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Termin April 2002
Martin Bahr


Hinweis: Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Geldbeträge sind z.T. bewusst auf runde Beträge geändert worden.

Examensklausuren April 2002

Klausur Nr. 1: Z I (Urteil)

A und B liegen in Scheidung, verscherbeln Haus wegen Ausgleich. Notar weist daraufhin, daß wegen des Restkaufpreises beide gemeinsam anweisen müssen, da er von Anderkonto zahlt.

Ehefrau schickt Schrieb ab, auf dem auch Ehemann unterschrieben haben soll; er bestreitet die Echtheit; Notar weist Stadt-Sparkasse Dssd. an B-Bank zu zahlen; angegebenes Konto ist indessen Konto der Stieftochter; Rückbuchung nicht möglich; SSP macht Rückzahlungsansprüche an B-Bank geltend und tritt diese an Ehemann ab; B-Bank beruft sich auf Einwendungen aus Grundverhältnis.

Zwischen Banken war unter anderem EZÜ (im Anhang abgedruckt) vereinbart. Danach muss End-Bank Namen und KontoNr. vergleichen. Waren hier unterschiedlich.

Beweisaufnahme: Vernehmung der Ehefrau zu Vereinbarung, wonach sie vereinbart haben sollen, dass dieser Betrag an die beiden Kinder gehen soll (umfangreich).

Sachbearbeitervermerk: Es sollten die §§ 676a ff. BGB (also neues Recht) nicht angewendet werden, sondern das Recht davor!

Anmerkung: Eine böse Überraschung. Ein kalter, eisiger Wind am ersten Tag. Viele sind nicht fertig geworden. Tatbestand war auch noch mal umfangreich, da Beklagte diverse Einreden geltend machte. Eher Wahlfachgruppe Handels- und Bankrecht, denn allgemeines Zivilrecht.

Schwierigkeitsgrad: Am oberen Rand.


Klausur Nr. 2: C I (Urteil)

RA A erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen Geschäftsführer B und C in gesamtschuldnerischer Haftung. Auf seinen Antrag hin erlässt dann das AG Bonn einen PfüB.

In dem PfüB sind einmal 2000 DM und einmal 300 DM als Forderungen eingetragen. Die Kosten für die Zustellung des PfüB sind nicht mit eingetragen, sondern der GV hat diese Kosten dem A iHv. 200 DM per gesondertem Schreiben in Rechnung gestellt.

Drittschuldner ist die D-GmbH, bei der B und C Geschäftsführer sind. Die D-GmbH erklärt sich nicht, gibt keine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ab.

Daraufhin erhebt A Einziehungsklage, mit den Anträgen, die D-GmbH zur Zahlung der
1. 2000 DM
2. 300 DM
3. 200 DM
zu verurteilen.

Nun endlich äußert sich die D-GmbH. Sie teilt mit, dass der GF B längst aus der D-GmbH ausgeschieden ist (noch vor Erlass des VB). Im übrigen sei die Klage unzulässig, weil der Kläger dem Schuldner nicht den Streit verkündet habe (§ 841 ZPO). Bei dem übriggebliebenen GF C sei nichts zu holen, weil dessen Einkommen unter der Pfändungsgrenze liege (im Original-SV ausführlich).

Daraufhin ändert der A seine Klage:
1. Verlangt nunmehr 400 DM SchE
2. Im übrigen soll der RS für erledigt erklärt werden.

Bei den 400 DM SchE beruft sich A auf die verspätet abgegebene Drittschuldnererklärung (§ 840 II ZPO). Da die D-GmbH sich erst so spät geäußert habe, sei der Schaden entstanden. Der Schaden von 400 DM setzt sich zusammen aus
a) 200 Gerichtskosten
b) 100 anderweitigen Kosten
c) 100 RA-Pauschale

Zudem beantragt er Berichtung seines Antrages hinsichtlich des ausgeschiedenen GF B.

Beklagte ist der Ansicht, dieses Vorgehen sei unzulässig. Auch könne sie sich der Erledigung nicht anschließen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sie 2x in Anspruch genommen werde: Einmal durch den SchE-Ausspruch im Tenor und dann im Kostenfestsetzungsverfahren.

Der Richter weist den Kläger daraufhin hin, dass er ähnliche Bedenken hat.

