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Termin Februar 2002
Jörn Huelsemann hat den Termin Februar 2002 in Niedersachsen absolviert und schlagwortartig wiedergegeben.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.


Verwaltungsrecht 1: VerwR-AT: Widerspruch gegen Zinsbescheid nach § 49a VwVfG. Hintergrund war eine doppelt gewährte Subvention. Einer der beiden Bescheide wurde zurückgenommen. Dagegen kein Widerspruch. Einige Zeit später dann der Zinsbescheid. Gefordert wearen Zinsen für den Zeitraum ab Auszahlung der Subvention bis zu deren Rückzahlung. WiFü meint, er brauche nur Zinsen für den Zeitraum zwischen Bestandskraft des Zinsbescheides und Rückzahlung zu zahlen.

Verwaltungsrecht 2: VerwR-BT: Widerspruch gegen eine Aufforstungsverfügung nach § 15 LWaldG. Probleme: Lag der Tatbestand eines "Waldes" vor? Jetzt viel Sachverhaltsauswertung, d.h. historische Entwicklung des Grundstücks usw. Ein Katasterauszug wies "Gründland" aus. Ich habe Wald verneint, weil in der Vergangenheit von einer anderen Behörde ein Zuschuss für die Stillegung von Grünflächen gewährt wurde. Kann doch nicht sein, daß sich die Entscheidungen so widersprechen...

Zivilrecht 1: Widerklage und Klagehäufung: Herausgabeverlangen bzgl. Pkw-Anhänger mit Antrag nach § 255 ZPO sowie Verlangen nach Nutzungsentschädigung ./. Verwendungsersatz. Ein Klassiker: Entleiher baut mit dem Anhänger einen Unfall und gibt ihn zur Reparatur. Kann diese nicht vollständig (400 von 800 DM) zahlen. Eigentümer erfährt dies und verlangt Anhänger von Reparaturbetrieb. Der beruft sich auf Werkunternehmerpfandrecht, mindestens aber auf Verwendung. Prozessuales Problem: Der Antrag nach § 255 ZPO. Ich habe diesbezüglich Unzulässigkeit angenommen, da hier - es handeltes sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht - § 510b ZPO weitere Hürden aufbaut.

Zivilrecht 2: Vollstreckungsgegenklage gegen drei Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 19 BRAGO. Häßliche Sache, da verwirrend. Auf den Inhalt der Kostenfestsetzungsbeschlüsse kam es nämlich gar nicht an. Bis zu dieser Erkenntnis war der Puls natürlich bei 250... Die KLage wurde einerseits auf Erfüllung, andererseits auf einen möglichen Erlaß gestützt. Der Schuldner (und Kläger) hatte dem Gläubiger (und Beklagten) Schecks über Teilsummen zukommen lassen und jeweils erwähnt, er sähe die Sache damit als erledigt an. Gläubiger löst die Schecks ein, widerspricht dabei einmal per Fax - Fax des Schuldners ist natürlich kaputt... Im Termin kam es dann - um die Sache ein wenig zu erschweren - noch zu einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung.

Anwaltsklausur: mögliche Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen einer möglichen falschen (da schlampig vorbereiteten) Aussage; dabei Bewertung von insgesamt 5 Gutachten über den Belag einer Industriehalle. Lösungsweg nach Ansicht der werten Referendarsgemeinschaft: § 823 II BGB iVm Aussagedelikten oder § 826 BGB. Jedenfalls keine pVV, da kein Vertrag einer Partei mit dem SV. Häßliche Sache: was wussten wir schon von Industrieparkett?

Verwaltungsgerichtsklausur: Beamtenrecht - Verpflichtungsklage. Ein Beamter im mittleren Dienst fällt zweimal durch die Aufstiegsprüfung in den gehobene Dienst und möchte einen dritten Versuch. Der wird ihm nicht bewilligt. Liegt eine begründete Ausnahmesituation bei ihm vor, weil er sich seinerzeit um seine Tochter (16, schwierig) und seine Mutter (84, hilfsbedürftig) kümmern mußte?

Strafrecht 1: Eine 20-jährige Prostituierte zockt drei Freier ab: Einen wird räuberisch erpresst, einer bestohlen, einer gibt die EC Karte samt PIN her, woraufhin mehr Geld abgehoben wird, als vereinbart wurde. Materiell nicht besonders schwer. Es waren die Zeugenaussagen und die Einlassungen der Beschuldigten auszuwerten, was aber in Ordnung war. Mein Problem: habe nicht alles ausformulieren können; wahrscheinlich darf man bei Strafrecht nicht 2:20 Stunden Konzept entwickeln...

Strafrecht 2: Schreibbeginn diesmal nach 2 Stunde. Wenigstens fertig geworden, wenn auch mit lahmer Hand... Eine Haushälterin fällt aus dem 2. Stock und erleidet einen Genickbruch. Nachbar sieht Mann mit auffällig gefärbtem Haar ins Innere der Wohnung gehen. Hausdurchsuchung mit Zustimmung aller Beteiligten: Der Sohn des Hauses hat nämliche gefärbte Haare. Es findet sich eine Pistole in seinem Zimmer. Eine Freundin der Toten hörte kurz vor deren Ableben einen Streit in der Wohnung. Nun kommt es: Der Anwalt des Beschuldigten kommt zur StA und verrät, daß sein Mandant ihm gesagt habe, er habe "nach der Haushälterin geschlagen", diese sei dann rückwärts gegangen und aus dem Fenster gefallen. RA sagt daß, weil die tote Haushälterin seine langjährige Freundin war. Später will RA nicht mehr aussagen - weg. § 55 StPO. (Seine Strafbarkeit nach § 202 StGB war natürlich zu bejahen). Und: Die Exfreundin des Beschuldigten macht ganz ähnliche Angaben wie der RA. Probleme: Sind die Aussagebn verwertbar usw. Wie schaffe ich den RA als Zeugen heran? Es war nicht ohne!

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