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Termin Februar 2002
Ulrich Welcker

Hinweis: Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Examensklausuren Februar 2002


Klausur V I " Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteil)

In A-Stadt findet im Juni das traditionelle Trabrennen statt. Am 29.6.2001 parkt K in der L-Straße außerhalb von A um das Rennen zu besuchen. Die L-Straße ist ca. 6 Meter breit und mit dem Zeichen 301 (Vorfahrt) beschildert. Als K gegen 9.00 Uhr parkt, ist er der einzige dort. Er bleibt soweit wie möglich auf dem Seitenstreifen und ragt nur ca.30 cm in die Fahrbahn.

Gegen 11.00 Uhr melden die städtischen Verkehrsbetriebe, dem Ordnungsamt, daß die Linienbusse nicht mehr durch die L-Straße kommen. Vor Ort stellt das Ordnungsamt fest, dass die L-Straße beiderseitig beparkt ist und nur mehr 3 Meter für beide Fahrtrichtungen übrigbleiben. Anderweitige Parkmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Deshalb wird durch das Ordnungsamt das Abschleppen sämtlicher Fahrzeuge angeordnet.

Das Fahrzeug des K wird durch die Firma Z abgeschleppt und auf deren Betriebsgelände verbracht. Dort holt K das Fahrzeug am selben Tag gegen Zahlung von 272,16 DM ab. Er erhält eine Quittung, auf der u.a. vermerkt ist: Stadt-Tarif 166,13 DM.

Im Juli 2001 fordert K die A-Stadt auf, ihm 276,16 DM nebst 10,72% Zinsen zu erstatten, da das Abschleppen rechtswidrig gewesen sei. Dies lehnt die A-Stadt ab.

Am 15.8.2001 erhebt K Klage. Er trägt vor, das Abschleppen sei rechtswidrig, da er ordnungsgemäß geparkt habe. Es hätte ausgereicht, die anderen Fahrzeuge abzuschleppen. Der Zinssatz sei aus Verzug gerechtfertigt.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 272,16 DM nebst 10,72% Zinsen ab dem 30.6.2001 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Gefahr könne neben dem Parkverstoß auch durch die "Lage im Raum" des PKW entstehen. Es sei auch nicht möglich gewesen festzustellen, wessen Fahrzeug zuletzt und am verkehrswidrigsten geparkt worden sei. Verzugszinsen seien im öffentlichen Recht nicht möglich und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen, da es nur um die Rückforderung gegangen sei.

Klausur V " II Entscheidung der Widerspruchsbehörde (Widerspruch)

W ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich der Gemeinde A. A ist eine kleine kreisangehörige Gemeinde. Auf dem Grundstück befindet sich eine Fischereihütte mit Aufenthaltsraum und Geräteraum und Fischteiche. Für die Hütte existiert eine Baugenehmigung, die ausdrücklich Wohnnutzung ausschließt.

Nach einem Hinweis auf eine mögliche Wohnnutzung der Hütte führt die für A zuständige Bauaufsichtsbehörde einen Ortstermin durch. Dabei wird festgestellt, dass die nach Aktenlage offene Terrasse durch Baumaßnahmen verschlossen und in zwei Räume unterteilt wurde. In einem der beiden Räume befindet sich ein Bettgestell; in dem anderen finden sich angerostete Utensilien für den Fischfang. In dem ursprünglichen Aufenthaltsraum findet sich eine Couch und in dem ursprünglichen Geräteraum eine Kochecke. Die Fischteiche sind größtenteils mit Wasser belassen und es befinden sich auch Friedfische darin. X betreibt aber seit 1991 keine gewerbliche Fischzucht mehr. X, der an dem Ortstermin teilnimmt, wird mitgeteilt, dass bauaufsichtliche Maßnahmen in Betracht kommen.

Im Nachgang zu dem Ortstermin wird ermittelt, dass bis Juni 2001 ein Ehepaar Hunold auf dem Grundstück beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Auch dies wird dem X mitgeteilt.

