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Richard Bley
Zweites Juristisches Staatsexamen NRW
Examensprüfung Juli 2002
Anwaltsklausur - C I (Vollstreckungsrecht)
Mandant: Bank
Hat einen rechtskräftigen Titel (VU; 100.000;- DM plus Zinsen) gegen einen Ex-Unternehmer erwirkt (aus Bürgschaft). Wollte dann in das Grundstück des Ex-Unternehmers eine
Zwangshypothek erwirken (jmd anders hat gegen den Ex-Unternehmer eine eidesstattliche Versicherung erwirkt).
Der hatte aber ein halbes Jahr vorher (das die Bank aus der Bürgschaft vollstrecken wollte, war gerade klar geworden) das Grundstück an seine Schwiegermutter veräußert. Das
neue Recht wurde schon längst eingetragen.
Der Wert des Grundstücks war DM 50-60 TDM. Der Kaufpreis war 20 TDM (plus Begleichung der Erschließungsbeiträge iHv weiteren ca. 20 TDM).
Die Schwiegermutter lässt sich dahingehend ein, dass sie 1) keine Ahnung von der Zwangslage ihres Sohnes hatte 2) davon ausging, dass der Wert des Grundstücks 20 TDM
betrug.
Mandant lässt anklingen, dass das Geschäft nur scheinbar abgeschlossen worden wäre. Außerdem möchte er möglichst schnellen Rechtsschutz und seinen Anspruch gesichert
haben.
Geprüfte Vorschriften: § 894 BGB: §§ 138, 117 BGB
§§ 3, 4, 11, 12 AnfG § 138 InsO, §§ 883, 885 BGB
Urteilsklausur - Z I (Zivilrecht)
Nebenentscheidungen waren erlassen
Kläger: Schützenverein Beklagter: Bierzeltverleiher (und Eigt des Grdst)
Kläger veranstaltete Schützenfest. Während des Festes wurde die Nottür aufgemacht zwecks Lüftung (Bekl. hatte das wohl veranlasst) Abends stolpert eine Frau aus dem
Hinterausgang und bricht sich den Knöchel.
Diese verklagt den Schützenverein und gewinnt zu 3/4 (3000,- EUR Schmerzen und ca. 3000,- EUR Schaden wird tenoriert). Kläger und Zeugin vereinbaren eine Ratenzahlung 250
EUR pro Monat.
In diesem Prozess versucht der jetzige Kläger dem jetzigen Beklagten den Streit zu verkünden. Die Streitverkündungsschrift wird aber nicht unterschrieben; Formfehler musste
gefunden werden.
Kläger und Beklagter schließen Vergleich mit dem Inhalt, dass ALLE vertraglichen Ansprüche abgegolten sind, dafür aber DM 2.500,- durch Verein gezahlt werden.
Nun will der Kläger EUR 6.000,- hilfsweise die bereits gezahlten Raten und Freistellung von der sonstigen Verbindlichkeit.
Beweiserhebung findet statt: Die Geschädigte wird vernommen. Dazu ein unbeteiligter Zeuge und zwei Aushilfskellner. Daraus ergab sich m. E. eindeutig, dass der Ausgang nicht
gesichert und der Bekl. schuld war.
Geprüfte Vorschriften: § 426 II, I BGB § 823 I BGB § 840 BGB §§ 73, 68, 129 ZPO § 254 BGB analog
Anwaltsklausur � Z II (Zivilrecht)
Sachbericht war erlassen
Mandant hat 1994 per notarieller Schenkungsurkunde ein Garagengrundstück von seiner Frau erhalten. Aus ungeklärten Gründen wurde das Eigentum des Mandanten nie eingetragen
(Notar ist kurz danach verstorben).
Inzwischen ist Mandant geschieden.
Mandant versuchte dann mit notarieller Urkunde das Garagengrundstück an die Klägerin zu verkaufen am 2.1.2002. In diesem Vertrag steht u. a.: Der Verkäufer (= Mandant) macht
darauf aufmerksam, dass er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seiner geschiedenen Ehefrau handele und eine mündlich erteilte Vollmacht habe. Im Vertrag wird dabei
ausdrücklich auf die Urkunde aus 1994 hingewiesen.
Außerdem konnte die Käuferin vom Vertrag zurücktreten, wenn die im Grundbuch eingetragen Eigentümerin bis zum 28.02.2002 nicht die erforderliche Genehmigung erteilen würde.
