1).Kurz vor dem Termin am
23.01.02 wo Frau Delphs (eine Bekannte des Klägers) als Zeugin geladen war, verabredete der Bekl.2 mit ihr, dass diese ihre titulierte Forderung i.H.v. 5000,- � an
den Kläger abtritt. Nach dem Termin einigte man sich darüber. In einem Telefonat mit dem Bekl.2 am Tage des Termins erfuhr der Prozessbevollm. des Klägers von der Abtretung
der Vergleichsforderung des Bekl.1 an Bekl.2. Er äußerte hierüber seinen Unmut und erklärte dann gegenüber dem Bekl.2 die Aufrechnung mit der abgetretenen titulierten
Forderung der Frau Delph. Darüber war der Bekl.2 "erbost" und legte wortlos auf. Am 19.02.02 übersandte der Bekl.2 dem Prozessbevollm. des Klägers eine Ablichtung der
vollstreckb. Ausfertigung des Vergleichs vom 23.01.02 und eine Ablichtung der Abtretung (Bekl.1 an Bekl.2). Gleichzeitig verlangte er Zahlung auf sein Konto. Daraufhin
reicht Kläger Klage ein. Bekl.2 ist äußerst erstaunt und will Sache erledigt haben. Er erklärt schriftsätzlich, dass er niemals vorgehabt hätte Vollstreckungsauftrag zu
erteilen, Bekl.1 auch nicht. Ferner habe er noch nicht einmal den Titel auf sich umschreiben lassen. Das Schreiben vom 19.02.02 sei routinemäßig rausgegangen um Akte
abzuschließen. Er habe den jetzigen Prozessbevollm. des Bekl.1 aufgefordert, vollstreckb. Ausfert. an Kläger rauszugeben. Bekl.1 beantragt Klageabweisung, Begründung sollte
folgen, folgte aber nicht. Kläger erklärt Hauptsache für erledigt und stellt Kostenantrag. Bekl.2 erklärt das gleiche und stellt ebenfalls Kostenantrag. Mündliche
Verhandlung, Bekl.1 und sein Prozessbevollm. erscheinen nicht, Kläger und Bekl.2 erklären Hauptsache für erledigt. Bekl.2 stellt erneut Kostenantrag. Sache gegen. Bekl.1
wird verhandelt, Kläger stellt Antrag auf Teilversäumnisurteil gegen Bekl.1.
Klausur Z II
Anwaltsklausur, Mandant will wissen wie er auf Klage reagieren kann, ob der Kläger von ihm die Kosten des Rechtsstreits von ihm verlangen kann (im Rahmen dieses
oder eines weiteren Verfahrens).
Klage wegen Schadensersatz (Daten hab ich vergessen, soweit ich mich erinnern kann war Klageeinreichung am 25.07.02, Eingang am 27.07.02 und Zustellung am 06.08.02, aber
ohne Gewähr). Frist zur Klageerwiderung: 3 Wochen. Mandant ist mit Kläger in einem Automobilclub. Kläger soll Mandanten irgendwann mal bei Überholvorgang geschnitten haben.
Mandant verkratzt eines Nachts den PKW Mercedes des Klägers und zersticht zwei Reifen. Schaden ca. 5100,-�. Mandant wird dabei von Kläger und einem Nachbarn erkannt.
Mandant bestätigt Schadenshöhe und gibt zu, die Schäden verursacht zu haben. Der Klageschrift ist ein Gutachten nebst Rechnung von Sachverständigen beigefügt. Kläger stellt
Strafantrag gegen Mandant. In der mündlichen Verh. im Verfahren vor dem AG �Strafrichter wird (irgendwann zwischen Klageerhebung und Zustellung) folgender Vergleich
protokolliert:
1) Angeklagter zahlt an Geschädigten X 5.500,- � auf Konto.... bis zum 15.08.02. 2) Geschädigter X nimmt nach Zahlungseingang Strafantrag zurück. 3) Damit sind allen
Ansprüche des Geschädigten X aus dem Vorfall vom... wg Beschädigung des PKW abgegolten.