Am 10.10.2001 erläßt die Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungsverfügung, welche dem X mit PZU am 11.10.2001 zugestellt wird. In dieser wird dem X aufgegeben, die Hütte abzureißen. Außerdem wird ein Zwangsgeld von 3000,00 DM angedroht, falls dies nicht innerhalb von drei Monaten geschehe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die erteilte Genehmigung die neue Nutzung nicht mehr umfasse. Genehmigt sei die Hütte als Fischereihütte. Tatsächliche Nutzung sei aber Wohnnutzung. Dies ergebe sich aus der Ortsbesichtigung, aber auch aus der Aussage der Eheleute Hunold. Diese hätten ausgesagt, von April 1999 bis Juni 2001 die Wohnung auf dem Grundstück von X gemietet zu haben. Das Vorhaben sei auch nicht genehmigungsfähig, da es zum einen kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB mehr sei; im Rahmen des § 35 II BauGB verstoße das Vorhaben gegen den Flächennutzungsplan. Dieser weise das Grundstück als Landwirtschaft aus.

Am 5.11.2001 erhebt X dagegen Widerspruch. Zunächst sei er nicht angehört worden. Außerdem liege keine gewollte Nutzungsänderung vor; die Eheleute Hunold hätten widerrechtlich auf dem Grundstück gewohnt. Es sei auch unverhältnismäßig das Abreißen anzuordnen. Er bemühe sich seit langem einen Pächter für die Fischzucht zu finden. Dies scheitere aber an den hohen Kosten für Schutzsysteme gegen Fischwilderer. Der Abriß würde alle Pläne vereiteln. Schließlich habe schon die Voreigentümerin die baulichen Veränderungen vorgenommen, gegen die auch nicht vorgegangen worden sei. Er sei bereit, die Hütte auf das ursprünglich erlaubte Maß zurückzubauen.

Die Bauaufsichtsbehörde hilft dem Widerspruch nicht ab und legt ihn der zuständigen Bezirksregierung K vor. Zur Begründung verweist sie auf den Ausgangsbescheid und trägt noch vor, wegen fehlender wasserrechtlicher Genehmigungen sei nicht absehbar, ob überhaupt jemals wieder Fischzucht dort betrieben werde.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2001 teilt X mit, dass er mit dem L einen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen habe. Die weitere Abwicklung, insbesondere die Übereignung solle erst nach Abschluß des Verfahrens vorgenommen werden.

Im Dezember 2001 stirbt X und wird von seiner Frau F und seinem Sohn S beerbt. Diese erklären, dass Verfahren fortführen zu wollen.

Klausur Z I " Entscheidung des Amtsgerichtes (Urteil)

K, wohnhaft in Werdohl, verleiht dem V seinen PKW-Anhänger. Es wird vereinbart, daß V keinesfalls berechtigt ist, den Anhänger jemanden zu überlassen, auch nicht zur Reparatur.

Im März 2001 verunfallt der V mit dem Anhänger. Er übergibt ihn der B-GmbH mit Sitz in Lüdenscheid. Es wird vereinbart, daß die B den Unfallschaden ausbessern soll. Hierüber stellt die B am selben Tag, dem 12.3.2001, eine Auftragsbestätigung aus. Die B weiß nicht, daß K Eigentümer des Anhängers ist.

Am 5.4.2001 stellt die B dem V eine Rechnung für die erfolgte Reparatur über 800,00 DM. K erfährt in der Zwischenzeit von dem Unfall und der Übergabe an B. Er erklärt V gegenüber, er überlasse ihm deswegen den Anhänger nicht mehr und verlangt diesen heraus. V verweist ihn an die B. Daher schreibt K unter dem 25.4.2001 an die B, teilt ihr den Sachverhalt mit und fordert zur Herausgabe bis zum 5.5.2001 auf. Am 30.5.2001 erfolgt eine weitere Fristsetzung bis zum 8.6.2001.

Am 6.6.2001 erwidert die B, sie sei bereit, den Anhänger gegen Zahlung der 800,00 DM herauszugeben. V zahlt im Juli 2001 400,00 DM an B.

K behauptet, er benötige den Anhänger u.a. für Schuttransporte von zu Hause zu einer Mülldeponie. Er ist der Ansicht, eine Nutzungsentschädigung von 25,00 DM pro Tag sei angemessen.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. den Anhänger (es folgt nähere Beschreibung) an ihn herauszugeben
2. an ihn eine Nutzungsentschädigung von 1650 DM für 66 Kalendertage á 25,00 DM zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Reparatur sei eine notwendige Verwendung auf den Anhänger gewesen.