Diese Genehmigung wird natürlich nicht erteilt, sondern vielmehr verweigert (der Kaufpreis sei zu niedrig angesetzt). Im Satz 2 dieser Klausel steht noch, dass der Verkäufer
im Falle der Verweigerung der Genehmigung die Kosten dieser Urkunde tragen würde.
Der Mandant erzählt im Gespräch, dass die Vollmacht eigentlich gar nicht existiert habe (so sagt er es natürlich nicht, aber das Resultat ist dasselbe). Vielmehr habe er
geglaubt, dass seine Frau so oder so die Genehmigung erteilen müsse.
Eine außerordentlich verworrene Geschichte insgesamt. Der Mandant hat eindeutig nur ein grobes Laienverständnis und setzt die Schwerpunkte in seinem Vortrag bei rechtlich
irrelevantem.
Zu allem Überfluss wurde dem Mandanten die Klage am 10.07.2002 in Köln bei seiner Freundin zugestellt, obwohl er eigentlich in Rheda-Wiedenbrück (LG Bielefeld) wohnt. Die
Klage wurde daher auch beim LG Köln eingereicht. Das war dem Mandanten aber gar nicht unrecht, da er "so oder so häufiger in Köln ist". Bei der Zustellung war er nur
zufällig bei seiner Freundin und nahm die Zustellung an. Die Adresse auf der Klage war falsch.
Im Bearbeitervermerk sollte die Sache begutachtet werden. Ansprüche gegen den Notar, der die Urkunde von 2002 verbockt hatte, waren ausdrücklich nicht zu prüfen.
Geprüfte Normen: §§ 164, 179, 249, 280, 346, 348, 516, 518, 521, 891, 892, 894 BGB §§ 19, 29 GBO §§ 12, 13, 20, 24, 29, 39, 177 (nF!), 253 ZPO
Außerdem noch Anerkenntnis, Streitverkündung, Erledigungserklärung.
Alles in allem eine sehr schwere Klausur. Vor allem waren hier die eine oder andere prozessuale "Macke" zuviel. Möglicherweise war die Klausur aber darauf angelegt, die Ref
unter Zeitdruck zu setzen.
Beschlussklausur �C 2 (Zwangsvollstreckungsrecht)
Erlassen war nichts.
Gläubigerin erwirkte gegen Schuldnerin 1999 einen Vollstreckungsbescheid (ca. 9000 Euro). Im März 2001 versuchte der GV eine Vollstreckung in versch. Möbel der Schu. Diese
standen in einem verlassenen Bauernhaus mit diversen anderen Sachen. Dabei hat der GV die einzelnen Gegenstände auf eine Liste geschrieben und diese Liste mit dem PfBeschl
an die Wand gehängt. Eine Markierung der einzelnen Gegenstände erfolgte nicht.
Im August 2001 packte der GV die Gegenstände zusammen (Vollstreckbarer Wert ca. 11.500 EUR) und brachte diese zu einer Spedition in Verwahrung.
Im Sep 2001 beschloss das AG auf Erinnerung der Schu, dass die Pfändung mangels ausreichender Kennzeichnung unwirksam war. Diese wurde auch nicht durch die Ingewahrsamnahme
des GV geheilt.
Das AG weist den GV an, nun geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Am 28.02.2002 vollstreckte der GV erneut in die Sachen (die noch in dem Lagerhaus lagen).
Am gleichen Tag schließt die Schu einen Kaufvertrag mit ihrer Schwester. Dort werden u. a. sämtliche bei der Spedition befindlichen Gegenstände inkl. aller
Herausgabeansprüche veräußert/abgetreten.
Die Schu behauptet, dass der Vertrag vor 10:10 Uhr geschlossen worden wäre, was also vor der Pfändung durch den GV geschehen wäre.
Das AG weist die durch die Schu eingelegte Erinnerung mit der Begründung zurück, dass auf Grund des nun fehlenden Eigentums der Schu dieser die Beschwer fehlen würde. Die
Erinnerung wird daher als unzulässig verworfen.
Dieser Beschluss vom 15.05.2002 (keine Verkündung) wird der Schu nur mit normalen Brief am 17.05.2002 zugeleitet. Der Verfahrensbevollmächtigte wird nicht informiert,
zugestellt bekommt er erst recht nichts.