Das Protokoll wird laut vorgelesen und genehmigt. Allerdings wird vergessen dies im Protokoll schriftlich festzuhalten. Sowohl Mandant, als auch Geschädigter, Richter und
Protokollführer bestätigen dies. Mandant überweist am 15.08.02 die 5.500,-� die am 16.08.02 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben werden. Laut Bearbeitervermerk
nimmt Kläger daraufhin Strafantrag zurück und das Verfahren wird gem. § 206a StPO endgültig eingestellt. Das Gericht (LG Bochum schreibt, dass es Bedenken hinsichtlich der
Zulässigkeit der Klage hat. Insbesondere könnte es an dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlen. Kläger erklärt (Datum???) Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Schreibt aber ausdrücklich, dass es sich hierbei nicht um eine Klagerücknahme handele. Hält Klage keinesfalls für unzulässig. Beruft sich auf Unwirksamkeit des Vergleichs
vor dem AG Herne, da nicht protokolliert wurde, dass Protokoll laut vorgelesen und genehmigt wurde.
Klausur C II
Anwaltsklausur. Laut Bearbeitervermerk nur neues Schuldrecht, ohne Übergangsvorschriften. Dies galt im übrigen für alle bisherigen Klausuren, obwohl vom neuen
Schuldrecht nichts zu sehen war.
Mandant ist Holländer. Er betreibt einen Kunsthandel. Er arbeitet zusammen mit dem renommierten Kunstfachmann Mr. Hickman aus London zusammen (Schock, zwei Ausländer, was
kommt denn noch !?!). Weil der Mandant der Meinung ist, auf Grund des Namens Hickman bessere Geschäfte abschließen zu können engagiert er diesen des öfteren. Im Rahmen einer
Kunstmesse in Dortmund mietet Mr. Hickman in seinem Namen einen Messestand an. Ferner werden auf dem Stand Ausstellungskataloge verteilt, die auch auf Hickmans Namens
laufen. Die Kosten für Stand und Kataloge hat aber der Mandant übernommen. Der Mandant stellt auf dieser Ausstellung insgesamt 32 Bilder zum Verkauf. 28 gehören ihm, 4
seiner Schwester. Er handelt des öfteren mit Bildern seiner Schwester. Die Messe geht vom 18.07.02 bis 22.07.02 (?). Am 18.07.02 erscheint ein Gerichtsvollzieher und
präsentiert einen Arrestbeschluss des LG Dortmund vom 17.07.02 gegen Mr. Hickman. Inhalt: Schadensersatzforderung gegen Mr. Hickman i.H.v. 1.300.000,- �. GV will
Bilder pfänden und listet diese auf. Mandant und Mr. Hickman widersprechen energisch und weisen darauf hin, dass Bilder im Eigentum von Mandant und Schwester stehen. Mr.
Hickman holt Hallenbesitzer dazu der auch der Pfändung widerspricht. GV klebt nichts auf und nimmt auch nichts mit, stellt aber Wachmann ab der während der Öffnungszeiten
der Messe Bilder bewachen soll. Mandant und Mr. Hickman vereinbaren schriftlich, dass Bilder im Eigentum von Mandant und Schwester stehen (Datum 19.07.02). Ferner
Untermiete-Vertrag, worin Mr. Hickman den Stand an Mandant untervermietet (Datum 19.07.02). Wobei laut Mietvertrag zwischen Hallenbesitzer und Mr. Hickman eine
Untervermietung verboten ist. Am 20.07.02 (Sonntag) erscheint GV erneut und präsentiert §758a ZPO-Beschluss. Mandant zeigt Vereinbarung und Untermiete-Vertrag vor. Das
interessiert GV wenig. Er klebt Marken auf Bilder (wörtliche Schilderung des Mandanten). Am nächsten Tag kommt er wieder und nimmt alle Bilder mit, die er sodann in seinem
Safe verschließt. Es folgt Schriftwechsel zwischen Mr. Hickman und Prozessbev. des Gläubigers, dessen Inhalt ich leider nicht genau wiedergeben kann. Jedenfalls schildert
Mr. Hickman erneut die Eigentumsverhältnis und äußert Bedenken gegen die Art der ZV. Prozessbev. hält ZV für zulässig und wirksam. Alles hätte darauf schließen lassen, dass
Mr. Hickman Eigentümer der Bilder sei (Standinhaber, Kataloge auf seinem Namen...).