Widerklagend beantragt sie, den Kläger zu verurteilen,

an sie 400,00 DM zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Bearbeitervermerk: Werdohl liegt im Bereich des Amtsgerichts Altena. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist erlassen.

Klausur C I " Entscheidung des Gerichts (Urteil)

Die K-GmbH führte vor dem Landgericht Düsseldorf einen Prozeß. Beauftragt mit der Prozeßführung war der Rechtsanwalt B. Dieser hatte das Mandat im Namen der K von dem Rechtsanwalt R erhalten.

Nachdem der Prozeß für die K endgültig verloren war, erließ im Dezember 1999 das Landgericht Düsseldorf einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß über 5000 DM gegen K auf Antrag des B. Im Januar 2000 zahlte die K an den R 3000 DM. An B übersandte sie einen Scheck über 2000 DM am 10.1.2000. In einem Begleitschreiben erklärte sie dem B, sie sehe dies als abschließende Zahlung, für sie sei die Sache damit erledigt. Wenn er damit einverstanden sei, wäre weitere Korrespondenz überflüssig. B schreibt am 16.1.2000 an die K, daß er auf vollständiger Zahlung des Beschlusses vom Dezember 1999 bestehe und dies nur eine Anzahlung sein könne. Er versucht noch am 16.1.2000 den Brief an den K zu faxen, was mißlingt. Danach gibt er den Brief mit normaler Post auf, der am 19.1.2000 der K zugeht. Den Scheck löst B noch am 16.1.2000 ein, am 19.1.2000 um 0.00 Uhr erfolgt die Gutschrift.

In der Folgezeit führt K gegen B einen Regreßprozeß. Diesen verliert sie in zwei Instanzen. Das Landgericht Düsseldorf erläßt im Oktober 2000 und April 2001 jeweils einen Kostenfestsetzungsbeschluß für die erste und zweite Instanz. Der Beschluß vom Oktober 2001 geht über 5500,00 DM, der Beschluß vom April über 7700,00 DM. In dem zweiten Beschluß werden 123,90 DM, die in den 7700,00 DM enthalten sind, noch einmal extra aufgeführt, es werden auch Zinsen festgesetzt.

Im Mai 2000 schickt die K an den B einen Scheck über 7823,90 DM. In einem Begleitbrief heißt es, dies sei für "die Kosten aus unserem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf " Az. 5 O 33/00 -. Die Sache ist für uns damit erledigt." Der Scheck wird noch im Mai 2000 eingelöst.

Im Juni 2000 schreibt B an die K, er rechne das Geld zunächst auf die Forderung aus dem Beschluß vom Oktober 2000 und nur den Rest auf den Beschluß von April 2001 an.

K behauptet, es sei vereinbart gewesen, daß durch die Mandatsübernahme des B keinerlei Zusatzkosten für sie entstünden. B solle sich aufgrund der " unstreitig bestehenden - Vereinbarung der Gebührenteilung mit R im Innenverhältnis an diesen halten.

Mit der am 10.10.2000 bei Gericht eingegangen und am 16.10.2001 zugestellten Klage kündigte K an, zu beantragen,

die Zwangsvollstreckung aus dem KFB vom Dezember 1999 i.H.v. 3000 DM für unzulässig zu erklären, die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen von Oktober 2000 und April 2001 für unzulässig zu erklären.

In der Mündlichen Verhandlung übergab B an K die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom Oktober 2000. Die Parteien erklärten daraufhin bezüglich des Beschlusses vom Oktober 2000 insgesamt und in bezug auf den Beschluß vom April 2001 in Höhe von 2323,90 DM die Hauptsache für erledigt.

Die Klägerin beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem KFB von Dezember 1999 i.H.v. 3000 DM und die Zwangsvollstreckung aus dem KFB von April 2001 i.H.v. 5376,10 DM für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R. Dieser hat ausgesagt, er sei nur Verkehrsanwalt gewesen. Keinesfalls sei er ermächtigt gewesen, Gelder für B abzurechnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist erlassen.

Klausur Z " II Anwaltsklausur einschichtig, ohne Sachverhalt

Mandant M ist allgemein vereidigter Sachverständiger u.a. für Bauschäden. Wohnhaft ist der Mandant in Bonn.