Daraufhin ändert der Kläger erneut seine Klage:

1. Festzustellen, dass der RS in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen

2. hilfsweise, den RS für erledigt zu erklären und festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des gesamten RS zu tragen hat.

Wobei 1. sich auf den ursprünglichen Antrag beziehen soll und der hilfsweise Nr 2. auf Punkt 1 der 1.Klageänderung.

Beklagte rügt jede der Klageänderung und ist zudem der Ansicht, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die vor das Arbeitsgericht gehöre. Beantragt daher Verweisung.

Anmerkung: Sehr umfangreicher Tatbestand aufgrund der 2 Klageänderungen. Alleine schon die Wiederholung der Anträge hat einige Blätter gefüllt. Sachverhalt war sehr ausdifferenziert, man musste genau zwischen den GF und den einzelnen Summen differenzieren. Zudem Problem, was denn genau die Anträge des Kl. bedeuten sollten.

Schwierigkeitsgrad: Mittel bis schwer.


Klausur Nr. 3: Z II (Anwaltsgutachten)

Kläger sind Eheleute A. Beklagte sind Eheleute B. 1980 haben Eheleute B mit Z Mietvertrag über Wohnung abgeschlossen. 1991 kauften Eheleute A von Z alles, so dass nun A Vermieter. 1992 bauten B Garage und Gewächshaus auf Grundstück. Zudem machten sie erhebliche Modernisierungsmaßnahmen (im O-Sachverhalt ausführlich), die sich auf 20.000 DM beliefen, objektiv den Grundstückswert aber nur um 10.000 DM erhöhten. Haben aber keinerlei Unterlagen mehr darüber

05.10.2001 kündigten A den B zum 31.12.2001. B nehmen das nicht hin. Es kommt zu Verhandlungen, einigen sich schließlich doch auf den 31.12.2001.

B geben Grundstück mit Wohnung zurück. A wollen aber Garage und Gewächshaus weghaben. Setzen den B eine Frist. Nichts passiert.

A holen ein Gutachten ein, was es kostet, Bauten beseitigen zu lassen. Erheben dann Klage auf Zahlung eines Vorschusses.

Klage wird vor dem Amtsgericht erhoben, wo Mietsache liegt (Bochum). Die B wohnen nun an einem anderen Ort (XY). Im Sachbearbeitervermerk waren die gerichtlichen Zuständigkeiten für beide AG-Sachen und zudem die LG-Zuständigkeit angegeben.

B sind der Ansicht, dass man nicht so einfach Vorschuss verlangen könne. Das sei nur möglich, wenn A pleite sind. Auch könne es nicht angehen, dass A von den Bauten wussten, diese stillschweigend hinnahmen und jetzt diese abgerissen haben wollen. Auch sei es treuwidrig, dass jetzt, wo nach Beendigung des MietVerh A das Eigentum an den Sachen erlangt habe, nun eigentumsrechtliche Abwehransprüche geltend gemacht würden.

In der mündlichen Verhandlung kam es wegen Vergleichsverhandlungen zum Ruhen des Verfahrens. Als nix passiert, stellen A den Antrag, Verfahren wieder aufzunehmen.

Klageänderung: Nunmehr soll B die Bauten abreißen!

Schwierigkeitsgrad: Mittel.


Klausur Nr. 4: C II (Anwaltsgutachten)

Mandant GF kommt zum RA. GF ist Geschäftsführer der B-GmbH.

Die A-GmbH hat gegen die B-GmbH ein Urteil erstritten, Kostenfestsetzungsbeschluss liegt vor. Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig. Insgesamt 15.000,- DM.

Gleichzeitig schuldet der M aus einer früheren geschäftlichen Verbindung der A-GmbH noch Geld (5.000). Diese frühere geschäftliche Verbindung steht aber in keinem Zusammenhang mit der B-GmbH.

RA L der A-GmbH hat B-GmbH zur Zahlung aufgefordert: In dem Schreiben waren sowohl die Verbindlichkeiten der B-GmbH als auch die persönlichen Schulden des GF aufgelistet. Nix passierte. Daraufhin erwirkte die A-GmbH bei der Sparkasse der B-GmbH ein vorläufiges Zahlungsverbot.