Mandant teilt noch mit, dass er von allen 32 Bildern noch Rechnungen bzw. Kaufverträge hat, die er kurzfristig besorgen könnte.
Klausur S I
Entscheidung der StA
Akte beginnt mit einem Einsatzbericht. Demnach wurde Polizei zu einem Selbstmordversuch gerufen. J. O. wolle sich erhängen. Als Polizei am "Tatort" erscheint und klingelt
öffnet nach längerer Zeit die Frau des Suizidenten (=Besch. G.O.) und teilt der Polizei mit es wäre alles wieder in Ordnung. Als Polizist nachfragt ruft die Frau einen Mann
(=Besch. N) herbei (sie nennt dabei einen Kosenamen). Dieser sagt er sei J.O. und er wolle sich jetzt nicht mehr umbringen. Später hört Polizist ein "Krächzen", auf
Nachfrage erfährt er von G.O. dies sei ihr Mann der sich ober erhänge. N sagt Polizist er solle sich beeilen, da J.O. bereits in der Schlinge hinge. Der Polizist eilt nach
oben und kann J.O. noch retten, dieser hat Blutergüsse am Halsbereich sowie Hautabschürfungen. Polizei vernimmt nacheinander Tochter des J.O. (= Besch. H.O.), G.O. und N.
H.O. sagt aus (in etwa) sie hätten zusammen Videos gekuckt und J.O. habe eine Flasche Schnaps alleine getrunken. Dann sei er aufgestanden und habe angekündigt er wolle sich
jetzt umbringen. G.O. und N seien rausgegangen, nachdem J.O. nach ober verschwunden war. Die Beiden hätten laut geredet und anschließend habe N die Polizei gerufen. Auf
Nachfrage, warum sie denn nichts unternommen habe, erklärt sie, ihr Vater hätte schon einmal versucht sich umzubringen und sie hätte ihn eh nicht aufhalten können (oder so
ähnlich). G.O. sagt in etwa gleich aus. Man hätte sich spontan dazu entschieden, der Polizei etwas vorzuspielen. Bei der Vernehmung des N, erzählt die vernehmende Person dem
N, dass G.O. ausgesagt hätte man habe den Selbstmord des J.O. "dankend" angenommen weil G.O. und N ein Verhältnis hätten. N hätte dann bei G.O. einziehen sollen. N bestätigt
dies daraufhin. Verneint aber die Frage er habe sich dadurch erhofft mietfrei wohnen zu können. Außerdem wolle er jetzt nichts mehr sagen. J.O. ist inzwischen erfolgreich
gewesen und hat es geschafft sich umzubringen. Zuvor hat er der Polizei in einem Telefonat mitgeteilt er wolle Strafantrag stellen. Er würde sich melden, wenn er wieder
besser beisammen wäre.
Die Strafbarkeit der G.O., H.O. und des N waren zu begutachten. Nur Strafbarkeiten aus StGB oder OWiG. Entscheidung der StA war zu entwerfen, wobei im Anklagefall das
wesentliche Ergebnis der Ermittlung weggelassen werden konnte.
Klausur S II
Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen. Höhe der Strafe war erlassen, es sollten aber Ausführungen bzgl. der Strafzumessung gemacht werden.
Akte beginnt mit einem Vermerk, dass Strafantrag gegen Angeschuldigten D erteilt wurde, und er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 20.04.02 zu einer Geldstrafe von x
Tagessätzen zu Y DM verurteilt. Gegen diesen Strafantrag legt er in zulässiger Weise Einspruch ein. Es stellt sich heraus, dass D kurz bevor er in einer Polizeikontrolle
"erwischt" wurde, bereits schon einmal in eine Verkehrskontrolle geraten war. Hierbei hat er aber diese durchbrochen. Hierzu ist er auf den Polizeibeamten P zugefahren.