1999 erhielt der Kläger, mit Sitz in Köln, von der X-GmbH einen Auftrag zum Verlegen eines Holzbodens in einer Lagerhalle. Teilweise wurde die Arbeit von dem Kläger selber ausgeführt, teilweise schaltete er die Z-GmbH ein. Die Arbeiten wurden abgenommen und die X-GmbH nahm die Arbeiten auf.

2000 traten Schäden an dem Boden auf. Der Kläger ließ durch den Gutachter Pauli ein Gutachten über die Schadensursache erstellen. Der Gutachter Pauli kam zu dem Ergebnis, daß Verursacher die Z-GmbH sei. Daraufhin klagte K gegen die Z-GmbH vor dem Landgericht Köln. Dieses bestellte dem Gutachter Riegel zwecks Feststellung der Schadensursache. Auch dieser benannte die X-GmbH als Schadensverursacher. Dem folgte das LG Köln und verurteilte die X-GmbH zu Schadenersatz und Vorschuß.

In der Berufung vor dem OLG Köln berief dieses den Mandanten zum Gutachter, nachdem die Z-GmbH ihren Vortrag zur Schadensverursachung präzisiert hatte. Im März 2001 fand ein Ortstermin statt. Danach erstellte der Mandant sein Gutachten. In diesem und auch in der mündlichen Erörterung vor dem OLG Köln benannte er den Kläger als Schadensverursacher. Der Vorsitzende wies vor der Vernehmung darauf hin, daß Gutachten müsse unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen erfolgen. Das Gericht folgte dem Gutachten des Mandanten und gab der Berufung statt. Die Revision wurde vom BGH nicht zugelassen.

Im Juni 2001 wurde der Kläger durch Schiedsspruch verurteilt, an die X-GmbH 500.000,00 DM zu zahlen. An Prozeßkosten sind gegen die Z-GmbH zusammen 50,000 DM angefallen. Der Schiedsspruch stützt sich auf ein Gutachten des Gutachters Schwarz, der die X-GmbH als Verursacher nennt.

Mit der am 15.2.2002 bei dem Landgericht Köln eingegangenen und am 19.2.2002 dem Mandanten zugestellten Klage macht der Kläger rund 25.000,00 Euro geltend. Er behauptet, der Mandant habe vor dem OLG Köln falsch ausgesagt und einen fahrlässigen Meineid geleistet. Er trägt vor, der Mandant sei inkompetent und parteiisch gewesen: nur kurz nach dem Verfahren habe er von der X-GmbH ein Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe erstellt. Weiterhin moniert der Kläger einige Punkte, welche die Arbeitsweise des Mandanten bei dem Ortstermin betreffen.

Er trägt weiter vor, als Partei des Ausgangsverfahrens sei er Auftraggeber des Mandanten gewesen. Auf jeden Fall bestünden Sorgfaltspflichten gegenüber den Parteien.

Der Mandant erklärt zur Klage, daß er über langjährige Berufserfahrung u.a. als Architekt und Sachverständiger verfüge. Er habe damals sein Gutachten nach besten Wissen abgegeben. Nunmehr sei er sich aber nicht mehr 100%ig sicher, ob sein Gutachten richtig sei. Er habe zwischenzeitlich mit dem Gutachter Schwarz diskutiert. Bezüglich der monierten Punkte verweist der Mandant auf sein Gutachten von damals. Der Mandant möchte wissen, ob das LG Köln zuständig sei, da er doch in Bonn wohne, und auch dort das Gutachten verfaßt habe. Außerdem möchte er wissen, ob er auch vor dem LG Köln vertreten werden könne, da man doch nur vor AG und LG Bonn zugelassen sei.

Klausur C II " Anwaltsklausur mit Sachverhaltsschilderung

X hat 1992 einen Kontokorrentkredit bei der C-Bank. Den Kredit nutzt er, um Aktien für ein Warendepot zu kaufen. Für diesen Kredit stellt die Mandantin M eine Sicherheit in Form einer Verpfändung von eigenen Festgeldguthaben im Wert von rund 300.000 DM.

Anfang 1999 stellt X die Zahlungen auf den Kredit ein. Dieser beträgt rund 900.000 DM. Die C-Bank kündigt den Kredit und liquidiert das Warendepot. Dieses erbringt rund 270.000 DM. Bis Anfang 2000 reduziert X die Verbindlichkeit auf rund 200.000 DM.