Am 04.06.2002 legt die Schu "Beschwerde" gegen die Entscheidung zur Protokoll der Geschäftsstelle des AG ein.
Die Entscheidung des LG ist zu entwerfen.
Der Sachverhalt war sehr unübersichtlich und verwirrend aufgebaut (der Kaufvertrag war erst auf Seite 12 erwähnt; die vorherige Geschichte mit der erfolglosen Pfändung kam
erst auf S. 2 des anwaltlichen Schriftsatzes usw.). Außerdem gab es eine Vielzahl von prozessualen und materiellen Problemen. Die Problematik einer Rechtsmittelentscheidung
gegen eine Erinnerung war mir zuvor nie untergekommen, auch im Anders/Gehle und Oberheim ist dazu nichts zu finden (da helfen nur Analogien zur Berufung)...
Der rechtliche Vortrag aller Parteien war sehr unübersichtlich und zum großen Teil sehr verwirrend (u. a. trägt der VBM der Schu vor, dass der GV keine Anschlusspfändung
machen konnte und auch keine Erstpfändung machen wollte (obwohl der solches gar nicht gesagt hat).
Geprüft: § 4 AnfG §§ 433, 435 BGB Sof. Beschwerde, Erinnerung, 808, 809, 826, Notfrist, Zustellung ZPO § 7 I GvKostG
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz/Gerichtliche Entscheidung � Klausur V I (Verwaltungsrecht)
2 Fraktionen streiten miteinander um Unterlassung ehrverletzender (?) Äußerungen (Antragsteller (ASt) und Antragsgegner (AG)):
Ratsmitglied P (ASt Fraktion) hat 1990 ein Grundstück 2000 qm für 10 DM/qm gekauft. 1995 wird der Ratsmitglied. Das Grundstück wird zum Bauland (P ist pikanterweise
Vorsitzender des Planungsausschusses).
April 2000 wird über BPlan entschieden ("Rumbachtal 7") und als Wohngebiet verabschiedet. November 2000 ergeht Genehmigung der zuständigen Behörde (war nötig wegen fehlendem
Flächennutzungsplan). Die Genehmigung wird nicht bekannt gemacht. Das hat zur Folge, dass erhebliche Kosten nicht in die Erschließungsbeiträge der Grundstücke eingebracht
werden können.
Über diesen BPlan im April 2000 befindet sich die Fraktionsvorsitzende der AG für befangen, weil der Ehemann maßgeblich verantwortlich bei einer Gesellschaft arbeitet, die
schon für das Grundstück eine Bauvoranfrage gestellt hat.
Am 14. Mai 2002 wird über den immer noch nicht inkraftgetretenen Bplan im Rat nochmal beraten. Die Fraktionsvors. der AG macht diesmal mit; der Ehemann ist nicht mehr für
die fragliche Gesellschaft tätig. Die Abstimmg geht mit Hilfe der Frau 22:22 (=Ablehnung lt. GO NW) aus.
Am gleichen Tag ergeht eine Pressemitt. der ASt, in der das Verhalten der Fraktionsvors der AG kritisiert wird. Wird veröffentlicht.
Am 16. Mai 2002 ergeht Pressemitt. der AG (wird auch veröffentlich): Dort werden nun verschiedene "Verbalinjurien" (O-Ton ASt) losgelassen:
1) Die Nichtbekanntmachung sei rechtswidrig. 2) Die ASt wird als Muster für Filz und Klüngel dargestellt. 3) Das Verhalten des P wird stark kritisiert. 4) Die PM vom 14. Mai
2002 wird als Meinungsterror bezeichnet, mit dem die öffentliche Meinung und die Ratsmitglieder "bebombt" werden sollen (wegen des Verhalten der FVors). 5) Die ASt (Kürzel:
LMG) stehe unter dem Motto "Lass Mich Gewinnen" 6) AG stellt fest, dass der P erst dann sein Mandat niederlegte (im April 2002), als von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit
dem BPlan die Rede ist.
ASt bringt diesbzgl. eine eidesstattl. Versicherung bei, dass P wegen Krankheit und nur wegen Krankheit seinen Posten aufgegeben habe.
Die ASt will, dass weitere solche Äußerungen in Zukunft unterlassen werden.
Sachverhalt bei mir: 9 Seiten. Der Sachvortrag war ein einziges Durcheinander ohne Sortierung. Wesentlich war hier wieder, das alles schön sortiert auf die Reihe zu
kriegen.