Nun überweist der GF der GmbH dem RA L 17.000,- DM. Liegt daran, dass Ehefrau des GF Überweisungsträger ausgefüllt hat. GF hat nur unterschrieben, ohne noch einmal zu kontrollieren. Auf dem Überweisungsträge steht als Leistender die B-GmbH und unter Verwendungszweck "Zahlungsverbot vom (...)".

RA L schreibt kurz dem GF und sagt, der Zweck der Zahlung sei nicht eindeutig. Aufgrund der möglichen Gefahr einer Untreue und aufgrund von § 43a V BRAO werte er die Überweisung aber wie folgt: 15.000,- DM der 17.000,- DM seien als Zahlung der Verbindlichkeiten der B-GmbH anzusehen. Der Rest sei auf die persönlichen Verbindlichkeiten des GF anzurechnen. Dieses Geld iHv. 2.000,- DM behalte er auf dem Anderkonto, damit GF den Rest überweisen kann. GF soll bitte seine Zustimmung dazu erklären.

GF erklärt natürlich nicht seine Zustimmung. Sagt, dass er niemals den RA L dazu beauftragt habe. Die Zahlung sei nur auf die Verbindlichkeiten der B-GmbH erfolgt. Auch stehe der RA L im Lager der A-GmbH und könne schon alleine deswegen nicht die Interessen von GF wahrnehmen. Ausdrücklich weist GF daraufhin hin, dass Überzahlungen zurückzuerstatten sind. GF macht aber keine exakten Angaben hinsichtlich der Summen.

RA L erklärt daraufhin, dass er nun gar nichts mehr machen könne. Es sei überhaupt nicht klar, wie diese Zahlung (die ganzen 17.000) zu verstehen seien. Da GF nun das Geld zurückverlange, sei überhaupt keine Leistungserfüllung eingetreten.

Begehren des Mandanten GF:
1. Will Zahlungsverbot aus der Welt haben, weil er unbedingt an Konto muss, um anstehende Zahlungen an Dritte leisten zu können. Noch heute oder morgen.
2. Hat Angst, dass RA L (dem ist nicht zu trauen!) aus dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss zwangsvollstreckungstechnisch vorgeht. Will "Schutz vor einer unberechtigten Inanspruchnahme" haben.
3. Will überzahltes Geld wiederhaben. Will aber nicht gegen Sparkasse vorgehen, nur gegen andere Personen.

Mögliche Anträge ans Gericht sollten im Anhang formuliert werden.

Anmerkung: Zu 1: Auch für Leute, die ZwangsVollstreckungsR gelernt hatten, war dies z.T. Neuland. Hatte man aber einmal die Anspruchsnorm gefunden, war durch einen etwas ausführlicheren Blick in den Kommentar und Lesen der Gesetzesnorm klar, was zu machen war.
Zu 2: Ein bekanntes Problem. Man musste aber erst einmal überlegen, wie dieser Schutz zu erreichen war.
Zu 3.: Bekannter Anweisungsfall.

Schwierigkeitsgrad: Mittel.


Klausur Nr. 5: V I (Urteil)

Kl. hat a) Erlaubnis mit Waffen und Munition zu handeln und b) Erlaubnis, diese auszuführen. Betreibt in Duisburg ein Schusswaffen-Geschäft.

Führt seit langem schlampig seine Waffen-Handbücher: unvollständig, ungenau usw.

Tätigt vier Geschäfte im Laufe des Jahres 2000, bei denen er an mehrere Personen jeweils Munition verkauft. Hier war zu beachten, ob die einzelnen jeweils eine Berechtigung hatten, inwieweit diese gegolten hat, ob evtl. nur ein Schreibfehler vorlag. Sehr komplexer Sachverhalt!

Am 06.11.2000: Polizeipräsidium Duisburg a) widerruft o.g. Erlaubnis, b) verlangt Herausgabe aller Erlaubniskarten und c) Beseitigung aller durch die Tätigkeit zu a) erlangten Gegenstände.

Kl erhebt Widerspruch, Polizeipräsidium hilft nicht ab, leitet am 27.11.2000 WS an BezReg Düsseldorf weiter.

Am 01.12.2000 zieht Kläger nach Hetting mit seinem Geschäft um. Hetting liegt im Bereich der BezirksReg Arnsberg.

BezirksReg Düsseldorf hilft WS nicht ab.