Wegen des Restes verklagte ihn die C-Bank. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Bochum am 11.4.2000 erklärt X, er habe der M 1/3 des Aktiengewinns versprochen, wozu es aber nie gekommen sei. Über Verluste sei nie gesprochen worden. Wegen laufender Vergleichsverhandlungen wird der Termin vertagt.

Am 14.4.2000 erscheinen der X und Y vor dem Notar N. Sie erklären, daß X anerkenne der Y 1 Mio. DM zu schulden, er sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe und Y dies annehme. N erstellt hierüber eine Urkunde und erteilt Y eine vollstreckbare Ausfertigung.

Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, erlangt die C-Bank am 20.6.2000 ein Versäumnisurteil gegen den X. Dieser wird darin verurteilt an die C-Bank 190.000 DM zu zahlen. Die C-Bank erwirkt darauf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen den Arbeitgeber des X. Dieser erklärt, es bestehe eine vorrangige Pfändung in Höhe von 1 Mio. DM. Diese war von Y durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 15.5.2000 aufgrund der Urkunde vom 14.4.2000 erwirkt worden. Am 2.7.2000 bestellt der X auf seinem Grundstück in Herne, Schmidtstr. 17, eine Grundschuld über 500.000 DM für Y. Y selber erwirkt auf einem zweiten Grundstück des Y in Herne in der Karl-Str. eine Zwangssicherungshypothek wieder basierend auf der Urkunde vom 14.4.2000. Noch im Mai 2000 vereinbarten X und Y, daß Y die Verwaltung der Immobilien des X übernehmen und auch die Mietzinseinnahmen hieraus erhalten solle.

Die C-Bank verwertet nun die gepfändeten Guthaben der M und tritt ihr die titulierte Forderung gegen X ab, was M annimmt. Im März 2001 läßt M den Titel auf sich umschreiben.

M gelingt es durch Verkauf einer Eigentumswohnung des X 20.000 DM zu erlangen. Weitere Zwangsvollstreckungsversuche schlagen fehl. Hierüber kann die Mandantin Bescheinigungen der Gerichtsvollzieher beibringen. Y hat aus ihrem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß 99.000 DM erhalten.

Die Mandantin wünscht Beratung darüber, ob und wie gegen Y vorgegangen werden kann. Sie behauptet, von Y vorgelegte Darlehensverträge von 1995 und 1998 seien erst jetzt erstellt und rückdatiert worden. Sie habe die Sicherheit damals nur aus Vertrauen zu X gestellt. Sie ist der Ansicht, X habe die Urkunde nur erstellt, um sein Vermögen der C-Bank zu entziehen.

Y hat alle Ansprüche der M zurückgewiesen. Sie behauptet, X und M hätten vereinbart, daß mit 1/3 für die Rückführung des Kontokorrentkredites haftet. Sie ist der Ansicht, die beiden hätten eine BGB-Gesellschaft gegründet.

Klausur S I " Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Der Beschuldigte B wird am 6.9.2001 durch Versäumnisurteil des AG Hagen verurteilt an X 1500,00 DM zu zahlen. Das Urteil wird am 1.10.2001 rechtskräftig, an diesem Tag wird dem X auch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Das Urteil wird dem X am 12.9.2001 zugestellt.

Am 15.11.2001 übersenden die Rechtsanwälte des X das Urteil an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge mit dem Antrag, die Vollstreckung durchzuführen. Deswegen begibt sich am 5.12.2001 der Gerichtsvollzieher G zu der Wohnung des B.

G legt dort seinen Ausweis, das Urteil und den Vollstreckungsauftrag vor. B erklärt, er habe nicht genügend Bargeld, er habe aber eine mehrere tausend Mark teure Stereoanlage, die gepfändet werden könne. G läßt sich den Geldbeutel vorlegen und pfändet einen tausend DM-Schein und fünf einhundert DM. Diese legt er in eine Stahlkassette und nach Ausfüllen des Vollstreckungsprotokolls legt er diese in seinen PKW.