Die AG meckert noch, es gäbe keine Anspruchsgrundlage, außerdem sei die Stadt die richtige Beklagte (Hinweis, dass man hier prüfen soll).
Anwaltsklausur; V II (Verwaltungsrecht)
Sachbericht war erlassen
Mandant ist alleiniger Eigt eines Grdst. (dort wohnhaft: M + Frau + 2 Kinder (7+9))
M baut Feb 2002 Baumhaus für seine Blagen und Nachbarskinder. Nachbarn gefällt das wohl nicht. Das Bauamt kommt zur Ortsbesichtigung Anfang Mai 2002.
Baumhaus steht 1m von dem Nachbargrundstück und hat das Flair einer Kombination von Führerbunker und Hochsitz (Fotos lagen bei). Es steht auf fundamentierten (!)
Kanthölzern.
OB der Stadt erlässt Beseitigungsverfügung 7.5.2002 oder so. Außerdem droht OB mit Ersatzvornahme, wenn der Verfügung nicht: "bis zum 17.06.2002 bzw. 1 Woche nach
Bestandskraft dieser Verfügung" Folge geleistet wird.
Mandant legt fristgerecht Widerspruch ein.
Ende Mai kommt Sturm über die Stadt. Wie ein Statiker feststellt, hat das Baumhaus jetzt eine Neigung von 5% und ist nur noch wackelig (Kanthölzer zeigen längliche
Risse).
Widerspruchsbehörde bestätigt am 10.6.2002 die Beseitigungsverfügung und Androhung. Außerdem wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Am 13.06.2002 kommt Mandant zu uns
und will das Baumhaus wenigstens diesen Sommer noch nutzen; außerdem sei seine Ehefrau doch wohl auch einzubeziehen durch die Stadt.
Normen zu Abstandsflächen waren nur vereinzelt zu prüfen (keine großartige Abmessung der einzelnen Umstände; 3m ist Standard-Mindestabstand). Es wird auch gestritten darum,
ob ein Gebäude vorliegt (§ 2 II BauO NRW) oder noch nicht mal eine bauliche Anlage (§ 2 I BauO NRW).
Es wurde unter anderem über die Frage gestritten, ob das Baumhaus dem Schutz dient.
In der Anlage fanden sich ein Kalender (wofür weiß ich leider auch nicht...) und die Verwaltungsvorschriften zu § 6 X BauO NRW (Wirkung von baulichen Anlagen, die Gebäuden
gleichzustellen ist).
Alles in allem eine kräftige Dosis BauOrecht + polizeil. Zwangsmittel.
Staatsanwaltliche Entschließung - S I (Strafrecht)
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen bei Anklage und Sachverhalt bei Einstellung waren erlassen
Beamter B ist Leiter der Straßenmeisterei in Mülheim a. d. Ruhr und verantwortlich für die Fahrzeuge und Personaleinteilung. Stundenzettel musste er nicht
gegenzeichnen.
Es existiert eine interne Dienstanweisung aus 1994, dass Autos nicht außerhalb der Stadt ohne Genehmigung des Amtsleiters (Vorg. von B) benutzt werden dürfen. Nach Aussage
von W (= Vorg. von B) sind Genehmigungen nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt worden. B hat jdf. keine erhalten. B behauptet, er hätte früher einmal eine erhalten auf
jeden Fall hätte er jetzt die Einholung der Genehmigung, die für ihn nur Formsache war, nur vergessen.
Arbeiter F sagt aus, dass er von B dazu gezwungen wurde beim Vater von B in Essen an einem Freitag zu normalen Dienstzeiten zu arbeiten. Er hätte einen Stundenzettel für
dienstliche Arbeiten ausgefüllt. B hätte ihm gesagt, dass er wisse, dass F einzelne unberechtigte Verwendungen von Gegenständen der Stadt vorgenommen hätte; wenn das bekannt
würde, würde F seinen Job bei der Stadt verlieren. F gibt zu, einzelne Dübel unberechtigt verwendet zu haben und außerdem habe er sich die Bohrmaschine mal
ausgeliehen.
Arbeiter R (Österreicher...) sagt aus, dass er von B dazu gezwungen wurde, indem B dem R drohte, seinen Urlaub nicht zu genehmigen. Betriebliche Gründe für eine
Urlaubsversagung gab es nicht.