Februar 2001: Kl erhebt § 80 V VwGO, wird aber zurückgewiesen. Daraufhin gibt Kläger Geschäft ganz auf.

Anfang 2002 zieht er nach Essen.

Erhebt Klage vor dem VG Düsseldorf. Erhebt zunächst Klage, den WS und den WS-Bescheid aufzuheben. Rügt zudem die Zuständigkeit des VG. Dann stellt er in der mündlichen Verhandlung Klage um: a) (fast) wie ursprüngliche Klage oder b) hilfsweise festzustellen, dass der Widerruf rechtswidrig war. Die Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit des VG erhält er nicht mehr aufrecht.

Kl ist der Ansicht, er sei nie vorgewarnt worden. Man habe seine schlampige Buchführung immer hingenommen, ohne groß Sanktionen anzudrohen. Auch werde er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht, wenn er den Laden zumachen müsse. Auch sei BezReg Düsseldorf gar nicht zuständig, da nun BezReg Arnsberg durch den Wohnungswechsel zuständig.

Die VwBehörde ist der Ansicht, Widerruf nach § 47 Abs.2 S.1 WaffG iVm. § 8 WaffG. Hier lägen die Fälle des § 5 Abs.1 Nr. 3 und Abs.2 Nr.2 WaffG vor. Zudem war im Anhang die 1. WaffV (Waffenverordnung) abgedruckt, diese galt es noch zu beachten.

In der mündlichen Verhandlung wurde noch vom Bekl. mitgeteilt, dass BezReg Arnsberg dem Handeln der BezReg Düsseldorf zugestimmt hat.

Schwierigkeitsgrad: In qualitativer Hinsicht war die Klausur mittleres Niveau. Dadurch, dass die Klausur aber in quantitativer Hinsicht epische Breite hatte, war sie schwer. Der Tatbestand war sehr, sehr umfangreich. Das bloße "Faktensaugen" aus den Aktenblättern dauerte hier mehr als 1 Stunde. Zudem gingen die Ereignisse kreuz und quer. Hier war es unabdingbar, sich eine Zeitleiste zu machen, ansonsten konnte man sich sofort beerdigen! Die Arbeit erinnerte vom Volumen stark an eine StrafR-Klausur.


Klausur Nr. 6: V II (Anwaltsgutachten + Sachverhalts-Darstellung + Antrag ans Gericht)

Mandant mietet Mehrfamilienhaus an.

Haus ist aus dem 19. Jahrhundert. Es liegt eine Genehmigung für den oberen Teil als Wohnung und für den Bereich des Erdgeschosses als Ladenfläche vor. Eigentümerin ist jemand Drittes.

Nimmt Umbaumaßnahmen vor, stellt Möbel hinein usw. usw. Sehr, sehr umfangreich: Es gab zunächst eine Beschreibung der Örtlichkeiten durch den Mandanten und dann noch eine Ortsbesichtigung. Ungefähr 4 Seiten umfangreicher Sachverhalt mit zahlreichen Details: Welche Einrichtungsgegenstände es gibt, wer die Mieter sind, wie das Vertragsverhältnis ist usw. usw. Sehr, sehr umfangreich. Mieter bleiben jeweils nur 3 - 12 Tage, "verschwinden" dann einfach. Mandant vermietet aber Räume auf unbestimmte Zeit. Da aber immer Personen nicht wieder auftauchen, kassiert er täglich ab. Diverse andere Einzelheiten.

Bei der Ortsbesichtigung mit Mandant und VwBehörde stellt sich heraus, dass zahlreiche erhebliche Mängel. Waren ausführlich ausgelistet, mit den betreffenden BauO NRW-Vorschriften!

VwBehörde erlässt Ordnungsverfügung, dass "Nutzung nach einem Monat" einzustellen ist. Daneben Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 " und Anordnung der sofortigen Vollziehung. Grund: Für Beherbungsstätte hat Mandant keine Genehmigung. Zudem erhebliche Gefahr für Leib und Leben, daher sofortige Vollziehung okay. Mandant sei auch nach § 17 OBG NRW Verhaltensstörer.

RAin telefoniert mit VwBehörde und teilt Bedenken mit: Es sei keine Beherbungsstätte, sondern normale Vermietung. Auch sei Mandant gar nicht richtiger Ansprechpartner. Zudem werde er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Auch greife Verfügung in bestehende Rechtsverhältnisse ein.