B, der das Geld nicht aufgeben will, begibt sich zu dem PKW. Gerade als G wegfahren will, macht er sich daran, Kofferraum und Stahlkassette zu öffnen. Gerade als er diese offen hat, kommt G dazu. B sagt zu ihm: "Haub ab, oder ich haue dir richtig eine rein." Und regt ihm die Faust entgegen. G läßt ihn gewähren und B steckt sich die 1500,00 DM in seine Hemdtasche.

G ruft per Handy die Polizei. Als diese ankommt, erklärt er die Situation. Auf Klingeln der Polizisten läßt B sie herein und auf Aufforderung übergibt er die 1500,00 DM in einem 1000,00 DM-Schein und fünf hundert DM-Scheinen. Er folgt dann den Polizisten aufs Revier.

Auf dem Revier wird er über seine Rechte als Beschuldigter belehrt und sagt aus. In dieser Aussage bestätigt er im wesentlichen den obigen Ablauf. Auf den Vorhalt, er solle den G bedroht haben, erklärt er, dies könne sein. Er habe dem G die 1500,00 DM nicht lassen wollen, schließlich sei ja auch andere pfändbare Habe u.a. die Stereoanlage da gewesen. Vernehmender ist PK Böll.

G wird als Zeuge vernommen und gibt den Ablauf wie oben beschrieben wieder. Er übergibt auch das Versäumnisurteil und den Vollstreckungsauftrag. Er stellt Strafantrag wegen aller Delikte.

Am 11.12.2001 stellt X telephonisch Strafantrag. Am 4.1.2002 meldet sich die Rechtsanwältin R als Verteidigerin des B mit ordnungsgemäßer Vollmacht. Sie gibt an, der B mache nun von seinem Schweigerecht gebrauch. Die vor dem PK Böll gemachte Aussage sei unverwertbar, da ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliege. Der PK Böll habe vor der Aussage erklärt: "Du bleibst solange hier, bis du gestehst".

PK Böll erklärt auf Nachfrage, er könne sich an den Vorgang nicht mehr genau erinnern. Es sei aber möglich, daß er dies gesagt habe.

Am 5.2.2002 meldet sich die S. Sie erklärt, sie sei die Schwester des am 15.12.2001 verstorbenen G. Dieser hinterlasse keine anderen Verwandten außer ihr und seiner Lebensgefährtin. Sie habe erfahren, daß ihr Bruder möglicherweise Opfer eines Verbrechens geworden sei und das er eventuell schon Strafantrag gestellt habe. Da sie nicht erkennen könne, ob dies der Fall sei, stelle sie nunmehr vorsorglich schriftlich Strafantrag wegen aller Delikte. Eine Nachfrage ergibt, daß der Tod des X und die Verwandtschaftsverhältnisse so richtig sind.

Klausur S II Entscheidung des Gerichts (Urteil)

A1 und A2 werden angeklagt am 15.9.2001 einen gemeinschaftlichen Totschlag begangen zu haben. A1 wird außerdem noch wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall angeklagt.

In der mündlichen Hauptverhandlung vom 26.2.2002 des Landgerichts Essen läßt sich A1 nach ordnungsgemäßer Belehrung folgendermaßen ein:

Er habe erfahren, daß seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau eine Affäre mit Herrn X haben solle. Am 15.9.2001 sei er gegen 23.00 Uhr zu X gegangen. In der Manteltasche habe er einen Hammer dabeigehabt, um sich falls nötig gegen X zu wehren. X habe ihn eingelassen, und die Vorwürfe des A1 zurückgewiesen. Er habe ihn dann wegen seiner Eifersucht ausgelacht. Daraufhin habe A1 rot gesehen. Als X sich umgedreht habe " wohl um ins Bad zu gehen " habe er ihm mit dem Hammer auf den Hinterkopf geschlagen. Er habe ihn nicht töten, sondern nur einen Denkzettel verpassen wollen. Als X am Boden lag, sei er in Panik geraten und zu A2 gegangen. Dieser sei sein Kumpel. Er habe ihm alles erzählt und erklärt, X könne möglicherweise tot sein. A2 habe dies aber nicht so recht geglaubt und selber nachsehen wollen. A2 sei dann zu X gegangen. Ungefähr 1 Stunde später sei A1 in der Wohnung des A2 von der Polizei gestellt worden.