Dieser konnte sich erst im letzten Moment durch einen Sprung in den Straßengraben retten. D brach durch und entwischte. Tragischerweise schlug P so unglücklich mit dem Kopf
auf einen Stein, dass er eine Schädelfraktur erlitt an deren Folgen er kurz darauf starb. Es folgt eine Anklageschrift. D wird angeklagt wegen tateinheitlichen Mordes,
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Fahrens ohne Führerschein gem. §§ 211, 113I, 142I, 52, 69 StGB § 21 StVG. In der
Hauptverhandlung vor dem LG Hagen (7. gr. Strafkammer -Schwurgericht- ) werden die Eltern des Opfers anwaltlich vertreten (als Nebenkläger natürlich). D gesteht die Tat,
vereint aber den Tod des P in Betracht gezogen zu haben, er habe lediglich damit gerechnet, P würde sich allenfalls ein paar Hautabschürfungen und eine zerrissene Hose
zuziehen. Zeuge (auch Polizist) sagt aus, D habe auf den mittig auf der Fahrbahn stehenden (mit Weste in Leuchtfarben und Anhaltekelle) zu beschleunigt, P habe sich in
letzter Sekunde "retten" können ... . SV-Gutachter schildert Gutachten über Verletzungen.... . Es ergeht ein richterlicher Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen......
(laut Bearbeitervermerk vom LJPA entfernt) möglich ist. Nebenklägervertreter beantragt, für den Fall das eine Strafe mit Aussetzung zur Bewährung erfolgt, er den Zeugen X
benennt, der beweisen könne, dass D zuvor ausgesagt habe "er wolle jeden Bullen ummachen". StA beantragt hohe Freiheitsstrafe, Nebenklägervertreter ebenso. Verteidiger
beantragt milde Strafe.
Klausur V I
Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen, ohne Streitwertbeschluss und Rechtsmittelbelehrung.
Klägerin begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung der Stadt Aachen (da ich keinerlei Fristenprobleme gesehen habe, werde ich die Daten weglassen). Zuvor hatte die Stadt
Aachen die Klägerin schriftsätzlich auf die Aachener Straßenordnung (AStO), insbesondere auf § 2 AstO hingewiesen wonach das Füttern wilder Tauben verboten ist. Gleichzeitig
untersagte die Stadt weitere Fütterungen. Sie habe u.a. am 17.09.00 (???) die Tauben gefüttert und sei daraufhin angezeigt worden. Im Falle einer Missachtung kündigte die
Stadt den Erlass einer Ordnungsverfügung an. Begründung: Zuwachs an Tauben und damit größere Verunreinigung von Dächern, Hausfassaden, Gehsteigen und Fenstersimsen. Auf
dieses Schreiben reagierte die Klägerin mit Schreiben worin sie die Notwendigkeit der Fütterungen erklärte. Stadt Aachen erliess Ordnungsverfügung. Sie untersagte nochmals
das Füttern der Tauben im gesamten Stadtgebiet. Ferner wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- DM angedroht und die sofortige Vollziehung. Hiergegen legte die Klägerin
Widerspruch ein. Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruchbescheid zurück, Begründung: mehr Tauben = größere Verunreinigung.... Klägerin klagt. Sie behauptet, Tauben
müssten ohne Fütterung elendig verhungern, Taubenzahl hätte sich nicht erhöht, von Taubenkot ginge keine Gefahr aus, Gebäudeschäden würden nicht durch Taubenmist, sondern
durch Umweltverschmutzung auftreten. Stadt würde gegen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil der Leiter des Ordnungsamtes laut Zeitungsartikel in Bildzeitung ausgesagt
hat, dass man bei Kindern und älteren Leuten, die Vögeln einen Brocken zuwerfen öfters mal ein Auge zudrücken würde und in Ausnahmefällen ein Ordnungsgeld i.H.v. 100,-DM
verhänge. Sie sei schließlich Baujahr 1935 und müsse 500,-DM zahlen. Ferner sei sie in der Zeit vom 13.09.00 bis 20.09.00 in Prag gewesen (Nennt Zeugin hierfür). Anwalt
bestellt sich schriftsätzlich und sagt, Stadt hätte AStO gar nicht erlassen dürfen. Laut (sorry, aber ich habe die Norm, bzw. das Gesetz vergessen, jedenfalls war dort
geregelt, dass zur Bekämpfung von Seuchen, die Länder Maßnahmen ergreifen können) § 17 ISfG (???) sei der "Seuchenschutz" Ländersache.
