Jörn Huelsemann hat den Termin Februar 2002 in Niedersachsen absolviert und schlagwortartig wiedergegeben.
Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.
Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.
Verwaltungsrecht 1: VerwR-AT: Widerspruch gegen Zinsbescheid nach § 49a
VwVfG. Hintergrund war eine doppelt gewährte Subvention. Einer der beiden
Bescheide wurde zurückgenommen. Dagegen kein Widerspruch. Einige Zeit
später
dann der Zinsbescheid. Gefordert wearen Zinsen für den Zeitraum ab
Auszahlung der Subvention bis zu deren Rückzahlung. WiFü meint, er brauche
nur Zinsen für den Zeitraum zwischen Bestandskraft des Zinsbescheides und
Rückzahlung zu zahlen.
Verwaltungsrecht 2: VerwR-BT: Widerspruch gegen eine Aufforstungsverfügung
nach § 15 LWaldG. Probleme: Lag der Tatbestand eines "Waldes" vor? Jetzt
viel Sachverhaltsauswertung, d.h. historische Entwicklung des Grundstücks
usw. Ein Katasterauszug wies "Gründland" aus. Ich habe Wald verneint, weil
in der Vergangenheit von einer anderen Behörde ein Zuschuss für die
Stillegung von Grünflächen gewährt wurde. Kann doch nicht sein, daß sich
die
Entscheidungen so widersprechen...
Zivilrecht 1: Widerklage und Klagehäufung: Herausgabeverlangen bzgl.
Pkw-Anhänger mit Antrag nach § 255 ZPO sowie Verlangen nach
Nutzungsentschädigung ./. Verwendungsersatz. Ein Klassiker: Entleiher baut
mit dem Anhänger einen Unfall und gibt ihn zur Reparatur. Kann diese nicht
vollständig (400 von 800 DM) zahlen. Eigentümer erfährt dies und verlangt
Anhänger von Reparaturbetrieb. Der beruft sich auf
Werkunternehmerpfandrecht, mindestens aber auf Verwendung. Prozessuales
Problem: Der Antrag nach § 255 ZPO. Ich habe diesbezüglich Unzulässigkeit
angenommen, da hier - es handeltes sich um ein Verfahren vor dem
Amtsgericht - § 510b ZPO weitere Hürden aufbaut.
Zivilrecht 2: Vollstreckungsgegenklage gegen drei
Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 19 BRAGO. Häßliche Sache, da
verwirrend.
Auf den Inhalt der Kostenfestsetzungsbeschlüsse kam es nämlich gar nicht
an. Bis zu dieser Erkenntnis war der Puls natürlich bei 250... Die KLage
wurde einerseits auf Erfüllung, andererseits auf einen möglichen Erlaß
gestützt. Der Schuldner (und Kläger) hatte dem Gläubiger (und Beklagten)
Schecks über Teilsummen zukommen lassen und jeweils erwähnt, er sähe die
Sache damit als erledigt an. Gläubiger löst die Schecks ein, widerspricht
dabei einmal per Fax - Fax des Schuldners ist natürlich kaputt... Im Termin
kam es dann - um die Sache ein wenig zu erschweren - noch zu einer
teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung.
Anwaltsklausur: mögliche Haftung eines gerichtlich bestellten
Sachverständigen wegen einer möglichen falschen (da schlampig vorbereiteten)
Aussage; dabei Bewertung von insgesamt 5 Gutachten über den Belag einer
Industriehalle. Lösungsweg nach Ansicht der werten Referendarsgemeinschaft:
§ 823 II BGB iVm Aussagedelikten oder § 826 BGB. Jedenfalls keine pVV, da
kein Vertrag einer Partei mit dem SV. Häßliche Sache: was wussten wir schon
von Industrieparkett?
Verwaltungsgerichtsklausur: Beamtenrecht - Verpflichtungsklage. Ein Beamter
im mittleren Dienst fällt zweimal durch die Aufstiegsprüfung in den gehobene
Dienst und möchte einen dritten Versuch. Der wird ihm nicht bewilligt. Liegt
eine begründete Ausnahmesituation bei ihm vor, weil er sich seinerzeit um
seine Tochter (16, schwierig) und seine Mutter (84, hilfsbedürftig) kümmern
mußte?
Strafrecht 1: Eine 20-jährige Prostituierte zockt drei Freier ab: Einen wird
räuberisch erpresst, einer bestohlen, einer gibt die EC Karte samt PIN her,
woraufhin mehr Geld abgehoben wird, als vereinbart wurde. Materiell nicht
besonders schwer. Es waren die Zeugenaussagen und die Einlassungen der
Beschuldigten auszuwerten, was aber in Ordnung war. Mein Problem: habe nicht
alles ausformulieren können; wahrscheinlich darf man bei Strafrecht nicht
2:20 Stunden Konzept entwickeln...
Strafrecht 2: Schreibbeginn diesmal nach 2 Stunde. Wenigstens fertig
geworden, wenn auch mit lahmer Hand... Eine Haushälterin fällt aus dem 2.
Stock und erleidet einen Genickbruch. Nachbar sieht Mann mit auffällig
gefärbtem Haar ins Innere der Wohnung gehen. Hausdurchsuchung mit Zustimmung aller Beteiligten: Der Sohn des Hauses hat nämliche gefärbte Haare. Es
findet sich eine Pistole in seinem Zimmer. Eine Freundin der Toten hörte
kurz vor deren Ableben einen Streit in der Wohnung. Nun kommt es: Der Anwalt
des Beschuldigten kommt zur StA und verrät, daß sein Mandant ihm gesagt
habe, er habe "nach der Haushälterin geschlagen", diese sei dann rückwärts
gegangen und aus dem Fenster gefallen. RA sagt daß, weil die tote
Haushälterin seine langjährige Freundin war. Später will RA nicht mehr
aussagen - weg. § 55 StPO. (Seine Strafbarkeit nach § 202 StGB war natürlich
zu bejahen). Und: Die Exfreundin des Beschuldigten macht ganz ähnliche
Angaben wie der RA. Probleme: Sind die Aussagebn verwertbar usw. Wie schaffe
ich den RA als Zeugen heran? Es war nicht ohne! |