Die Befragung zu den Personalien ergibt, daß er seinen Vater nicht gekannt, und den Kontakt zur Mutter mit 15 Jahren verloren habe. Er lebe mit seinem Bruder in einer Wohnung. Seine jetzige Frau habe er in einer Gaststätte kennengelernt. Es habe wegen angeblicher Männergeschichten schon Streit, aber keine Handgreiflichkeiten gegeben. A1 ist 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten verurteilt worden. Diese wurden zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit 3 Jahre. Die Tat betraf ebenfalls eine Mädchengeschichte.

A2 läßt sich folgendermaßen ein: A1 sei am Tattag spät abends zu ihm gekommen und habe den Vorfall mit X erzählt und das dieser möglicherweise tot sei. Er habe dies nicht glauben können und sei zu X gegangen. Als er den X reglos auf dem Boden liegen sah, habe er ihn für tot gehalten. Um A1 vor Schwierigkeiten zu bewahren, sei er auf die Idee gekommen, einen Selbstmord vorzutäuschen. Er habe seine Pistole genommen, dem X an den Kopf gehalten und habe abgedrückt. Ob X noch lebe, habe er nicht weiter untersucht. Danach sei er gegangen und sei kurz danach von der Polizei geschnappt worden.

A2 ist am 15.10.2001 durch das AG Essen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit 3 Jahre.

Nunmehr werden nacheinander die Ehefrau und der Bruder des A1 als Zeugen aufgerufen. Beide machen von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Es wird festgestellt, daß die E von dem Kriminalkommissar K und der B von dem Richter am Amtgericht R vernommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des A2 stellen die Zeugenvernehmungen anheim, der Verteidiger des A1 ist dagegen. Es wird beschlossen, R und K als Zeugen zu vernehmen.

Nach einer Verhandlungspause sagt K wie folgt aus:

Er habe die E vernommen. Zu dem Totschlagskomplex habe sie nichts sagen können. Bezüglich des Diebstahls habe sie ausgesagt, der A1 habe ihr gegenüber darüber geprahlt, was er für einen guten Fang mit der Tasche gemacht habe. Er habe aus einem Auto diese Tasche genommen, nachdem er das Seitenfenster mit einem Stein eingeschlagen hatte.

R sagt aus, er habe B als Mitbeschuldigten an dem Diebstahl vernommen. Dieser habe seine Unschuld beteuert. Er habe weiter ausgesagt, A1 habe die Tasche mitgebracht und sich damit gebrüstet, welch toller Fang dies gewesen sei. Er habe B vorsorglich auch als Angehörigen belehrt.

Weiter wird der S als Zeuge vernommen. S erklärt, er habe den PKW, aus dem die Tasche verschwunden sei untersucht. Dabei habe er festgesellt, daß ein Seitenfenster eingeschlagen und ein Stein im Wagen gelegen habe. Später sei bei einer Durchsuchung wegen der anderen Sache die verschwundene Tasche in der Wohnung des A1 und des B gefunden worden. Zunächst seinen beide verdächtigt worden und erst nach den Aussagen des B und der E sei das Verfahren gegen B nach § 170 II StPO eingestellt worden.

Schließlich sagt noch der N aus. Er sei der Nachbar des X. Er habe abends ein Streitgespräch aus der Wohnung des X gehört, aber nichts verstanden. Dann sei es lange ruhig gewesen. Dann habe er einen Mann gesehen, der die Wohnung des X betreten habe. Es habe dann plötzlich einen Knall wie einen Pistolenschuß gegeben. Er sei in die Wohnung des X und habe diesen mit einer Schußwunde am Kopf gesehen. Er habe dann die Polizei gerufen.

Der Sachverständige S1 erklärt, die Kugel aus dem Kopf des Opfers stamme aus der Tatwaffe. Das Opfer sei sofort tot gewesen.

Der Sachverständige S2 erklärt, die Wunde am Hinterkopf könne von einem Hammer wie der Tatwaffe stammen. Um die Wunde zu verursachen habe dieser mit großer Kraft geführt werden müssen. Solche Wunden seien in der Regel tödlich. Auch diesmal sei die Wunde so schwer gewesen, daß selbst bei sofortiger ärztlicher Hilfe der X nicht mehr zu retten gewesen sei. Er hätte aber ohne den Schuß noch einige Stunden gelebt.

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