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Klausur Nebengebiete 2
Nebengebiete 2 (C2):

AUch in dieser Klausur kam kein Zwangsvollstreckungsrecht. Stattdessen kommt der Mandant zum Anwalt und legt eine gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung vor. Darin ist folgender Sachverhalt angegeben:

Mandant hat eine Tankstelle gepachtet für 10 Jahre, DM 3.500 Pachtzins bis zum 3. Werktag zu entrichten. Das Gebäude hat 2 Etagen, oben war Lagen. Mandant machte die Werkstatt zum Lager und vermietete die obere Etage an seinen Angestellten als Wohnung. Der zieht mit Lebensgefährtin da ein. Mandant zahlt ab Januar keine Miete mehr. Am 15.2. ruft der Verpächter ihn an und teilt die Kündigung mit. Mandant informiert erstmals über die Untervermietung, Verpächter widerspricht sofort. Gegner behauptet Mandant habe zugesagt auch das Obergeschoß zu räumen, Mandant bestreitet das.

Mandant räumt zum 28.2. bis auf das 1. OG. Am 6.4. beantragt und erhält Gegner eine einstweilige Verfügung auf Räumung gegen den Mandanten. Am 9.5. ruft er den Mandanten an um zu fragen ob die sich von selber vollzogen hat und stellt zu seiner Überraschung fest, daß man da Parteizustellung etc machen muß (Gegner hatte keinen Anwalt ;-). Daraufhin rennt Gegner zum Notar und erklärt daß er aus der Verfügung keine Rechte mehr geltend mache und die Kosten übernehme. Am 10.5. beantragt und erhält Gegner eine neue Verfügung und mit der kommt Mandant jetzt an.

Gefragt war diesmal einschichtiges Gutachten. Prozessual gab es den Widerspruch primär zu prüfen. Ungewöhnlich war die Frage, ob die Verfügung überhaupt wegen der vorherigen Verfügung ergehen durfte. Weiterhin war die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache problematisch. Materiell-rechtlich ging es dann in das Mietrecht, leider habe ich da in der Situation glatt vergessen, daß es besondere Normen für die Vermietung an Arbeitnehmer gibt, darum ist meine Lösung insofern nicht widergabefähig.






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