VwBehörde verfasst danach noch einmal Schriftsatz, in dem mitgeteilt wird, wie Ordnungsverfügung genau zu verstehen ist: Nämlich, dass Mandant erst in einem Monat Vermietung zu unterlassen hat. Bestehende Verträge würden dadurch nicht berührt.

Mandant will auf jeden Fall die nächsten Wochen weitervermieten. Hat im April evtl. die Möglichkeit, auf anderes Objekt zu wechseln. Will alle seine Rechte gewahrt wissen.

Dann stellt sich noch heraus, dass Mandant keine Vollmacht unterschrieben hat. Mandant ist unerreichbar im Ausland, kommt erst nach Ablauf der Widerspruchs-Frist wieder.

Schwierigkeitsgrad: In qualitativer Hinsicht war die Klausur mittleres Niveau, vor allem weil die wichtigsten BauO NRW-Normen im Sachverhalt ausdrücklich normiert wurden. Die Klausur hatte - wie schon die erste Klausur - aber in quantitativer Hinsicht epische Breite, da Sachverhalts-Darstellung vorangestellt werden sollte. Zudem Formulierung der Anträge ans Gericht. Dann war da noch die vollkommen eigenständige Sache mit der Vollmacht, die auch wieder Zeit gekostet hat. Insgesamt daher im oberen Bereich anzusiedeln.


Klausur Nr. 7: S I (Staatsanwalt. Abschlussverfügung, wesentl. Ergebnis der Ermittlung erlassen)

A, B und C überfallen in einer U-Bahn den X. B hält den X von hinten fest, während A ihn zuquatscht. X gibt seine Geldbörse, aber kein Geld. A gibt X Geldbörse daraufhin zurück, behält aber Kundenkarte der Sparkasse, die darin war. Da tritt C hinzu, der sich bisher im Hintergrund gehalten hat, und setzt sich mit in die Runde. A sagt zu dem X, er soll die Geheimnummer für die Karte rausrücken. C lässt dabei ein Messer in der Hand auf- und zuklappen und meint: "Aber die richtige, klar?!". X sagt die Geheimnummer. Bahn hält. A, B und C gehen aus der Bahn.

Da ruft ihnen X hinterher "Ihr besoffenen Schweine!". Denn A, B und C sind angetrunken. Im Bearbeitervermerk stand die genaue Promille-Anzahl, zugleich aber auch, dass sie in jedem Fall schuldfähig sind.

C (ohnehin rachsüchtig, weil von Freundin verlassen), kehrt um. Da tritt der Unbeteiligte Y dazwischen und will bedrohlichen Streit schlichten. Es kommt zum Handgemenge, bei dem C auf den Y einsticht. A kommt angelaufen, beruhigt den C und zieht ihn zurück. Da ruft erneut jemand aus dem Wagen eine Beleidigung. C rastet wieder aus, kehrt um. Y stellt sich ihm wieder in den Weg. Erneut sticht C zu. Y erleidet bei der Stecherei lebensbedrohliche Verletzungen. Unklar ist, ob dies beim dem ersten oder zweiten Zustechen geschah.

A, B und C trotten weg, mit Kundenkarte und Geheimnummer. Unterwegs zerreißt A die Kundenkarte. Von dem Konto des X wird kein Geld abgehoben.

Polizei kommt, Y kommt ins Krankenhaus, kann gerettet werden. A, B und C werden verhaftet.

Aussage des X: Schildert oben beschriebenen Sachverhalt.

Aussage des Y: Keine Erinnerung mehr, da alkoholisiert.

Einlassung der A: Sagt, das sei alles ganz anders gewesen. Sie habe sich zu X in der U-Bahn nur gesetzt, damit die streitsüchtigen B und C nicht den X anmachen würden. Als der B dann von hinten zugegriffen habe, habe der X wohl gedacht, es handle sich um einen Raubüberfall und habe deswegen alles herausgerückt. In Wahrheit sei dies aber nie geplant gewesen. Auch habe sie, weil es zu diesen schrecklichen Vorkommnissen gekommen sei, später die Kundenkarte vernichtet.

Einlassung des B: Sagt gleichen Sachverhalt wie A aus. Zudem habe er gar nicht gewusst, dass der C ein Messer gehabt habe.