B behauptet, dass R und F freiwillig am Wochenende für ihn gearbeitet hätten.
R und F fahren mit dem beladenen Lkw (Ladung waren Steine des B; Rechnung lag bei) der Stadt nach Essen (Freitags) und arbeiten dort 6 Stunden. Nachher kommen sie wieder
zurück. Beide sagen aus, dass B sie dann dazu aufgefordert hätte, die Stundenzettel für die Zeit pflichtwidrig auszufüllen. Beide bekamen in der fraglichen Zeit ihr volles
Gehalt. Durch die Tätigkeit sei eine Baustelle statt am Freitag erst am Montag fertig geworden.
Als die Ermittlungen anfingen, rief B den R an, dass dieser sich doch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen solle. Da sein Vater dies auch tun würde, könne man dann
nichts nachweisen.
B kündigt an, die Benutzung des Lkw zu bezahlen (ca 117 EUR), tut dies jedoch nicht.
Zu prüfen war Strafbarkeit des B:
§ 240 zN F (P: Drohung mit rechtmäßigem Übel bzw. R (Drohung mit einem Unterlassen)
§ 263, 13 zN Stadt (Täuschung durch Unterlassen; Vermögensverfügung durch Nichtstun = Betrug obwohl keiner was macht)
§ 266 zN Stadt (Abgrzg. Missbrauch / Treubruch; § 266 als Sonderdelikt: mittelbare Täterschaft kraft normativer Tatherrschaft)
§ 357 (!) eine echt lesenswerte Vorschrift (aber auch Kommentierung lesen!!!) iVm § 263 der Arbeiter.
Anwaltsklausur � S II (Strafrecht)
Revisionsaussichten waren zu begutachten - Antrag am Ende auszuformulieren.
A hat zusammen mit seinen 4 Kumpels Autosurfen veranstaltet (nachts, entlegene Straßen). Nur der Halter des Fz hatte einen Führerschein. Gefahren sind aber alle.
Als A fährt, fällt der Eigt (vier Leute gleichzeitig auf dem Dach) in einer Rechtskurve auf Grund der Fliehkraft vom Dach. Schwerste gesundheitliche Folgen (spasmische
Lähmungen; Betreuungsbedarf) Gutachter und "Kumpels" bestätigen erhöhte Geschwindigkeit, A bestreitet dies (der Rest des SV wird durch A bestätigt). auf jeden Fall soll lt.
Aussage der anderen die Geschwindigkeit zu hoch gewesen sein.
A wird wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 315b I Nr. 3 und 230 StGB zu 9 Monaten auf Bew. verurteilt.
In der HV geschehen folgende Dinge (A ist anwaltlich vertreten):
Kumpels werden vernommen:
1. sagt bereitwillig aus. Alles im grünen Bereich 2. verweigert als Schwager die Aussage. Auf Nachfragen erklärt er aber seine Bereitschaft, dass seine Aussage aus dem
Gutachten verwertet werden darf. Gutachter gibt nachher ausführlich Auskunft über die Aussage vom 2. 3. Will nicht aussagen, wegen einer "psychischen Barriere" wenn A im
Raum ist. Beschluss: A wird rausgeschickt mittels Beschluss) Am Ende der Aussage wird die (Nicht)vereidigung erörtert. Auf eine Vereidigung wird (wie bei den anderen ZEUGEN
auch) verzichtet. A kommt danach wieder rein. Der Sachverständige (Gutachter von oben!) wird vernommen. Am Ende wird im Protokoll festgestellt: Anträge zur Vereidigung
werden nicht gestellt. Der Sachverständige bleibt unvereidigt. Das ärztliche Attest wird verlesen zu den Verletzungen vom Gesch. 5. Am Ende wird geschachert. Vors schlägt
vor, "bis zu 6 Monate auf Bew." dafür Rechtsmittelverzicht durch den Angeklagten.
Angeklagte will nicht auf Rechtsmittel verzichten.
Gericht verurteilt jetzt zu 9 Monaten mit Bewährung mit der Begründung, das letzte Wort des Angeklagten und die Einlassung des Verteidigers zeigten, dass er doch nicht
"wirklich" reuig ist.
Der materielle Sachverhalt entspricht im übrigen zu 100% der Entscheidung des OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 325 (Besprechung von Hammer in JuS 1998, 785).
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