Mündliche Verhandlung, Kammer hatte zuvor die Sache per Beschluss auf Einzelrichter übertragen: Klägerin erscheint alleine und teilt mit, sie habe ihrem Anwalt das Mandat
entzogen. Mit der Übertragung auf Einzelrichter sei sie nicht einverstanden, Tierschutz sei von grundlegender Bedeutung... . Es ergeht Beweisbeschluss über Frage, ob
Klägerin Tauben gefüttert hat (Zeuge = Anzeigenerstatter ist geladen worden). Zeuge sagt aus, Klägerin habe oft Tauben gefüttert und nett Daten weil er sporadische
Aufzeichnungen gemacht habe. Die Zahl der Tauben sei seit Einzug der Klägerin drastisch gestiegen, Verunreinigung von Haus und Gehsteig sei groß.... Beklagtenvertreter legt
Gutachten vor (Zoologisches Institut..., das laut Bearbeitervermerk richtig ist), nach dem Gutachten bewirkt ein Unterangebot von Nahrung den natürlichen Rückgang der
Taubenpopulation durch Abwanderung und weniger bebrüten von Eiern, nicht aber das Verhungern der Tiere. Klägerin beantragt Aufhebung der Ordnungsverfügung, Beklagter
Klageabweisung.
Klausur V II
Quasi-Anwaltsklausur (Gutachten zur Rechtslage mit SV-Schilderung)
Ehepaar betreibt Schweinemastbetrieb mit 2.500 Mastplätzen, in der Form einer Gesellschaft bürg. Rechts in Münster, Stadtteil Hiltrup. Frau hält 80% Ehemann 20%. Ehemann
stellte im Mai 1996 Genehmigungsantrag. Genehmigung wurde im Mai 1996 erteilt. Sämtlicher Schriftverkehr lief über den Ehemann. Dieser gab auch die Emissionserklärungen gen.
BimSchG ab. Die Anwohner beschweren sich wegen extremer Geruchsbelästigung. Im Januar 1998 erlässt StUA (Staatliches Umweltamt) Münster Ordnungsverfügung. Demnach soll
Ehemann die Geruchsemmissionen um 75% senken. Hierzu werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen ( Biofilter, Umstellung auf Festmistverfahren statt
Flüssigmistverfahren,...). Zwangsmittel für den Fall der Nichtdurchführung werden angedroht. Begründet wird das damit, dass die Geruchsemmissionen weit über den Grenzwerten
der GIRL (Geruchs-Immissions-Richtlinie) lägen und somit eine Gefahr für die öffentl. Sicherheit darstellten. Dagegen legt Ehemann Widerspruch ein, der abgewiesen wird.
Ehemann erhebt Klage, diese wird als zusammen mit einen ebenso gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Klagefristversäumung als unzulässig abgewiesen. Ehemann beantragt
Zulassung zur Berufung, OVG Münster lehnt mit Beschluss vom 07.02.02 ab. In dem Verf. vor OVG erfährt StUA erstmals von den Beteiligungsverhältnis der Betreiber des
Schweinemastbetriebes. StUA fordert Ehemann mit Schreiben vom 04.03.02 auf, Maßnahmen bis spätestens 31.10.02 durchzuführen. Mit Schreiben vom selben Tag erlässt StUA
Verfügung gegen Ehefrau, in Form von einer Duldungsverfügung. (Genauer Wortlaut???). Demnach soll Ehefrau die Maßnahmen des Ehemann zur Geruchsreduzierung dulden.
Gleichzeitig wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-� angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen legt Ehefrau Widerspruch ein. Begründung,
bestandskräftige Verfügung gegen Ehemann als Minderheitsgesellschafter hätte nicht ergehen dürfen. Ehemann sein falscher Adressat. Betrieb halte die Grenzwerte der TA-Luft
und der VDI-Richtlinie 3471 (für Schweinemästereien?) ein. Die strengeren Grenzwerte der GIRL könnten nicht herangezogen werden. Ferner stünden die angeordneten Maßnahmen im
krassen Missverhältnis, da die Umsetzungskosten die Gewinnerwartungen weit überträfen.
Dieser SV sollte nun aus Sicht des StUA begutachtet werden. Dabei sollte auch die Rechtmäßigkeit der Verfügung gegen den Ehemann eingegangen werden. Insbesondere die
Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sollte begutachtet werden. Ein Vorschlag über das weitere Vorgehen sollte abschließend gemacht werden.
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