Einlassung des C: Keine Aussage. Als er bei der Polizei auftritt, fällt den Polizisten ein Zettel auf, von dem der C abliest. Polizisten verlangen diesen heraus, C weigert sich. Wegnahme des Zettels durch Polizisten. Aus dem Zettel ergibt sich, dass Tat geplant war.

Gegen C wurde zwischenzeitlich Haftbefehl erlassen, der dann außer Vollzug gesetzt wurde.

Strafbarkeit von A, B und C.

Schwierigkeitsgrad: Irgendwo im mittleren Bereich. Schwierigkeiten bereitete vor allem Anklageschrift, da drei Tatbeteiligte. Sehr umfangreich.


Klausur Nr. 8: S II (Revisionsgutachten + Revisionsanträge formulieren)

A ist von AG (Schöffengericht) am 20.03.2002 wegen §§ 242, 244 I Nr.2 StGB und § 224 I Nr.4 StGB verurteilt, kommt zum RA.

RA legt "Rechtsmittel" ein. Einmal per Fax am 21.03.2002, einmal per normalen postalischem Schreiben am 22.03.2002.

Urteil wird dem A am 04.04.2002, dem RA am 10.04.2002 zugestellt.

Begutachtungszeitpunkt war der 22.04.2002.

Angeklagt war der A wegen §§ 242, 242 I Nr.2 StGB und § 224 I Nr.4 StGB.

Zwei Tatvorwürfe:
(1) Zusammen mit zwei anderen (waren nicht zu prüfen laut Sachbearbeitervermerk!) hat A die Originalschlüssel für einen teuren Gebrauchtwagen ausgetauscht, so dass er nun im Besitz dieser Schlüssel ist. Haben sich zusammengeschlossen, um das zukünftig bei mehreren Autohändlern zu machen. Einer der Täter fährt A zum Tatort, wo A Wagen mit Originalschlüssel klaut. In dem Wagen im Handschuhfach findet A einen Ring des Besitzers.
(2) Hat zusammen mit einem anderen (ebenfalls nicht zu prüfen) seine Ehefrau geschlagen, so dass diese verletzt wurde.

Polizei hat von diesen Ereignissen erfahren, weil Ehefrau den A angezeigt hat. Ehefrau hatte dem A in der Küche einen Zettel auf den Tisch gelegt, auf dem sie ihm mitteile, dass sie ihn verlasse und nun zur Polizei gehe. Als die Ehefrau den A verließ, hatte dieser noch geschlafen.

Polizist informiert StA, diese versucht Richter aufzutreiben, aber kein Richter vorhanden. Da ordnet StA Durchsuchung der Wohnung des A selber an. Polizist A fährt alleine zur Wohnung. Durchsuchungszeugen nicht hinzuziehbar, da das Ganze zu lange gedauert hätte. Polizist klingelt, A macht schlaftrunken auf. Polizist belehrt ihn, beginnt seine Durchsuchung. Da springt A los und will Schlüssel bzw. Ring verstecken. Polizist sieht das und kommt dem A zuvor. Schlüssel und Ring werden beschlagnahmt.

In der mündlichen Hauptverhandlung wird die Ehefrau des A angehört. Richter vergisst aber, diese nach § 63 StPO zu belehren. Ehefrau nicht mehr auftreibbar, daher wertet Richter Aussage als uneidliche Aussage.

Alle Täter werden angehört, nur der Mittäter bzgl. Komplex (2) taucht nicht auf. Hat schon bei Polizei gesagt, er werde nicht aussagen. Gericht verhängt daraufhin gegen den Abwesenden ein Ordnungsgeld und macht dann weiter.

RA legt nun "Revisionsbegründung" am 15.04.2002 (Zugang bei AG am 16.04.2002) ein. Heftet dem ganzen eine Kopie der Vollmacht zu.

Sachbearbeitervermerk: Delikte hinsichtlich Ring und Schlüssel, § 123 StGB waren von StA eingestellt und sollten nicht geprüft werden. Verfahren gegen andere Beteiligten ordnungsgemäß.

Schwierigkeitsgrad: Irgendwo im mittleren Bereich. Die Revisionsfehler waren hier z.T. ganz schön versteckt und sprangen einem nicht sofort ins Auge.

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